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Art. 187 StGB — Sexuelle Handlungen mit Kindern

Gesetzeswortlaut

Art. 187 StGB — Sexuelle Handlungen mit Kindern

  1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1^bis^. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

  1. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

  2. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

  3. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wortlaut nach der Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827, 2022 687, 1011).


Überblick und Bedeutung

Art. 187 StGB bezweckt den Schutz der ungestörten körperlichen, seelischen und geistigen sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor Vollendung des 16. Altersjahrs (BGE 146 IV 153 E. 3.5; Kantonsgericht Freiburg, 501 2022 22). Die Norm etabliert ein gesetzliches Schutzalter und beruht auf der gesetzlichen Unwiderlegbarkeitsvermutung, dass Kinder unter 16 Jahren die Tragweite sexueller Handlungen mit Erwachsenen nicht vollumfänglich erfassen können.

Mit der umfassenden Revision des Sexualstrafrechts (in Kraft seit 1. Juli 2024) wurde die Bestimmung gezielt nachgeschärft:

  1. Absoluter Qualifikationstatbestand (Abs. 1^bis^): Bei Kindern unter 12 Jahren gilt eine erhöhte Mindeststrafe (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünf Jahren).
  2. Präzisierung der Altersdifferenz-Klausel (Abs. 2): Die Straffreiheit bei einem Altersunterschied von maximal drei Jahren schützt einvernehmliche Jugendbeziehungen vor Pönalisierung.
  3. Privilegierung junger Erwachsener (Abs. 3): Bis zum 20. Altersjahr besteht bei Vorliegen besonderer Umstände die Möglichkeit des Absehens von Strafverfolgung oder Strafe.

Kommentierung

A. Tatbestandsmässigkeit (Abs. 1)

1. Schutzobjekt und Schutzalter

Geschützt ist jedes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat (d.h. bis zum Vortag des 16. Geburtstags). Eine allfällige Einwilligung des Kindes ist rechtlich irrelevant und schliesst die Tatbestandsmässigkeit nicht aus.

2. Begriff der sexuellen Handlung

Eine sexuelle Handlung erfordert ein Verhalten, das objektiv einen eindeutig geschlechtlichen Bezug aufweist und nach seinem äusseren Erscheinungsbild auf die geschlechtliche Erregung oder Befriedigung gerichtet ist (BGer 6B_541/2021 E. 2). Reine Zärtlichkeiten oder Berührungen im Rahmen der alltäglichen Kinderbetreuung ohne sexuellen Kontext erfüllen den Tatbestand nicht.

3. Tathandlungsvarianten

  • Vornahme mit einem Kind (1. Lemma): Unmittelbare körperliche sexuelle Interaktion zwischen Täter und Kind (z.B. Berührung der Geschlechtsteile, orale oder genitale Kontakte).
  • Verleiten zu einer sexuellen Handlung (2. Lemma): Bestimmen des Kindes zu einer sexuellen Handlung mit einer Drittperson, mit einem Tier oder an sich selbst (z.B. Veranlassen zur Selbstbefriedigung vor einer Kamera).
  • Einbeziehen in eine sexuelle Handlung (3. Lemma): Konstellationen, in denen das Kind als passiver Zuschauer oder Teilnehmer in sexuelle Vorgänge integriert wird, ohne selbst körperlich berührt zu werden (BGer 6S_474/2002 E. 3).

B. Qualifikation bei Kindern unter 12 Jahren (Abs. 1^bis^)

Nimmt der Täter eine sexuelle Handlung mit einem Kind vor, das das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat, oder verleitet er es zu einer solchen mit Dritten oder Tieren, greift der Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Damit trägt der Gesetzgeber der gesteigerten Schutzbedürftigkeit und Vulnerabilität von Kleinkindern und Primarschulkindern Rechnung.


C. Ausnahmetatbestände und Milderungsgründe (Abs. 2 und 3)

1. Altersdifferenz-Klausel (Abs. 2)

Beträgt der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre, entfällt die Strafbarkeit von Gesetzes wegen. Massgeblich ist der genaue Tag der Geburt der beteiligten Personen zur Zeit der Tat. Voraussetzung ist jedoch einvernehmliches Handeln ohne Zwang oder Nötigung.

2. Strafbefreiung bei unter 20-jährigen Tätern (Abs. 3)

War der Täter zur Tatzeit noch nicht 20 Jahre alt und liegen besondere Umstände vor (z.B. echte partnerschaftliche Beziehung bei geringfügiger Überschreitung der Dreijahresgrenze, fehlende Ausnutzung von Reifeunterschieden), kann die Strafbehörde das Verfahren einstellen oder von Strafe absehen.


D. Subjektiver Tatbestand und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (Abs. 4)

Vorsatz (inkl. Eventualvorsatz) muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich auch auf das Unterschreiten des Schutzalters. Irrte der Täter über das Alter des Opfers und hielt er es für mindestens 16 Jahre alt, greift Abs. 4: War der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar (z.B. Unterlassen zumutbarer Nachforschungen trotz jugendlichen Erscheinungsbildes), wird der Täter wegen fahrlässiger Tatbegehung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


E. Konkurrenzen und Abgrenzungen

  1. Abgrenzung zu sexuellen Nötigungstatbeständen (Art. 189 ff. StGB):
  2. Schändung (Art. 191 StGB):
    • Ist das Kind aufgrund seines Alters oder Entwicklungsstands vollkommen ausserstande, die sexuelle Bedeutung der Handlung zu begreifen (altersbedingte Urteilsunfähigkeit), besteht Idealkonkurrenz zwischen Art. 187 StGB und Art. 191 StGB (Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, ARGVP 2010 3557).
  3. Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Art. 196 StGB):

Praxisfragen

1. Beweiswürdigung bei Kindesaussagen und Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO

In der kantonalen Strafverfolgungspraxis stellen Aussagen von Kleinkindern und Vorwürfe im Kontext strittiger Scheidungsverfahren besondere Herausforderungen dar. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 7B_316/2026 vom 14. Juli 2026 / 1. September 2026) steht der Grundsatz «in dubio pro duriore» einer Verfahrenseinstellung nicht entgegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aussagen des Kindes durch Suggestion, Befragungsfehler oder Beeinflussung im familiären Nahraum kontaminiert wurden und eine Verurteilungswahrscheinlichkeit vor Gericht ausgeschlossen erscheint.

2. Ausschluss von Art. 53 StGB (Wiedergutmachung)

In der kantonalen Gerichtspraxis (vgl. Kantonsgericht Wallis, P1 10 29) ist anerkannt, dass bei Art. 187 StGB ein Absehen von Strafe wegen Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB regelmässig am überwiegenden öffentlichen Verfolgungsinteresse zum Schutz von Minderjährigen scheitert, selbst wenn materielle Entschädigungen geleistet wurden.


Querverweise

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