Art. 189 — Sexuelle Nötigung
Gesetzeswortlaut
1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011).
Kommentierung
Bedeutung
1 Art. 189 StGB ist die zentrale Norm des Schweizer Sexualstrafrechts gegen sexuelle Übergriffe unter Anwendung von Zwang. Er schützt die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität als Teil der persönlichen Freiheit. Mit der Revision des Sexualstrafrechts vom 1. Juli 2024 wurde der Tatbestand grundlegend umgestaltet: An die Stelle des bisherigen Nötigungstatbestands (aF) trat ein zweistufiges Modell — Abs. 1 sanktioniert sexuelle Handlungen gegen den Willen (Konsensprinzip) bzw. das Ausnützen eines Schockzustands (Grundtatbestand, bis 3 Jahre), Abs. 2 beibehalten die qualifizierte Nötigung (bis 10 Jahre). Der bisherige Vergewaltigungstatbestand (Art. 190 aF) wurde aufgehoben und in Art. 189 Abs. 2 integriert.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Die alte Fassung (aF, bis 30. Juni 2024) lautete: Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Abs. 2 (Vergewaltigung in der Ehe) wurde bereits per 1. April 2004 aufgehoben (BG vom 3. Okt. 2003, AS 2004 1403). Die Revision 2024 stellte auf das Konsensprinzip (“Nein heisst Nein”) um und führte den Grundtatbestand des Abs. 1 ein, der sexuelle Handlungen gegen den Willen auch ohne qualifizierte Nötigungsmittel unter Strafe stellt. Das Ausnützen eines Schockzustands (Freezing) wurde als eigenständige Begehungsform aufgenommen — eine Reaktion auf die Erkenntnis, dass Opfer sexueller Übergriffe häufig nicht mit aktiver Gegenwehr reagieren, sondern in einen Schockzustand (Tonic Immobility) geraten.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
Grundtatbestand (Abs. 1)
3 Sexuelle Handlung gegen den Willen. Abs. 1 setzt voraus, dass der Täter eine sexuelle Handlung gegen den Willen des Opfers vornimmt oder von ihm vornehmen lässt. Der Wille des Opfers muss entgegenstehen — ein bloses Fehlen der Zustimmung genügt nicht, wenn das Opfer sich nicht aktiv äussert (diesfalls kann u.U. Abs. 2 eingreifen, wenn ein Nötigungsmittel vorliegt, oder Art. 191 StGB bei Widerstandsunfähigkeit). Der Begriff der sexuellen Handlung ist weit zu verstehen und umfasst alle Handlungen mit sexuellem Bezug, die die Intimsphäre berühren (vgl. BGE 125 IV 58, E. 3a zu Art. 191 aStGB als Ausgangspunkt).
4 Ausnützen eines Schockzustands. Die zweite Begehungsform des Abs. 1 — das Ausnützen eines Schockzustands zum Zweck einer sexuellen Handlung — ist neu. Ein Schockzustand (Freezing, tonic immobility) liegt vor, wenn das Opfer aufgrund der Situation in einen Zustand der Erstarrung oder Lähmung gerät, der eine bewusste Willensäusserung oder Gegenwehr unmöglich macht. Der Täter muss diesen Zustand zum Zweck der Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung ausnützen. Erfasst werden insbesondere Situationen, in denen das Opfer überrascht, überwältigt oder durch schlagartige Drohung in einen Schock versetzt wird, ohne dass die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestands (Abs. 2) vorliegen.
Qualifizierter Tatbestand (Abs. 2)
5 Nötigung zur sexuellen Handlung. Abs. 2 erfasst die Nötigung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Anders als Abs. 1 (der auf den entgegenstehenden Willen abstellt) setzt Abs. 2 eine aktive Nötigungshandlung voraus. Das Gesetz nennt vier Nötigungsmittel: (a) Bedrohung, (b) Gewaltanwendung, (c) psychischer Druck, (d) Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit. Die Aufzählung ist nicht abschliessend (“namentlich”).
6 Gewalt und Bedrohung. Gewalt ist jeder physische Zwang, der die Widerstandsfähigkeit des Opfers bricht, unabhängig vom Einsatz eines Werkzeugs. Bedrohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, das beim Opfer Furcht auslöst (vgl. Art. 180 StGB). Auch Drohungen gegen dem Opfer nahestehende Personen können den Tatbestand erfüllen — der psychische Druck kann durch Gewaltandrohung gegen Angehörige begründet werden (BGE 131 IV 167, E. 2 und 3).
7 Psychischer Druck. Das wichtigste und am häufigsten diskutierte Nötigungsmittel ist das Unter-psychischen-Druck-Setzen. Psychischer Druck setzt voraus, dass der Täter eine Zwangssituation für das Opfer schafft und nicht lediglich bestehende Machtverhältnisse ausnützt (BGE 131 IV 107, E. 2.4). Eine blosse Abhängigkeit — wie sie für Art. 193 StGB (Ausnützung der Abhängigkeit) genügt — reicht nicht aus. Der Druck muss so beschaffen sein, dass er das Opfer in eine Lage versetzt, in der ihm kein anderer Ausweg bleibt, als der sexuellen Handlung zuzustimmen oder sie zu dulden. Die Anforderungen an die Intensität des psychischen Drucks variieren nach Alter und Reife des Opfers: Bei kindlichen Opfern genügen aufgrund der physischen Dominanz, kognitiven Unterlegenheit sowie emotionalen und sozialen Abhängigkeit geringere Anforderungen (BGE 128 IV 97, E. 2a und b; BGE 124 IV 154; BGE 146 IV 153). Bei erwachsenen Opfern ist eine strukturelle Gewalt in Form von systematisch ausgeübtem psychischem Druck erforderlich, die eine tatsituative Zwangssituation schafft (BGE 131 IV 107; BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020, E. 1.1).
8 Strukturelle Gewalt. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen singulärer Gewaltanwendung und struktureller Gewalt. Strukturelle Gewalt liegt vor, wenn der Täter über eine längere Zeitspanne ein Machtgefälle ausnutzt und durch systematische Manipulation, Isolierung oder Einschüchterung eine Zwangssituation schafft. Dies kann in familiären, therapeutischen oder beruflichen Beziehungen der Fall sein (BGE 131 IV 107, E. 2.4). Eine physiotherapeutische Behandlung begründet in der Regel keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB und erst recht keine Zwangssituation i.S.v. Art. 189 (BGE 133 IV 49, E. 5) — der Therapeut, der seine Patientin über den Behandlungsinhalt täuscht und unvermerkt sexuelle Handlungen vornimmt, erfüllt jedoch Art. 189 Abs. 1, wenn ein entgegenstehender Wille feststellbar ist, oder Art. 191, wenn die Patientin urteilsunfähig ist.
9 Zum Widerstand unfähig machen. Das vierte Nötigungsmittel ist das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit. Der Täter muss aktiv einen Zustand schaffen, in dem das Opfer sich nicht oder nicht wirksam wehren kann — etwa durch Verabreichung von Alkohol, Drogen oder Betäubungsmitteln, durch Überwältigung oder durch Ausnutzen eines krankheits- oder müdigkeitsbedingten Zustands. Die Grenze zu Art. 191 StGB (Schändung/Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person) verläuft dort, wo die Widerstandsunfähigkeit nicht vom Täter verursacht wurde, sondern vorbesteht — dann greift Art. 191. Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie alkoholisiert nach einer Feier zu Bett geht, vom Täter, den sie irrtümlich für ihren Ehemann hält, aus dem Schlaf geweckt und überraschend geschlechtlich missbraucht wird (BGE 119 IV 230).
Qualifikation (Abs. 3)
10 Grausamkeit, gefährliche Waffe. Abs. 3 erhöht die Strafe auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn der Täter grausam handelt, eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand verwendet. Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter dem Opfer besonders intensive Schmerzen oder Leiden zufügt oder seine Menschenwürde in schwerer Weise verletzt. Der Begriff der gefährlichen Waffe entspricht demjenigen in Art. 112 Ziff. 2 StGB. Ein gefährlicher Gegenstand ist jeder, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Abgrenzungen
11 Art. 189 vs. Art. 190 aF (Vergewaltigung). Der bisherige Art. 190 StGB (Vergewaltigung) wurde mit der Revision 2024 aufgehoben und in Art. 189 Abs. 2 integriert. Die bisherige Differenzierung zwischen sexueller Nötigung (Art. 189 aF, bis 10 Jahre) und Vergewaltigung (Art. 190 aF, qualifizierter Beischlaf, bis 10 Jahre, Abs. 3 grausam: nicht unter 3 Jahren) entfiel. Nunmehr erfasst Art. 189 Abs. 2 alle Formen der Nötigung zu sexuellen Handlungen einheitlich; Abs. 3 enthält die Qualifikation (nicht unter 1 Jahr). Für Taten vor dem 1. Juli 2024 bleibt Art. 190 aF anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).
12 Art. 189 vs. Art. 191 StGB. Art. 191 StGB (Schändung / Missbrauch einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person) setzt einen von der Täterhandlung unabhängigen, vorbestehenden Zustand der Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit voraus. Art. 189 Abs. 2 Ziff. 4 (zum Widerstand unfähig machen) erfordert demgegenüber, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit selbst herbeiführt (BGE 148 IV 329, E. 5.2; BGE 133 IV 49, E. 4). Liegt eine vorbestehende Widerstandsunfähigkeit vor, die der Täter nicht verursacht hat, so ist Art. 191 anwendbar.
13 Art. 189 vs. Art. 193 StGB. Art. 193 StGB (Ausnützung der Abhängigkeit / Notlage) setzt eine Abhängigkeit oder Notlage des Opfers voraus, die der Täter ausnützt, ohne selbst eine Zwangslage zu schaffen. Eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit kann zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten bestehen (BGE 128 IV 106, E. 3a). Art. 193 bleibt hinter Art. 189 zurück, wenn der Druck des Täters die Intensität einer Nötigung erreicht — dann ist Art. 189 (echte Konkurrenz) anwendbar (BGE 133 IV 49, E. 4).
14 Art. 189 vs. Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern). Wird ein Kind unter 16 Jahren zur Duldung einer sexuellen Handlung genötigt, besteht zwischen Art. 187 StGB (Schutz der sexuellen Entwicklung) und Art. 189 StGB (Schutz der sexuellen Freiheit) echte Konkurrenz (BGE 119 IV 309, E. 7a; BGE 124 IV 154, E. 3a; BGE 146 IV 153). Beide Tatbestände können gleichzeitig erfüllt sein und sind selbständig zu bestrafen. Ein Kind kann ohne eigentliche Gewaltanwendung aufgrund physischer Dominanz, kognitiver Unterlegenheit sowie emotionaler und sozialer Abhängigkeit unter psychischen Druck gesetzt werden (BGE 124 IV 154; BGE 146 IV 153).
15 Legalitätsprinzip; Nötigung zur Vornahme. Der Wortlaut der alten Fassung erfasste nur die Nötigung zur Duldung, nicht aber zur Vornahme von sexuellen Handlungen. Das Bundesgericht hat — entgegen dem zu engen Wortlaut, aber entsprechend Sinn, Zweck und Gesetzgeberwillen — den Tatbestand auch auf die Nötigung zur Vornahme erstreckt (BGE 127 IV 198, E. 3). In der neuen Fassung (Abs. 2) ist dies ausdrücklich geregelt (“zur Vornahme oder Duldung”).
Kasuistik
16 Psychischer Druck bei Kindern. In Fällen, in denen ein “Nein” eines Kindes zu sexuellen Handlungen nicht als solches respektiert wird und das Kind aufgrund der Beziehung zum Täter (Elternteil, Betreuer) nicht wirksam Widerstand leisten kann, bejaht das Bundesgericht regelmässig eine Zwangssituation i.S.v. Art. 189 Abs. 1 aF / Abs. 2 nF (BGE 146 IV 153). Der psychische Druck kann in der blossen elterlichen Autorität liegen, wenn das Kind aufgrund seiner emotionalen und sozialen Abhängigkeit nicht Nein sagen kann.
17 Sexuelle Handlungen; Begriff. Bei der inhaltlichen Bestimmung der sexuellen Handlungen ist von der Rechtsprechung zu Art. 191 Ziff. 2 aStGB auszugehen (BGE 125 IV 58, E. 3a). Übliche Küsse und Umarmungen stellen in der Regel keine sexuellen Handlungen dar — entscheidend ist, ob die Handlung nach ihrem objektiven Erscheinungsbild und der Täterabsicht sexuell geprägt ist (BGE 125 IV 58).
18 Strafzumessung bei Nötigung vs. Vergewaltigung (aF). Die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung darf nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung (Art. 190 aF) ausgeurteilt hätte (BGE 132 IV 120). Eine sexuelle Nötigung unter Anwendung psychischen Drucks wiegt nicht prinzipiell leichter als eine mit Gewalt oder Drohungen begangene Tat (BGE 128 IV 97, E. 3a).
19 Beweiswürdigung; Anklageprinzip. In der Praxis werden Schuldsprüche nach Art. 189 häufig von der Beweiswürdigung des Aussageverhaltens des Opfers getragen. Das Bundesgericht überprüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur auf Willkür (Art. 97 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Opfers entgegen klaren Indizien als glaubhaft erachtet (BGer 6B_1444/2020 vom 10. März 2021). Das Anklageprinzip (Art. 325 StPO) verlangt eine genügende Bezeichnung von Ort, Datum und Zeit der Tat — eine approximative Beschreibung kann genügen (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022; BGer 6B 145/2019 vom 28. August 2019).
20 Konkurrenzen. Wer ein Kind unter psychischen Druck setzt und mit ihm sexuelle Handlungen vornimmt, erfüllt Art. 189 und Art. 187 StGB in echter Konkurrenz (BGE 119 IV 309; BGE 124 IV 154; BGE 146 IV 153). Mit Art. 191 StGB besteht echte Konkurrenz, wenn der Täter sowohl eine widerstandsunfähige Person missbraucht als auch andere Personen nötigt. Art. 193 StGB tritt subsidiär zurück, wenn Art. 189 eingreift.
Querverweise
- Art. 13 StGB — Sachverhaltsirrtum (bezüglich Wille/Fehlen des Willens des Opfers)
- Art. 122 StGB — Schwere Körperverletzung (als Nötigungsmittel Gewalt)
- Art. 180 StGB — Drohung (als Nötigungsmittel Bedrohung; nicht als eigener Artikel kommentiert)
- Art. 187 StGB — Sexuelle Handlungen mit Kindern (Konkurrenzverhältnis; nicht kommentiert)
- Art. 190 StGB — Vergewaltigung (aF, aufgehoben per 1. Juli 2024; für Alttaten anwendbar)
- Art. 191 StGB — Missbrauch einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Schändung)
- Art. 193 StGB — Ausnützung der Abhängigkeit / Notlage (subsidiär; nicht kommentiert)
- Art. 49 StGB — Mehrere Strafen bei einer Tat (Konkurrenz mit Art. 187)
Literatur
- Botschaft über die Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023, BBl 2018 2827; 2022 687, 1011
- BG vom 3. Oktober 2003 über die Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft, AS 2004 1403; BBl 2003 1909