Art. 219 — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Art. 219 StGB — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wortlaut
Art. 219
¹ Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Überblick
Art. 219 StGB straft die Verletzung oder Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person, wenn deren körperliche oder seelische Entwicklung gefährdet wird. Die Bestimmung trat am 1. Januar 1990 in Kraft und ersetzte die früheren Art. 134 und 135 aStGB. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche und seelische Entwicklung von Minderjährigen.
Die Strafnorm erfasst sowohl aktives Tun (z.B. Misshandlung, Ausbeutung durch übermässige Arbeit) als auch Unterlassen (z.B. Vernachlässigung, mangelnde Beaufsichtigung, Nichtergreifen von Schutzmassnahmen bei Gefährdung durch Dritte).
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
I. Täterkreis: Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Der Täter muss gegenüber der minderjährigen Person eine Fürsorge- oder Erziehungspflicht innehaben. Diese Pflicht und damit die Garantenstellung können sich gründen auf:
- Gesetz (z.B. elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB);
- Einen Vertrag (z.B. Anstellungsvertrag als Lehrperson, Betreuungsperson);
- Eine Verfügung der zuständigen Behörde (z.B. Vormundschaftsbestellung);
- Eine tatsächliche Übernahme von Fürsorge- oder Erziehungsaufgaben (tatsächliche Garantenstellung).
Als Garanten kommen namentlich in Betracht: die Eltern (natürliche und Adoptiveltern), der Vormund, Lehrpersonen, Schulleitungen, Heimleiter sowie sonstige Verantwortliche von Einrichtungen für Minderjährige — vgl. BGE 125 IV 64 E. 1a.
II. Tathandlung: Verletzung oder Vernachlässigung
Der Tatbestand erfasst zwei Verhaltensvarianten:
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (violation): aktives Handeln, das die Pflicht positiv durchbricht — z.B. Misshandlung, sexueller Missbrauch, übermässige Arbeitsausbeutung.
Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (négligence): Unterlassen, das in einem Nichtstun oder in ungenügendem Handeln besteht — z.B. mangelnde Beaufsichtigung, Nichtgewährung medizinischer Versorgung, Unterlassen von Schutzmassnahmen bei bekannter Gefährdung.
Nach BGE 149 IV 240 E. 2.2 setzt der Tatbestand in der Regel voraus, dass der Täter wiederholt handelt oder seine Pflicht nachhaltig verletzt, so dass die Entwicklung des Minderjährigen gefährdet ist. Erst diese Dauerhaftigkeit oder Wiederholung begründet die tatbestandliche Entwicklungsgefährdung.
III. Erfolg: Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
Der Tatbestand ist Concrete-Gefährdungsdelikt: Es genügt die konkrete Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung der minderjährigen Person. Ein eingetretener Schaden ist nicht erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (dann tritt die Körperverletzung oder Tötung in Konkurrenz).
IV. Minderjährige Person
Geschützt sind Personen unter 18 Jahren (vgl. Art. 219 i.V.m. Art. 21 ZGB).
V. Subjektiver Tatbestand
- Abs. 1 (vorsätzliche Begehung): Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung und der Gefährdung der Entwicklung haben.
- Abs. 2 (fahrlässige Begehung): Bei fahrlässiger Tatbegehung ist die Strafe Geldstrafe. Nach BGE 125 IV 64 E. 2 hat der Richter bei fahrlässiger Tat die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, auf Geldstrafe statt auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Massgebendes Kriterium ist die Schwere des Verschuldens.
Konkurrenzverhältnis
Unechte Konkurrenz mit schwereren Delikten
Erfüllt dasselbe Verhalten sowohl den Tatbestand des Art. 219 StGB als auch einen schwereren Tatbestand (z.B. sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB, Vergewaltigung nach Art. 190 StGB), so liegt unechte Konkurrenz vor: Art. 219 StGB wird durch die schwerere Norm konsumiert — BGE 126 IV 136 E. 1.
Verhältnis zur fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Wenn die Fahrlässigkeit des Täters nicht nur die Gesundheit einer anvertrauten minderjährigen Person beeinträchtigt, sondern überdies die körperliche oder seelische Entwicklung anderer Minderjähriger gefährdet, für die er verantwortlich ist, ist Art. 219 StGB unabhängig von einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 125 StGB anwendbar — BGE 125 IV 64 E. 1e.
Verjährung und Handlungseinheit
Die verschiedenen Misshandlungen, die nach Art. 219 StGB strafbar sind, bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit i.S.v. Art. 98 lit. b StGB. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die letzte tatbestandsmässige Handlung begangen wurde — BGE 149 IV 240 E. 3.
Praxisbeispiele
Schulverantwortliche bei sexuellem Missbrauch
Die Verantwortliche einer Schule, die weiss, dass eine Schülerin durch andere Schüler sexuell missbraucht wurde, jedoch keine Massnahmen ergreift, um die dringende und voraussehbare Gefahr einer Wiederholung zu verhindern, macht sich der fahrlässigen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig — BGE 125 IV 64.
Häusliche Gewalt und Vernachlässigung
Ein Vater, der seine Kinder über Jahre hinweg schlägt, anschreit, abwertet und vor der Mutter gewaltsam auftritt, verletzt seine Erziehungspflicht nachhaltig und gefährdet die psychische Entwicklung der Kinder substantially — BGE 149 IV 240 E. 2.3.
Besuchrechtsverhinderung
Verhindert der Inhaber der elterlichen Sorge die Ausübung des Besuchsrechts des anderen Elternteils, so macht er sich nicht der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig — Obergericht Luzern, 21 09 113 (Leitsatz).
Strafrahmen
| Absatz | Schuldform | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Vorsatz | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
| Abs. 2 | Fahrlässigkeit | Geldstrafe |
Die Strafrahmenharmonisierung (BG vom 17.12.2021, in Kraft seit 1.7.2023) hat die früheren Strafdrohungen angepasst und vereinheitlicht.
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen): Erfasst das eigenmächtige Entziehen einer minderjährigen Person aus der Obhut des Berechtigten — ein anderes Delikt als die in Art. 219 pönalisierte Pflichtverletzung.
- Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung): Konkurrenz möglich; Art. 219 geht in seinem Schutzbereich über die Körperverletzung hinaus.
- Art. 11 StGB (Begehung durch Unterlassen): Bei Garantenstellung i.S.v. Art. 219 kommt Unterlassungsstrafbarkeit auch ohne ausdrückliche Nennung des Unterlassens in Betracht.
Weiterführende Links
- Art. 219 StGB auf Fedlex
- BGE 125 IV 64 — Erstanwendung von Art. 219 StGB durch das Bundesgericht
- BGE 126 IV 136 — Unechte Konkurrenz mit Art. 189/190 StGB
- BGE 149 IV 240 — Handlungseinheit und Verjährung