Art. 182 — Menschenhandel
Wortlaut
Art. 182 StGB — Menschenhandel
1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
2 Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
3 …
4 Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Schutzzweck
1 Art. 182 StGB schützt die persönliche Freiheit und Menschenwürde vor jeder Form der Kommerzialisierung und Ausbeutung. Die Norm erfasst drei gesetzlich umschriebene Ausbeutungszwecke: sexuelle Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft und Organentnahme (BGE 151 IV 265 E. 4.5).
II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)
1. Tathandlungen: Handel treiben und Anwerben
2 Strafbar sind Anbieter, Vermittler und Abnehmer, die Menschen wie eine Ware behandeln (BGE 128 IV 117 E. 4b). Dem Handel gleichgestellt ist das Anwerben zur Ausbeutung, wodurch auch Vorbereitungshandlungen im In- und Ausland unmittelbar erfasst werden.
2. Ausbeutungszwecke
3 Sexuelle Ausbeutung: Ein formales Einverständnis des Opfers mit der Prostitution ist rechtlich wirkungslos, wenn seine Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not oder soziale Abhängigkeit wesentlich eingeschränkt war (BGE 129 IV 81 E. 1.4; BGE 126 IV 225 E. 1c). Massgeblich ist eine objektive Beurteilung der schwierigen Lage des Opfers, nicht dessen subjektive Einschätzung (BGE 151 IV 265 E. 4.9.3; BGer 6B_296/2024 E. 4.1).
4 Ausbeutung der Arbeitskraft: Voraussetzung ist, dass eine schwierige Lage oder erhebliche Abhängigkeit zur Durchsetzung menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen ausgenutzt wird (BGE 151 IV 265 E. 4.5). Eine schwierige Lage im Sinne von Art. 182 StGB liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Umstände faktisch keinen anderen Ausweg sieht, als die angebotene Arbeit anzunehmen oder fortzusetzen (BGer 6B_1360/2023; BGer 6B_296/2024).
III. Qualifikationen (Abs. 2)
1. Minderjährige Opfer und Gewerbsmässigkeit
5 Richtet sich die Tat gegen Minderjährige oder handelt der Täter gewerbsmässig, beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Minderjährigkeit des Opfers ist ein qualifizierendes Merkmal, das die erhöhte Schutzbedürftigkeit junger Personen berücksichtigt.
IV. Universaljurisdiktion (Abs. 4)
6 Art. 182 Abs. 4 StGB begründet eine völkerrechtlich verankerte Universaljurisdiktion für Auslandstaten gemäss den Art. 5 und Art. 6 StGB. Die Schweiz kann daher auch Taten verfolgen, die im Ausland begangen wurden, sofern die Voraussetzungen der aktiven oder passiven Personalität gegeben sind.
V. Konkurrenzen und Landesverweisung
7 Menschenhandel kann mit Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), sexuellem Missbrauch (Art. 187 ff. StGB) und Wucher (Art. 157 StGB) in echter Konkurrenz stehen. Bei Verurteilung wegen Menschenhandels sieht Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB zwingend eine Landesverweisung vor (BGer 6B_1363/2023).
VI. Literatur
- DELNON/RÜDY, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 182.
- TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 182.
- LEUENBERGER, Menschenhandel gemäss Art. 182 StGB, Analyse, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 182.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 5 N 35 ff.