Rechtsprechung zu Art. 186 StGB
Rechtsprechung zu Art. 186 StGB — Hausfriedensbruch
I. Leitentscheide
1. BGE 102 IV 1 — Notwehr bei Hausfriedensbruch
Datum: 1976 | Signatur: BGE 102 IV 1
Kernsatz: Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum im Sinne von Art. 186 StGB stellt kein bloss passives Verhalten dar, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts. Die Abgabe eines Warnschusses durch den Berechtigten in Richtung des Eindringlings ist eine unverhältnismässige Abwehr des Angriffs auf das Hausrecht. Hat der Berechtigte die Grenzen der Notwehr infolge Aufregung überschritten, kann er nicht Straflosigkeit beanspruchen, wenn die Erregung durch andere Umstände als durch das blosse rechtswidrige Verweilen hervorgerufen wurde.
2. BGE 129 IV 262 — Nötigung durch Stalking; Hausfriedensbruch
Datum: 2003 | Signatur: BGE 129 IV 262
Kernsatz: Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken. Der Hausfriedensbruch erfordert ein Eindringen oder Verweilen in einem geschützten Raum. Ein nicht umfriedetes Areal erfüllt die Voraussetzungen des Art. 186 StGB nicht.
3. BGE 141 IV 437 — Nötigung durch Stalking; Hausfriedensbruch
Datum: 2015 | Signatur: BGE 141 IV 437
Kernsatz: Das für Stalking typische Verhalten kann unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) strafbar sein. Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt.
II. Geschützte Objekte
4. BGE 141 IV 132 — Offene Plätze nicht geschützt
Datum: 2015 | Signatur: BGE 141 IV 132
Kernsatz: Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB. Der Tatbestand schützt nur umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten, die unmittelbar zu einem Hause gehören.
III. Eindringen und Verweilen
5. BGer 6B_834/2025 — Hausfriedensbruch in Mehrfamilienhaus
Datum: 29. Januar 2026 | Docket: 6B_834/2025
Kernsatz: Der Hauseingang eines Mehrfamilienhauses ist ein geschützter Raum im Sinne von Art. 186 StGB. Wer ohne Berechtigung und in missbräuchlicher Absicht in den Hauseingang eines Mehrfamilienhauses eindringt, erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.
6. BGer 6B_297/2023 — Hausfriedensbruch bei Klimakundgebung
Datum: 10. März 2026 | Docket: 6B_297/2023
Kernsatz: Bei Klimakundgebungen, bei denen Aktivisten in Gebäude oder auf umfriedete Plätze eindringen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Hausfriedensbruchs erfüllt sind. Massgeblich ist, ob die Aktivisten in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz im Sinne von Art. 186 StGB eindrangen.
IV. Konkurrenzen
7. BGer 6B_536/2024 — Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch
Datum: 30. April 2025 | Docket: 6B_536/2024
Kernsatz: Art. 66a Abs. 2 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB verurteilt werden, eine obligatorische Landesverweisung vor.
8. BGer 7B_1375/2024 — Hausfriedensbruch in Verbindung mit Gefährdung des Lebens
Datum: 23. April 2026 | Docket: 7B_1375/2024
Kernsatz: Der Beschwerdeführer wurde der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig befunden, da er unerlaubterweise die Wohnung des Nachbarn betreten und diesen gewürgt hatte, bis dieser das Bewusstsein verlor. Die Delikte stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz.
V. Antragsdelikt
9. BGer 1C_68/2025 — Strafantragsfrist bei Hausfriedensbruch
Datum: 27. Mai 2025 | Docket: 1C_68/2025
Kernsatz: Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ist ein Antragsdelikt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (Art. 30 StGB). Bezüglich im Jahr 2023 vorgefallener Hausfriedensbrüche war die Strafantragsfrist abgelaufen.
Literatur
GÜNTHER, HANNS, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 186; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 186.