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Rechtsprechung zu Art. 219 StGB

Rechtsprechung zu Art. 219 StGB

Leitentscheide

BGE 125 IV 64 — Erstanwendung durch das Bundesgericht

Regeste: Art. 219 StGB; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Voraussetzungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (E. 1a). Die Verantwortliche einer Schule, die, obwohl sie weiss, dass eine unmündige Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht worden ist, keine Massnahmen ergreift, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern, macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB schuldig (E. 1b–1d). Wenn die Fahrlässigkeit nicht nur die Gesundheit einer der dem Täter anvertrauten unmündigen Personen beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Unmündiger gefährdet, für die er verantwortlich ist, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB in jedem Fall anwendbar (E. 1e).

Kernaussagen:

  • Erste grundsätzliche Anwendung von Art. 219 StGB durch das Bundesgericht.
  • Garantenstellung kann sich aus Gesetz, Verfügung, Vertrag oder tatsächlicher Übernahme ergeben — genannt werden namentlich Eltern, Vormund, Lehrpersonen, Schulverantwortliche, Heimleiter (E. 1a).
  • Fahrlässige Pflichtverletzung durch Unterlassen von Schutzmassnahmen bei bekannter Gefährdung erfüllt den Tatbestand.
  • Bei fahrlässiger Tat hat der Richter die Möglichkeit, auf Geldstrafe statt Freiheitsstrafe zu erkennen; massgebliches Kriterium ist die Schwere des Verschuldens (E. 2).

👉 BGE 125 IV 64


BGE 126 IV 136 — Unechte Konkurrenz mit sexueller Nötigung/Vergewaltigung

Regeste: Art. 219, 189, 190 und 68 Ziff. 1 StGB; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung; unechte Konkurrenz. Erfüllt ein Verhalten sowohl den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) als auch den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) oder der Vergewaltigung (Art. 190 StGB), so liegt unechte Konkurrenz vor, wobei Art. 219 StGB durch Art. 189 bzw. Art. 190 StGB konsumiert wird.

Kernaussagen:

  • Bei Tateinheit zwischen Art. 219 und den Sexualdelikten (Art. 189/190 StGB) wird Art. 219 durch die schwerere Norm konsumiert (unechte Konkurrenz nach Art. 68 Ziff. 1 StGB aF bzw. Art. 11 StGB nF).
  • Das Konkurrenzverhältnis gilt auch bei nur teilweise deckungsgleichem Unrecht.

👉 BGE 126 IV 136


BGE 149 IV 240 — Handlungseinheit und Verjährung (2023)

Regeste: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB); Verfolgungsverjährung, tatbestandliche Handlungseinheit (Art. 98 lit. b StGB). Der in Art. 219 StGB definierte Straftatbestand setzt in der Regel voraus, dass der Täter wiederholt handelt oder seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht nachhaltig verletzt, so dass die körperliche oder psychische Entwicklung der minderjährigen Person gefährdet ist (E. 2.2). Die verschiedenen Misshandlungen, die nach Art. 219 StGB strafbar sind, bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit. Die Verjährung beginnt damit an dem Tag zu laufen, an dem die letzte Tätigkeit begangen wurde (Art. 98 lit. b StGB; E. 3).

Kernaussagen:

  • Art. 219 StGB erfordert in der Regel wiederholtes Handeln oder nachhaltige Pflichtverletzung (E. 2.2).
  • Die einzelnen Handlungen bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit nach Art. 98 lit. b StGB.
  • Verjährungsbeginn: Tag der letzten tatbestandsmässigen Handlung (E. 3).

👉 BGE 149 IV 240


Weitere wegweisende Entscheide

6B_669/2011 — Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im familiären Kontext

Bestätigung des Schuldspruchs wegen Verletzung der Erziehungs- und Fürsorgepflicht (Art. 219 StGB) im familiären Kontext bei sexualisierter Gewalt.

👉 6B_669/2011


6B_993/2008 — Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht; rechtliches Gehör, Willkür

Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Kontext von Verfahrensrügen (rechtliches Gehör, Willkür).

👉 6B_993/2008


21 09 113 (OG Luzern) — Besuchrechtsverhinderung

Leitsatz: Verhindert der Inhaber der elterlichen Sorge die Ausübung des Besuchsrechts des anderen Elternteils, macht er sich nicht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig.

👉 21 09 113


Doktrinelle Entwicklung

JahrEntscheidungRegel
1999BGE 125 IV 64Erstanwendung: Garantenstellung, fahrlässige Unterlassung, Konkurrenz mit Art. 125 StGB
2000BGE 126 IV 136Unechte Konkurrenz: Art. 219 wird durch Art. 189/190 StGB konsumiert
2023BGE 149 IV 240Handlungseinheit bei wiederholter Pflichtverletzung; Verjährungsbeginn

Zuletzt aktualisiert: 16. Mai 2026