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Rechtsprechung zu Art. 181 StGB

Fokusentscheid

BGer 6B_432/2025 (01.07.2026, II. strafrechtliche Abteilung)

  • Gegenstand: Nötigung im Rahmen einer Vielzahl von Straftaten (voies de fait qualifiées, banqueroute frauduleuse, calomnie, contrainte, faux dans les titres); Strafzumessung und Konkurrenzlehre
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt im Rahmen der Strafzumessung den weiten Ermessensspielraum des kantonalen Gerichts (Art. 47 CP). Eine Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 CP setzt voraus, dass für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfallen (konkrete Methode); Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Im konkreten Fall wurde die Vorinstanz teilweise korrigiert, soweit sie eine Gesamtstrafe unter Einbezug einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe gebildet hatte.
  • Einordnung: Bestätigung der Rechtsprechung zur konkreten Methode nach Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217). Bedeutung für die Konkurrenzbehandlung bei Nötigung in Tateinheit mit anderen Vermögens- und Ehrdelikten.
  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde vom Tribunal correctionnel de l’arrondissement de La Côte wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt, darunter Nötigung (contrainte, Art. 181 CP), qualifizierte Tätlichkeiten, betrügerischer Konkurs, Verleumdung, Beleidigung, Urkundenfälschung. Die Vorinstanz hatte nach Berufung des Ministère public die Strafe neu festgesetzt.
  • Erwägungen:
    • E. 2: Strafzumessung nach Art. 47 CP — der Richter verfügt über einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesgericht greift nur ein bei ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegenden Strafen, unzulässigen Kriterien oder offensichtlich überspannter/milder Strafe
    • E. 2.2.1: Art. 49 Abs. 1 CP — Gesamtstrafenbildung bei gleichartigen Strafen; bei mehreren Taten, die teils Freiheitsstrafe, teils Geldstrafe auslösen, sind die Konkurrenzregeln getrennt anzuwenden
    • E. 1.3.4: Der Grundsatz der Verfahrenscélérité (Art. 5 CPP, Art. 29 Abs. 1 BV) verlangt, dass die Strafbehörden die Sache ohne sachlich gerechtfertigte Verzögerung behandeln; ein Zeitverlust vor einer Expertise ist nicht per se ein verfahrensfehlerhafter temps mort
  • Dispositiv: Beschwerde teilweise gutgeheissen; angefochtener Entscheid aufgehoben, soweit er A.________ zu einer Gesamtstrafe von 43 Monaten verurteilt hatte (Unterintegration einer Geldstrafe in die Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 CP); im Übrigen Abweisung.
  • Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung

Leitentscheide

BGE 129 IV 6 (25.09.2002)

  • Thema: Nötigung (Art. 181 StGB); Rechtfertigungsgründe; Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • Kernaussage: Blockadeaktionen von “Greenpeace”-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt. Prüfung der Rechtfertigungsgründe der Wahrnehmung berechtigter Interessen, der Notstandshilfe, der Putativnotwehr und der Gesetzespflicht. Rechtswidrigkeit der Nötigung bejaht. Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein überwiegendes oder zumindest gleichwertiges schutzwürdiges Interesse des Täters; das Nötigungsmittel muss verhältnismässig sein.
  • Einschlägig für: Art. 181 StGB; Art. 32–34 StGB; Art. 20 StGB
  • Status: Leitentscheid zur Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Nötigung

BGE 120 IV 17 (02.02.1994)

  • Thema: Nötigung, Täterschaft bei Drohung mit Strafanzeige
  • Kernaussage: Wer jemandem ohne ernsthaften Grund mit einer Strafanzeige droht, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne die Drohung nicht tun würde, macht sich der Nötigung schuldig.
  • Einschlägig für: Art. 181 StGB; Täterschaft
  • Status: Leitentscheid zur Täterschaft bei Nötigung durch Drohung

BGE 141 IV 437 (02.12.2015)

  • Thema: Nötigung durch Stalking
  • Kernaussage: Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (Bestätigung der Rechtsprechung). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit und mehrfach versuchte Nötigung bejaht.
  • Einschlägig für: Art. 181 StGB; Stalking; Auffangtatbestand
  • Status: Leitentscheid zur Nötigung durch Stalking

BGE 134 IV 216 (03.04.2008)

  • Thema: Nötigung (Art. 181 StGB); Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV); Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV); Meinungsfreiheit (Art. 16 BV)
  • Kernaussage: Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn im Rahmen eines Streiks. Nötigung im konkreten Fall bejaht. Die verfassungsrechtlichen Grundrechte (Streikrecht, Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit) rechtfertigen nicht jede Form der Blockade; die Grenze ist überschritten, wenn die Handlungsfreiheit Dritter erheblich und ohne rechtfertigenden Grund eingeschränkt wird.
  • Einschlägig für: Art. 181 StGB; Art. 28 Abs. 3 BV; Art. 22 BV; Art. 16 BV
  • Status: Leitentscheid zu Streikrecht und Nötigung

BGE 144 IV 217 (30.04.2018)

  • Thema: Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung) nach Art. 49 Abs. 1 StGB
  • Kernaussage: Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. “konkrete Methode”).
  • Einschlägig für: Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 181 StGB (Konkurrenzen)
  • Status: Leitentscheid zur konkreten Methode bei Gesamtstrafenbildung

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17