Rechtsprechung zu Art. 222 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 117 IV 285 — Zusammenfassung der Praxis zum Brandbegriff
- Thema: Leitentscheid zum Begriff der Feuersbrunst und zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 221 Abs. 2 StGB.
- Kernaussage: Übersichtliche Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den objektiven Merkmalen der Feuersbrunst und den Gefährdungsvoraussetzungen. Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn das Feuer derartige Intensität oder Ausdehnung erreicht, dass es vom Verursacher mit den ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr bezwungen werden kann.
- Einschlägig für: Art. 221 StGB, Art. 222 StGB.
BGE 105 IV 127 — Erheblichkeit und Rauchschaden bei Feuersbrunst
- Thema: Abgrenzung zwischen einfachem Brand und Feuersbrunst; Verglimmen grossen Ausmasses; Gefährdung von Leib und Leben in der Strafanstalt.
- Kernaussage: Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt auch ein Verglimmen von erheblichem Ausmass mit starker Rauchentwicklung und beträchtlichem Schaden, sobald der Verursacher die Kontrolle über den Brandherd verloren hat. Ein Feuer, das in einer Strafanstalt gelegt wird und starken Rauch mit giftigem Kohlenmonoxyd entwickelt, stellt eine nahe Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar (E. 1b, 3, 4).
- Einschlägig für: Art. 221 StGB, Art. 222 StGB (Abs. 1 und Abs. 2).
BGE 85 IV 224 — Begriff der Feuersbrunst; Versicherer und Alleinaktionär
- Thema: Definition der Feuersbrunst; Unbeherrschbarkeit des Feuers durch den Urheber; Versicherer als Geschädigter; Haupt- oder Alleinaktionär.
- Kernaussage: Eine Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn das Feuer derart gross oder intensiv ist, dass es vom Verursacher mit eigenen Mitteln nicht mehr bezwungen und kontrolliert werden kann (E. I/1). Der Versicherer des verbrannten Gegenstandes ist nicht Geschädigter im Sinne von Art. 222 StGB (E. I/2). Ein Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft anzündet, schädigt einen anderen im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB (E. I/3).
- Einschlägig für: Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 222 Abs. 1 StGB.
BGE 148 IV 247 — Gemeingefahr bei Branddelikten (Repräsentationstheorie)
- Thema: Begriff der Gemeingefahr im Rahmen der gemeingefährlichen Delikte; Repräsentationstheorie.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Repräsentationstheorie: Die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (E. 2, 3).
- Einschlägig für: Art. 221 StGB, Art. 222 Abs. 1 StGB, Art. 224 StGB.
BGE 107 IV 182 — Begriff des Schadens eines andern
- Thema: Fremdschädigung bei Branddelikten; Gläubiger- und Versichererstellung.
- Kernaussage: Geschädigter im Sinne von Art. 221 und 222 StGB ist nicht die Sachversicherung, wohl aber ein Pfandgläubiger, dessen dinglicher Sicherungsanspruch durch die Brandzerstörung beeinträchtigt wird (E. 2).
- Einschlägig für: Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 222 Abs. 1 StGB.
II. Weitere Entscheide
BGE 83 IV 25 — Tatbestandsalternativen bei fahrlässiger Brandverursachung
- Thema: Abgrenzung von Fremdschaden und Gemeingefahr bei Art. 222 Abs. 1 StGB.
- Kernaussage: Die Bestimmung erfordert alternativ entweder einen Schaden an fremdem Eigentum oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr.
BGE 105 IV 330 — Ausschluss der Fahrlässigkeit bei blossem Gerede
- Thema: Kausalität bei fahrlässiger Verursachung; Abgrenzung zur Anstiftung.
- Kernaussage: Wer ohne Anstiftungsvorsatz durch unbedachtes Reden über die Wünschbarkeit eines Brandes einen Dritten zur Brandlegung motiviert, erfüllt nicht den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst (E. 1).
LU Obergericht OG 1994 59 — Fehlende Ausbreitungstendenz bei lokalem Brand
- Thema: Begriff der Feuersbrunst; Anzünden eines Radarkastens.
- Kernaussage: Ein Feuer muss von grosser Intensität sein oder eine gefährliche Ausbreitungstendenz aufweisen, um als Feuersbrunst qualifiziert zu werden. Das blosse Abbrennen eines freistehenden Gegenstands (Radarkasten) ohne Ausbreitungstendenz und ohne Gefahr für umliegende Gebäude oder Vegetationsflächen erfüllt den Begriff der Feuersbrunst nicht.