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Rechtsprechung zu Art. 191 StGB

Rechtsprechungssammlung zu Art. 191 StGB

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 103 IV 165

  • Thema: Widerstandsunfähigkeit — gynäkologischer Untersuchungsstuhl
  • Kernaussage: Eine Patientin auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl ist widerstandsunfähig, weil sie aufgrund ihrer Lage nicht sehen kann, was mit ihr geschieht. Willensreaktion setzt sinnesvermittelte Wahrnehmung voraus; fehlt das Sehen, kann die Frau erst reagieren, wenn der Missbrauch bereits begonnen hat.
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — körperliche Lage, überraschender Angriff

BGE 119 IV 230

  • Thema: Summierung von Faktoren (Schläfrigkeit, Alkohol, Irrtum über Identität)
  • Kernaussage: Widerstandsunfähigkeit kann aus einer Summierung mehrerer Faktoren resultieren: Schläfrigkeit, Alkoholisierung und ein Irrtum über die Identität des Sexualpartners (für den Ehemann gehaltene Person) können zusammen zur gänzlichen Aufhebung der Widerstandsfähigkeit führen.
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — Summierung, Identitätsirrtum

BGE 120 IV 194

  • Thema: Konkurrenz Art. 187 / Art. 191 StGB bei Kindern
  • Kernaussage: Wird ein Kind zu sexuellen Handlungen missbraucht, bezüglich welcher es altersbedingt nicht urteilsfähig ist, besteht echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB.
  • Einschlägig für: Konkurrenz — sexuelle Handlungen mit Kindern / Schändung

BGE 133 IV 49 (2007)

  • Thema: Widerstandsunfähigkeit — therapeutisches Vertrauensverhältnis; Systematik
  • Kernaussage: Widerstandsunfähig i.S.v. Art. 191 StGB ist, wer einen zur Abwehr ausreichenden Willen gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen kann. Vorübergehende Widerstandsunfähigkeit genügt. Gründe: schwere psychische Defekte, hochgradige Alkohol-/Drogenintoxikation, körperliche Invalidität, Fesselung, besondere Körperlage. Erforderlich ist gänzliche Aufhebung der Widerstandsfähigkeit (nicht bloss Herabsetzung der Hemmschwelle). Überraschender sexueller Angriff im therapeutischen Kontext auf bäuchlings liegende Patientin = Widerstandsunfähigkeit. Systematik der Art. 189–193 StGB: Art. 191 setzt vorbestehenden Zustand voraus; Art. 189/190 erfordern Nötigungshandlung.
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — Begriff, Gründe, Abgrenzung zu Hemmschwellenherabsetzung; therapeutisches Verhältnis; Systematik
  • Zitierungen: ~933

BGE 148 IV 329 (2022)

  • Thema: Stealthing — kein Art. 191 StGB (fehlende Widerstandsunfähigkeit)
  • Kernaussage: «Stealthing» (heimliche Kondomentfernung) fällt unter geltendem Recht nicht unter Art. 191 StGB. Art. 191 schützt die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung; er setzt den Missbrauch eines vorbestehenden, vom Sexualkontakt unabhängigen Zustands voraus, der das Opfer ausliefert. Stealthing lässt die Abwehrfähigkeit als solche intakt — keine Widerstandsunfähigkeit. Gleichwohl stellt die heimliche Kondomentfernung eine neue Handlung dar, die die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt; die de lege lata-Strafbarkeit nach Art. 191 scheitert aber am Merkmal der Widerstandsunfähigkeit. Kasuistik zu Art. 191 StGB: therapeutischer Kontext (Massageliege), Bewusstlosigkeit, Identitätsirrtum. Völkerrechtliche Verpflichtungen (EMRK, Istanbul-Konvention) adressieren den Gesetzgeber, nicht die Gerichte.
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — Stealthing; Schutzbereich Art. 191; Kasuistik; Revision Sexualstrafrecht
  • Zitierungen: ~136

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_327/2024 vom 11. Dezember 2024

  • Thema: Schlafende Person — Widerstandsunfähigkeit per se
  • Kernaussage: Eine schlafende Person ist ohne Widerstand im Sinne von Art. 191 StGB.
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — Schlaf

BGer 7B_746/2023 vom 30. Juli 2024

  • Thema: Schlafende Person — Bestätigung
  • Kernaussage: Bestätigung: Schlafende Person = widerstandsunfähig i.S.v. Art. 191 StGB.
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — Schlaf

BGer 6B_914/2024 vom 10. Oktober 2025

  • Thema: Alkohol und Müdigkeit — Widerstandsunfähigkeit
  • Kernaussage: Widerstandsunfähigkeit kann gegeben sein, wenn eine Person unter dem Einfluss von Alkohol und Müdigkeit nicht oder nur schwach in der Lage ist, sich den Handlungen zu widersetzen. Abgrenzung: bloss disinhibiert (= keine Widerstandsunfähigkeit) vs. totalunfähig (= Art. 191).
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — Alkohol und Müdigkeit; Abgrenzung Disinhibition

BGer 6B_723/2025 vom 30. April 2026 (zur BGE-Publikation vorgesehen)

  • Thema: Art. 191 StGB — Widerstandsunfähigkeit durch Alkohol; Art. 67 Abs. 4 StGB — obligatorisches Berufsverbot auch bei vorübergehender Unfähigkeit
  • Kernaussage: Art. 191 StGB schützt Personen, die ihren Abwehrwillen gegen sexuelle Übergriffe nicht bilden, äussern oder wirksam betätigen können. Vorübergehende, alkoholbedingte Widerstandsunfähigkeit ist tatbestandsmässig (wenn total, nicht bloss Herabsetzung der Hemmschwelle). Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. — Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB: Das obligatorische Berufsverbot auf Lebenszeit gilt auch, wenn das Opfer nur vorübergehend (z.B. alkoholbedingt) widerstandsunfähig war; eine Beschränkung auf dauernde Abhängigkeit lässt sich weder dem Wortlaut noch den Materialien entnehmen.
  • Einschlägig für: Widerstandsunfähigkeit — Alkohol, Beweisindikatoren; Vorsatz/Eventualvorsatz; Art. 67 Abs. 4 StGB — obligatorisches Berufsverbot, vorübergehende Unfähigkeit

Letzte Aktualisierung: 2. Juni 2026