Art. 222 StGB — Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Wortlaut
Art. 222 StGB — Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
1 Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 Bringt der Täter fahrlässig Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und systematische Einordnung
1. Stellung im System der gemeingefährlichen Delikte
1 Art. 222 StGB bildet das fahrlässige Gegenstück zur vorsätzlichen Brandstiftung (Art. 221 StGB) im Zweiundzwanzigsten Titel des StGB («Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen»). Geschützte Rechtsgüter sind das fremde Eigentum und Vermögen (Abs. 1, 1. Alt.), die Sicherheit der Allgemeinheit vor unkontrollierbaren Brandgefahren (Abs. 1, 2. Alt.) sowie Leib und Leben von Menschen als qualifiziertes Rechtsgut (Abs. 2).
2. Strafrahmenharmonisierung per 1. Juli 2023
2 Durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (in Kraft seit 1. Juli 2023, AS 2023 259; BBl 2018 2827) wurde der Grundtatbestand von Abs. 1 von einer Höchststrafe von drei Jahren auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe herabgestuft, während der qualifizierte Tatbestand von Abs. 2 unverändert bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe verblieb.
II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)
1. Begriff der Feuersbrunst
3 Eine Feuersbrunst liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Feuer eine derartige Intensität oder Ausdehnung erreicht hat, dass es vom Verursacher mit den ihm unmittelbar zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr bezwungen und beherrscht werden kann (BGE 85 IV 224 E. I/1; BGE 105 IV 127 E. 1b; BGE 117 IV 285).
4 Sachverhalt BGE 105 IV 127 — Feuersbrunst in der Strafanstalt: Der in der Strafanstalt Sennhof inhaftierte A. legte spät in der Nacht in seiner Zelle ein Feuer, das einen starken Rauch entwickelte. Die herbeigerufene Feuerwehr musste wegen des starken Rauches im Zellentrakt die Schutzmasken aufsetzen. Das Bundesgericht hielt fest: Ein Feuer, das starken Rauch entwickelt, bei dem ein Schaden von Fr. 8'000.– entsteht und über das der Täter die Kontrolle verloren hat, erfüllt den Begriff der Feuersbrunst. Auch ein Verglühen oder Verglimmen von erheblichem Ausmass genügt, wenn der Urheber das Feuer nicht mehr beherrschen kann (E. 1b).
5 Ein lokal begrenzter Kleinbrand ohne Ausbreitungstendenz erfüllt den Begriff der Feuersbrunst nicht. Das Feuer muss nach seinem Ausmass, der Brennbarkeit der Umgebung oder der Rauchentwicklung geeignet sein, unkontrolliert auf weitere Sachwerte oder Personen überzugreifen. Ein von einem Täter in Brand gestecker Radarkasten erfüllt den Begriff der Feuersbrunst nicht, wenn keine Ausbreitungstendenz und keine Gefahr für umliegende Gebäude oder Vegetationsflächen besteht (LU Obergericht OG 1994 59 vom 25. November 1993).
2. Tatbestandsalternativen von Abs. 1
6 a) Zum Schaden eines andern (1. Alternative): Das Feuer muss einen tatsächlichen Vermögensschaden an fremdem Eigentum bewirkt haben. Ein Schaden an der eigenen Sache genügt nicht, es sei denn, Rechte Dritter (z.B. Pfandgläubiger) werden unmittelbar geschädigt (BGE 107 IV 182 E. 2). Der Sachversicherer gilt nach der Praxis nicht als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 222 StGB (BGE 83 IV 25 E. 2).
7 Sachverhalt BGE 85 IV 224 — Versicherer als Geschädigter und Alleinaktionär: Ein Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft anzündet, schädigt einen anderen im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB, da die Gesellschaft als juristische Person Trägerin eigener Rechte ist und der Versicherer des verbrannten Gegenstandes nicht Geschädigter im Sinne der Norm ist (BGE 85 IV 224 E. I/2, I/3).
8 b) Unter Herbeiführung einer Gemeingefahr (2. Alternative): Gemeingefahr liegt vor, wenn die Feuersbrunst eine konkrete Gefahrenlage für eine unbestimmte Zahl fremder Rechtsgüter (Sachen oder Personen) schafft. Ein tatsächlicher Schadenseintritt ist in dieser Variante nicht erforderlich. Das Bundesgericht hat die Repräsentationstheorie bestätigt: Die konkrete Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person oder fremden Sache genügt nur, sofern diese als zufällige Repräsentantin der Allgemeinheit erscheint (BGE 148 IV 247 E. 2, 3).
III. Qualifizierter Tatbestand: Gefährdung von Leib und Leben (Abs. 2)
9 Art. 222 Abs. 2 StGB qualifiziert die Tat, wenn durch die fahrlässig verursachte Feuersbrunst Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht werden. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung mindestens einer Person, die sich im Wirkungsbereich des Brandes oder der Rauchentwicklung befand. Der qualifizierte Tatbestand absorbiert den Grundtatbestand nach Abs. 1.
10 Sachverhalt BGE 105 IV 127 — Gefährdung von Leib und Leben in der Strafanstalt: Der in der Strafanstalt gelegte Brand entwickelte starken Rauch mit giftigem Kohlenmonoxyd und stellte für die übrigen Anstaltsinsassen eine nahe Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung nach Art. 221 Abs. 2 StGB (vorsätzliche Brandstiftung mit Gefährdung von Leib und Leben) und präzisierte: Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (E. 4).
IV. Subjektiver Tatbestand und Abgrenzung
1. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB)
11 Art. 222 StGB verlangt Fahrlässigkeit bezüglich der Verursachung der Feuersbrunst sowie der Schädigung bzw. Gemeingefahr. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt (insbesondere bei brandgefährlichen Verrichtungen, Schweissarbeiten, Umgang mit offenem Feuer oder Elektrogeräten) missachtet hat.
12 Blosse unbedachte Äusserungen über die hypothetische Wünschbarkeit eines Brandes, die einen Dritten zur vorsätzlichen Brandstiftung verleiten, begründen keine fahrlässige Brandverursachung nach Art. 222 StGB (BGE 105 IV 330 E. 1).
2. Abgrenzung zur vorsätzlichen Brandstiftung (Art. 221 StGB)
13 Nimmt der Täter die Entstehung einer Feuersbrunst und die Gemeingefahr billigend in Kauf (dolus eventualis), liegt vorsätzliche Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB vor. Art. 222 StGB greift ausschliesslich dann Platz, wenn der Täter auf das Ausbleiben des Brandes vertraute oder die Gefahr pflichtwidrig nicht erkannte.
V. Literatur
- CORBOZ, Les infractions de droit suisse, Vol. II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 222.
- DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 28.
- TRECHSEL/CONINX (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 222.
- WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 222.