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Rechtsprechung zu Art. 182 StGB

Rechtsprechung zu Art. 182 StGB

I. Ausbeutung der Arbeitskraft

BGE 151 IV 265 – Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft

Das Bundesgericht praesisiert den Rechtsbegriff der Ausbeutung der Arbeitskraft als Zweck von Menschenhandel im Sinne von Art. 182 StGB. Der Begriff der Ausbeutung der Arbeitskraft umfasst namentlich Zwangsarbeit, Sklaverei oder arbeitsaehnliche Ausbeutungsbedingungen (E. 4.5.1). Blosse Arbeitsrechtsverstoesse genuegen indes nicht, um den Tatbestand zu erfuellen. Wird eine Person ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung rekrutiert, so stellt ihr Anwerben und ihre Beschaeftigung – auch zu unguenstigen Bedingungen – fuer sich allein keinen hinreichenden Tatverdacht dar, solange die Person weiterhin in der Lage ist, die vorgeschlagene Arbeit abzulehnen oder zu verlassen (E. 4.5.2). Die Verwirklichung des Tatbestands erfordert nicht, dass die Ausbeutung sich konkret realisiert hat (E. 4.5.3). Hinsichtlich der schwierigen Lage (vulnerabilite) ist auf den Zeitpunkt der Anwerbung abzustellen; es ist zu pruefen, ob die Person in der Lage war, sich frei zu entscheiden (E. 4.9.3).

BGer 1B_450/2017 vom 29. Maerz 2018 – Ausbeutung der Arbeitskraft; Haftbeschwerde

Das Bundesgericht stellte fest, dass blosse Verletzungen arbeitsrechtlicher Bestimmungen fuer sich allein nicht ausreichen, um den Verdacht eines Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft zu begruenden. Massgeblich ist, ob die betroffene Person weiterhin die Faehigkeit besitzt, die angebotene Arbeit abzulehnen oder zu verlassen. Die Einwanderungssituation allein ohne weitere erschwerende Umstaende begruendet keinen Tatverdacht bezueglich Art. 182 StGB (E. 4.3.1 und 4.3.3).

EGMR, Chowdury gegen Griechenland, Urteil vom 30. Maerz 2017

Der EGMR hielt fest, dass die Begriffe “Zwangs- oder Pflichtarbeit” nicht jede rechtliche Verpflichtung erfassen. Wenn ein Arbeitgeber seine Macht missbraucht oder die Verletzlichkeit der Arbeitnehmer ausnutzt, um sie auszubeuten, dann bieten die Betroffenen ihre Arbeit nicht freiwillig an. Die Freiheit der Bewegung ist keine Bedingung fuer die Qualifikation als Menschenhandel (N. 90, 96, 123).

II. Anwerben und Menschenhandelbegriff

BGE 128 IV 117 – Menschenhandel und wirksame Einwilligung

Das Bundesgericht praezisierte, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfuellt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnutzung ihrer schwierigen Lage zur Ausuebung der Prostitution in der Schweiz angeworben werden. Das formale Einverstaendnis der Betroffenen ist unwirksam, wenn es durch die wirtschaftlichen und sozialen Verhaeltnisse im Herkunftsland bedingt ist (E. 4b und c). Der Entscheidung kam bahnbrechende Bedeutung zu, da sie den restriktiven Menschenhandelbegriff der frueheren Rechtsprechung aufgab und den Weg fuer die gesetzliche Gleichstellung des Anwerbens mit dem Handel ebnete.

BGE 129 IV 81 – Menschenhandel und Foerderung der Prostitution

Das Bundesgericht bestaetigte, dass das blosse formale Einverstaendnis der Betroffenen unbeachtlich ist, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschraenkt war (E. 1.4). Menschenhandel begeht, wer wirtschaftlich schlecht gestellte junge Frauen im Ausland anwirbt und fuer seine Bordelle in der Schweiz verpflichtet sowie teilweise weitervermittelt (E. 3). Die Entscheidung praezisiert das Verhaeltnis zwischen Foerderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und Menschenhandel.

BGer 6B_4/2020 vom 17. Dezember 2020 – Erweiterter Menschenhandelbegriff; Anwerben

Das Bundesgericht bestaetigte, dass das Anwerben im Sinne von Art. 182 Abs. 1 Var. 2 StGB als Gesamtprozess zu verstehen ist, der eine Person dazu bringt, sich der Unterordnung und dem Willen eines anderen zu unterwerfen. Der Anwerbende kann zugleich Abnehmer sein, sofern er die subjektive Absicht der Ausbeutung von Beginn an hat (E. 4.1).

BGE 96 IV 118 – Restriktiver Menschenhandelbegriff nach altem Recht

Nach altem Recht (Art. 202 aStGB) verstand das Bundesgericht Menschenhandel als rein kommerziellen, dreiseitigen Vorgang (Anbieter–Vermittler–Abnehmer). Diese restriktive Auffassung wurde durch BGE 128 IV 117 und schliesslich durch die Revision von 2006 ueberwunden (vgl. BGE 151 IV 265, E. 4.4).

III. Opferschutz und aufenthaltsrechtliche Ansprueche

BGE 145 I 308 – Aufenthaltsanspruch von Menschenhandelsopfern

Das Bundesgericht erkannte, dass mutmassliche Opfer von Menschenhandel einen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung fuer die Dauer eines Strafverfahrens haben, das der Verfolgung des Menschenhandels dient. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 lit. b UEBM, der self-executing-Charakter zukommt, im Lichte von Art. 4 EMRK (E. 3.4.2 und 3.4.3). Art. 30 AIG und Art. 36 VZAE gewaehren hingegen keinen Anspruch (E. 3.3). Eine Dublin-Wegweisung nach Italien verhindert die Verfuegbarkeit des Opfers fuer das Strafverfahren und ist mit Art. 14 Abs. 1 lit. b UEBM nicht vereinbar (E. 4.1).

BGE 150 IV 48 – Entschaedigung nach OHG bei Menschenhandel

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 19 Abs. 3 OHG eine Entschaedigung fuer Sach- und Vermogensschaeeden ausschliesst. Opfer von Menschenhandel koennen fuer ausstehende Lohnforderungen keine Entschaedigung nach dem Opferhilfegesetz geltend machen (E. 3). Art. 4 EMRK sieht, selbst bei einer Auslegung im Lichte von Art. 15 UEBM, keine staatliche Pflicht vor, Menschenhandelsopfer fuer ausstehende Lohnforderungen zu entschadigen (E. 4).

IV. Qualifikation und Strafzumessung

BGE 134 IV 82 – Anwendung des milderen Rechts; Schnittstellenproblematik

Das Bundesgericht behandelte die Frage der Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik bei Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und erlaeutert die Grundzuege des neuen Sanktionensystems (E. 3–5). Die Entscheidung ist fuer die Anwendung des neuen Strafrahmens von Art. 182 Abs. 2 StGB relevant.

BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 – Qualifizierte Freiheitsberaubung und Menschenhandel

Das Bundesstrafgericht behandelte einen Fall von qualifizierter Freiheitsberaubung, Foerderung der Prostitution, Menschenhandel und weiterer Delikte. Die Entscheidung illustriert die praktische Konkurrenz von Art. 182 StGB mit verwandten Tatbestaenden.

V. Voelkerrechtliche Dimension

EGMR, Rantsev gegen Zypern und Russland, Urteil vom 7. Januar 2010

Der EGMR entschied, dass Menschenhandel unter Art. 4 EMRK faellt, auch wenn dieser nicht ausdruecklich erwaehnt wird. Die Konventionsstaaten haben positive Pflichten: legislative Schutzdimension (Kriminalisierung), operative Dimension (Einzelfallschutz), prozedurale Dimension (effektive Untersuchung) und transnationale Dimension (internationale Zusammenarbeit) (N. 273 ff.; vgl. BGE 145 I 308, E. 3.4.3; BGE 150 IV 48, E. 4.2).

EGMR, S.M. gegen Kroatien, Urteil vom 25. Juni 2020

Der EGMR bestaetigte die positiven Pflichten der Konventionsstaaten aus Art. 4 EMRK im Kontext von Menschenhandel und praeszisierte die Anforderungen an effektive Untersuchung und Opferschutz (N. 306).

BGer 2C_483/2021 vom 14. Dezember 2021 – Aufenthaltsbewilligung fuer Menschenhandelsopfer

Das Bundesgericht behandelte die Frage der Gewaehrung einer Aufenthaltsbewilligung an ein mutmassliches Menschenhandelsopfer und bestaetigte die Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 lit. b UEBM.