Rechtsprechung zu Art. 220 StGB
Rechtsprechung zu Art. 220 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 141 IV 205 — Internationale Zuständigkeit nach HKsÜ und Strafantragsfrist beim Dauerdelikt
- Sachverhalt: Die nicht allein sorgeberechtigte Mutter reiste mit Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters mit dem gemeinsamen Sohn zu den Grosseltern in die Ukraine, um dort Ferien zu verbringen. Nach Ablauf der bewilligten Ferienzeit verweigerte die Mutter die Rückkehr in die Schweiz, schulte den Sohn in der Ukraine ein und blockierte jeden Kontakt. Der Vater stellte mehrere Monate nach Ferienende Strafantrag wegen Art. 220 StGB.
- Kernaussage:
- Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist gestützt auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB und das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) gegeben, wenn das Kind in der Schweiz seinen Wohnsitz hat und hier an den berechtigten Elternteil zurückgegeben werden müsste (Erfolgsort; E. 5.1).
- Das Entziehen bzw. Vorenthalten von Minderjährigen in der Tatvariante der «Weigerung der Rückgabe» ist ein echtes Dauerdelikt. Die dreimonatige Strafantragsfrist nach Art. 31 StGB beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der rechtswidrige Zustand aufhört (E. 6.3 und 6.4).
- Ein zu einem früheren Zeitpunkt während des andauernden Zustands gestellter Strafantrag erfasst ohne weiteres auch das nachfolgend weiter andauernde deliktische Verhalten (E. 6.4).
- Einschlägig für: Begehungsort (Art. 8 StGB), Tatvariante Weigerung der Rückgabe, Dauerdelikt und Antragsfrist (Art. 31 StGB).
BGE 128 IV 154 — Registerelternschaft, Schutz der tatsächlichen Obhut und Strafantrag
- Sachverhalt: Eine verheiratete Mutter gebar zwei Kinder, die von einem Drittmann stammten. Beide Ehegatten liessen die Kinder im Zivilstandsregister wissentlich als gemeinsame eheliche Kinder eintragen. Im Scheidungsurteil teilte das Gericht die elterliche Sorge und die Obhut dem Registervater zu. Elf Jahre nach der Geburt entführte die leibliche Mutter die Kinder ins Ausland. Sie wandte ein, der Registervater sei nicht biologischer Vater, habe den Registereintrag erschlichen und könne daher kein schutzwürdiges Aufenthaltsbestimmungsrecht beanspruchen; sein Strafantrag sei rechtsmissbräuchlich.
- Kernaussage:
- Geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB ist primär das zivilrechtliche Aufenthaltsbestimmungsrecht des Inhabers der elterlichen Sorge bzw. Obhut (E. 3.1).
- Solange das Kindesverhältnis nicht durch erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung beseitigt wurde, ist der im Register eingetragene Vater, dem die Obhut gerichtlich zugewiesen wurde und der die Elternfunktion über Jahre hinweg gelebt hat, vollwertiger Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes (E. 3.3–3.6).
- Der Strafantrag des Registervaters ist nicht rechtsmissbräuchlich, da das Kindeswohl und die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Obhutsordnung den Vorrang haben (E. 4).
- Einschlägig für: Begriff des Inhabers des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes, Registervaterschaft, Ausschluss von Rechtsmissbrauch beim Strafantrag.
BGE 125 IV 14 — Begehungsort bei Kindesentziehung und Weigerung der Rückgabe im Ausland
- Sachverhalt: Die geschiedene Mutter hatte die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder in der Schweiz. Der Vater nahm die Kinder zu einem vereinbarten Ferienaufenthalt ins Ausland mit. Nach Ablauf der Ferien teilte er der Mutter mit, die Kinder blieben bei ihm im Ausland, und weigerte sich, sie zurückzubringen.
- Kernaussage:
- Wer sich nach einem Ferienaufenthalt im Ausland weigert, die Kinder dem berechtigten Elternteil in der Schweiz zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand von Art. 220 StGB in der Schweiz.
- Der Begehungsort liegt am Erfüllungsort der Rechtspflicht (am schweizerischen Wohnsitz des Berechtigten), an welchem das Aufenthaltsbestimmungsrecht verletzt und der tatbestandsmässige Zustand aufrechterhalten wird (E. 2c).
- Einschlägig für: Örtliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 8 StGB), Tatvariante des Vorenthaltens.
BGE 118 IV 61 — Konkurrenz zwischen Art. 220 StGB und Art. 183 StGB (Entführung)
- Sachverhalt: Ein Vater holte seine minderjährige Tochter gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter ab und brachte sie an einen anderen Ort. Es stellte sich die Frage, ob der Vater ausschliesslich wegen Art. 220 StGB oder in echter Konkurrenz auch wegen Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB zu bestrafen sei.
- Kernaussage:
- Art. 220 StGB und Art. 183 Ziff. 2 StGB schützen grundlegend verschiedene Rechtsgüter: Art. 220 StGB schützt die familiäre Autoritätsstellung bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern, während Art. 183 StGB die persönliche Fortbewegungsfreiheit des Kindes schützt (E. 2a).
- Für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz ist entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters im Einzelfall nur gegen den Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet (dann nur Art. 220 StGB) oder zugleich gegen die Freiheit des Kindes (dann echte Konkurrenz; E. 2a/b).
- Der Schutz der Freiheit des Kindes unterliegt den Schranken, die sich aus der elterlichen Sorge ergeben; folgt das Kind dem Vater freiwillig, entfällt Art. 183 StGB mangels Freiheitsangriffs (E. 3).
- Einschlägig für: Schutzgutabgrenzung, Konkurrenz zu Art. 183 StGB, kindliche Fortbewegungsfreiheit.
BGE 105 IV 229 — Verwirkung des Strafantragsrechts bei rechtsmissbräuchlicher Strafanzeige
- Sachverhalt: Ein geschiedener Ehemann verhinderte und schikanierte über Monate hinweg das Besuchsrecht der Kindsmutter. Als die Mutter die Kinder nach einem mühsam erwirkten Besuchstag für wenige Stunden länger bei sich behielt, erstattete der Vater umgehend Strafantrag wegen Entziehens von Unmündigen nach Art. 220 StGB.
- Kernaussage:
- Das Recht, Strafantrag zu stellen, unterliegt dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
- Ein Strafantrag ist rechtsmissbräuchlich und führt zur Einstellung des Verfahrens, wenn der Antragsteller durch eigenes, grob rechtswidriges und treuwidriges Verhalten den unmittelbaren Anlass zur Tat gegeben hat (E. 2).
- Das Strafrecht darf nicht als Schikane- und Racheinstrument zur Sanktionierung von Bagatellreaktionen instrumentalisiert werden, die durch eigenes Fehlverhalten provoziert wurden (E. 3).
- Einschlägig für: Strafantrag, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben im Strafprozess.
BGE 104 IV 90 — Verbot eigenmächtiger Kompensation von Besuchsrechten (Selbsthilfeausschluss)
- Sachverhalt: Der geschiedene Vater hatte Anspruch auf ein Wochenendbesuchsrecht. Weil die Mutter das Kind an zwei Wochenenden wegen Krankheit nicht übergeben hatte, behielt der Vater den Sohn am nächsten Besuchswochenende über den Sonntagabend hinaus drei Tage länger bei sich. Er berief sich darauf, ausgefallene Besuchszeiten kompensieren zu dürfen und in erlaubter Selbsthilfe gehandelt zu haben.
- Kernaussage:
- Ein besuchsberechtigter Elternteil ist nicht befugt, ausgefallene oder verkürzte Besuchszeiten eigenmächtig durch Verlängerung künftiger Besuche nachzuholen (E. 1a).
- Die eigenmächtige Überschreitung der Besuchszeit erfüllt Art. 220 StGB; eine Rechtfertigung wegen erlaubter Selbsthilfe ist ausgeschlossen, da zivilrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (E. 1b).
- Einschlägig für: Tatvariante der Weigerung der Rückgabe, Ausschluss von Selbsthilfe, Besuchsrechtsmissbrauch.
BGE 99 IV 266 — Grundlegende Definition des Tatbestandsmerkmals «Entziehen»
- Sachverhalt: Leitentscheid zur Auslegung der Tathandlung des Entziehens gegenüber dem damaligen Inhaber der elterlichen Gewalt.
- Kernaussage:
- Entziehen im Sinne von Art. 220 StGB bedeutet das Aufheben der tatsächlichen Gewalt des Berechtigten über die minderjährige Person gegen oder ohne dessen Willen und die Begründung einer eigenen oder drittvermittelten Verfügungsgewalt (E. I/1–7).
- Es genügt jede Einwirkung, durch welche die Betreuung und Ausübung der elterlichen Bestimmungsmacht räumlich oder tatsächlich verunmöglicht wird.
- Einschlägig für: Begriff und Mindestvoraussetzungen des Entziehens.
BGE 92 IV 1 — Eigenständiges Antragsrecht jedes sorgeberechtigten Elternteils
- Sachverhalt: Die Eltern eines Kindes lebten getrennt. Die Mutter stellte nach einer eigenmächtigen Wegnahme des Kindes durch Verwandte Strafantrag, ohne dass der Vater zustimmte.
- Kernaussage:
- Jeder sorgeberechtigte Elternteil übt das Strafantragsrecht wegen Verletzung der elterlichen Sorge bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus eigenem Recht aus, nicht kraft abgeleiteter Befugnis (E. a).
- Jeder Elternteil kann den Strafantrag selbständig und unabhängig von der Zustimmung des anderen stellen.
- Einschlägig für: Strafantragsberechtigung, elterliche Aktivlegitimation.
BGE 136 III 353 — Zivilrechtliches Obhutsrecht und Wegzug ins Ausland vor der Reform 2014
- Sachverhalt: Zivilrechtlicher Leitentscheid zur Rechtslage vor dem 1. Juli 2014 betreffend die Befugnisse des alleinigen Obhutsinhabers zum Wegzug mit dem Kind ins Ausland.
- Kernaussage:
- Nach der alten zivilrechtlichen Konzeption umfasste die alleinige Obhut das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weshalb der alleinige Obhutsinhaber grundsätzlich ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen durfte (E. 3.2).
- Hinweis zur Rechtsentwicklung: Diese Befugnis wurde durch Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB per 1. Juli 2014 ausdrücklich eingeschränkt; seither bedarf jede Verlegung des Aufenthaltsorts ins Ausland bei gemeinsamer Sorge der Zustimmung beider Eltern oder eines Entscheids des Gerichts/der KESB.
- Einschlägig für: Historische Entwicklung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Verhältnis ZGB zu Art. 220 StGB.
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
BGer 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 — Entführung nach Nigeria bei gemeinsamer Sorge und gelebter Obhut der Mutter
- Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Die Eltern übten die elterliche Sorge gemeinsam aus; die Kinder wohnten bei der Mutter. Der Vater holte die beiden Söhne zu einem Besuch ab, flog mit ihnen heimlich nach Nigeria und liess sie dort bei Verwandten zurück. Er verweigerte jede Mitwirkung an der Rückkehr in die Schweiz.
- Kernaussage:
- Die gemeinsame elterliche Sorge schliesst eine Strafbarkeit wegen Entziehens von Minderjährigen nicht aus, wenn ein Elternteil die gerichtlich oder vereinbarungsgemäss gelebte Obhut bricht und das Kind dem anderen Elternteil gänzlich entzieht (E. 3.2 und 3.3).
- Erfolgsort und Zuständigkeit liegen in der Schweiz, da das Kind in der Schweiz an die Mutter hätte zurückgegeben werden müssen (E. 2.4).
- Bestätigung der Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe (in echter Konkurrenz mit Art. 183 StGB).
- Einschlägig für: Gemeinsame elterliche Sorge, Täterschaft des sorgeberechtigten Elternteils, Begehungsort.
BGer 6B_757/2011 vom 19. Januar 2012 — Vorenthalten von Kindern nach Ferien und Schutzbehauptung kindlichen Unwillens
- Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Die Mutter besass die alleinige Obhut und verlegte ihren Wohnsitz entgegen einem gerichtlichen Verbot nach Österreich. Nach den Sommerferien beim Vater in der Schweiz weigerte sich dieser, die Kinder herauszugeben, und behauptete, die Kinder weigerten sich unter Tränen, zur Mutter zurückzukehren; eine Rückkehr gefährde ihr Wohl schwer.
- Kernaussage:
- Der Vater handelte rechtswidrig nach Art. 220 StGB; der Umstand, dass die Mutter sich über ein gerichtliches Wegzugsverbot hinweggesetzt hatte, gab ihm kein Recht zur Selbstjustiz (E. 1.2).
- Ein behaupteter kindlicher Widerstand schliesst den Tatbestand nicht aus; der Vater war verpflichtet, umgehend die KESB oder das Gericht anzurufen, anstatt die Kinder eigenmächtig monatelang zurückzubehalten (E. 1.3).
- Einschlägig für: Kindlicher Wille, Verbot der Selbsthilfe, Notstand (Art. 17 StGB).
BGer 6B_371/2021 vom 21. Februar 2022 — Streit um alternierende Obhut und Wegzug in die USA
- Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Die Eltern eines Kleinkindes stritten vor Zivilgericht um die Obhut. Das Einzelgericht ordnete vorsorglich die alternierende Obhut an. Die Mutter reiste ohne Einverständnis des Vaters mit der Tochter in die USA aus. Der Vater erstattete Strafanzeige wegen Art. 220 StGB.
- Kernaussage:
- Der Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen ist ein Vergehen von erheblicher Tragweite, das für Laien anhand des blossen Gesetzeswortlauts schwer fassbar ist und regelmässig mit hochgradig belastenden innerfamiliären Zivilstreitigkeiten einhergeht (E. 2.4).
- Anspruch auf amtliche Verteidigung in komplexen Entziehungsfällen bei drohendem Sorgerechtsentzug.
- Einschlägig für: Alternierende Obhut, Verbringung ins Ausland, prozessuale Garantien.
BGer 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 — Mehrjährige Entziehung, Entfremdung und Strafzumessung
- Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Die Mutter entzog den gemeinsamen Sohn dem sorge- und obhutsberechtigten Vater über Jahre hinweg im Ausland, entfremdete das Kind vollständig und kehrte erst nach jahrelangem Verstecken in die Schweiz zurück.
- Kernaussage:
- Bestätigung der Verurteilung wegen qualifizierter Entführung (Art. 183 StGB) zu 27 Monaten Freiheitsstrafe und wegen Art. 220 StGB zu 320 Tagessätzen Geldstrafe (E. 1.2.2).
- Die Entfremdung des Kindes vom berechtigten Elternteil wiegt bei der Strafzumessung von Art. 220 StGB als gravierende Tatkomponente besonders schwer.
- Einschlägig für: Strafzumessung, Entfremdung des Kindes, Konkurrenz zu Art. 183 StGB.
BGer 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 — Dauerdelikt, Auslandsverbringung nach Ägypten und ne bis in idem
- Gericht: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung
- Sachverhalt: Der Vater entführte seine beiden Söhne nach Ägypten und wurde dafür in der Schweiz rechtskräftig verurteilt. Nach Verbüssung der mehrjährigen Haftstrafe weigerte er sich weiterhin beharrlich, die Kinder in die Schweiz zurückzubringen. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn für die nachfolgende Dauer erneut wegen Entziehens von Minderjährigen und Entführung an.
- Kernaussage:
- Detaillierte Prüfung des Doppelbestrafungsverbots (ne bis in idem) beim Dauerdelikt des Vorenthaltens von Minderjährigen (E. 2).
- Das fortdauernde pflichtwidrige Untätigbleiben nach Rechtskraft des ersten Urteils begründet eine neue, selbständige Strafbarkeit für die nachfolgende Periode.
- Einschlägig für: Dauerdelikt, ne bis in idem, Weigerung der Rückführung.
ZH OG SB090558 vom 14. Dezember 2009 — Straflosigkeit des alleinigen Obhutsinhabers bei Besuchsrechtsvereitelung
- Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer
- Sachverhalt: Die Mutter war alleinige Inhaberin der elterlichen Obhut. Sie vereitelte an zwei Nachmittagen und einem Wochenende das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht des Vaters. Die Vorinstanz sprach sie wegen mehrfachen Entziehens von Unmündigen schuldig.
- Kernaussage:
- Vollumfänglicher Freispruch: Der alleinige Inhaber der elterlichen Obhut kann nicht Täter nach Art. 220 StGB sein, wenn er das Besuchsrecht des anderen Elternteils vereitelt (E. IV/1.4.3).
- Art. 220 StGB schützt das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes, nicht das Besuchsrecht. Das Besuchsrecht wurzelt in der Persönlichkeit des Elternteils und verleiht kein Aufenthaltsbestimmungsrecht.
- Das Legalitätsprinzip verbietet eine Bestrafung des Obhutsinhabers; die Durchsetzung hat auf dem Zivilrechtsweg und bei Vorliegen einer Strafandrohung über Art. 292 StGB zu erfolgen (E. IV/1.4.2).
- Einschlägig für: Täterkreis, Straflosigkeit der Besuchsrechtsvereitelung, Verhältnis zu Art. 292 StGB.
AG OG AGVE 2004 Nr. 20 vom 22. Juni 2004 — Ausschluss der Täterschaft des Obhutsinhabers bei Besuchsrechtsausfall
- Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer
- Sachverhalt: Der Vater verfügte über ein eheschutzrichterliches Besuchsrecht. Die allein obhutsberechtigte Mutter verweigerte die Übergabe der Kinder an zwei Besuchswochenenden.
- Kernaussage:
- Der alleinige Inhaber der Obhut kann, selbst wenn er das Besuchsrecht des anderen Elternteils bewusst vereitelt, nicht Täter im Sinne von Art. 220 StGB sein (E. 2).
- Der Tatbestand schützt nicht die elterliche Sorge als solche, sondern das Recht, über den Aufenthalt des Unmündigen zu bestimmen. Dem Besuchsberechtigten steht dieses Recht nicht zu.
- Einschlägig für: Täterkreis, Ausschluss der Strafbarkeit bei Besuchsrechtsverweigerung.
LU KG 4M 19 43 / LGVE 2020 II Nr. 6 vom 20. Januar 2020 — Sorgerechtsreform 2014, qualifiziertes Schweigen und alternierende Obhut
- Gericht: Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung
- Sachverhalt: Nach Scheidung der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut verweigerte ein Elternteil über Wochen hinweg die Übergabe des Kindes zum vereinbarten Betreuungsturnus.
- Kernaussage:
- Eingehende historische Analyse der ZGB-Revision 2014: Der Gesetzgeber hat den Vorentwurf zur Pönalisierung der Besuchsrechtsvereitelung bewusst verworfen; es liegt ein qualifiziertes Schweigen vor (E. 3c).
- Dieser Grundsatz gilt auch bei der alternierenden Obhut: Die blosse Nichtgewährung von Betreuungszeiten erfüllt Art. 220 StGB nicht, solange kein Aufenthaltswechsel nach Art. 301a Abs. 2 ZGB vorliegt (E. 3d).
- Zivilgerichte und KESB sind gehalten, Besuchs- und Betreuungsregelungen vermehrt von vornherein mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu versehen.
- Einschlägig für: Revision 2014 (BBl 2011 9077), alternierende Obhut, Art. 301a ZGB, Art. 292 StGB.
BL KG 460 23 184 vom 8. Juli 2024 — Entziehung nach Montenegro und Unbeachtlichkeit nachträglicher Zustimmung
- Gericht: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
- Sachverhalt: Eine Dritttäterin verbrachte den minderjährigen Sohn ohne Wissen und ohne Einverständnis der obhutsberechtigten Mutter nach Montenegro. Die Täterin machte im Berufungsverfahren geltend, die Mutter habe dem Verbleib nachträglich konkludent zugestimmt.
- Kernaussage:
- Das Verbringen des Kindes ins Ausland begründet ein vollendetes Entziehen nach Art. 220 StGB (E. III/1).
- Ein angeblich nachträglich erteiltes Einverständnis vermag den einmal vollendeten Straftatbestand rückwirkend nicht zu heilen.
- Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen und Entführung zu einer bedingten Geldstrafe.
- Einschlägig für: Vollendung des Entziehens, Auslandsverbringung, Unbeachtlichkeit nachträglicher Genehmigung.
ZH OG UE250342 vom 27. Februar 2026 — Substanziierungspflicht bei Strafanzeigen wegen Art. 220 StGB
- Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
- Sachverhalt: Die Mutter erstattete Strafanzeige gegen den Kindsvater wegen Entziehens von Minderjährigen und behauptete pauschal, dieser habe den Sohn aus dem gewohnten Umfeld entfernt und kooperiere nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme.
- Kernaussage:
- Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO): Eine Strafanzeige wegen Art. 220 StGB muss konkrete Tatsachen zu den Sorgerechts- und Obhutsentscheiden, den vereinbarten Betreuungsterminen und der konkreten Weigerungshandlung enthalten (E. II/4).
- Vage und pauschale Behauptungen genügen den Mindestanforderungen nicht.
- Einschlägig für: Strafprozessuale Substanziierung, Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO).
TG OG RBOG 2025 Nr. 22 vom 5. Dezember 2024 — Antragsfrist beim Entziehen durch Wegzug vs. Weigerung der Rückgabe
- Gericht: Obergericht des Kantons Thurgau, 2. Abteilung (SW.2024.65)
- Sachverhalt: Abgrenzung der Fristberechnung bei Entziehung durch Verlegung des Aufenthaltsorts gegenüber dem Dauerdelikt der Weigerung der Rückgabe.
- Kernaussage:
- Bei der Tatvariante des Entziehens durch Verbringen des Kindes an einen anderen Ort beginnt die dreimonatige Antragsfrist (Art. 31 StGB) mit der Kenntnisnahme des Wegzugs und der Täterschaft (E. 4.3).
- Dagegen beginnt die Frist bei der Weigerung der Rückgabe als Dauerdelikt erst bei Beendigung des rechtswidrigen Zustands (unter Verweis auf BGE 141 IV 205).
- Einschlägig für: Antragsfrist (Art. 31 StGB), Differenzierung der beiden Tatvarianten.
AG OG SBK.2025.362 vom 9. Juni 2026 — Betreuungsausfall bei alternierender Obhut und Tragweite von Art. 301a ZGB
- Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen
- Sachverhalt: Streit zwischen getrennt lebenden sorgeberechtigten Eltern mit alternierender Obhut; der Vater zeigte die Mutter wegen mehrwöchiger Verhinderung des Kontakts zum gemeinsamen Sohn nach Art. 220 StGB an.
- Kernaussage:
- Der Tatbestand von Art. 220 StGB ist nicht erfüllt, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil verhindert, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil das Kind im Rahmen eines Besuchsrechts oder einer alternierenden Obhut betreut, sofern kein unbewilligter Aufenthaltswechsel nach Art. 301a Abs. 2 ZGB vorliegt (E. 2).
- Bestätigung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.
- Einschlägig für: Alternierende Obhut, Abgrenzung zu Art. 301a ZGB, Nichtanhandnahme.
Zuletzt aktualisiert: 16. September 2026