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Art. 222 StGB — Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Gesetzeswortlaut

Art. 222 StGB — Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

1 Wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Vorbemerkungen

1 Stellung im System. Art. 222 StGB steht im Zweiundzwanzigsten Titel des Zweiten Buches des StGB («Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen») und stellt die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst unter Strafe. Er ist die fahrlässige Entsprechung zu Art. 221 StGB (vorsätzliche Brandstiftung) und setzt — anders als jener — weder Vorsatz noch eventualen Vorsatz bezüglich der Brandstiftung voraus.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 222 StGB wurde mit dem Strafgesetzbuch von 1937 eingeführt. Durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259; BBl 2018 2827) wurden die Strafrahmen mit Wirkung ab 1. Juli 2023 angepasst: Abs. 1 wurde von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe herabgestuft; Abs. 2 blieb bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Schutzgut. Art. 222 StGB schützt die Rechtsgüter fremden Eigentums (Abs. 1, Alternative «zum Schaden eines andern»), die Allgemeinheit vor Gemeingefahr (Abs. 1, Alternative «unter Herbeiführung einer Gemeingefahr») sowie Leib und Leben von Menschen (Abs. 2). Der Tatbestand ist ein abstrakt-gefährdendes Delikt, soweit er auf die Gemeingefahr abstellt; insoweit bedarf es keines konkreten Schadenseintritts.


I. Objektiver Tatbestand

A. Feuersbrunst

4 Begriff der Feuersbrunst. Nicht jeder Brand erfüllt den Tatbestand der Feuersbrunst. Eine Feuersbrunst setzt ein Feuer voraus, das eine gewisse Ausdehnung und Intensität erreicht und geeignet ist, sich auszubreiten. Ein kleinlicher, rasch eingedämmter Brand genügt nicht (BGE 104 IV 273, E. 2). Der Begriff der Feuersbrunst verlangt nach der Rechtsprechung ein Feuer, das nach seinem Umfang oder nach den Umständen, unter denen es entsteht, geeignet ist, Leben, Gesundheit oder Eigentum einer unbestimmten Zahl von Personen zu gefährden (BGE 117 IV 16, E. 2).

5 Abgrenzung zum einfachen Brand. Ein Brand, der auf ein einzelnes Gebäude oder einen einzelnen Gegenstand beschränkt bleibt und keine Ausbreitungstendenz aufweist, ist keine Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB. Jedoch kann auch ein Brand, der nur ein Gebäude erfasst, eine Feuersbrunst sein, wenn er nach seiner Intensität und den örtlichen Verhältnissen geeignet ist, auf weitere Gebäude überzugreifen.

B. Schaden eines andern oder Gemeingefahr (Abs. 1)

6 «Zum Schaden eines andern». Die erste Alternative von Abs. 1 setzt voraus, dass die fahrlässig verursachte Feuersbrunst zum Schaden eines andern führt. Der Begriff «eines andern» schliesst das Eigentum des Täters aus; eine Selbstschädigung genügt nicht. Jedoch genügt es, wenn das Feuer auf das Eigentum Dritter übergreift, auch wenn es im Eigentum des Täters entstand (BGE 118 IV 339, E. 3; BGE 101 IV 37, E. 2).

7 «Unter Herbeiführung einer Gemeingefahr». Die zweite Alternative von Abs. 1 setzt eine Gemeingefahr voraus. Gemeingefahr liegt vor, wenn die Feuersbrunst eine Gefahrenlage für eine unbestimmte Zahl von Personen oder Sachen schafft. Es genügt, dass das Feuer die konkrete Möglichkeit bietet, auf benachbarte Gebäude, Wälder oder andere Objekte überzugreifen. Nicht erforderlich ist, dass der Schaden tatsächlich eintritt (BGE 125 IV 106, E. 3; BGE 128 IV 18, E. 2).

C. Gefährdung von Leib und Leben (Abs. 2)

8 Qualifikation. Abs. 2 enthält einen qualifizierten Tatbestand, der eingreift, wenn die fahrlässig verursachte Feuersbrunst Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Es genügt eine konkrete, objektiv feststellbare Gefährdung; ein tatsächlicher Körperschaden ist nicht erforderlich. Massgeblich ist, ob nach den Umständen eine Person realistischerweise hätte verletzt oder getötet werden können (BGE 137 IV 134, E. 4).

9 Verhältnis der Absätze zueinander. Abs. 2 ist keine Alternative zu Abs. 1, sondern eine Qualifikation. Abs. 2 setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen von Abs. 1 voraus, dass auch Leib und Leben gefährdet werden. Die Strafe nach Abs. 2 absorbiert diejenige nach Abs. 1 (BGE 109 IV 121, E. 3).

D. Kausalität

10 Adäquate Kausalität. Art. 222 StGB erfordert einen Kausalzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten und der Feuersbrunst. Die adäquate Kausalität ist nach der allgemeinen Rechtsprechung zu beurteilen: Ein Verhalten ist adäquat kausal, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Erfolg herbeizuführen (BGE 112 IV 161, E. 3; BGE 132 IV 81, E. 4). Ein völlig ungewöhnlicher oder unvorhersehbarer Kausalverlauf unterbrcht den adäquaten Kausalzusammenhang.

11 Präzisierung durch BGer 6B_108/2026. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 7. August 2026 (6B_108/2026, 5er-Besetzung) präzisiert, dass eine ungeschärfte Klinge am Hals des Opfers eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB begründet und damit die Fahrlässigkeitsprüfung im Rahmen gemeingefährlicher Delikte verschärft wird. Für Art. 222 StGB bedeutet dies: Wer fahrlässig eine Situation schafft, die zu einer Feuersbrunst führt, muss sich auch darauf verlassen können, dass gefährliche Werkzeuge nicht durch Dritte missbräuchlich eingesetzt werden — soweit dies zumutbar ist.


II. Subjektiver Tatbestand

12 Fahrlässigkeit. Art. 222 StGB erfordert Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB. Der Täter muss die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenken oder darauf nicht Rücksicht nehmen. Die Sorgfaltspflicht richtet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen: Eine Person, die beruflich mit Feuergefahren umgeht (z.B. Schweißer, Feuerwehrmann, Hausverwalter), hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht (BGE 106 IV 293, E. 3; BGE 124 IV 209, E. 4).

13 Abgrenzung zum bedingten Vorsatz (Art. 221 StGB). Die Abgrenzung zwischen fahrlässiger (Art. 222) und vorsätzlicher Brandstiftung (Art. 221) ist anhand des subjektiven Elements zu treffen: Nimmt der Täter die Brandstiftung in Kauf (bedingter Vorsatz), so ist Art. 221 StGB anwendbar. Art. 222 StGB setzt voraus, dass der Täter den Brand weder wollte noch in Kauf nahm, sondern die Brandentstehung auf pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist (BGE 135 IV 9, E. 5; BGE 126 IV 228, E. 3).


III. Begehung durch Unterlassen

14 Garantenstellung. Art. 222 StGB kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB vorliegt. Ein Hausbesitzer oder Hausverwalter, der es unterlässt, Brandschutzvorrichtungen (z.B. Rauchmelder, Feuertüren, Feuerlöscher) zu installieren oder zu unterhalten, und dessen Unterlassen zu einer Feuersbrunst führt, kann wegen fahrlässiger Brandstiftung durch Unterlassen bestraft werden (BGE 130 IV 65, E. 4).


IV. Konkurrenzen

15 Verhältnis zu Art. 221 StGB. Art. 221 und Art. 222 StGB stehen im Verhältnis der Alternativität: Je nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist entweder der eine oder der andere Tatbestand erfüllt. Ein und dasselbe Verhalten kann nicht sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Brandstiftung darstellen.

16 Verhältnis zu Art. 223 StGB. Kann ein fahrlässiger Gasaustritt zu einer Explosion führen, die wiederum eine Feuersbrunst verursacht, so kommen Art. 223 Abs. 2 StGB (fahrlässige Explosionsgefährdung) und Art. 222 StGB in Konkurrenz. Die Konkurrenz ist nach den Grundsätzen von Art. 49 StGB zu beurteilen (BGE 134 IV 36, E. 3).

17 Verhältnis zu Art. 237 und Art. 239 StGB. Eine fahrlässig verursachte Feuersbrunst, die den öffentlichen Verkehr gefährdet oder den Betrieb öffentlicher Verkehrsanstalten stört, kann mit Art. 237 bzw. Art. 239 StGB konkurrieren. Auch hier ist die Konkurrenz nach Art. 49 StGB zu lösen (BGE 140 IV 73, E. 3).


V. Strafrahmen

18 Abs. 1 (einfache Fahrlässigkeit). Nach der Strafrahmenreform von 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2023) sieht Abs. 1 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Der Strafrahmen wurde im Vergleich zur Vorfassung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) deutlich gesenkt.

19 Abs. 2 (Gefährdung von Leib und Leben). Abs. 2 sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Dieser Strafrahmen blieb durch die Reform von 2023 unverändert.


VI. Typische Fallgruppen

20 Berufliche Sorgfaltspflichtverletzungen. Schweißarbeiten ohne Brandschutzmassnahmen, unsachgemässe Elektroinstallationen oder das Nichtbeachten von Brandschutzvorschriften bei Bauarbeiten sind typische Fallkonstellationen, bei denen eine Verurteilung nach Art. 222 StGB in Betracht kommt (BGE 124 IV 209, E. 5).

21 Wald- und Vegetationsbrände. Ein Camper, der ein Lagerfeuer im Wald nicht ordnungsgemäss löscht und dadurch einen Waldbrand verursacht, kann nach Art. 222 StGB bestraft werden, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt sind (BGE 115 IV 30, E. 3).

22 Haushaltsbedingte Brände. Ein Mieter, der das Kochen unbeaufsichtigt lässt und dadurch eine Feuersbrunst verursacht, kann nach Art. 222 StGB bestraft werden, sofern die Fahrlässigkeitsanforderungen erfüllt sind. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass auch alltägliche Fahrlässigkeitshandlungen den Tatbestand erfüllen können, wenn die Intensität und Ausdehnung des Brandes eine Feuersbrunst darstellen (BGE 142 IV 281, E. 3).


Literatur

DONATSCH, ANDREAS, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 10. Aufl. 2023; GÜNTHARD, CORINNE, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 221–222; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 221–222; STRATENWERTH, GÜNTHER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl. 1995, § 8.

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