Rechtsprechung zu Art. 223 StGB
Rechtsprechung zu Art. 223 StGB
Leitentscheide
BGE 151 IV 105 — Versuch der Verursachung einer Explosion; objektive Strafbarkeitsbedingung
Regeste: Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB; Versuch der Verursachung einer Explosion; objektive Strafbarkeitsbedingung. Objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Verursachung einer Explosion (E. 1.1.1). Fehlt es an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, kann der Straftatbestand nicht als erfüllt gelten, auch nicht im Stadium des Versuchs (E. 1.1.3). Das Eintreten einer Explosion ist keine objektive Strafbarkeitsbedingung, sondern ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 223 Ziff. 1 StGB. Somit kann der Straftatbestand der Verursachung einer Explosion im Sinne dieser Bestimmung, je nach Umständen, im Stadium des Versuchs erfüllt werden (E. 1.2).
Kernaussagen:
- Das Eintreten einer Explosion ist keine objektive Strafbarkeitsbedingung, sondern ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 223 Ziff. 1 StGB (E. 1.2).
- Der Vorsatz muss sowohl auf die Verursachung der Explosion als auch auf die wissentliche Gefährdung gerichtet sein (E. 1.1.1).
- Fehlt es an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, ist die Tat auch im Versuch nicht gegeben (E. 1.1.3).
- Da die Explosion Tatbestandsmerkmal ist, ist der Versuch der Verursachung einer Explosion nach Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB möglich (E. 1.2).
- Die Privilegierung bei geringem Schaden (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) betrifft die Strafzumessung und steht dem Versuch nicht entgegen (E. 1.2).
- Eine kurze Verpuffung eines Gas-Luft-Gemischs kann als Explosion im Rechtssinne qualifiziert werden (E. 1.1.1, mit Verweis auf BGE 110 IV 68, E. 1).
- Die Tatbestände der Art. 221–225 StGB haben gemeinsam, dass der Täter Kräfte entfesselt, deren zerstörerische Wirkung er nicht mehr beherrscht (E. 1.1.1).
BGE 110 IV 68 — Fahrlässige Verursachung einer Explosion
Regeste: Art. 223 und 125 StGB. Fahrlässige Verursachung einer Explosion und fahrlässige schwere Körperverletzung. Wer als Betriebsleiter einem Dritten Geräte zur Verwendung von Flüssiggas überlässt, ohne ihn über die speziellen Unfallgefahren zu instruieren, verletzt seine Sorgfaltspflicht.
Kernaussagen:
- Eine Verpuffung des ausgeströmten Gases (Gas-Luft-Gemisch) beim Versuch, einen Brenner wieder in Betrieb zu setzen, qualifiziert sich als Explosion im Rechtssinne (E. 1).
- Wer als Betriebsleiter einem Dritten Geräte zur Verwendung von Flüssiggas überlässt, ohne ihn über die spezifischen Unfallgefahren zu instruieren, verletzt seine Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB (E. 3).
- Die Garantenstellung im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte kann aus der Verfügungsgewalt über gefährliche Einrichtungen folgen (E. 2).
- Das Fehlen der Odorierung der Gasflasche entlastet den Betriebsleiter nicht, soweit er es zu vertreten hat, dass keine Lagerkontrolle durchgeführt wurde (E. 5).
BGE 148 IV 247 — Gemeingefahr bei Art. 224 StGB (Repräsentationstheorie)
Regeste: Art. 224 Abs. 1 StGB; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung. Art. 224 StGB setzt eine Gemeingefahr voraus; die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie; E. 2 und 3).
Kernaussagen:
- Änderung der Rechtsprechung: Art. 224 StGB setzt eine Gemeingefahr voraus. Die blosse Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person genügt nicht.
- Die Repräsentationstheorie erlaubt es, die Gefährdung einer Einzelperson als Gemeingefahr zu qualifizieren, wenn diese Person als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint.
- Diese Grundsätze zur Gemeingefahr sind auch bei Art. 223 StGB von Bedeutung, da BGE 151 IV 105, E. 1.1.1, auf die hier entwickelten Kriterien verweist.
BGE 146 IV 249 — Begriff der «giftigen Gase» (Art. 224/225 StGB)
Regeste: Art. 224 und 225 StGB; Begriff der «giftigen Gase». Ausschliesslich vom Menschen geschaffene Gase, von denen eine erheblich gesteigerte Gefahr ausgeht und die im Sinne eines Kampfstoffes gegen Menschen und Sachen verwendet werden können, fallen unter den Begriff «giftige Gase» im Sinne von Art. 224 und 225 StGB. (Kohlen-)Monoxid erfüllt diese Eigenschaften nicht (E. 1).
Kernaussagen:
- Abgrenzung zu Art. 223 StGB: Die Stoffe, die unter Art. 223 StGB fallen (Gas, Benzin, Petroleum, ähnliche Stoffe), sind nicht als Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 f. StGB zu qualifizieren (E. 1.3.2).
- Die Tatbestände der Art. 221–230 StGB haben gemeinsam, dass der Täter natürliche Kräfte entfesselt, deren Risiko er nicht mehr beherrscht (E. 1.3.4).
Weitere wegweisende Entscheide
BGE 115 IV 221 — Versuchte vorsätzliche Brandstiftung
Klärung, dass das Entfachen eines Feuers in der Absicht, eine Feuersbrunst zu verursachen, den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Brandstiftung erfüllt, auch wenn das entstandene Feuer keine eigentliche Feuersbrunst darstellt. Relevant für den Versuch bei gemeingefährlichen Delikten und die Parallele zur versuchten Verursachung einer Explosion.
BGE 123 IV 128 — Qualifizierte Brandstiftung und Versuch
Der qualifizierte Tatbestand der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass durch die Feuersbrunst Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet worden sind und dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung gewusst und sie gewollt hat. Die Privilegierung bei geringem Schaden steht dem Versuch nicht entgegen (E. 2b).
BGer 6B 719/2011 vom 12. November 2012 — Konkurrenz zwischen Brandstiftung und Sprengstoffdelikten
Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen. Zwischen den Tatbeständen von Art. 221 StGB und Art. 224 StGB besteht echte Konkurrenz (E. 5.2.1). Relevant für die Abgrenzung der gemeingefährlichen Delikte untereinander.
BGer 6B_197/2021 vom 28. April 2023 — Fahrlässige Tötung und fahrlässige Verursachung einer Explosion
Fahrlässige Tötung und fahrlässige Verursachung einer Explosion im Zusammenhang mit einer Gasexplosion. Die absolute Verjährungsfrist für die Verfolgung der fahrlässigen Verursachung einer Explosion beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 117 bzw. Art. 223 Ziff. 2 StGB).
BGer 6B_852/2024 vom 18. Februar 2025 — Versuchte Verursachung einer Explosion
Zeitgleich mit BGE 151 IV 105 ergangenes Urteil, das sich ebenfalls mit dem Versuch der Verursachung einer Explosion befasst und die Dogmatik der objektiven Strafbarkeitsbedingung im Kontext von Art. 223 StGB bestätigt.
Doktrinelle Entwicklung
| Jahr | Entscheidung | Regel |
|---|---|---|
| 1984 | BGE 110 IV 68 | Fahrlässige Verursachung einer Explosion: Sorgfaltspflicht bei Flüssiggas-Geräten; Verpuffung als Explosion im Rechtssinne |
| 1989 | BGE 115 IV 221 | Versuchte Brandstiftung: Entfachen eines Feuers genügt für Versuch |
| 1997 | BGE 123 IV 128 | Qualifizierte Brandstiftung und Versuch; Privilegierung bei geringem Schaden |
| 2012 | BGer 6B 719/2011 | Echte Konkurrenz zwischen Art. 221 und Art. 224 StGB |
| 2020 | BGE 146 IV 249 | Begriff der giftigen Gase (Art. 224/225 StGB); Abgrenzung zu Art. 223 StGB |
| 2022 | BGE 148 IV 247 | Gemeingefahr bei Art. 224 StGB; Repräsentationstheorie |
| 2025 | BGE 151 IV 105 | Explosion als Tatbestandsmerkmal (nicht objektive Strafbarkeitsbedingung); Versuch möglich |
Zuletzt aktualisiert: 17. Mai 2026