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Art. 189 — Sexuelle Nötigung

Art. 189 StGB — Sexuelle Nötigung

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Handelt der Täter grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder verursacht er schwere Körperverletzung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.


Vorbemerkungen

Stellung im System

1 Art. 189 StGB steht im Zentrum der Sexualstraftaten gegen Erwachsene. Die Bestimmung erfasst die sexuelle Nötigung als eigenständiges Delikt, das sich von der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) dadurch unterscheidet, dass nicht zwingend ein beischlafsähnlicher Akt vorliegen muss — auch andere sexuelle Handlungen unter Nötigung fallen darunter. Art. 189 Abs. 1 StGB bedroht die sexuelle Nötigung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; Abs. 2 sieht eine Strafschärfung vor bei Grausamkeit, Verwendung einer gefährlichen Waffe oder Verursachung einer schweren Körperverletzung.

2 Verhältnis zu Art. 190 StGB Art. 189 StGB ist das Grunddelikt der sexuellen Nötigung, während Art. 190 StGB (Vergewaltigung) die speziellere Norm darstellt, die den beischlafsähnlichen Akt unter Nötigungsvoraussetzungen erfasst. Art. 190 StGB verweist hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale auf Art. 189 Abs. 2 StGB. In der Praxis werden beide Tatbestände oft zusammen angeklagt (idealkonkurrenz), da die Vergewaltigung jeweils auch eine sexuelle Nötigung enthält.

3 Geschichte Die heutige Fassung beruht auf der Teilrevision des Sexualstrafrechts von 1992 (AS 1992 2465), die die bisherige Unterscheidung zwischen Notzucht (Art. 189 a.F.) und Schändung (Art. 198 a.F.) durch ein neues System ersetzte. Art. 189 trat an die Stelle des früheren Notzuchttatbestands und erweiterte den Schutzbereich auf alle sexuellen Handlungen unter Nötigungsvoraussetzungen.


Tatbestandsmerkmale

Nötigungsmittel

4 Bedrohung Die Bedrohung als Nötigungsmittel erfordert ein ernsthaftes Inaussichtstellen eines Übel, das geeignet ist, das Opfer in eine Zwangslage zu versetzen. Nicht jede Androhung genügt — sie muss objektiv geeignet sein, einen erheblichen Widerstand zu brechen.

5 Gewalt Gewalt im Sinne von Art. 189 StGB umfasst jede physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, dessen Widerstand zu brechen. Der Bundesgerichtspraxis zufolge genügt bereits ein Festhalten oder Drücken, wenn es das Opfer am Widerstand hindert.

6 Psychischer Druck Die Nötigung durch psychischen Druck ist das am schwersten fassbare Nötigungsmittel. Der Bundesgerichtspraxis zufolge genügt nicht jeder psychische Druck, sondern es muss ein Druck vorliegen, der objektiv geeignet ist, einen erheblichen Widerstand zu brechen. Dabei ist auf die gesamte Tatumstände abzustellen, namentlich auf die Beziehung zwischen Täter und Opfer, die Intensität der Einwirkung und die persönliche Situation des Opfers.

7 Zum Widerstand unfähig machen Diese Nötigungsvariante erfasst Situationen, in denen das Opfer aufgrund von Umständen, die der Täter ausnutzt oder herbeiführt, nicht in der Lage ist, sich gegen die sexuelle Handlung zu wehren. Dies umfasst namentlich alkoholisierte, betäubte oder anderweitig beeinträchtigte Personen.

Sexuelle Handlung

8 Beischlafsähnliche Handlung Der Begriff der beischlafsähnlichen Handlung umfasst den vaginalen, analen und oralen Geschlechtsverkehr sowie Handlungen, die in ihrer Intensität und Nähe zum Beischlafsakt vergleichbar sind. Die Abgrenzung zu anderen sexuellen Handlungen ist im Einzelfall schwierig, aber für die Unterscheidung zwischen Art. 189 und Art. 190 StGB relevant.

9 Andere sexuelle Handlung Jede Handlung, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach dem subjektiven Willen des Täters eine sexuelle Bedeutung hat, fällt unter diesen Begriff. Dies umfasst Berührungen im Genitalbereich, Küssen mit sexuellem Charakter und andere Handlungen von sexueller Natur.

Qualifikationsmerkmale (Abs. 2)

10 Grausamkeit Der Täter handelt grausam, wenn er das Opfer besonders hart, gefühllos und humillos behandelt, namentlich durch erniedrigende Handlungen über den für die Tat erforderlichen Umfang hinaus.

11 Gefährliche Waffe Eine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung geeignet ist, schwere Körperverletzungen zuzufügen.

12 Schwere Körperverletzung Die Verursachung einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 189 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Verletzung die Qualifikationsmerkmale von Art. 122 StGB erfüllt.


Abgrenzungen

13 Art. 189 vs. Art. 190 StGB Die Vergewaltigung (Art. 190 StGB) ist ein Spezialfall der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), der den beischlafsähnlichen Akt unter Nötigungsvoraussetzungen erfasst. Liegt ein beischlafsähnlicher Akt vor, ist Art. 190 StGB die anwendbare Norm; Art. 189 StGB bleibt als Grunddelikt subsidiär.

14 Art. 189 vs. Art. 192 StGB Art. 192 StGB (Schändung) erfasst sexuelle Handlungen mit Personen, die urteilsunfähig oder zum Widerstand unfähig sind, ohne dass der Täter ein Nötigungsmittel einsetzen muss. Während Art. 189 ein aktives Nötigungshandeln voraussetzt, genügt für Art. 192 das Ausnutzen der Urteilsunfähigkeit oder Widerstandsunfähigkeit.

15 Art. 189 vs. Art. 188 StGB Art. 188 StGB (sexuelle Handlungen mit Abhängigen) setzt ein Abhängigkeitsverhältnis voraus, das der Täter ausnutzt. Im Gegensatz zu Art. 189 StGB muss kein Nötigungsmittel eingesetzt werden — die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses genügt.


Materialien

  • Botschaft vom 24. Juni 1988 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Revision der Sexualdelikte), BBl 1988 II 1233
  • Botschaft vom 21. Juni 2011 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Einheitliche Strafmündigkeit), BBl 2011 6133

Literaturhinweise

  • Donatsch Hans, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1–110 StGB, 4. Aufl. 2020
  • Gächter Thomas / Roth Pirmin, in: Commentary on the Swiss Criminal Code / Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Bern 2024
  • Trechsel Stefan, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023
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