Art. 219 — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wortlaut
Art. 219 StGB — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Schutzzweck
1. Schutzgut und Deliktsnatur
1 Art. 219 StGB schützt die körperliche und seelische Entwicklung von Minderjährigen vor Verletzung oder Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. Die Bestimmung trat am 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzte die früheren Art. 134 und 135 aStGB. Der Tatbestand ist ein konkretes Gefährdungsdelikt: es genügt die konkrete Gefährdung der Entwicklung; ein eingetretener Schaden ist nicht erforderlich (BGE 125 IV 64 E. 1a).
2. Aktives Tun und Unterlassen
2 Die Strafnorm erfasst sowohl aktives Tun (z.B. Misshandlung, Ausbeutung durch übermässige Arbeit) als auch Unterlassen (z.B. Vernachlässigung, mangelnde Beaufsichtigung, Nichtergreifen von Schutzmassnahmen bei Gefährdung durch Dritte).
II. Tatbestandsmerkmale
1. Täterkreis: Fürsorge- oder Erziehungspflicht
3 Der Täter muss gegenüber der minderjährigen Person eine Fürsorge- oder Erziehungspflicht innehaben. Diese Pflicht und damit die Garantenstellung können sich gründen auf:
- Gesetz (z.B. elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB);
- Einen Vertrag (z.B. Anstellungsvertrag als Lehrperson, Betreuungsperson);
- Eine Verfügung der zuständigen Behörde (z.B. Vormundschaftsbestellung);
- Eine tatsächliche Übernahme von Fürsorge- oder Erziehungsaufgaben (tatsächliche Garantenstellung).
Als Garanten kommen namentlich in Betracht: die Eltern (natürliche und Adoptiveltern), der Vormund, Lehrpersonen, Schulleitungen, Heimleiter sowie sonstige Verantwortliche von Einrichtungen für Minderjährige (BGE 125 IV 64 E. 1a).
2. Tathandlung: Verletzung oder Vernachlässigung
4 Der Tatbestand erfasst zwei Verhaltensvarianten:
- Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht: aktives Handeln, das die Pflicht positiv durchbricht — z.B. Misshandlung, sexueller Missbrauch, übermässige Arbeitsausbeutung.
- Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht: Unterlassen, das in einem Nichtstun oder in ungenügendem Handeln besteht — z.B. mangelnde Beaufsichtigung, Nichtgewährung medizinischer Versorgung, Unterlassen von Schutzmassnahmen bei bekannter Gefährdung.
5 Der Tatbestand setzt in der Regel voraus, dass der Täter wiederholt handelt oder seine Pflicht nachhaltig verletzt, so dass die Entwicklung des Minderjährigen gefährdet ist. Erst diese Dauerhaftigkeit oder Wiederholung begründet die tatbestandliche Entwicklungsgefährdung (BGE 149 IV 240 E. 2.2).
6 Sachverhalt BGE 149 IV 240 — Wiederholte Misshandlung und Entwicklungsgefährdung: A., geboren 1976, misshandelte zwischen August 2008 und Ende 2014 seine Partnerin und deren Kinder wiederholt durch Schläge, Schütteln, Beschimpfungen und Demütigungen. Das BGer hielt fest, dass die verschiedenen Misshandlungen eine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB bilden. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die letzte tatbestandsmässige Handlung begangen wurde (E. 3).
3. Erfolg: Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
7 Geschützt sind Personen unter 18 Jahren (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 21 ZGB). Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht; erforderlich ist die konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der minderjährigen Person.
III. Subjektiver Tatbestand und Fahrlässigkeit
8 Abs. 1 (vorsätzliche Begehung): Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung und der Gefährdung der Entwicklung haben.
9 Abs. 2 (fahrlässige Begehung): Bei fahrlässiger Tatbegehung ist die Strafe Geldstrafe. Der Richter hat bei fahrlässiger Tat die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, auf Geldstrafe statt auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Massgebendes Kriterium ist die Schwere des Verschuldens (BGE 125 IV 64 E. 2).
10 Sachverhalt BGE 125 IV 64 — Schulverantwortliche bei sexuellem Missbrauch: Die Verantwortliche einer Schule wusste, dass eine unmündige Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht worden war, ergriff jedoch keine Massnahmen, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung zu verhindern. Das BGer bejahte die fahrlässige Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB (E. 1b–1d). Wenn die Fahrlässigkeit nicht nur die Gesundheit einer anvertrauten minderjährigen Person beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Minderjähriger gefährdet, für die der Täter verantwortlich ist, ist Art. 219 StGB unabhängig von Art. 125 StGB anwendbar (E. 1e).
IV. Konkurrenzverhältnis
1. Unechte Konkurrenz mit schwereren Delikten
11 Erfüllt dasselbe Verhalten sowohl den Tatbestand des Art. 219 StGB als auch einen schwereren Tatbestand (z.B. sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB, Vergewaltigung nach Art. 190 StGB), so liegt unechte Konkurrenz vor: Art. 219 StGB wird durch die schwerere Norm konsumiert (BGE 126 IV 136 E. 1).
12 Sachverhalt BGE 126 IV 136 — Unechte Konkurrenz mit sexuellen Delikten: Der Stiefvater Y. und seine Ehefrau Z. misshandelten die minderjährige Stieftochter wiederholt und der Stiefvater verging sich sexuell an ihr. Das BGer hielt fest, dass die Fürsorgepflichtverletzung (Art. 219 StGB) durch die schwereren Delikte der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) konsumiert wird (E. 1). Die Entwicklungsgefährdung ist dabei ein konkretes Gefährdungsdelikt; ein eingetretener Schaden ist nicht erforderlich (E. 1a).
2. Verhältnis zur fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB)
13 Wenn die Fahrlässigkeit des Täters nicht nur die Gesundheit einer anvertrauten minderjährigen Person beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Minderjähriger gefährdet, für die er verantwortlich ist, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB anwendbar (BGE 125 IV 64 E. 1e).
V. Verjährung und Handlungseinheit
14 Die verschiedenen Misshandlungen, die nach Art. 219 StGB strafbar sind, bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit i.S.v. Art. 98 lit. b StGB. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die letzte tatbestandsmässige Handlung begangen wurde (BGE 149 IV 240 E. 3).
VI. Abgrenzung: Besuchsrechtsverhinderung
15 Verhindert der Inhaber der elterlichen Sorge die Ausübung des Besuchsrechts des anderen Elternteils, so macht er sich nicht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig. Die blosse Verhinderung des Besuchsrechts fällt nicht unter Art. 219 StGB (Gericht LU 21 09 113; Leitsatz).
VII. Verfahrensrecht: Beweiswürdigung und In dubio pro duriore
16 Stehen im Ermittlungsverfahren gegensätzliche Aussagen der Beteiligten im Raum (z.B. Vorwurf der Vernachlässigung oder Misshandlung gegenüber Bestreitung der Erziehungsberechtigten), verbietet der Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 319 StPO) eine vorzeitige Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft (BGer 7B_316/2026 vom 17. Juli 2026 / 1. September 2026). Wenn die Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen nicht von vornherein erschüttert ist, gebietet das Legalitätsprinzip die Erhebung der Anklage zur Beurteilung durch das Sachgericht.
VII. Strafrahmen
| Absatz | Schuldform | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Vorsatz | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Abs. 2 | Fahrlässigkeit | Geldstrafe |
Die Strafrahmenharmonisierung (BG vom 17.12.2021, in Kraft seit 1.7.2023) hat die früheren Strafdrohungen angepasst und vereinheitlicht.
VIII. Literatur
- DELNON/RÜDY, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 219.
- TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 219.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 5 N 35 ff.