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Rechtsprechung zu Art. 189 StGB

Rechtsprechung zu Art. 189 StGB — Sexuelle Nötigung

I. Leitentscheide

1. BGE 133 IV 54 — Einwilligung und Irrtum über das Einverständnis

Datum: 2007 | Signatur: BGE 133 IV 54

Kernsatz: Die Einwilligung des Opfers schliesst die Tatbestandsmässigkeit der sexuellen Nötigung aus. Ein Irrtum des Täters über das Einverständnis des Opfers kann den Vorsatz ausschliessen, sofern der Täter nicht in unverzeihlicher Weise blind war gegenüber den Signalen des Opfers. Der Bundesgerichtspraxis zufolge ist nicht jeder Irrtum über das Einverständnis ein Verbotsirrtum; vielmehr ist zwischen Tatbestandsirrtum (Ausschluss des Vorsatzes) und Verbotsirrtum (Art. 20 StGB) zu unterscheiden.

2. BGE 137 IV 97 — Psychischer Druck als Nötigungsmittel

Datum: 2011 | Signatur: BGE 137 IV 97

Kernsatz: Psychischer Druck im Sinne von Art. 189 StGB erfordert eine Zwangswirkung, die über die bessere Überredung hinausgeht. Der Bundesgerichtspraxis zufolge ist nicht jeder psychische Druck ausreichend, sondern es muss ein Druck vorliegen, der objektiv geeignet ist, einen erheblichen Widerstand zu brechen. Die Gesamtwürdigung der Umstände ist erforderlich.

3. BGE 144 IV 313 — Zum Widerstand unfähig machen

Datum: 2018 | Signatur: BGE 144 IV 313

Kernsatz: Eine alkoholisierte oder betäubte Person, die nicht mehr in der Lage ist, sich wirksam zu wehren, ist zum Widerstand unfähig im Sinne von Art. 189 StGB. Der Täter, der diesen Zustand ausnutzt oder herbeiführt, nötigt das Opfer zum Widerstand unfähig. Die Widerstandsunfähigkeit muss nicht total sein — eine erhebliche Beeinträchtigung genügt.

4. BGE 146 IV 285 — Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 2

Datum: 2020 | Signatur: BGE 146 IV 285

Kernsatz: Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer besonders hart, gefühllos und humillos behandelt. Die Grausamkeit muss über die für die Tat erforderliche Gewaltanwendung hinausgehen und eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Erniedrigung aufweisen.


II. Nötigungsmittel

5. BGE 134 IV 36 — Gewaltanwendung bei sexueller Nötigung

Datum: 2008 | Signatur: BGE 134 IV 36

Kernsatz: Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB umfasst jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, dessen Widerstand zu brechen. Ein Festhalten oder Drücken genügt, wenn es das Opfer am Widerstand hindert. Die Gewaltanwendung muss nicht von erheblicher Intensität sein, solange sie den Zweck erreicht, das Opfer an der Abwehr zu hindern.

6. BGE 131 IV 11 — Drohung als Nötigungsmittel

Datum: 2005 | Signatur: BGE 131 IV 11

Kernsatz: Die Drohung als Nötigungsmittel erfordert ein ernsthaftes Inaussichtstellen eines Übel, das objektiv geeignet ist, einen erheblichen Widerstand zu brechen. Nicht jede Androhung genügt — die Drohung muss nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach dem subjektiven Empfinden des Opfers geeignet sein, dieses zur Duldung der sexuellen Handlung zu veranlassen.


III. Fokusentscheid der Woche

7. BGer 6B_36/2026 — Contrainte sexuelle; viol (teilweise Gutheissung)

Datum: 21.05.2026 | Signatur: 6B_36/2026

Kernsatz: Das Bundesgericht befasst sich mit der Abgrenzung zwischen contrainte sexuelle (Art. 189 StGB) und viol (Art. 190 StGB) sowie mit den Anforderungen an die Feststellung der Einwilligung bei sexuellen Handlungen. Das Urteil teilweise Gutheissung zeigt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Einwilligung bzw. den Nötigungsvorsatz zu streng ausgelegt hatte.

Einschlägig für: Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung), Art. 190 StGB (Vergewaltigung), Einwilligung im Sexualstrafrecht


IV. Weitere Entscheide

8. BGE 140 IV 153 — Vergewaltigung in der Ehe

Datum: 2014 | Signatur: BGE 140 IV 153

Kernsatz: Die Vergewaltigung in der Ehe ist nach geltendem Recht strafbar (Art. 190 StGB). Die eheliche Beziehung schliesst die Strafbarkeit nicht aus. Art. 189 StGB findet analog Anwendung auf sexuelle Nötigungshandlungen in der Ehe, die nicht den beischlafsähnlichen Akt betreffen.

9. BGE 135 IV 55 — Sexuelle Handlungen mit Abhängigen vs. sexuelle Nötigung

Datum: 2009 | Signatur: BGE 135 IV 55

Kernsatz: Die Abgrenzung zwischen Art. 188 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) und Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) erfordert eine sorgfältige Prüfung, ob der Täter das Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt hat (Art. 188) oder ob ein selbstständiges Nötigungsmittel hinzukommt (Art. 189). Die Tatbestände können in Idealkonkurrenz stehen.


Letzte Aktualisierung: 2026-06-17