Art. 220 — Entziehen und Vorenthalten von Minderjährigen
Art. 220 StGB — Entziehen und Vorenthalten von Minderjährigen
Wortlaut
Art. 220
Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 13. Dez. 2002 (Kindes- und Erwachsenenschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5975; BBl 2011 9077). Frühere Fassung: «unmündige Person», «elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt».
Überblick
Art. 220 StGB pönalisiert das Entziehen und das Vorenthalten einer minderjährigen Person gegenüber dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes. Die Bestimmung gehört zum sechsten Titel des StGB («Straftaten gegen die Familie») und schützt das Aufenthaltsbestimmungsrecht des berechtigten Elternteils oder des Vormunds — mithin nicht in erster Linie die Freiheit des Kindes, sondern die familiäre Verfügungsgewalt über den Aufenthalt der minderjährigen Person.
Die Praxis zeigt, dass der Tatbestand namentlich in den Kontexten zur Anwendung gelangt:
- Kindesentführung durch einen Elternteil nach gescheiterter Beziehung (cross-border child abduction);
- Besuchsrechtsmissbrauch, wenn der besuchsberechtigte Elternteil das Kind nicht oder verspätet zurückbringt;
- Entziehung durch Dritte, die weder über das Aufenthaltsbestimmungsrecht noch über ein Besuchsrecht verfügen.
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
I. Tathandlungen: Entziehen und Vorenthalten
Der Tatbestand kennt zwei alternative Tathandlungen:
Entziehen (soustraire): Die minderjährige Person wird dem Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts weggebracht, so dass dieser die Person nicht mehr wie berechtigt betreuen und über ihren Aufenthalt bestimmen kann. Das Entziehen setzt voraus, dass der Täter das Kind in seine Verfügungsgewalt bringt und den Berechtigten davon abhält, sein Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben — vgl. BGE 99 IV 266 E. I 1–7.
Sich weigern, zurückzugeben (refuser de restituer): Der Täter, der das Kind aufgrund eines Besuchsrechts oder einer sonstigen Berechtigung erhalten hat, verweigert dessen Rückgabe an den Berechtigten. Hier setzt die Antragsfrist erst ab dem Zeitpunkt ein, in dem der rechtswidrige Zustand beginnt — BGE 141 IV 205 E. 6.4.
Der Besuchsrechtsmissbrauch als solcher erfüllt den Tatbestand jedenfalls dann, wenn der besuchsberechtigte Elternteil das Kind über das eingeräumte Besuchsrecht hinaus an sich nimmt und nicht mehr zurückbringt — BGE 104 IV 90 E. 1a: «Der Elternteil, dem das Besuchsrecht verkürzt wurde, ist nicht berechtigt, den Ausfall eigenmächtig zu kompensieren.»
II. Geschütztes Rechtsgut und Tatopfer
Geschütztes Rechtsgut ist — wie das Bundesgericht in BGE 118 IV 61 E. 2a festhält — das Recht des (auch nicht alleinigen) Inhabers der elterlichen und vormundschaftlichen Gewalt (bzw. Sorge), über die ihm unterstellte Person, insbesondere über deren Aufenthaltsort, Erziehung und Lebensgestaltung zu bestimmen. Art. 220 StGB schützt somit nicht die Freiheit des Kindes (dies wäre Art. 183 StGB), sondern die familiäre Autoritätsstellung.
Das Tatopfer ist die minderjährige Person (bis 18 Jahre; frühere Fassung: «unmündig»).
III. Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes
Die aktuelle Fassung spricht vom «Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes». Dies ist die Obhutsstellung nach Massgabe des für die Personensorge massgeblichen Zivilrechts. Massgebend ist das Zivilrecht — mithin die Regeln über die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB), die Obhut und das Besuchsrecht — vgl. BGE 128 IV 154 E. 3.3.
Insbesondere:
- Alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge: Ist ein Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge, so umfasst diese das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Er darf mit dem Kind grundsätzlich auch ins Ausland ziehen — BGE 136 III 353 E. 3.2.
- Gemeinsame elterliche Sorge: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge steht jedem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu; ein Elternteil kann das Kind dem anderen nicht im Sinne von Art. 220 StGB «entziehen», wenn beide sorgeberechtigt sind. Strafbar wird das Verhalten aber, wenn ein gerichtlich oder vereinbarungsmässig zugeteiltes Obhutsrecht verletzt wird.
- Registerelternschaft: Auch der blosse Registervater, dem durch richterlichen Entscheid die Obhut zugewiesen wurde, ist Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 220 StGB — BGE 128 IV 154 E. 3.3–3.6.
IV. Subjektiver Tatbestand
Art. 220 StGB erfordert Vorsatz hinsichtlich des Entziehens oder Vorenthaltens sowie der Kenntnis, dass das Recht des Berechtigten verletzt wird. Der Täter muss wissen und wollen, dass die minderjährige Person dem Berechtigten entzogen oder vorenthalten wird.
V. Antragsdelikt
Art. 220 StGB ist ein Antragsdelikt (vgl. Art. 28 StGB). Der Strafantrag wird durch den Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Jeder Elternteil handelt dabei aus eigenem Recht, nicht aus abgeleitetem — BGE 92 IV 1 E. a.
Der Strafantrag kann rechtsmissbräuchlich sein und dann unzulässig sein. Dies ist der Fall, wenn der Antragssteller selbst durch grob rechtswidriges Verhalten den Anlass für die Tat gegeben hat — etwa wenn er das Besuchsrecht über lange Zeit grundlos vereitelt — BGE 105 IV 229. Umgekehrt verneint das Bundesgericht Rechtsmissbrauch, wenn der Registervater, der über 11 Jahre die Elternfunktion ausgeübt hat, gegen die Registriermutter Strafantrag stellt, obwohl beide den unzutreffenden Registereintrag erschlichen hatten — BGE 128 IV 154 E. 4.
VI. Begehungsort
Wer sich nach einem Ferienaufenthalt im Ausland weigert, die Kinder der Mutter in der Schweiz zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen in der Schweiz. Der Begehungsort liegt dort, wo das Aufenthaltsbestimmungsrecht verletzt wird — BGE 125 IV 14.
Konkurrenzverhältnis
Verhältnis zu Art. 183 Ziff. 2 StGB (Entführung)
Grundlegende Abgrenzung nach BGE 118 IV 61 E. 2:
- Art. 220 StGB schützt die familiäre Autoritätsstellung (Aufenthaltsbestimmungsrecht).
- Art. 183 Ziff. 2 StGB schützt die Freiheit des Kindes (Freiheitsdelikt).
Für die Annahme echter Gesetzeskonkurrenz ist entscheidend, ob sich das Verhalten des Täters nur gegen den Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts richtet (dann nur Art. 220 StGB) oder auch gegen die Freiheit des Kindes (dann echte Konkurrenz zwischen Art. 220 und Art. 183 Ziff. 2 StGB). Massgeblich sind die jeweiligen Umstände sowie Ziele und Absichten des Täters.
Internationale Zuständigkeit und Haager Kindesschutzübereinkommen
BGE 141 IV 205 klärt die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entziehung eines Unmündigen im Rahmen des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ).
Strafrahmen
| Schuldform | Strafrahmen |
|---|---|
| Vorsatz | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Der Tatbestand ist als Antragsdelikt ausgestaltet (Art. 28 StGB).
Gesetzgeberische Entwicklung
Durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 (Kindes- und Erwachsenenschutz, in Kraft seit 1. Januar 2013, AS 2012 5975; BBl 2011 9077) wurden folgende terminologische Anpassungen vorgenommen:
- «unmündig» → «minderjährig» (Anpassung an das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht);
- «elterliche oder vormundschaftliche Gewalt» → «Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes» (Ersetzung des überholten Gewaltbegriffs).
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 219 StGB (Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht): Pönalisiert die Pflichtverletzung gegenüber Minderjährigen bei Entwicklungsgefährdung — ein anderes Schutzgut.
- Art. 183 StGB (Entführung): Schutz der Freiheit des Kindes; echte Konkurrenz möglich, wenn sich das Verhalten gegen beide Rechtsgüter richtet.
- Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung): Kann bei Nichtbefolgen einer Rückführungsverfügung konkurrierend zur Anwendung gelangen.
- Art. 28 StGB (Strafantrag): Art. 220 ist Antragsdelikt; der Strafantrag kann bei Rechtsmissbrauch unzulässig sein.
Weiterführende Links
- Art. 220 StGB auf Fedlex
- BGE 128 IV 154 — Registerelternschaft und Art. 220 StGB
- BGE 118 IV 61 — Konkurrenz Art. 220 / Art. 183 Ziff. 2 StGB
- BGE 125 IV 14 — Begehungsort bei Kindesentziehung
- BGE 136 III 353 — Wegzug ins Ausland und Obhutsrecht