Art. 190 StGB — Vergewaltigung
Gesetzeswortlaut
Art. 190 StGB — Vergewaltigung
1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3 Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
I. Überblick und Rechtsentwicklung
1. Die Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024
1 Mit dem Bundesgesetz vom 16. Juni 2023 über die Revision des Sexualstrafrechts (in Kraft seit 1. Juli 2024; AS 2024 27; BBl 2018 2827) wurde das Sexualstrafrecht grundlegend neu geordnet:
- Widerspruchsprinzip («Nein heisst Nein»): Art. 190 Abs. 1 StGB sanktioniert neu jede sexuelle Penetration gegen den erkennbaren Willen des Opfers als Grundtatbestand, ohne dass ein Nötigungsmittel eingesetzt werden muss (BGE 148 IV 234 E. 3.3).
- Geschlechtsneutralität: Der Tatbestand schützt alle Personen unabhängig von Geschlecht oder Geschlechtsidentität.
- Erweiterter Penetrationsbegriff: Erfasst werden neben dem klassischen Beischlaf alle beischlafsähnlichen Handlungen mit körperlichem Eindringen (vaginal, anal, oral oder digital).
II. Tatbestandsstruktur
1. Grundtatbestand (Abs. 1: Willensbruch und Schockzustand)
2 Abs. 1 stellt Handlungen gegen den Willen der betroffenen Person unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Erfasst wird sowohl das Vornehmen als auch das Vornehmen-Lassen (BGE 127 IV 198 E. 3).
3 Als eigenständige Tatmodalität erfasst Abs. 1 das Ausnützen eines Schockzustands (Freezing-Zustand): Geraten Betroffene infolge von Überraschung oder Angst in eine Handlungsunfähigkeit, macht sich der Täter strafbar, wenn er diese Verfassung für den Übergriff ausnutzt.
2. Nötigungsqualifikation (Abs. 2)
4 Setzt der Täter qualifizierte Nötigungsmittel ein (Gewalt, Bedrohung, psychischer Druck, Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit), greift die Qualifikation von Abs. 2 mit einer Mindeststrafe von einem Jahr (BGE 128 IV 97 E. 2a). Psychischer Druck setzt voraus, dass für das Opfer eine ausweglose Zwangslage geschaffen wird (BGE 126 IV 124 E. 3b; BGE 131 IV 107 E. 2.4).
3. Schwere Qualifikation (Abs. 3: Grausamkeit / Waffen)
5 Handelt der Täter grausam oder verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
III. Beweiswürdigung und Konkurrenzen
1. Aussage gegen Aussage und Ermittlungspflicht
6 In Konstellationen von Aussage gegen Aussage verlangt das Bundesgericht eine besonders sorgfältige und umfassende Würdigung aller Indizien und Aussagen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1). Ein längeres Zuwarten mit der Strafanzeige spricht bei Sexualdelikten nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Opfers.
2. Echte Konkurrenz zu Kindesschutzdelikten
7 Werden sexuelle Handlungen an Kindern unter Zwang verübt, besteht echte Konkurrenz zwischen Vergewaltigung und sexuellem Kindsmissbrauch gemäss Art. 187 StGB (BGE 124 IV 154 E. 3a).
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Glaubhaftigkeitsanalyse im kantonalen Strafverfahren
8 In der kantonalen Praxis bilden aussagepsychologische Gutachten und die Analyse von Realkennzeichen das zentrale Fundament für Schuldsprüche bei strittigen Übergriffen (Obergericht ZH SB190472 vom 30. April 2020).
V. Literatur
- DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 190.
- FIOLKA, Das neue Sexualstrafrecht: Gesetzgebungskommentar zur Revision 2023/2024, Bern 2024, Art. 190 N 1 ff.
- TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 190.