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Rechtsprechung zu Art. 181 StGB

Fokusentscheid

BGE 152 IV 73 (2026) / BGer 6B_639/2024 vom 14. Juli 2026

  • Gegenstand: Nötigung (Art. 181 StGB) und Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit (Art. 239 StGB) bei unbewilligter Klimademonstration; Vereinbarkeit mit der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16/22 BV, Art. 10/11 EMRK); Relativierung der Alt-Praxis.
  • Kernaussage:
    1. Das Bundesgericht relativiert ausdrücklich die strenge Alt-Praxis gemäss BGE 108 IV 165 und BGE 119 IV 301: Ein blosser Umweg im Stadtverkehr oder eine minimale Verzögerung für Verkehrsteilnehmer begründet noch keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (BGer 6B_639/2024 E. 3.3; BGer 6B_1173/2023 E. 5.4).
    2. Blockieren Demonstranten jedoch eine Hauptverkehrsachse mitten im Stadtzentrum über 1 Stunde und 20 Minuten vollständig für den motorisierten Verkehr, erzeugt dies massive Staus und übersteigt das üblicherweise hinzunehmende Mass einer Störung bei weitem.
    3. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Nötigung ist unter diesen Umständen mit Art. 11 EMRK vereinbar, wenn die Behörden den Protestierenden zunächst Zeit gelassen und vor der Räumung ein angemessenes Ultimatum gesetzt haben.
    4. Zwischen Art. 181 StGB und Art. 239 Ziff. 1 StGB besteht echte Idealkonkurrenz.
  • Sachverhalt: Aktivisten von «Extinction Rebellion» blockierten an einem Werktag zur Mittagszeit die Uraniastrasse in Zürich mit Transparenten, einem Boot und Sitzstreiks. Der Beschwerdeführer verblieb trotz polizeilicher Aufforderung und Fristansetzung über 1.5 Stunden auf der Fahrbahn.
  • Relevanz für die Praxis: Neuer Grundsatzentscheid zum Schwellenwert der Nötigung bei Protestblockaden und zur praktischen Handhabung der EMRK-Toleranzpflicht.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

1. BGE 137 IV 326 (23.09.2011)

  • Thema: Schikanestopp im Strassenverkehr; Begriff der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit; Konkurrenz zu Art. 90 SVG.
  • Kernaussage: Ein Schikanestopp bis zum Stillstand ohne verkehrsbedingten Grund überschreitet das üblicherweise geduldete Mass eindeutig und steht in seiner Zwangswirkung der Gewaltanwendung gleich. Zwischen der Nötigung (Art. 181 StGB, Schutz der persönlichen Willensfreiheit) und der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 bzw. Abs. 2 SVG, Schutz der Verkehrssicherheit der Allgemeinheit) besteht echte Idealkonkurrenz.
  • Sachverhalt: Ein Autofahrer überholte in Pratteln (BL) einen anderen Wagen, der ihm zuvor den Vortritt genommen hatte, und bremste zweimal grundlos brüsk bis zum Stillstand ab, worauf es zur Auffahrkollision kam.

2. BGE 141 IV 437 (02.12.2015)

  • Thema: Nötigung durch Stalking; Kumulation von Belästigungen zum Auffangtatbestand.
  • Kernaussage: Mangels eigenständigen Stalking-Tatbestands erfasst Art. 181 StGB wiederholte Nachstellungen über das Merkmal der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ab einer bestimmten Schwelle kommt jedem weiteren Einzelakt eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zu.
  • Sachverhalt: Eine Frau belästigte ihren ehemaligen Geliebten nach Beendigung der Affäre über Monate mit hunderten E-Mails an Arbeitgeber und Angehörige, Flugblättern im Quartier und persönlichem Nachstellen im Theater, um ein Gespräch zu erzwingen.

3. BGE 106 IV 125 (02.05.1980)

  • Thema: Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile; Drohung mit Veröffentlichung im Fernsehen («Kassensturz»); Rechtswidrigkeit der Zweck-Mittel-Relation.
  • Kernaussage:
    1. Für die Androhung ernstlicher Nachteile genügt es, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Übels von seinem Willen abhängt; die tatsächliche Macht zur Verwirklichung ist nicht erforderlich.
    2. Die Drohung mit öffentlicher Anprangerung in einer TV-Sendung («Kassensturz») zwecks Durchsetzung einer privaten, bestrittenen Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– ist rechtswidrig, weil kein sachlicher Zusammenhang besteht und das Mittel krass unverhältnismässig ist.
  • Sachverhalt: Ein Dritter forderte von einem Autohändler Fr. 500.– Aufwandentschädigung für ein fehlerhaft geliefertes Auto und drohte andernfalls mit der Nennung seines Namens in der Fernsehsendung «Kassensturz».

4. BGE 87 IV 13 (03.02.1961)

  • Thema: Sittenwidrige Drohung mit Strafanzeige trotz sachlichem Zusammenhang; Zweck-Mittel-Relation bei eigener Verstrickung in strafbare Handlungen.
  • Kernaussage: Die Drohung mit Strafanzeige zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist selbst dann rechtswidrig und sittenwidrig, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht, sofern der Drohende selbst wesentlich an den strafbaren Handlungen mitgewirkt hat und die Justiz als privates Erpressungsmittel instrumentalisiert.
  • Sachverhalt: Beteiligte an illegalen Nickellieferungen nach China unter Umgehung von Ausfuhrverboten: Ein Partner drohte dem andern mit Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, um einen Forderungsverzicht von Fr. 49'190.90 und Fr. 20'000.– Barzahlung zu erzwingen.

5. BGE 120 IV 17 (02.02.1994)

  • Thema: Nötigung durch Drohung mit Strafanzeige; Sachlicher Zusammenhang; Täterschaft und Mittäterschaft.
  • Kernaussage: Wer jemandem ohne ernsthaften Grund oder mit einer sachfremden Verknüpfung mit einer Strafanzeige droht, um ein Verhalten zu erzwingen, begeht eine (versuchte) Nötigung. Eventualvorsatz genügt.

6. BGE 134 IV 216 (03.04.2008)

  • Thema: Autobahnblockade im Rahmen eines Streiks; Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV) vs. Art. 181 StGB.
  • Kernaussage: Eine Blockade des Autobahnverkehrs während 1.5 Stunden im Rahmen von Arbeitskampfmassnahmen ist nicht durch das Streikrecht oder die Versammlungsfreiheit gedeckt. Die Blockade von unbeteiligten Drittpersonen auf Autobahnen stellt ein unzulässiges Nötigungsmittel dar.

7. BGE 129 IV 6 (25.09.2002)

  • Thema: Blockadeaktionen von Greenpeace gegen Kernkraftwerke; Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen.
  • Kernaussage: Die Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor der ordentliche Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Das gewählte Mittel muss verhältnismässig sein und offenkundig weniger schwer wiegen als das geschützte Gut. Blockaden von Werkszufahrten erfüllen Art. 181 StGB und sind rechtswidrig.

8. BGE 147 IV 297 (2021)

  • Thema: Klimaprotest in Bankfiliale (Credit Suisse Lausanne); Begriff der unmittelbaren Gefahr im Notstand (Art. 17 StGB); Versammlungsfreiheit auf Privatgrund.
  • Kernaussage: Der globale Klimawandel stellt keine «unmittelbare Gefahr» im Sinne von Art. 17 StGB dar, da sich die Gefahr nicht innerhalb von Stunden realisiert und Art. 17 StGB nur individuelle Rechtsgüter schützt. Die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) gewährt kein Zugangsrecht zu privatem Grund ohne Zustimmung des Eigentümers.

II. Weitere Entscheide und kantonale Praxis

9. BGer 6B_138/2023 vom 18. Oktober 2023

  • Gericht / Instanz: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung (Freiburg)
  • Sachverhalt: Aktivisten blockierten am «Black Friday» mit aneinandergeketteten Einkaufswagen den Haupteingang eines Einkaufszentrums. Nebeneingänge blieben frei.
  • Ergebnis / Kernaussage: Freispruch von Art. 181 StGB geschützt. Da Kunden und Passanten über unversperrte Nebeneingänge mit einem kleinen Umweg Zutritt hatten, war die Zwangswirkung nicht intensiv genug für eine Nötigung. Friedlicher Protest geniesst Grundrechtsschutz unter Art. 10/11 EMRK; eine blosse Erschwerung begründet kein Strafdelikt.

10. BGer 6B_359/2017 vom 1. November 2017

  • Gericht / Instanz: Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (Zürich)
  • Sachverhalt: Ein Audi-Fahrer bremste nach Lichthupe des Hintermanns auf der A1-Überholspur abrupt bis auf 5–10 km/h ab, was zu einer Auffahrkollision führte.
  • Ergebnis / Kernaussage: Schuldspruch wegen Nötigung und Art. 90 Abs. 2 SVG bestätigt. Schutzbehauptung «Blendung im Rückspiegel» als Ausrede verworfen (Abblendfunktion am Spiegel stand zur Verfügung). Bewusster Schikanestopp erfüllt Vorsatz der Nötigung.

11. BGer 6B_870/2020 vom 3. September 2020

  • Gericht / Instanz: Bundesgericht, I. Strafrechtliche Abteilung (Waadt)
  • Sachverhalt: Lebenspartner drohte bei Trennungsabsichten der Frau wiederholt mit Suizid, hielt sich vor ihren Augen ein Messer an die Kehle und sperrte sich ein, worauf sie aus Verzweiflung auf die Trennung verzichtete.
  • Ergebnis / Kernaussage: Schuldspruch wegen Nötigung geschützt. Die existenzielle emotionale Erpressung durch Suizid- und Tötungsdrohungen lähmt den Willen des Partners und zwingt ihn zu einem tatbestandsmässigen Dulden/Unterlassen.

12. LU OG 21 98 221 vom 21. Mai 1999

  • Gericht / Instanz: Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer (LGVE 1999 I Nr. 50)
  • Sachverhalt: Ein Liegenschaftsabwart verlangte von Falschparkierern Fr. 40.– Umtriebsentschädigung unter Androhung einer Verzeigung wegen Missachtung des richterlichen Parkverbots.
  • Ergebnis / Kernaussage: Freispruch von Art. 181 StGB bestätigt. Die Androhung einer Anzeige ist zur Durchsetzung einer berechtigten Entschädigung nicht rechtswidrig. Der sachliche Zusammenhang war gewahrt, und der Betrag entsprach der üblichen behördlichen Parteientschädigung.

13. BL KG 460 13 235 vom 15. April 2014

  • Gericht / Instanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht
  • Sachverhalt: Vorwurf des dichten Auffahrens in einem nächtlichen Baustellenbereich bei Tempo 30 km/h; späteres Aussteigen und Schlagen an die Scheibe.
  • Ergebnis / Kernaussage: Freispruch von der versuchten Nötigung bezüglich des Auffahrens in Anwendung von in dubio pro reo mangels messbaren dichten Verharrens und mangels Nötigungserfolgs. Verurteilung wegen Drohung (Art. 180 StGB) für das spätere Schlagen an die Scheibe.

14. BGE 101 IV 42 vom 27. Januar 1975

  • Gericht / Instanz: Bundesgericht, Kassationshof
  • Sachverhalt: Auseinandersetzung zwischen Eheleuten; der Ehemann versuchte seine Frau mit körperlicher Einwirkung zur Fortsetzung der Ehegemeinschaft zu bestimmen.
  • Ergebnis / Kernaussage: Grundsatzentscheid zum Begriff und zur Rechtswidrigkeit der Gewaltanwendung (E. 3a und b) sowie zum Vorsatz (E. 4). Welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, entscheidet sich nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien: Massgebend ist, ob Art und Intensität den freien Willen des konkreten Opfers zu brechen vermögen.

15. BS APG SB.2024.69 vom 4. Dezember 2025

  • Gericht / Instanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (AG.2026.39)
  • Sachverhalt: Drei Personen drangen — teilweise maskiert und mit Handschuhen — gegen den Willen der Geschädigten in deren Wohnung ein, um Hanfpflanzen zu holen; die Abmachung lautete, man werde die Geschädigte «in Schach halten». Die Geschädigte behändigte zur Verteidigung eine Metallstange und wurde geschubst.
  • Ergebnis / Kernaussage: Nötigung bejaht (Mittäterschaft). Ein Schubsen genügt als Gewalt im Sinne von Art. 181 StGB: «Die Intensität eines Schubsens mag nicht besonders hoch sein. Trotzdem stellt es eine physische Einwirkung auf den Körper eines anderen dar, was zur Annahme von Gewalt im Sinne des Tatbestands genügt.» Die Desinteresseerklärung der Geschädigten ist unerheblich (Offizialdelikt).

16. BGer 6B_242/2026 vom 15. September 2026

  • Gericht / Instanz: Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung (Waadt)
  • Sachverhalt: A.________ betrieb zwischen 2019 und 2022 zwei Gesellschaften mit insgesamt vier Betreibungsbegehren über 1'350'000 Franken bzw. dreimal 7'000'000 Franken. Gegenüber B.________ SA bestand nie eine Geschäftsbeziehung; die Gesellschaft war erst am 20. Dezember 2017 im Handelsregister eingetragen, also nach dem Datum, ab dem die angeblichen Forderungen datierten. Gegenüber C.________ SA hatte der Beschwerdeführer dieselben Ansprüche im arbeitsrechtlichen Verfahren zunächst auf 313'426,40 Franken und danach auf 205'876,40 Franken beziffert; der betriebene Betrag überstieg die zuletzt geltend gemachte Forderung um über eine Million Franken. Die Gesellschaften zahlten nicht.
  • Ergebnis / Kernaussage: Schuldspruch wegen versuchter Nötigung bestätigt. Die Zustellung eines Betreibungsbegehrens über einen erheblichen Betrag erfüllt den Auffangtatbestand der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit», gemessen an einer Person mittlerer Empfindlichkeit (objektiver Massstab; E. 2.1.1). Die Rechtswidrigkeit folgt entweder aus dem Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage oder aus der Unverhältnismässigkeit des betriebenen Betrags gegenüber der vom Gläubiger selbst zuvor im Zivilprozess eingeklagten Forderung — nicht erst aus dem nachträglichen Unterliegen im Zivilprozess (E. 2.2.2). Ein Irrtum nach Art. 13 StGB wird bei Branchenkenntnis verneint. Die Rügen der Willkür (Art. 9 BV) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bleiben mangels Substantiierung erfolglos.