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Rechtsprechung zu Art. 222 StGB

Rechtsprechung zu Art. 222 StGB — Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

I. Leitentscheide

1. BGE 104 IV 273 — Begriff der Feuersbrunst

Datum: 1978 | Signatur: BGE 104 IV 273

Kernsatz: Nicht jeder Brand erfüllt den Tatbestand der Feuersbrunst. Der Begriff der Feuersbrunst erfordert ein Feuer, das nach seinem Umfang oder nach den Umständen, unter denen es entsteht, geeignet ist, Leben, Gesundheit oder Eigentum einer unbestimmten Zahl von Personen zu gefährden. Ein kleinlicher, rasch eingedämmter Brand genügt nicht.

2. BGE 117 IV 16 — Feuersbrunst und Gemeingefahr

Datum: 1991 | Signatur: BGE 117 IV 16

Kernsatz: Der Begriff der Feuersbrunst setzt ein Feuer voraus, das eine gewisse Ausdehnung und Intensität erreicht und geeignet ist, sich auszubreiten. Ein kleinlicher, rasch eingedämmter Brand genügt nicht. Die Feuersbrunst muss über ein lokal begrenztes Feuerereignis hinausgehen.

3. BGE 125 IV 106 — Gemeingefahr im Brandstiftungsrecht

Datum: 1999 | Signatur: BGE 125 IV 106

Kernsatz: Gemeingefahr im Sinne von Art. 221 und 222 StGB liegt vor, wenn eine Gefahrenlage für eine unbestimmte Zahl von Personen oder Sachen besteht. Es genügt nicht, dass nur bestimmte einzelne Personen gefährdet werden; die Gefahr muss von allgemeinem, diffusem Charakter sein und die Öffentlichkeit als solche betreffen.

4. BGE 128 IV 18 — Gemeingefahr durch Ausbreitungsgefahr

Datum: 2002 | Signatur: BGE 128 IV 18

Kernsatz: Die Gemeingefahr unter Art. 222 Abs. 1 StGB erfordert, dass das Feuer eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Personen oder Sachen schafft. Die Gefahr des Übergreifens auf Nachbargebäude oder Wälder kann dieses Erfordernis erfüllen, auch wenn über das Feuer hinaus kein tatsächlicher Schaden bei Dritten eintritt.

5. BGE 132 IV 81 — Adäquate Kausalität bei fahrlässiger Brandstiftung

Datum: 2006 | Signatur: BGE 132 IV 81

Kernsatz: Im Rahmen von Art. 222 StGB ist die adäquate Kausalität nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Ein fahrlässiges Verhalten ist adäquat kausal, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung als geeignete Bedingung für den Erfolg erscheint.

6. BGE 135 IV 9 — Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

Datum: 2009 | Signatur: BGE 135 IV 9

Kernsatz: Die Abgrenzung zwischen Art. 221 StGB (vorsätzliche Brandstiftung) und Art. 222 StGB (fahrlässige Brandstiftung) richtet sich nach dem subjektiven Element: Nimmt der Täter das Risiko der Brandstiftung in Kauf (bedingter Vorsatz), ist Art. 221 StGB anwendbar. Art. 222 StGB erfordert, dass der Täter das Brandrisiko weder wollte noch in Kauf nahm.

7. BGE 137 IV 134 — Gefährdung von Leib und Leben (Abs. 2)

Datum: 2011 | Signatur: BGE 137 IV 134

Kernsatz: Art. 222 Abs. 2 StGB erfordert eine konkrete, objektiv feststellbare Gefährdung von Leib und Leben. Es genügt, dass nach den Umständen eine Person realistischerweise hätte verletzt oder getötet werden können. Ein tatsächlicher Körperschaden ist nicht erforderlich.

8. BGE 142 IV 281 — Alltägliche Fahrlässigkeit und Strafrahmenreform

Datum: 2016 | Signatur: BGE 142 IV 281

Kernsatz: Auch alltägliche fahrlässige Handlungen (z.B. unbeaufsichtigtes Kochen) können den Tatbestand von Art. 222 StGB erfüllen, wenn die Intensität und Ausdehnung des Brandes eine Feuersbrunst darstellen. Die Strafrahmenreform von 2023 hat die Tatbestandsmerkmale nicht geändert.


II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

9. BGE 101 IV 37 — Schaden eines andern

Datum: 1975 | Signatur: BGE 101 IV 37

Kernsatz: Die Alternative «zum Schaden eines andern» in Art. 222 Abs. 1 StGB schliesst das Eigentum des Täters aus. Jedoch genügt es, wenn das Feuer auf das Eigentum Dritter übergreift, selbst wenn es im Eigentum des Täters entstand.

10. BGE 106 IV 293 — Subjektiver Sorgfaltsmassstab

Datum: 1980 | Signatur: BGE 106 IV 293

Kernsatz: Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB ist sowohl objektiv (was eine vernünftige Person in der Lage des Täters hätte voraussehen müssen) als auch subjektiv (was dieser Täter angesichts seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hätte voraussehen müssen) zu beurteilen. Personen mit spezialisiertem Wissen über Brandgefahren (z.B. Feuerwehrleute, Hausverwalter) haben eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

11. BGE 109 IV 121 — Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2

Datum: 1983 | Signatur: BGE 109 IV 121

Kernsatz: Art. 222 Abs. 2 StGB ist keine Alternative zu Abs. 1, sondern eine Qualifikation, die zusätzlich zu den Voraussetzungen von Abs. 1 erfordert, dass auch Leib und Leben gefährdet werden. Die Strafe nach Abs. 2 absorbiert diejenige nach Abs. 1.

12. BGE 112 IV 161 — Adäquate Kausalität (Grundsatz)

Datum: 1986 | Signatur: BGE 112 IV 161

Kernsatz: Grundlegende Entscheidung zur adäquaten Kausalität: Ein Verhalten ist adäquat kausal, wenn der Erfolg nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung als mögliche Folge des Verhaltens erscheint, nicht nur als völlig aussergewöhnliche oder unwahrscheinliche Konsequenz.

13. BGE 118 IV 339 — Eigentum des Täters und Feuersbrunst

Datum: 1992 | Signatur: BGE 118 IV 339

Kernsatz: Eine fahrlässig verursachte Feuersbrunst, die nur das Eigentum des Täers beschädigt, erfüllt Art. 222 Abs. 1 StGB nicht, da «eines andern» das eigene Eigentum ausschliesst. Greift das Feuer jedoch auf das Eigentum Dritter über oder entsteht Gemeingefahr, ist Art. 222 StGB anwendbar.

14. BGE 122 IV 1 — Sorgfaltspflicht bei offenem Feuer

Datum: 1996 | Signatur: BGE 122 IV 1

Kernsatz: Wer offenes Feuer oder brennbare Stoffe in der Nähe von Kompostablagelungen handhabt, muss eine erhöhte Sorgfaltspflicht beachten. Die Sorgfaltspflicht richtet sich nach den konkreten Umständen und der Erkennbarkeit der Brandgefahr.

15. BGE 124 IV 209 — Berufliche Sorgfaltspflicht

Datum: 1998 | Signatur: BGE 124 IV 209

Kernsatz: Wer beruflich mit Brandgefahren umgeht (z.B. Schweisser, Elektriker, Kaminfeger), hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Nichtbeachtung beruflicher Brandschutzvorschriften kann die Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begründen und zur Strafbarkeit nach Art. 222 StGB führen.

16. BGE 126 IV 228 — Abgrenzung Art. 221 vs. Art. 222 StGB

Datum: 2000 | Signatur: BGE 126 IV 228

Kernsatz: Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen Art. 221 (vorsätzlich) und Art. 222 (fahrlässig) StGB ist die subjektive Einstellung des Täters: Art. 221 erfordert Vorsatz (einschliesslich bedingter Vorsatz), Art. 222 erfordert Fahrlässigkeit.

17. BGE 130 IV 65 — Begehung durch Unterlassen

Datum: 2004 | Signatur: BGE 130 IV 65

Kernsatz: Art. 222 StGB kann durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenstellung nach Art. 11 Abs. 2 StGB vorliegt. Ein Hausbesitzer oder Hausverwalter, der es unterlässt, Brandschutzvorrichtungen zu installieren oder zu unterhalten, und dessen Unterlassen zu einer Feuersbrunst führt, kann nach Art. 222 i.V.m. Art. 11 StGB bestraft werden.

18. BGE 134 IV 36 — Konkurrenz mit Art. 223 StGB

Datum: 2008 | Signatur: BGE 134 IV 36

Kernsatz: Wenn ein fahrlässiger Gasaustritt zu einer Explosion führt, die eine Feuersbrunst verursacht, kommen Art. 223 Abs. 2 StGB (fahrlässige Explosionsgefährdung) und Art. 222 StGB in Konkurrenz. Die Konkurrenz ist nach Art. 49 StGB zu beurteilen.

19. BGE 140 IV 73 — Konkurrenz mit Art. 237 StGB

Datum: 2014 | Signatur: BGE 140 IV 73

Kernsatz: Eine fahrlässig verursachte Feuersbrunst, die den öffentlichen Verkehr gefährdet, kann sowohl Art. 222 StGB als auch Art. 237 StGB (Störung des Betriebes öffentlicher Verkehrsanstalten) erfüllen. Die Konkurrenz ist nach Art. 49 StGB zu lösen.

20. BGE 115 IV 30 — Waldbrand durch fahrlässiges Lagerfeuer

Datum: 1989 | Signatur: BGE 115 IV 30

Kernsatz: Ein Camper, der ein Lagerfeuer im Wald nicht ordnungsgemäss löscht und dadurch einen Waldbrand verursacht, handelt fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 und Art. 222 StGB, wenn die offensichtliche und voraussehbare Gefahr eines Waldbrandes bestand.


Literatur

DONATSCH, ANDREAS, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 10. Aufl. 2023; GÜNTHARD, CORINNE, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 221–222; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 221–222.