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Rechtsprechung zu Art. 182 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 151 IV 265 E. 4.5, 4.9.3 — Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft

  • Sachverhalt: Ausländische Arbeitskräfte werden unter Ausnutzung ihrer schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz vermittelt.
  • Kernaussage: Präzisierung des Rechtsbegriffs der Ausbeutung der Arbeitskraft als Zweck von Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB. Eine schwierige Lage liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Umstände faktisch keinen anderen Ausweg sieht, als die angebotene Arbeit anzunehmen. Die Prüfung der schwierigen Lage erfolgt objektiv, nicht subjektiv.
  • Einschlägig für: Art. 182 Abs. 1 StGB.

BGE 129 IV 81 E. 1.4, 3.1 — Menschenhandel und unwirksame Einwilligung

  • Sachverhalt: Betreiberin von Bordellen wirbt junge Frauen im Ausland an und verpflichtet sie für ihre Schweiz-Bordelle.
  • Kernaussage: Das formale Einverständnis der Betroffenen in die Prostitutionstätigkeit und deren Umstände ist unbeachtlich, wenn es auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist. Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und für seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet.
  • Einschlägig für: Art. 182, Art. 195, Art. 196 StGB.

BGE 128 IV 117 E. 4b, 6d — Menschenhandel und Begriff des Anwerbens

  • Sachverhalt: Geschäftsführer wirbt Prostituierte im Ausland für sein Bordell in der Schweiz an.
  • Kernaussage: Der Tatbestand des Menschenhandels ist erfüllt, wenn junge Frauen unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Die Einwilligung ist nicht wirksam, wenn sie durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt ist. Art. 196 StGB (früher Förderung der Prostitution) ist auch auf die Tätigkeit eines Geschäftsführers anwendbar, der im Ausland Prostituierte für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet.
  • Einschlägig für: Art. 182, Art. 196 StGB.

BGE 126 IV 225 E. 1c, 1d — Selbstbestimmungsrecht und Vermittlung

  • Sachverhalt: Vermittlung von Prostituierten zwischen Etablissements.
  • Kernaussage: Eine Verurteilung wegen Menschenhandels setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist. Ob die Vermittlung von Prostituierten das Selbstbestimmungsrecht verletzt, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden.
  • Einschlägig für: Art. 182, Art. 196 StGB.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_296/2024 — Ausbeutung der Arbeitskraft und schwierige Lage

  • Kernaussage: Bestätigt und präzisiert die Grundsätze von BGE 151 IV 265 zur Ausbeutung der Arbeitskraft. Die Prüfung der schwierigen Lage erfolgt objektiv; eine blosse Behauptung, es liege keine Vulnerabilität vor, ist aktenwidrig, wenn die tatsächlichen Feststellungen das Gegenteil belegen. Verletzung von Art. 182 StGB und Art. 4 EMRK.
  • Einschlägig für: Art. 182 StGB, Art. 4 EMRK.

BGer 6B_1360/2023 — Arbeitskraftausbeutung und Vulnerabilität

  • Kernaussage: Präzisiert die Voraussetzungen der Ausbeutung der Arbeitskraft im Sinne von Art. 182 StGB. Eine blosse Lohnunterzahlung genügt nicht; vielmehr muss eine schwierige Lage oder Abhängigkeit ausgenutzt werden, die zu menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen führt.
  • Einschlägig für: Art. 182 StGB.

BGer 7B_133/2024 — Menschenhandel und Verfahrensrecht

  • Kernaussage: Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB; Anwendungsfall mit Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Anwerbens und der Vermittlung.
  • Einschlägig für: Art. 182 StGB.

BGer 6B_1363/2023 — Menschenhandel und Landesverweisung

  • Kernaussage: Bestätigt die zwingende Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB bei Verurteilung wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 StGB.
  • Einschlägig für: Art. 182 StGB, Art. 66a StGB.