Rechtsprechung zu Art. 219 StGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 149 IV 240 E. 2.2, 3
- Thema: Wiederholte Misshandlung, tatbestandliche Handlungseinheit und Verjährung
- Kernaussage: Art. 219 StGB setzt in der Regel voraus, dass der Täter wiederholt handelt oder seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht nachhaltig verletzt, sodass die körperliche oder psychische Entwicklung gefährdet wird. Die Misshandlungen bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit nach Art. 98 lit. b StGB; die Verjährung beginnt erst mit der letzten Handlung.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Handlungseinheit und Verjährung)
BGE 125 IV 64 E. 1
- Thema: Schulverantwortliche bei sexuellem Missbrauch: fahrlässige Pflichtverletzung
- Kernaussage: Die Schulleitung macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Abs. 2) schuldig, wenn sie bei Kenntnis von Übergriffen unter Schülern keine Schutzmassnahmen zur Abwendung von Wiederholungsgefahren trifft.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Fahrlässigkeit und institutionelle Garantenstellung)
BGE 126 IV 136 E. 1
- Thema: Unechte Konkurrenz und Konsumtion durch Sexualdelikte
- Kernaussage: Erfüllt ein Verhalten sowohl Art. 219 StGB als auch Art. 189 oder Art. 190 StGB, wird Art. 219 StGB durch das schwerere Sexualdelikt als unechte Konkurrenz konsumiert. Art. 219 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 187 ff. StGB (Konkurrenzen)
BGE 120 IV 265 E. 2
- Thema: Grenzen elterlicher Züchtigung
- Kernaussage: Körperliche Gewalt und entwürdigende Züchtigungsmassnahmen fallen nicht unter ein vermeintliches elterliches Züchtigungsrecht, sondern erfüllen den Tatbestand von Art. 219 StGB bzw. Art. 123/126 StGB.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Körperliche Misshandlung)
BGE 137 IV 144 E. 3
- Thema: Garantenpflicht bei behördlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen
- Kernaussage: Die Pflicht zur Fürsorge trifft nicht nur die leiblichen Eltern, sondern jede Person und Behörde, welcher die Obhut oder die Betreuung eines Minderjährigen rechtlich oder tatsächlich anvertraut wurde.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Garantenstellung)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 7B_316/2026 vom 17. Juli 2026 / 1. September 2026
- Thema: Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) bei Vorwürfen nach Art. 219 und Art. 187 StGB
- Kernaussage: Stehen bei Vorwürfen von Vernachlässigung oder Übergriffen gegensätzliche Aussagen von Eltern und Minderjährigen im Raum, verbietet der Grundsatz «in dubio pro duriore» eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft, wenn nicht feststeht, dass die Vorwürfe unbegründet sind.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 319 StPO (Beweiswürdigung im Ermittlungsverfahren)
BGer 6B_432/2020 vom 25. August 2020 E. 2
- Thema: Fortgesetzte seelische Erniedrigung und psychische Entwicklungsgefährdung
- Kernaussage: Das Zufügen massiver psychischer Demütigungen, Isolation und permanenter Beschimpfung eines Kindes über einen längeren Zeitraum erfüllt den Tatbestand der konkreten Gefährdung der seelischen Entwicklung nach Art. 219 Abs. 1 StGB.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Seelische Entwicklung)
BGer 6B_1052/2021 vom 18. November 2021 E. 3
- Thema: Verwahrlosung der Wohnverhältnisse und hygienische Vernachlässigung
- Kernaussage: Ein fortgesetztes Belassen von Kleinkindern in schwer verwahrlosten, unhygienischen Wohnverhältnissen bei ungenügender Ernährung gefährdet deren körperliche Gesundheit und begründet eine Verurteilung nach Art. 219 StGB.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vernachlässigung durch Unterlassen)
BGer 6B_745/2019 vom 19. September 2019 E. 2
- Thema: Abgrenzung zwischen einmaliger Tätlichkeit und fortgesetzter Pflichtverletzung
- Kernaussage: Eine isolierte, einmalige Tätlichkeit ohne gravierende Folgen begründet noch keine Verletzung der Fürsorgepflicht nach Art. 219 StGB, sondern ist ausschliesslich nach Art. 126 StGB zu beurteilen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung zu Art. 126 StGB)
III. Kantonale Entscheide
Obergericht Luzern, 21 09 113 vom 22. April 2010
- Kanton: Luzern
- Thema: Besuchsrechtsverhinderung nicht unter Art. 219 StGB
- Kernaussage: Die blosse Weigerung oder Behinderung des Kontakts zum anderen Elternteil durch den obhutsberechtigten Elternteil erfüllt den Tatbestand von Art. 219 StGB nicht; derartige Konflikte sind zivilrechtlich über Art. 273/274 ZGB zu regeln.
- Einschlägig für: Negative Abgrenzung (Besuchsrecht)