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Art. 182 — Menschenhandel

Wortlaut

Art. 182 StGB (SR 311.0)

1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

2 Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

3 … Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 ueber die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

4 Strafbar ist auch der Taeter, der die Tat im Ausland veruebt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.

Systematik

Art. 182 StGB steht im Zweiten Titel des StGB (“Straftaten gegen die Freiheit”) zwischen Art. 181 (Nötigung) und Art. 181a (Zwangsheirat). Die Norm schuetzt die persoenliche Freiheit und Selbstbestimmung des Menschen, insbesondere dessen Freiheit davor, zur Ausbeutung angeworben, befoerdert, weitergegeben, aufgenommen oder beherbergt zu werden. Tatbestandsnahe Delikte sind die Foerderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und die Zwangsheirat (Art. 181a StGB).

Entstehungsgeschichte

Die heutige Fassung von Art. 182 StGB geht auf die Teilrevision des StGB zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates der Europaeischen Union ueber die Daempfung des Menschenhandels zurueck. Mit Aenderung von Art. 182 StGB durch das Bundesgesetz vom 24. Maerz 2006 (in Kraft seit 1. Dezember 2006; AS 2006 3405) wurde der bis anhin geltende Tatbestand des “Menschenhandels zum Zwecke der Unzucht” (ehemals Art. 196 StGB) grundlegend umgestaltet:

  • Der Tatbestand wurde auf drei Ausbeutungszwecke erweitert: sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft und Entnahme von Koerperorganen.
  • Das “Anwerben” wurde dem “Handel treiben” gleichgestellt, womit die bis dahin restriktive, tripartite Konzeption des Menschenhandels (die ein Dreiecksverhaeltnis zwischen Anwerber, Vermittler und Abnehmer voraussetzte) aufgegeben wurde (vgl. BBl 2005 2639, 2667).
  • Die Strafdrohung wurde den neuen Ausbeutungszwecken angepasst.

Die Revision folgte der internationalen Entwicklung, insbesondere dem Palermo-Protokoll (Protokoll zur Verhinderung, Bekaempfung und Ahndung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern) und dem Europaratsuebereinkommen zur Bekaempfung des Menschenhandels (UEBM; SR 0.311.543).

Abs. 3 (frueher: Qualifikation bei gewerbsmaessigem Handeln mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren) wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 ueber die Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023; AS 2023 259; BBl 2018 2827) aufgehoben. Die Qualifikation ist in Abs. 2 neu geregelt.

Tatbestandsmerkmale

Tathandlung: Handel treiben und Anwerben

Handel treiben (Abs. 1 Var. 1–3): Der Tatbestand erfasst drei Taeterrollen – Anbieter, Vermittler und Abnehmer –, die mit einem Menschen “Handel treiben”. Der Begriff des “Handelns” ist weit zu verstehen und setzt kein tripartites Verhaeltnis (Anbieter–Vermittler–Abnehmer) voraus. Er umfasst jeden Vorgang, bei dem eine Person wie eine Ware Gegenstand eines Uebereinkommens wird. Massgeblich ist, dass der Taeter ueber die betroffene Person verfuegt und deren Freiheit zur Selbstbestimmung einschraenkt.

Anwerben (Abs. 1 Satz 2): Das “Anwerben” ist dem Handel gleichgestellt. Der Begriff ist weit zu verstehen als der Gesamtprozess, der eine Person dazu bringt, sich der Unterordnung, der Autoritaet oder dem Willen eines anderen zu unterwerfen (Einrollierung), wobei der Anwerbende die Person von Anfang an subjektiv der Ausbeutung zufuehrt (BGE 151 IV 265, E. 4.4). Das Anwerben umfasst insbesondere das Suchen, Anquartieren und Verpflichten von Personen im Ausland, aber auch im Inland. Die Gleichstellung von Anwerben und Handel kodifiziert die Aufgabe der frueher restriktiven Konzeption, die Menschenhandel als rein kommerziellen, dreiseitigen Vorgang verstand (BGE 96 IV 118, E. 2d; BGE 128 IV 117, E. 6).

Der Anwerbende kann zugleich Abnehmer sein, sofern er subjektiv von Beginn an die Ausbeutung im Auge hat (BGE 151 IV 265, E. 4.4). Ein typisches Anwerbungsverhalten kann etwa ein truegerisches Vertragsangebot sein, das als Lockmittel dient, um die vorgesehene Ausbeutung zu verschleiern (Meriboute, La traite d’etres humains a des fins d’exploitation du travail, 2020, S. 207 N. 467).

Tathandlungen im Einzelnen

Die Tathandlungen umfassen nach der Definition in Art. 4 lit. a UEBM (die bei der Auslegung von Art. 182 StGB als Leitlinie dient): das Anwerben, Befoerdern, Weitergeben, Aufnehmen und Beherbergen von Personen. Diese Aufzaehlung ist nicht abschliessend.

  • Anwerben: Jede Massnahme, die darauf gerichtet ist, eine Person in eine Situation zu bringen, in der sie der Ausbeutung zugefuehrt werden kann.
  • Befoerdern: Transport der betroffenen Person, grenzueberschreitend oder im Inland.
  • Weitergeben: Uebergabe einer Person an einen anderen Taeter oder Ausbeutenden.
  • Aufnehmen: Empfang einer Person am Bestimmungsort.
  • Beherbergen: Gewaehrung von Unterkunft im Rahmen des Ausbeutungszusammenhangs.

Zweck der Ausbeutung

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Taeter den Zweck der Ausbeutung verfolgt. Die Tat ist damit ein Unternehmensdelikt: Die konkrete Ausbeutung muss nicht eingetreten sein (BGer 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014, E. 3.4; Meriboute, a.a.O., S. 191 N. 432; Perrin, La repression de la traite d’etres humains en droit suisse, 2020, S. 315). Massgeblich ist die subjektive Zielsetzung des Taeters; die tatsaechliche Verwirklichung des Ausbeutungszwecks ist nicht erforderlich.

Ausbeutung der Arbeitskraft

Die “Ausbeutung der Arbeitskraft” (Art. 182 Abs. 1 Var. 2) umfasst namentlich Zwangsarbeit, Sklaverei oder arbeitsaehnliche Ausbeutungsbedingungen (BGE 151 IV 265, E. 4.5.1; BGer 1B_450/2017 vom 29. Maerz 2018, E. 4.3.1). Die betroffene Person muss ihre Zeit und ihre physischen oder intellektuellen Kapaenzitaeten zur Verfuegung stellen (Meriboute, a.a.O., S. 279 N. 623). Der Begriff des “Zwangs- oder Pflichtarbeit” bezeichnet jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer beliebigen Strafe verlangt wird und die diese Person nicht freiwillig angeboten hat.

Blosse Arbeitsrechtsverstoesse genuegen indes nicht, um den Tatbestand der Ausbeutung der Arbeitskraft zu erfuellen (BGE 151 IV 265, E. 4.5.2; BGer 1B_450/2017, E. 4.3.1; Stoudmann, in: Commentaire romand, Code penal, vol. II, 2017, N. 23 zu Art. 182 StGB). Wird eine Person ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung rekrutiert, so stellt ihr Anwerben und ihre Beschaeftigung – auch zu unguenstigen Bedingungen oder bei offensichtlicher Verletzung von Sozialversicherungs- und Arbeitsgesetzgebung – fuer sich allein keinen hinreichenden Tatverdacht bezueglich Art. 182 StGB dar; dies gilt namentlich, wenn die betroffene Person weiterhin in der Lage ist, die vorgeschlagene Arbeit abzulehnen oder zu verlassen (BGer 1B_450/2017, E. 4.3.3).

Der EGMR hat praezisiert, dass die Begriffe “Zwangs- oder Pflichtarbeit” nicht jede beliebige rechtliche Verpflichtung erfassen. Ein freiwillig geschlossener Arbeitsvertrag genuegt fuer sich allein nicht, um von Zwangsarbeit zu sprechen. Wenn jedoch ein Arbeitgeber seine Macht missbraucht oder die Verletzlichkeit der Arbeitnehmer ausnutzt, um sie auszubeuten, dann bieten die Betroffenen ihre Arbeit nicht freiwillig an (EGMR, Chowdury gegen Griechenland, Urteil vom 30. Maerz 2017, N. 90, 96). Die Freiheit der Bewegung ist keine conditio sine qua non fuer die Qualifikation als Menschenhandel (a.a.O., N. 123).

Ausbeutung zur Vornahme sexueller Handlungen

Die “sexuelle Ausbeutung” (Art. 182 Abs. 1 Var. 1) erfasst alle Formen der sexuellen Ausbeutung, namentlich die Ausbeutung der Prostitution einer anderen Person. Der Tatbestand steht in einem engen Sinne in Konkurrenz zu Art. 195 StGB (Foerderung der Prostitution). Art. 182 StGB ist jedoch ein selbststaendiges Delikt gegen die Freiheit, das nicht das Merkmal der Foerderung, sondern das des “Handelns” mit einer Person zum Zweck der sexuellen Ausbeutung voraussetzt.

Das formale Einverstaendnis der betroffenen Person ist unbeachtlich, wenn es durch die wirtschaftliche Not oder eine schwierige Lage bedingt ist (BGE 128 IV 117, E. 4b und c; BGE 129 IV 81, E. 3.1). Das Einverstaendnis ist nur dann wirksam und schliesst den Tatbestand aus, wenn es frei und in Kenntnis seiner Auswirkungen erteilt wurde (BGE 151 IV 265, E. 4.6).

Ausbeutung zur Entnahme von Koerperorganen

Die dritte Tatbestandsvariante (Art. 182 Abs. 1 Var. 3) erfasst den Menschenhandel zwecks Entnahme von Koerperorganen. Diese Variante ist eine Umsetzung von Art. 4 lit. a UEBM und des Palermo-Protokolls. Die Ausbeutung besteht hier in der regelmaessig lebensgefaehrlichen oder gesundheitsschaedigenden Entnahme von Organen, Geweben oder Koerperteilen. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Taeter die Absicht hat, das Opfer dieser Ausbeutung zuzufuehren.

Qualifikation (Abs. 2)

Art. 182 Abs. 2 StGB sieht eine erhoehte Mindeststrafe von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wenn sich das Opfer um eine minderjaehrige Person handelt oder der Taeter gewerbsmaessig handelt. Die Minderjaehrigkeit des Opfers ist ein strafschaerfendes Element, das der besonderen Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen Rechnung traegt. Gewerbsmaessigkeit liegt vor, wenn der Taeter in der Absicht handelt, durch wiederholte Begehung der Tat einen Erwerb zu erzielen.

Verhaeltnis zu Art. 181a StGB (Zwangsheirat)

Art. 181a StGB stellt die Zwangsheirat unter Strafe: Wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Einschraenkung der Handlungsfreiheit noetigt, eine Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Zwischen den Tatbestaenden besteht ein sachlicher Zusammenhang: Menschenhandel kann der Vorbereitung einer Zwangsheirat dienen, etwa wenn eine Person im Ausland angeworben und in die Schweiz verbracht wird, um dort gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Liegen die Voraussetzungen beider Tatbestaende vor, greift echte Konkurrenz.

Einwilligung des Opfers

Die Einwilligung des Opfers ist nur dann wirksam, wenn sie frei und in Kenntnis ihrer Auswirkungen erteilt wurde. Sie ist nicht wirksam, wenn sie durch prekaere wirtschaftliche Verhaeltnisse bedingt ist (BGE 128 IV 117, E. 4b und c; BGE 129 IV 81, E. 3.1). Massgeblich ist der Zeitpunkt der Anwerbung: Es ist zu pruefen, ob die betroffene Person in der Lage war, sich frei zu entscheiden, oder ob eine schwierige Lage (vulnerabilite) vorlag, die ihren freien Willen beeintraechtigte (BGE 151 IV 265, E. 4.6 und 4.9.3). Der Missbrauch einer Autoritaetsposition oder einer Verletzlichkeitssituation ist ein Mittel, das die freie Selbstbestimmung des Opfers einschraenkt (BGE 151 IV 265, E. 4.9.3).

Völkerrechtlicher Hintergrund

Art. 182 StGB steht im Zusammenhang mit mehreren voelkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz:

  • Art. 4 EMRK: Der EGMR hat entschieden, dass Menschenhandel unter Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit) faellt, auch wenn dieser nicht ausdruecklich erwaehnt wird (EGMR, Rantsev gegen Zypern und Russland, Urteil vom 7. Januar 2010, N. 273 ff.; BGE 145 I 308, E. 3.4.3; BGE 150 IV 48, E. 4.2). Die Schweiz hat positive Pflichten: legislative, operative, prozedurale und transnationale Dimension (BGE 145 I 308, E. 3.4.3).
  • UEBM: Das Uebereinkommen des Europarats zur Bekaempfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) definiert in Art. 4 lit. a den Menschenhandelbegriff und verpflichtet die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung. Art. 14 Abs. 1 lit. b UEBM gewaehrt Menschenhandelsopfern einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung fuer die Dauer des Strafverfahrens (BGE 145 I 308, E. 3.4.2).
  • Palermo-Protokoll: Das Zusatzprotokoll zur UN-Konvention gegen die transnationale organisierte Kriminalitaet zur Verhinderung, Bekaempfung und Ahndung des Menschenhandels (SR 0.311.542) definiert den Menschenhandel in Art. 3.

Entschädigung von Menschenhandelsopfern

BGE 150 IV 48 hat entschieden, dass Art. 19 Abs. 3 OHG (aArt. 19 Abs. 3 UVG) eine Entschädigung fuer den Ersatz von Sachschaeeden und Vermogensschaeeden ausschliesst. Folglich koennen Opfer von Menschenhandel fuer ausstehende Lohnforderungen keine Entschaedigung nach dem Opferhilfegesetz geltend machen. Art. 4 EMRK und Art. 15 UEBM verpflichten den Staat nach derzeitigem Recht nicht zur Subsidiaerentschaedigung von ausstehenden Lohnforderungen (BGE 150 IV 48, E. 3 und E. 4).

Leitentscheide

EntscheidungJahrThema
BGE 151 IV 2652025Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft; Rechtsbegriff der Ausbeutung; schwierige Lage
BGE 150 IV 482023Entschädigung nach OHG; ausstehende Lohnforderung bei Menschenhandel
BGE 145 I 3082019Aufenthaltsanspruch von Menschenhandelsopfern; Art. 14 Abs. 1 lit. b UEBM; self-executing
BGer 6B_4/2020 vom 17. Dezember 20202020Anwerben gleichgestellt mit Handel; erweiterter Menschenhandelbegriff
BGer 1B_450/2017 vom 29. Maerz 20182018Ausbeutung der Arbeitskraft; blosse Arbeitsrechtsverletzung ungenuegend
BGE 128 IV 1172002Menschenhandel; Begriff der wirksamen Einwilligung; wirtschaftliche Not
BGE 129 IV 812002Menschenhandel und Foerderung der Prostitution; unwirksames Einverstaendnis bei wirtschaftlicher Not
BGE 96 IV 1181970Restriktiver Menschenhandelbegriff nach altem Recht (Art. 202 aStGB)
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