Rechtsprechung zu Art. 186 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 102 IV 1 E. 2, 3a, 3b — Notwehr gegen Hausfriedensbruch; Warnschuss unverhältnismässig
- Sachverhalt: X. betrieb in Zürich eine Wechselstube. Am 5. Juli 1974 trat A. in die Wechselstube ein und verweilte dort, obwohl X. ihn wiederholt aufforderte, das Lokal zu verlassen. X. gab einen Warnschuss in Richtung von A. ab, worauf dieser fluchtartig die Wechselstube verliess.
- Kernaussage: Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum stellt keinen bloss passiven Vorgang dar, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts. Die Abgabe eines Warnschusses durch den Berechtigten in Richtung des Eindringlings ist eine unverhältnismässige Abwehr des Angriffs auf das Hausrecht, wenn der Eindringling den Berechtigten weder bedroht noch tätlich angreift (E. 3a). Hat der Berechtigte die Grenzen der Notwehr infolge Aufregung überschritten, kann er nicht Straflosigkeit nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB beanspruchen, wenn die Erregung durch andere Umstände als durch das blosse rechtswidrige Verweilen hervorgerufen wurde (E. 3b).
- Einschlägig für: Art. 186 StGB — Notwehr gegen Verweilen; Art. 15, Art. 33 StGB — Verhältnismässigkeit der Notwehr.
BGE 129 IV 262 E. 2.3–2.7 — Nötigung durch Stalking; Hausfriedensbruch und Umfriedung
- Sachverhalt: X. stellte zwei Männern über Monate hinweg nach: Er fuhr ihnen mehrmals mit dem Auto hinterher, erschien unangemeldet an ihrer Wohnungstür, beobachtete sie und bedrohte sie. Unter anderem fuhr er auf das Areal der Geschädigten, das nicht umfriedet war.
- Kernaussage: Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken (E. 2.3–2.5). Ein nicht umfriedetes Areal erfüllt die Voraussetzungen des Art. 186 StGB nicht (E. 2.3). Die Widerrechtlichkeit der Nötigung ist zu bejahen (E. 2.6). Eine vollendete Nötigung liegt vor (E. 2.7).
- Einschlägig für: Art. 181 StGB, Art. 186 StGB — Stalking als Nötigung; Umfriedungserfordernis.
BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 — Offene Plätze nicht geschützt
- Kernaussage: Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB. Der Tatbestand schützt nur umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten, die unmittelbar zu einem Hause gehören. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (E. 3.2.4). Dies gilt auch für den Begriff der «öffentlich zugänglichen Orte» im Waffenrecht (Art. 27 WG).
- Einschlägig für: Art. 186 StGB — Geschützte Objekte, Umfriedung; Art. 27 WG — Öffentlich zugängliche Orte.
BGE 141 IV 437 E. 3.2, 3.3 — Stalking als Nötigung und Hausfriedensbruch
- Sachverhalt: X. belästigte das Opfer über Monate hinweg durch wiederholte Kontaktaufnahmen, Nachstellungen und Erscheinen an der Wohnungstür. Die Einzelhandlungen waren für sich betrachtet nicht immer geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken.
- Kernaussage: Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Die Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit ist zu bejahen (E. 3.3). Das für Stalking typische Verhalten kann unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) strafbar sein.
- Einschlägig für: Art. 181 StGB, Art. 186 StGB — Stalking, Nötigung, Hausfriedensbruch.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.1 — Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch; obligatorische Landesverweisung
- Kernaussage: Art. 66a Abs. 2 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB verurteilt werden, eine obligatorische Landesverweisung vor. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) erfordert, dass der Hausfriedensbruch und der Diebstahl in einem inneren Zusammenhang stehen (E. 4.3.1).
- Einschlägig für: Art. 186 StGB, Art. 139 Ziff. 2 lit. d StGB, Art. 66a StGB — Konkurrenz, Qualifikation, Landesverweisung.
BGer 6B_834/2025 vom 29. Januar 2026 — Hauseingang eines Mehrfamilienhauses
- Kernaussage: Der Hauseingang eines Mehrfamilienhauses ist ein geschützter Raum im Sinne von Art. 186 StGB. Wer ohne Berechtigung und in missbräuchlicher Absicht in den Hauseingang eines Mehrfamilienhauses eindringt, erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
- Einschlägig für: Art. 186 StGB — Geschützte Räumlichkeiten, Hauseingang.
BGer 6B_297/2023 vom 10. März 2026 — Klimakundgebung und Hausfriedensbruch
- Kernaussage: Bei Klimakundgebungen, bei denen Aktivisten in Gebäude oder auf umfriedete Plätze eindringen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs erfüllt sind. Massgeblich ist, ob die Aktivisten in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz im Sinne von Art. 186 StGB eindrangen.
- Einschlägig für: Art. 186 StGB — Klimakundgebung, umfriedeter Platz.
BGer 7B_1375/2024 vom 23. April 2026 — Hausfriedensbruch und Gefährdung des Lebens
- Kernaussage: Der Beschwerdeführer wurde der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig befunden, da er unerlaubterweise die Wohnung des Nachbarn betreten und diesen gewürgt hatte, bis dieser das Bewusstsein verlor. Die Delikte stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz.
- Einschlägig für: Art. 186 StGB, Art. 129 StGB — Idealkonkurrenz.
III. Antragsdelikt
BGer 1C_68/2025 vom 27. Mai 2025 — Strafantragsfrist bei Hausfriedensbruch
- Kernaussage: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ist ein Antragsdelikt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (Art. 30 StGB). Bezüglich im Jahr 2023 vorgefallener Hausfriedensbrüche war die Strafantragsfrist abgelaufen.
- Einschlägig für: Art. 186 StGB, Art. 30 StGB — Antragsdelikt, Strafantragsfrist.