Rechtsprechung zu Art. 190 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 148 IV 234 E. 3.1–3.8 — Paradigmenwechsel: Nötigungserfordernis und Istanbul-Konvention
- Sachverhalt: B. wurde wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verurteilt. Er rügte, die Nötigungsmittel der Art. 189 und 190 StGB genügten den Anforderungen der Istanbul-Konvention nicht.
- Kernaussage: Auch wenn die Rechtsprechung keine sehr hohen Anforderungen an die Nötigungshandlung stellt, bildet die Nötigungshandlung eines der Tatbestandsmerkmale der Straftatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung (E. 3.3). Es kann offenbleiben, ob der Wortlaut der Art. 189 und 190 StGB den Anforderungen der Istanbul-Konvention entspricht, da diese keine subjektiven Rechte begründet (E. 3.1, 3.7.1). Der EGMR hatte sich noch mit keinem Fall zu befassen, bei dem es unter einer Gesetzgebung ohne Zustimmungslösung einzig um die fehlende Zustimmung ging (E. 3.7.2). Das Legalitätsprinzip verlangt die Berücksichtigung des Nötigungselements; ein Verzicht fällt in die Zuständigkeit des Gesetzgebers (E. 3.5, 3.8).
- Einschlägig für: Art. 190 StGB, Art. 189 StGB — Nötigungserfordernis, Istanbul-Konvention, Legalitätsprinzip.
BGE 147 IV 409 E. 5.3–5.5.3 — Beweiswürdigung und Anzeigeverzögerung
- Sachverhalt: X. wurde der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung seiner Ex-Partnerin schuldig gesprochen. Das Opfer hatte die Strafanzeige rund 13 Monate nach den mutmasslichen Taten eingereicht.
- Kernaussage: Das Berufungsgericht muss das entscheiderhebliche Beweismaterial umfassend auswerten und bei zweifelhafter Beweislage zusätzliche sachdienliche Beweise abnehmen (E. 5.3). Längeres Zuwarten mit der Strafanzeige entspricht einem bei Opfern von Sexualstraftaten verbreiteten Phänomen und spricht nicht gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Betroffenen (E. 5.4.1). Eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung kann auch dann gegeben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit oder aus Angst vor einer erneuten Eskalation irgendwann aufgibt (E. 5.5.3).
- Einschlägig für: Art. 190 StGB, Art. 189 StGB, Art. 10 StPO — Beweiswürdigung, Anzeigeverzögerung.
BGE 127 IV 198 E. 3 — Teleologische Auslegung und aktive Vornahme
- Sachverhalt: X. zwang sein Opfer, ihn manuell und oral zu befriedigen. Die Vorinstanz hatte ihn nur wegen Nötigung zur Duldung, nicht aber zur aktiven Vornahme verurteilt.
- Kernaussage: Der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfasst entgegen seinem zu engen Wortlaut nicht nur die Nötigung zur Duldung, sondern auch die Nötigung zur Vornahme sexueller Handlungen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers. Eine berichtigende Auslegung ist zulässig, wenn der Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung nicht vollständig erfasst (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 190 StGB, Art. 189 StGB — Vornehmen und Duldung, teleologische Auslegung.
BGE 126 IV 124 E. 3b–3d — Vergewaltigung in der Ehe und Psychoterror
- Sachverhalt: X. hatte seine Ehefrau über Jahre hinweg durch fortlaufendes Drangsalieren, Anschreien und wiederholte sexuelle Übergriffe unter psychischen Druck gesetzt.
- Kernaussage: Als Nötigungsmittel kommen fortlaufendes Drangsalieren und anhaltender Psychoterror in Betracht (E. 3b). Der Tatbestand kann erfüllt sein, wenn sich das Opfer in einer ausweglosen Situation befindet, in der es ausser Stande ist, sich zu widersetzen (E. 3c). Der Tatbestand der Vergewaltigung gegenüber der Ehefrau beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie gegenüber einer anderen Frau (E. 3d).
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 2 StGB — Psychischer Druck, Ausweglosigkeit, Vergewaltigung in der Ehe.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGE 131 IV 107 E. 2.4 — Strukturelle Abhängigkeit allein genügt nicht
- Sachverhalt: Ein Lehrer hatte über Jahre hinweg Schülerinnen sexuell missbraucht, indem er seine Stellung als väterlicher Freund und Partner der Mutter ausnutzte.
- Kernaussage: Das blosse Ausnützen bestehender hierarchischer oder wirtschaftlicher Abhängigkeiten ohne zusätzliche Zwangsausübung genügt für die Nötigungsqualifikation nicht. Der Täter muss eine aktive Zwangssituation schaffen, nicht lediglich bestehende Machtverhältnisse ausnutzen. Ein Erziehungsverhältnis kann jedoch ein taugliches Nötigungsmittel sein, wenn es gezielt zur Erzwingung sexueller Handlungen eingesetzt wird (E. 2.4).
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 2 StGB, Art. 189 StGB — Psychischer Druck, strukturelle Abhängigkeit.
BGE 128 IV 97 E. 2a — Relative Gewaltsuffizienz
- Kernaussage: Die Nötigung muss geeignet sein, den individuellen Widerstand des Opfers unter den konkreten Tatumständen zu brechen. Massgeblich ist eine relative Gewaltsuffizienz, die sich nach den persönlichen und situativen Umständen des Einzelfalls richtet.
- Einschlägig für: Art. 190 Abs. 2 StGB — Gewalt, Nötigungsmittel.
BGE 124 IV 154 E. 3a–3c — Konkurrenz zum Kindsmissbrauch
- Sachverhalt: Y. hielt sich in der Zeit von Anfang 1994 bis 1996 in der Wohnung der Mutter des Opfers auf und missbrauchte das Kind unter Ausnützung seiner Stellung als väterlicher Freund und Partner der Mutter.
- Kernaussage: Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist echte Konkurrenz anzunehmen (E. 3a). Ein Kind kann ohne eigentliche Gewaltanwendung aufgrund physischer Dominanz, kognitiver Unterlegenheit sowie emotionaler und sozialer Abhängigkeit unter psychischen Druck gesetzt werden, namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts (E. 3b).
- Einschlägig für: Art. 190 StGB, Art. 187 StGB — Konkurrenz, psychischer Druck bei Kindern.
BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2 — Vorsatz bezüglich fehlenden Einverständnisses
- Kernaussage: Der Täter muss den entgegenstehenden Willen des Opfers zumindest billigend in Kauf nehmen. Eventualvorsatz bezüglich des fehlenden Einverständnisses genügt für die Verurteilung wegen Vergewaltigung.
- Einschlägig für: Art. 190 StGB, Art. 12 StGB — Vorsatz, Eventualvorsatz.
BGer 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3 — Kriterien der Zwangslage
- Kernaussage: Die Beurteilung der Zwangslage erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Tatortes und des Kräfteverhältnisses. Die Gesamtwürdigung des situativen Überraschungsmoments ist massgebend.
- Einschlägig für: Art. 190 StGB — Zwangslage, situatives Überraschungsmoment.
III. Kantonale Praxis
Obergericht ZH SB190472 vom 30. April 2020 — Aussageanalyse bei Sexualdelikten
- Kernaussage: Realkennzeichen in Opferdepositionen begründen die Überzeugung des Gerichts auch bei Bestreiten durch den Beschuldigten. Aussagepsychologische Gutachten bilden das zentrale Fundament für Schuldsprüche bei strittigen Übergriffen.
- Einschlägig für: Art. 190 StGB — Glaubhaftigkeitsanalyse, Realkennzeichen.
Hinweis: Dieser Entscheid ist nicht auf entscheidsuche.ch verfügbar; Rückfall auf opencaselaw.