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Art. 186 — Hausfriedensbruch

Wortlaut

Art. 186 StGB — Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Rechtsnatur

1. Schutzzweck und Deliktsnatur

1 Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis des Berechtigten, über die Anwesenheit anderer Personen in seinem räumlichen Herrschaftsbereich zu bestimmen. Das Hausrecht umfasst sowohl das Recht, andere von der Anwesenheit auszuschliessen, als auch das Recht, sie zum Verlassen aufzufordern. Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt (Art. 30 StGB); die Strafverfolgung setzt einen Strafantrag des Berechtigten innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter voraus.


II. Geschützte Objekte

1. Geschützte Räumlichkeiten

2 Der Tatbestand schützt: (1) Häuser, (2) Wohnungen, (3) abgeschlossene Räume eines Hauses, (4) unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten, (5) Werkplätze.

3 Offene Plätze sind nicht geschützt. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB. Der Tatbestand schützt nur umfriedete Plätze, Höfe oder Gärten, die unmittelbar zu einem Hause gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4).

2. Umfriedung

4 Ein umfriedeter Platz, Hof oder Garten muss durch eine physische Umfriedung (Zaun, Mauer, Hecke etc.) deutlich als zum Haus gehörend erkennbar und gegen unbefugtes Betreten gesichert sein. Fehlt eine solche Umfriedung, kommt ein Hausfriedensbruch für den Aussenbereich nicht in Betracht (BGE 129 IV 262 E. 2.3).

3. Werkplatz

5 Ein Werkplatz im Sinne von Art. 186 StGB ist ein Ort, an dem gewerbliche oder industrielle Arbeiten verrichtet werden. Der Werkplatz muss nicht zwingend umfriedet sein, muss jedoch als räumlicher Herrschaftsbereich erkennbar sein.

4. Hauseingang eines Mehrfamilienhauses

6 Der Hauseingang eines Mehrfamilienhauses ist ein geschützter Raum im Sinne von Art. 186 StGB. Wer ohne Berechtigung und in missbräuchlicher Absicht in den Hauseingang eines Mehrfamilienhauses eindringt, erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (BGer 6B_834/2025).


III. Begehungsweisen

1. Eindringen (Aktives Eindringen)

7 Das Eindringen muss gegen den Willen des Berechtigten und unrechtmässig erfolgen. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Ein Eindringen liegt vor, wenn der Täter den geschützten Raum betritt, obwohl der Berechtigte dies nicht will. Kein Rechtfertigungsgrund liegt vor, wenn kein Notwehr- oder Notstandsrecht besteht, keine Einwilligung erteilt wurde und keine gesetzliche Befugnis besteht.

2. Verweilen (Untätiges Bleiben)

8 Das Verweilen setzt voraus, dass der Berechtigte den Täter aufgefordert hat, sich zu entfernen, und der Täter dieser Aufforderung nicht nachkommt. Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum stellt kein bloss passives Verhalten dar, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts (BGE 102 IV 1 E. 2).

9 Sachverhalt BGE 102 IV 1 — Notwehr gegen Verweilen, Warnschuss unverhältnismässig: X. betrieb in Zürich eine Wechselstube. Am 5. Juli 1974 trat A. in die Wechselstube ein und verweilte dort, obwohl X. ihn wiederholt aufforderte, das Lokal zu verlassen. X. gab einen Warnschuss in Richtung von A. ab. Das BGer hielt fest: Das rechtswidrige Verweilen stellt einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar. Die Abgabe eines Warnschusses durch den Berechtigten in Richtung des Eindringlings ist jedoch eine unverhältnismässige Abwehr des Angriffs auf das Hausrecht, wenn der Eindringling den Berechtigten weder bedroht noch tätlich angreift (E. 3a). Hat der Berechtigte die Grenzen der Notwehr infolge Aufregung überschritten, kann er nicht Straflosigkeit nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 StGB beanspruchen, wenn die Erregung durch andere Umstände als durch das blosse rechtswidrige Verweilen hervorgerufen wurde (E. 3b).


IV. Subjektiver Tatbestand

10 Der Hausfriedensbruch erfordert Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er gegen den Willen des Berechtigten in den geschützten Raum eindringt oder darin verweilt, und er muss dies wollen. Eventualdolus genügt.


V. Konkurrenzen

11 Der Hausfriedensbruch steht zu anderen Delikten im Verhältnis der echten Konkurrenz (Art. 68 StGB), wenn durch dieselbe Handlung mehrere Tatbestände erfüllt werden. Wird der Hausfriedensbruch in Verbindung mit einem Diebstahl begangen, kann dies die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) begründen (BGer 6B_536/2024 E. 4.3.1).

12 Stalking und Hausfriedensbruch: Das für Stalking typische Verhalten kann unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) strafbar sein. Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 129 IV 262 E. 2.3–2.5).

13 Gefährdung des Lebens: Wird ein Hausfriedensbruch in Verbindung mit einer Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) begangen, stehen die Delikte im Verhältnis der Idealkonkurrenz (BGer 7B_1375/2024).


VI. Antragsdelikt

14 Der Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (Art. 30 StGB). Bezüglich im Jahr 2023 vorgefallener Hausfriedensbrüche war die Strafantragsfrist abgelaufen (BGer 1C_68/2025).


VII. Landesverweisung

15 Ein Ausländer, der wegen Hausfriedensbruchs verurteilt wird, kann unter den Voraussetzungen von Art. 66a StGB des Landes verwiesen werden. Die Landesverweisung ist bei einer Verurteilung wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch nach Art. 139 Ziff. 2 lit. d StGB obligatorisch (BGer 6B_536/2024 E. 4.3.1).


VIII. Literatur

  • DELNON/RÜDY, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 186.
  • TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 186.
  • STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 5.
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