Art. 186 — Hausfriedensbruch
Art. 186 StGB — Hausfriedensbruch
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Vorbemerkungen
Stellung im System
1 Art. 186 StGB stellt den Hausfriedensbruch als Antragsdelikt unter Strafe. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis des Berechtigten, über die Anwesenheit anderer Personen in seinem räumlichen Herrschaftsbereich zu bestimmen. Das Hausrecht umfasst sowohl das Recht, andere von der Anwesenheit auszuschliessen, als auch das Recht, sie zum Verlassen aufzufordern.
2 Antragsdelikt Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Die Strafverfolgung setzt gemäss Art. 30 StGB einen Strafantrag des Berechtigten voraus. Der Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (Art. 30 Abs. 1 StGB).
Geschützte Objekte
3 Geschützte Räumlichkeiten Der Tatbestand schützt folgende Räumlichkeiten: (1) Häuser, (2) Wohnungen, (3) abgeschlossene Räume eines Hauses, (4) unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten, (5) Werkplätze. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB (BGE 141 IV 132, E. 3.2.4).
4 Umfriedung Ein umfriedeter Platz, Hof oder Garten muss durch eine physische Umfriedung (Zaun, Mauer, Hecke etc.) deutlich als zum Haus gehörend erkennbar und gegen unbefugtes Betreten gesichert sein. Fehlt eine solche Umfriedung, kommt ein Hausfriedensbruch für den Aussenbereich nicht in Betracht (BGE 129 IV 262, E. 2.3).
5 Werkplatz Ein Werkplatz im Sinne von Art. 186 StGB ist ein Ort, an dem gewerbliche oder industrielle Arbeiten verrichtet werden. Der Werkplatz muss nicht zwingend umfriedet sein, muss jedoch als räumlicher Herrschaftsbereich erkennbar sein.
Begehungsweisen
Eindringen (Aktives Eindringen)
6 Gegen den Willen des Berechtigten Das Eindringen muss gegen den Willen des Berechtigten erfolgen. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter den geschützten Raum betritt, obwohl der Berechtigte dies nicht will.
7 Unrechtmässigkeit Das Eindringen muss unrechtmässig erfolgen. Dies ist der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z.B. keine Notwehr, keine Einwilligung, keine gesetzliche Befugnis).
Verweilen (Untätiges Bleiben)
8 Trotz Aufforderung Das Verweilen setzt voraus, dass der Berechtigte den Täter aufgefordert hat, sich zu entfernen, und der Täter dieser Aufforderung nicht nachkommt. Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum stellt kein bloss passives Verhalten dar, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts (BGE 102 IV 1, E. 2).
9 Notwehr gegen das Verweilen Da das Verweilen einen Angriff auf das Hausrecht darstellt, ist Notwehr gegen das rechtswidrige Verweilen grundsätzlich zulässig. Die Abwehr muss jedoch den Umständen angemessen sein. Die Abgabe eines Warnschusses als Abwehr gegen einen Hausfriedensbruch ist unverhältnismässig, wenn der Eindringling den Berechtigten weder bedroht noch tätlich angreift (BGE 102 IV 1, E. 3).
Subjektiver Tatbestand
10 Der Hausfriedensbruch erfordert Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er gegen den Willen des Berechtigten in den geschützten Raum eindringt oder darin verweilt, und er muss dies wollen. Eventualdolus genügt.
Konkurrenzen
11 Der Hausfriedensbruch steht zu anderen Delikten im Verhältnis der Idealkonkurrenz (Art. 68 StGB), wenn durch dieselbe Handlung mehrere Tatbestände erfüllt werden. Wird der Hausfriedensbruch in Verbindung mit einem Diebstahl begangen, kann dies die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) begründen (BGer 6B_536/2024, E. 4.3.1).
12 Stalking Das für Stalking typische Verhalten kann unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) strafbar sein (BGE 141 IV 437, E. 3.2.2).
13 Gefährdung des Lebens Wird ein Hausfriedensbruch in Verbindung mit einer Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) begangen, stehen die Delikte im Verhältnis der Idealkonkurrenz (BGer 7B_1375/2024).
Landesverweisung
14 Ein Ausländer, der wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wird, kann unter den Voraussetzungen von Art. 66a StGB des Landes verwiesen werden. Die Landesverweisung ist bei einer Verurteilung wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 139 Ziff. 2 lit. d StGB obligatorisch (BGer 6B_536/2024, E. 4.3.1).
Literatur
GÜNTHER, HANNS, Strafrecht Besonderer Teil I, 10. Aufl. 2022; WOHLERS, WOLFGANG, in: BSK StGB, 3. Aufl. 2023, Art. 186; TRECHSEL, STEFAN, in: Niggli/Heffti/Wiprächtiger, StGB Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 186; ROTH, HERBERT, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2023, Art. 186.