Rechtsprechung zu Art. 220 StGB
Rechtsprechung zu Art. 220 StGB
Leitentscheide
BGE 99 IV 266 — Voraussetzungen des Entziehens
Regeste: 1. Art. 220 StGB. Voraussetzungen, unter denen eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt «entzogen» wird (Erw. I 1–7). 2. Art. 305 StGB.
Kernaussagen:
- Grundlegende Definition des Tatbestandsmerkmals «Entziehen» nach Art. 220 StGB.
- Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen dar, unter denen eine minderjährige Person als «entzogen» gilt.
BGE 118 IV 61 — Konkurrenz zwischen Art. 220 und Art. 183 Ziff. 2 StGB
Regeste: Art. 220, 183 Ziff. 2 StGB; Entziehen von Unmündigen/Entführung. 1. Aufgrund der Verschiedenheit der durch Art. 220 und 183 Ziff. 2 StGB geschützten Rechtsgüter ist für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters im konkreten Fall gegen den (Mit-)Inhaber der elterlichen Gewalt oder auch gegen die Freiheit des Kindes richtet (E. 2). 2. Der strafrechtliche Schutz der Freiheit des Kindes bezüglich der Wahl seines Aufenthaltsortes unterliegt den sich aus der elterlichen Gewalt ergebenden Einschränkungen; Entführung im konkreten Fall verneint (E. 3).
Kernaussagen:
- Art. 220 StGB schützt die familiäre Autoritätsstellung (Aufenthaltsbestimmungsrecht), nicht die Freiheit des Kindes.
- Art. 183 Ziff. 2 StGB schützt die Freiheit des Kindes — ein anderes Rechtsgut.
- Echte Gesetzeskonkurrenz ist möglich, wenn das Verhalten sich gegen beide Rechtsgüter richtet.
BGE 125 IV 14 — Begehungsort bei Kindesentziehung
Regeste: Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 7 Abs. 1 StGB und Art. 220 StGB; Entziehen von Unmündigen, Begehungsort. Wer sich nach einem Ferienaufenthalt im Ausland weigert, die Kinder ihrer Mutter in der Schweiz zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand des Entziehens von Unmündigen in der Schweiz.
Kernaussagen:
- Der Begehungsort des Entziehens von Minderjährigen liegt dort, wo das Aufenthaltsbestimmungsrecht verletzt wird — also in der Schweiz, wenn sich der Täter weigert, das Kind dorthin zurückzubringen.
- Die Weigerung der Rückgabe nach einem Ferienaufenthalt im Ausland erfüllt den Tatbestand in der Schweiz.
BGE 128 IV 154 — Registerelternschaft und Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Regeste: Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen); faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft. Geschütztes Rechtsgut (E. 3.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Kindesentziehung bzw. zum Besuchsrechtsmissbrauch unter Scheidungsparteien (E. 3.2). Objektiver Tatbestand, Begriff des Inhabers der elterlichen «Gewalt» bzw. Sorge; Anwendbarkeit der familien- bzw. kindesrechtlichen Regeln (E. 3.3). Strafantrag und Rechtsmissbrauch (E. 4).
Kernaussagen:
- Das geschützte Rechtsgut ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Sorgeberechtigten (E. 3.1).
- Umfassende Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Kindesentziehung und zum Besuchsrechtsmissbrauch (E. 3.2).
- Auch ein Registervater, dem durch richterlichen Entscheid die Obhut zugeteilt wurde, ist Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 220 StGB (E. 3.3–3.6).
- Der Strafantrag des Registervaters ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch wenn er den Registereintrag selbst erschlichen hatte (E. 4).
BGE 136 III 353 — Wegzug ins Ausland und Obhutsrecht
Regeste: Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers. Inhalt des elterlichen Sorgerechts (E. 3.1). Inhalt des Obhutsrechts. Dieses umfasst insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weshalb in der Regel der alleinige Inhaber mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen darf (E. 3.2).
Kernaussagen:
- Der alleinige Obhutsinhaber hat grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht und darf mit dem Kind ohne Zustimmung des andern Elternteils ins Ausland ziehen.
- Die neue Situation ist durch eine angepasste Regelung des Besuchsrechts zu bewältigen, nicht durch das Strafrecht.
BGE 141 IV 205 — Internationale Zuständigkeit und Haager Kindesschutzübereinkommen
Regeste: Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen.
Kernaussagen:
- Klärung der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte bei Kindesentziehung im Rahmen des HKsÜ.
- Die Antragsfrist bei der Tatvariante «Weigerung der Rückgabe» beginnt erst ab dem Zeitpunkt, in dem der rechtswidrige Zustand beginnt (E. 6.4).
Weitere wegweisende Entscheide
BGE 104 IV 90 — Besuchsrechtsmissbrauch und erlaubte Selbsthilfe
Der Elternteil, dem das Besuchsrecht verkürzt wurde, ist nicht berechtigt, den Ausfall eigenmächtig zu kompensieren. Die eigenmächtige Überschreitung des Besuchsrechts schliesst Straflosigkeit wegen erlaubter Selbsthilfe aus.
BGE 105 IV 229 — Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag
Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag eines geschiedenen Ehemannes, der seiner früheren Ehefrau durch grobes rechtswidriges Verhalten unmittelbar Anlass zur geringfügigen Überschreitung des Besuchsrechts gegeben hatte.
BGE 92 IV 1 — Antragsrecht der Ehegatten
Eheleute, die wegen Verletzung in der elterlichen Gewalt Strafantrag stellen, handeln nicht aus abgeleitetem, sondern aus eigenem Rechte. Jeder Ehegatte kann das Antragsrecht selbständig ausüben, ohne dass es der Zustimmung des andern bedarf.
Doktrinelle Entwicklung
| Jahr | Entscheidung | Regel |
|---|---|---|
| 1966 | BGE 92 IV 1 | Antragsrecht der Ehegatten: eigenes, nicht abgeleitetes Recht |
| 1973 | BGE 99 IV 266 | Voraussetzungen des Entziehens nach Art. 220 StGB |
| 1978 | BGE 104 IV 90 | Besuchsrechtsmissbrauch und erlaubte Selbsthilfe |
| 1979 | BGE 105 IV 229 | Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag |
| 1992 | BGE 118 IV 61 | Konkurrenz Art. 220 / Art. 183 Ziff. 2 StGB |
| 1998 | BGE 125 IV 14 | Begehungsort bei Kindesentziehung |
| 2002 | BGE 128 IV 154 | Registerelternschaft und Art. 220 StGB |
| 2010 | BGE 136 III 353 | Wegzug ins Ausland und alleiniges Obhutsrecht |
| 2015 | BGE 141 IV 205 | Internationale Zuständigkeit (HKsÜ) |
Zuletzt aktualisiert: 16. Mai 2026