Art. 223 — Verursachung einer Explosion
Art. 223 StGB — Verursachung einer Explosion
Wortlaut
Art. 223
- Wer vorsätzlich eine Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
- Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Überblick
Art. 223 StGB pönalisiert die vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung einer Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen, sofern dadurch Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr gebracht werden. Die Bestimmung gehört zum siebten Titel des zweiten Buches des StGB («Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen», Art. 221–230) und schützt die Sicherheit der Allgemeinheit vor den zerstörerischen Wirkungen explosiver Stoffe, die nicht dem Sprengstoffrecht im engeren Sinne unterstehen.
Die Tatbestände der Art. 221–225 StGB haben gemeinsam, dass der Täter Kräfte entfesselt, deren kontrollierte Beherrschung ihm entgleitet — sei es Feuer (Art. 221 f. StGB), eine Druckentladung (Art. 223 StGB), Sprengstoff (Art. 224 StGB) oder giftige Gase (Art. 224 f. StGB) — und deren zerstörerische Wirkung er nicht mehr beherrscht (BGE 151 IV 105, E. 1.1.1; Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918, FF 1918 IV 1, 52).
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
I. Begriff der Explosion
Als Explosion im Sinne von Art. 223 StGB versteht man die Freisetzung von Druckenergie mit zerstörerischer Wirkung (BGE 151 IV 105, E. 1.1.1; Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 2 ad Art. 223 StGB; Graf, in: StGB, Annotierter Kommentar, 2020, N. 2 ad Art. 223 StGB; Roelli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 4 ad Art. 223 StGB).
Massgebend ist nicht die chemisch-physikalische Definition, sondern der rechtliche Explosionsbegriff: Jede plötzliche, druckartige Entladung von Energie, die zu einer Zerstörung oder Gefährdung führt, genügt. Eine kurze «Verpuffung» eines Gas-Luft-Gemischs kann als Explosion im Rechtssinne qualifiziert werden — BGE 110 IV 68, E. 1: Eine Verpuffung des ausgeströmten Gases beim Versuch, einen Brenner wieder in Betrieb zu setzen, wurde als Explosion im Rechtssinne beurteilt.
II. Taugliche Stoffe: Gas, Benzin, Petroleum und ähnliche Stoffe
Das Gesetz nennt Gas, Benzin, Petroleum sowie ähnliche Stoffe (Art. 223 Ziff. 1 StGB). Erfasst werden Stoffe, die nicht als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB gelten und die auch nicht normalerweise als Sprengstoffe verwendet werden (BGE 151 IV 105, E. 1.1.1; BGE 146 IV 249, E. 1.3.2). Der Katalog ist offen: Auch andere brennbare Flüssigkeiten oder Gase, die bei unsachgemässem Umgang Explosionsgefahren bergen, können unter den Begriff der «ähnlichen Stoffe» fallen.
Abgrenzung zu Art. 224 StGB (Sprengstoffe und giftige Gase): Art. 223 StGB erfasst Stoffe, die ihrer Natur nach nicht als Sprengstoffe bestimmt sind, sondern deren Explosionsgefahr in einem spezifischen Verwendungszusammenhang (etwa als Heiz- oder Treibstoff) entsteht. Sprengstoffe und giftige Gase fallen unter Art. 224 f. StGB (BGE 146 IV 249, E. 1.3.4).
III. Gefährdungserfolg
Art. 223 Ziff. 1 StGB verlangt alternativ, dass die Explosion:
- Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, oder
- fremdes Eigentum in Gefahr bringt.
Das Delikt ist konkretes Gefährdungsdelikt: Die Gefährdung muss eingetreten sein, d.h. ein konkretes Risiko der Verletzung oder Beschädigung muss bestanden haben. Das Delikt ist vollendet, sobald die Explosion stattfindet und die genannten Rechtsgüter gefährdet sind (Roelli, N. 5 ad Art. 223 StGB; BGer 6B_197/2021 vom 28. April 2023, E. 5.4.1; BGE 151 IV 105, E. 1.1.1).
Die Rechtsprechung zu Art. 224 StGB verlangt eine Gemeingefahr (BGE 148 IV 247, E. 2 und 3). Für Art. 223 StGB genügt demgegenüber die konkrete Gefährdung auch nur einer einzigen Person oder Sache, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (Repräsentationstheorie; BGE 151 IV 105, E. 1.1.1 mit Verweis auf BGE 148 IV 247, E. 2 und 3).
IV. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz (Ziff. 1): Der Vorsatz muss sowohl die Verursachung der Explosion als auch die wissentliche Gefährdung von Leib und Leben bzw. fremdem Eigentum umfassen (BGE 151 IV 105, E. 1.1.1; Wohlers, N. 3 ad Art. 223 StGB; Graf, N. 4 ad Art. 223 StGB; Roelli, N. 7 ad Art. 223 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 45; Parein-Reymond/Parein/Vuille, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 10 ad Art. 223 StGB; Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 14 ad Art. 223 StGB). Das Merkmal «wissentlich» verlangt Eventualvorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Gefährdung.
Fahrlässigkeit (Ziff. 2): Die fahrlässige Variante erfordert eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB. Wer als Betriebsleiter einem Dritten Geräte zur Verwendung von Flüssiggas überlässt, ohne ihn über die spezifischen Unfallgefahren zu instruieren, verletzt seine Sorgfaltspflicht — BGE 110 IV 68, E. 3.
V. Privilegierung bei geringem Schaden
Nach Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann der Richter die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ermässigen, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Diese Privilegierung ist eine Kann-Vorschrift (Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 46; Parein-Reymond/Parein/Vuille, N. 14 ad Art. 223 StGB; Corboz, N. 18 ad Art. 223 StGB). Sie betrifft die Strafzumessung, nicht die Strafbarkeit, und steht daher dem Versuch nicht entgegen (BGE 151 IV 105, E. 1.2).
Objektive Strafbarkeitsbedingung oder Tatbestandsmerkmal?
Die zentrale Frage, die das Bundesgericht in BGE 151 IV 105 endgültig geklärt hat, betrifft die dogmatische Einordnung des Eintretens der Explosion:
Nach der Rechtsprechung ist das Eintreten der Explosion keine objektive Strafbarkeitsbedingung, sondern ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 223 Ziff. 1 StGB (BGE 151 IV 105, E. 1.2). Dies hat zur Konsequenz, dass der Tatbestand der Verursachung einer Explosion — je nach Umständen — im Stadium des Versuchs erfüllt werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Die objektive Strafbarkeitsbedingung hat demgegenüber eine begrenzende Funktion: Sie schränkt die Strafverfolgung auf Fälle ein, in denen ein schädigendes Ergebnis tatsächlich eingetreten ist. Fehlt die objektive Strafbarkeitsbedingung, ist die Tat nicht gegeben, auch nicht im Versuchsstadium (BGE 151 IV 105, E. 1.1.3; BGer 6B_101/2014 vom 10. November 2014, E. 2.2). Beispiele für Tatbestände mit objektiver Strafbarkeitsbedingung sind Art. 133 Abs. 1 StGB (Raufhandel), Art. 134 StGB (Angriff) und die meisten Konkurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 ff. StGB) — vgl. BGE 151 IV 105, E. 1.1.3.
Argumentation des Bundesgerichts: Zum einen stellt die Herbeiführung der Explosion ein objektives Tatbestandsmerkmal dar. Zum anderen muss der Vorsatz gerade auf die Explosion gerichtet sein (BGE 151 IV 105, E. 1.1.1). Dies schliesst es aus, dieses Ereignis als objektive Strafbarkeitsbedingung zu konstruieren, da der Tätervorsatz ein Tatbestandsmerkmal decken muss, das ausserhalb seines Vorsatzes läge, wenn es bloss eine Strafbarkeitsbedingung wäre (BGE 151 IV 105, E. 1.2). Die einhellige Lehre bestätigt diese Einordnung (Roelli, N. 5 ad Art. 223 StGB; Logoz, Commentaire du code pénal suisse, partie spéciale II, 1956, N. 3 ad Art. 223 StGB; Thormann/von Overbeck, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Bd. II, 1941, N. 6 ad Art. 223 StGB).
Versuch
Da das Eintreten der Explosion ein Tatbestandsmerkmal und keine objektive Strafbarkeitsbedingung ist, ist der Versuch der Verursachung einer Explosion nach Art. 223 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB möglich (BGE 151 IV 105, E. 1.2).
Der Versuch beginnt, sobald der Täter mit der Ausführungshandlung ansetzt und der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg — das Eintreten der Explosion — nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Das bedeutet: Wer vorsätzlich Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan unmittelbar zur Explosion führen sollen, und der Erfolg bleibt aus, kann wegen Versuchs bestraft werden.
Die Privilegierung bei geringem Schaden (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) steht dem Versuch nicht entgegen, da sie die Strafzumessung betrifft und nicht die Strafbarkeit als solche (BGE 151 IV 105, E. 1.2; BGE 123 IV 128, E. 2b; BGE 115 IV 221, E. 1).
Verhältnis zu anderen Tatbeständen
Verhältnis zu Art. 221 StGB (Brandstiftung)
Art. 223 StGB (Explosion) und Art. 221 StGB (Brandstiftung) haben ähnliche Wirkungen, unterscheiden sich aber in der Tathandlung: Die durch die Explosion bewirkte Zerstörung oder Gefährdung ist prinzipiell augenblicklich, während die durch Feuer bewirkte fortschreitend ist (BGE 151 IV 105, E. 1.1.1; Roelli, N. 4 ad Art. 223 StGB; Logoz, N. 1 ad Art. 223 StGB).
Zwischen Art. 221 StGB (vorsätzliche Brandstiftung) und Art. 224 StGB (Sprengstoffdelikt) besteht echte Konkurrenz (BGer 6B 719/2011 vom 12. November 2012, E. 5.2.1). Für das Verhältnis von Art. 221 zu Art. 223 StGB gilt Gleiches, soweit sich die Tatbestände nicht decken.
Verhältnis zu Art. 224 StGB (Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase)
Art. 224 StGB setzt verbrecherische Absicht voraus und stellt die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase unter einen höheren Strafschutz. Zudem verlangt Art. 224 StGB eine Gemeingefahr — die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (sog. Repräsentationstheorie; BGE 148 IV 247, E. 2 und 3).
Art. 223 StGB verlangt keine verbrecherische Absicht und keine Gemeingefahr im Sinne von Art. 224 StGB. Die Gefährdung auch nur einer einzelnen Person oder Sache genügt, sofern die Voraussetzungen von Art. 223 StGB im Übrigen erfüllt sind.
Verhältnis zu Art. 225 StGB (Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase)
Art. 225 StGB pönalisiert die fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe oder giftige Gase. Soweit fahrlässig eine Explosion von im Sprengstoffgesetz geregelten Stoffen verursacht wird, geht Art. 225 StGB als lex specialis vor. Für die fahrlässige Verursachung einer Explosion von Gas, Benzin, Petroleum oder ähnlichen Stoffen bleibt Art. 223 Ziff. 2 StGB anwendbar.
Strafrahmen
| Schuldform | Strafrahmen |
|---|---|
| Vorsatz (Ziff. 1) | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr |
| Vorsatz, geringer Schaden (Ziff. 1 Abs. 2) | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Kann-Vorschrift) |
| Fahrlässigkeit (Ziff. 2) | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Weiterführende Links
- Art. 223 StGB auf Fedlex
- BGE 151 IV 105 — Versuch der Verursachung einer Explosion; objektive Strafbarkeitsbedingung
- BGE 110 IV 68 — Fahrlässige Verursachung einer Explosion
- BGE 148 IV 247 — Gemeingefahr bei Art. 224 StGB (Repräsentationstheorie)