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Rechtsprechung zu Art. 187 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 146 IV 153 E. 3.5

  • Thema: Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern, Zwangssituationen und Konkurrenz zu Art. 189 ff. StGB
  • Kernaussage: Bei Kindern, von denen ein aktives «Nein» zu sexuellen Handlungen mangels altersentsprechender Einordnungsfähigkeit nicht erwartet werden kann, ist Schändung gegeben; eine rein altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist jedoch im Einzelfall ohne fixe Altersgrenze zu prüfen. Im sozialen Nahraum kann ein Täter das Kind auch ohne physische Gewalt unter Ausnutzung von Vertrauen und Vorspiegelung von Normalität in eine Zwangssituation versetzen, die die echten Nötigungstatbestände erfüllt. Lassen sich Kinder im Alter von 8 bis 10 Jahren ohne Gegenwehr auf Handlungen ein, liegt regelmässig nur eine scheinbare Freiwilligkeit vor.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und Konkurrenzen zu Art. 189 ff. StGB

BGE 131 IV 107 E. 2.4

  • Thema: Strukturelle Gewalt und Abgrenzung zwischen Ausnutzung bestehender Machtverhältnisse und Schaffung einer Zwangssituation
  • Kernaussage: Das blosse Ausnutzen einer bestehenden Autoritätsstellung oder eines Erziehungsverhältnisses erfüllt für sich allein noch nicht die Nötigungstatbestände, sondern unterfällt primär den Schutzvorschriften von Art. 187 StGB (bzw. Art. 188 StGB). Zur Annahme von Nötigungs- oder Zwangsmitteln muss der Täter das Abhängigkeitsverhältnis gezielt als Druckmittel aktualisieren und instrumentalisieren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Abgrenzung zur sexuellen Nötigung)

BGE 98 IV 97 E. 1 f.

  • Thema: Intensität von Tathandlungen und Konkurrenz zur Freiheitsberaubung
  • Kernaussage: Besteht zwischen einer Freiheitsberaubung und dem sexuellen Übergriff ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass das Geschehen als einheitliches Tun erscheint, tritt die Freiheitsberaubung hinter dem Sexualdelikt zurück.
  • Einschlägig für: Konkurrenzfragen zu Delikten gegen die Freiheit

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 2

  • Thema: Begriff der sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 StGB
  • Kernaussage: Eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 StGB setzt eine Handlung voraus, die objektiv einen geschlechtlichen Bezug aufweist und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild auf die Erregung oder Befriedigung sexueller Bedürfnisse gerichtet ist. Reine Zärtlichkeitsbezeugungen ohne eindeutigen Sexualbezug genügen nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Tatbestandsmerkmal «sexuelle Handlung»)

BGer 6S_474/2002 vom 10. April 2003 E. 3

  • Thema: Abgrenzung zwischen sexueller Handlung und blossem Exhibitionismus
  • Kernaussage: Das Vornimmt- oder Einbeziehen in eine sexuelle Handlung nach Art. 187 StGB erfordert nicht zwingend eine körperliche Berührung, sofern das Kind unmittelbar und gezielt als Gegenüber in eine aktive sexuelle Interaktion eingebunden wird. Das blosse Zurschaustellen des Geschlechtsteils ohne Einbindung des Kindes fällt unter Art. 194 StGB.
  • Einschlägig für: Abs. 1 («Einbeziehung in eine sexuelle Handlung»)

BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1 f.

  • Thema: Strafzumessung und Mehrfachdelinquenz
  • Kernaussage: Bei mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern über einen längeren Zeitraum hinweg sind die einzelnen Übergriffe tat- und verschuldensangemessen zu gewichten, wobei dem Vertrauensmissbrauch und den psychischen Folgen für das Opfer wesentliche Bedeutung zukommt.
  • Einschlägig für: Strafzumessung bei Abs. 1

BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3

  • Thema: Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen in Institutionen
  • Kernaussage: Sexuelle Übergriffe durch Betreuungspersonen in Heimen oder Betreuungseinrichtungen auf Jugendliche erfüllen Art. 187 StGB unabhängig davon, ob das Opfer einwilligt, da das Schutzalter absolut ausgestaltet ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzalter)

BGer 7B_316/2026 vom 14. Juli 2026 / 1. September 2026

  • Thema: Beweiswürdigung bei Aussagen von Kindern und Verfahrenseinstellung («in dubio pro duriore»)
  • Kernaussage: Stehen Vorwürfe wegen Art. 187 Abs. 1 und Art. 219 Abs. 1 StGB im Raum, darf eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die kindlichen Zeugenaussagen durch Suggestion oder Beeinflussung im familiären Umfeld entstanden sind und keine Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.
  • Einschlägig für: Verfahrensrechtliche Durchsetzung von Art. 187 StGB

Kantonale Entscheide

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, ARGVP 2010 3557

  • Kanton: Appenzell Ausserrhoden
  • Thema: Idealkonkurrenz zwischen Art. 187 StGB und Schändung (Art. 191 StGB)
  • Kernaussage: Zwischen dem Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB und den sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 StGB besteht echte Konkurrenz (Idealkonkurrenz), wenn das urteilsunfähige Kind zugleich unter 16 Jahre alt ist.
  • Einschlägig für: Konkurrenzen

Kantonsgericht Freiburg, 501 2022 22 vom 23. Januar 2023

  • Kanton: Freiburg
  • Thema: Rechtsgut und Verhältnis zu Art. 196 StGB
  • Kernaussage: Das Rechtsgut von Art. 187 StGB besteht im Schutz der ungestörten körperlichen, geistigen und seelischen sexuellen Entwicklung von Personen unter 16 Jahren. Art. 187 StGB konsumiert die sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB).
  • Einschlägig für: Schutzbereich und Konkurrenzen

Obergericht Solothurn, STBER.2020.54 vom 12. März 2021

  • Kanton: Solothurn
  • Thema: Abgrenzung zur sexuellen Nötigung und Vergewaltigung
  • Kernaussage: Das blosse Ausnutzen des kindlichen Alters oder des Respekts vor Erwachsenen begründet keine Nötigung im Sinne von Art. 189/190 StGB; erforderlich ist eine tatbestandsmässige Zwangsausübung, andernfalls verbleibt es beim Schuldspruch nach Art. 187 StGB.
  • Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 189 ff. StGB

Kantonsgericht Wallis, P1 10 29 vom 12. November 2010

  • Kanton: Wallis
  • Thema: Ausschluss der Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
  • Kernaussage: Bei Delikten gegen Art. 187 StGB scheidet eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB angesichts des überwiegenden öffentlichen Schutzinteresses an der ungestörten Entwicklung von Kindern regelmässig aus.
  • Einschlägig für: Strafbarkeitsfolgen und Rechtsfolgen