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Art. 191 StGB — Schändung

Art. 191 StGB

Gesetzestext

(in der seit 1. Juli 2024 geltenden Fassung)

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(Alte Fassung, bis 30. Juni 2024): «Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»


Vorbemerkungen

1 Normzweck; Schutzgut Art. 191 StGB schützt die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht wirksam bilden, äussern oder betätigen können (BGE 148 IV 329, E. 4.1; BGE 133 IV 49, E. 7.2). Die Norm erfasst damit eine vulnerabilitybedingte Unterdrückung der sexuellen Selbstbestimmung — nicht das Fehlen von Einvernehmlichkeit schlechthin, sondern das Ausnutzen eines Zustands, der das Opfer dem Täter ausliefert (BGE 148 IV 329, E. 5.2).

2 Systematik; Abgrenzung Art. 191 StGB steht im System der Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre (Art. 189–193 StGB). Die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189, Art. 190 StGB) setzen eine Nötigungshandlung des Täters voraus (Gewalt, Bedrohung, psychischer Druck, Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit); Art. 191 knüpft demgegenüber an einen von der Täterhandlung unabhängigen, vorbestehenden Zustand der Urteilsunfähigkeit oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers an (BGE 148 IV 329, E. 5.2; BGE 133 IV 49, E. 4). Art. 193 StGB (Ausnützung der Abhängigkeit/Notlage) setzt lediglich eine wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit voraus und bleibt subsidiär, wenn der Druck des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht oder die Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 gegeben ist.

3 Sexualstrafrechtsrevision 2024 Mit der Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft getreten am 1. Juli 2024 (AS 2024 26; BBl 2022 687), wurde das Tatbestandsmerkmal «in Kenntnis ihres Zustandes» aus Art. 191 StGB gestrichen. Das Kenntniselement ist nunmehr durch das allgemeine Vorsatzerfordernis (Art. 12 Abs. 1 StGB) abgedeckt; inhaltlich ändert sich nichts, doch entfiel der Ansatzpunkt für eine irrtumsbezogene Verteidigung des Täters. Gleichzeitig wurde Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) auf das Konsensprinzip umgestellt. Für Taten, die vor dem 1. Juli 2024 begangen wurden, ist grundsätzlich das alte Recht anzuwenden, sofern das neue Recht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).


Objektiver Tatbestand

Urteilsunfähigkeit

4 Begriff Urteilsunfähig i.S.v. Art. 191 StGB ist, wer nicht imstande ist, das Wesen, die Bedeutung und die Konsequenzen eines sexuellen Kontakts zu erfassen und seinen Willen danach auszurichten (sinngemäss Art. 16 ZGB). Dies kann auf dauernder geistiger Behinderung, schwerer psychischer Erkrankung oder vorübergehender Bewusstlosigkeit beruhen. Bei urteilsunfähigen Personen fehlt es an einem wirksamen Einverständnis in die sexuelle Handlung.

5 Konkurrenz mit Art. 187 StGB Wird ein Kind zu sexuellen Handlungen missbraucht, bezüglich welcher es altersbedingt nicht urteilsfähig ist, besteht echte Idealkonkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB (BGE 120 IV 194, E. 2b).

Widerstandsunfähigkeit

6 Begriff; Totalunfähigkeit Widerstandsunfähig ist, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren — weil er einen zur Abwehr ausreichenden Willen nicht bilden, nicht äussern oder nicht in einen Abwehrakt umsetzen kann. Entscheidend ist, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben ist; eine blosse Beeinträchtigung oder Einschränkung — namentlich eine alkoholbedingte Herabsetzung der Hemmschwelle (Disinhibition) — genügt nicht (BGE 133 IV 49, E. 7.2; BGer 6B_723/2025 v. 30.4.2026, E. 2.1.4).

7 Gründe der Widerstandsunfähigkeit Die Ursachen können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Anerkannte Fallgruppen:

  • schwere psychische Erkrankung oder Defektzustand
  • hochgradige Intoxikation durch Alkohol oder Drogen (bei totaler Unfähigkeit; nicht bloss Disinhibition)
  • körperliche Invalidität oder Fesselung
  • besondere Körperlage (z.B. gynäkologischer Untersuchungsstuhl: BGE 103 IV 165)
  • Summierung mehrerer Faktoren (z.B. Schläfrigkeit, Alkoholisierung, Irrtum über Identität des Sexualpartners: BGE 119 IV 230, E. 3a)
  • therapeutisches Behandlungsverhältnis bei überraschendem Zugriff auf Intimbereich, wenn das Opfer die Handlung lagebedingt nicht wahrnehmen und einordnen kann (BGE 133 IV 49, E. 7; BGE 148 IV 329, E. 5.3.1)

(BGE 133 IV 49, E. 7.2; BGer 6B_723/2025 v. 30.4.2026, E. 2.1.4–2.1.5)

8 Schlafende Personen Eine schlafende Person ist ohne Widerstand i.S.v. Art. 191 StGB (BGer, 6B_327/2024 v. 11.12.2024, E. 2.1.4; BGer, 7B_746/2023 v. 30.7.2024, E. 4.3.2).

9 Alkoholisierung — Abgrenzung Allein die Menge des konsumierten Alkohols begründet noch keine Widerstandsunfähigkeit. Massgebend ist die tatsächliche Wirkung auf das Opfer im konkreten Zeitpunkt — nicht ob es überhaupt alkoholisiert war, sondern ob es in diesem Zustand keinen wirksamen Widerstandswillen mehr fassen, äussern oder betätigen konnte. Einschlägige Indizien: Bewusstseinslücken («Blackout»), Unvermögen zu kommunizieren oder sich zu koordinieren, Nichtwahrnehmung des Geschehens, Apathie (BGer 6B_723/2025 v. 30.4.2026, E. 2.4.1–2.4.6).

Annotation

9a Beweisfragen bei Alkoholisierung In der Praxis ist der Nachweis der Widerstandsunfähigkeit bei Alkoholisierung häufig schwierig, da Blutalkoholwerte nicht immer erhoben werden. Das Bundesgericht lässt die Überzeugung aus dem Zusammenspiel mehrerer Indizien zu: Zeugenaussagen über den sichtbaren Zustand des Opfers, Eigenaussagen des Opfers zu Bewusstseinslücken, objektive Befunde (z.B. Erbrechen, Koordinationsprobleme, Unvermögen zu stehen). Die Kumulation solcher Indizien kann die Widerstandsunfähigkeit auch ohne Blutalkohollevel beweisen (BGer 6B_723/2025 v. 30.4.2026, E. 2.4.1 ff.). Entscheidend ist stets die konkrete Wirkung auf diese Person — nicht die theoretisch zu erwartende Wirkung einer bestimmten Alkoholmenge.

10 Kein Stealthing «Stealthing» — das heimliche Entfernen des Kondoms während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs — begründet keine Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB: Die Handlungsfähigkeit der getäuschten Person als solche bleibt intakt; Art. 191 setzt einen vorbestehenden, vom Sexualkontakt unabhängigen Zustand voraus, der das Opfer ausliefert. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass die heimliche Kondomentfernung eine eigenständige, neue Handlung darstellt, die die sexuelle Integrität des Opfers verletzt — ob dies de lege lata unter Art. 191 fällt, wurde letztlich verneint; die Frage der Strafbarkeit nach revidiertem Recht (Art. 189 StGB n.F.) blieb offen (BGE 148 IV 329, E. 5.5).

Tathandlung

11 Beischlaf, beischlafsähnliche, andere sexuelle Handlungen Der Tatbestand erfasst die gesamte Bandbreite sexueller Handlungen: vaginalem und (beischlafsähnlichem) analem oder oralem Geschlechtsverkehr sowie jede andere sexuelle Handlung (z.B. Berührung von Genitalien, Einführen von Fingern oder Gegenständen). Der Begriff «sexuelle Handlung» ist nach objektiv-zeitgemässem Normverständnis auszulegen (BGE 148 IV 329, E. 4.3).

12 Missbrauch; Vorbestehender Zustand Der Täter muss den Zustand der Urteilsunfähigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnutzen («missbrauchen»); er muss diesen Zustand ausnutzen, nicht notwendigerweise verursachen. Herbeiführen des Zustands durch den Täter selbst ist demgegenüber von Art. 189 Abs. 2 StGB (a.F.: Art. 189 StGB) erfasst (sexuelle Nötigung durch Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit).


Subjektiver Tatbestand

13 Vorsatz; Eventualvorsatz Art. 191 StGB erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB). Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_723/2025 v. 30.4.2026, E. 2.1.6). Der Täter muss den Zustand der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers kennen oder zumindest in Kauf nehmen. In der alten Fassung war das Kenntniselement («in Kenntnis ihres Zustandes») ausdrücklicher Tatbestandsbestandteil; seit der Revision 2024 folgt es aus dem allgemeinen Vorsatzerfordernis.

14 Abgrenzung Fahrlässigkeit Fahrlässige Schändung ist nicht strafbar (Art. 12 Abs. 1 StGB; keine ausdrückliche Strafbarkeit für Fahrlässigkeit in Art. 191). Der Täter, der die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nur hätte erkennen können (aber nicht erkannte), ist nicht nach Art. 191 strafbar, wohl aber allenfalls nach anderen Tatbeständen (z.B. sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, wo Fahrlässigkeit teilweise erfasst ist).


Weitere Bemerkungen

Strafrahmen und Konkurrenz

15 Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Keine Mindeststrafe. Bei schwerem Verschulden, insbesondere bei professionellem Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses, ist eine erhebliche freiheitsentziehende Sanktion zu erwarten.

16 Konkurrenz Art. 191 steht in echter Idealkonkurrenz mit Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern), wenn ein urteilsunfähiges Kind missbraucht wird (BGE 120 IV 194, E. 2b). Gegenüber Art. 189 und Art. 190 StGB ist Art. 191 subsidiär, wenn der Täter die Widerstandsunfähigkeit selbst herbeiführt. Werden im Rahmen einer Schändung Aufnahmen angefertigt (Art. 179quater StGB), besteht Idealkonkurrenz.

Berufsverbot Art. 67 Abs. 4 StGB

17 Obligatorisches Berufsverbot auf Lebenszeit Wurde jemand wegen Schändung i.S.v. Art. 191 StGB verurteilt und ist das Opfer ein Erwachsener, der zur Tatzeit widerstandsunfähig oder urteilsunfähig war und damit in einem Abhängigkeitszustand stand (Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 StGB a.F.; entsprechende Fassung), ordnet das Gericht zwingend ein lebenslanges Verbot jeder Berufs- und organisierten Freizeitaktivität mit regelmässigem Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Erwachsenen an, einschliesslich aller Tätigkeiten im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt (BGer 6B_723/2025 v. 30.4.2026, E. 5.2–5.5; Art. 123c BV).

18 Vorübergehende Unfähigkeit genügt Das obligatorische Berufsverbot gilt auch dann, wenn die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nur vorübergehend war (z.B. alkoholbedingt). Ein Ausschluss des Berufsverbots für Opfer mit bloss passagerer Abhängigkeit lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 StGB noch dem Willen des Verfassungsgebers (Art. 123c BV) und dem Gesetzgeber entnehmen; sowohl der Vorentwurf und die Botschaft (FF 2012 8170 Ziff. 3.2.4; FF 2016 5919 Ziff. 1.2.5) nennen ausdrücklich auch vorübergehende Ursachen der Widerstandsunfähigkeit (Alkohol, Drogen) als erfasste Fälle (BGer 6B_723/2025 v. 30.4.2026, E. 5.5; zur BGE-Publikation vorgesehen).


Literatur

MAIER MARC, Berner Kommentar, Strafrecht, Art. 191 StGB N 1 ff., Bern 2023; SCHEIDEGGER NORA, Sexualstrafrecht, Zürich 2021; VILLARD KATIA, Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl., Basel 2021, Art. 191 N 1 ff.

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