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Art. 181 — Nötigung

Wortlaut

Art. 181 Nötigung

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 1.7.2026

Überblick und Bedeutung

Art. 181 StGB schützt die Handlungsfreiheit des Einzelnen. Die Bestimmung sanktioniert die Nötigung, also die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens (Tun, Unterlassen oder Dulden) durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Art. 181 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt zugunsten der freien Willensbetätigung. Die Norm ist von grosser praktischer Bedeutung: Sie erfasst nicht nur klassische Gewaltnötigungen, sondern auch Drohungsnötigungen, Blockadeaktionen, Stalking-Verhaltensweisen und wirtschaftliche Nötigungen.

Die Bestimmung steht im Dritten Titel des StGB (Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit). Systematisch verwandt sind die Drohung (Art. 180 StGB) und die schwere Drohung (Art. 180bis StGB, soweit anwendbar), die sich auf die psychische Beeinträchtigung des Opfers richten, während Art. 181 StGB die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit voraussetzt. Art. 181 StGB ist ferner durch die verfassungsrechtlichen Grundrechte (Meinungsfreiheit Art. 16 BV, Versammlungsfreiheit Art. 22 BV, Streikrecht Art. 28 Abs. 3 BV) beschränkt, die als Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen können.

Tatbestandsmerkmale

1. Nötigungsmittel

Art. 181 StGB nennt drei Nötigungsmittel:

  • Gewalt — die Einwirkung auf den Körper des Opfers oder auf Sachen, die die Handlungsfreiheit faktisch einschränkt. Gewalt setzt keine körperliche Verletzung voraus; auch das Festhalten, Wegsperren oder gewaltsame Wegführen erfüllt das Merkmal.
  • Androhung ernstlicher Nachteile — die Ankündigung eines Übels, das das Opfer in seinen wesentlichen Rechtsgütern (Leib, Leben, Ehre, Vermögen) trifft. Die Androhung muss ernstlich sein, eine blosse Unannehmlichkeit genügt nicht.
  • Andere Beschränkung der Handlungsfreiheit — ein Auffangtatbestand, der auch psychische oder situative Zwänge erfasst. Hierunter fällt namentlich das Stalking: Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2).

2. Nötigungserfolg

Der Täter muss das Opfer nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Merkmal erfordert eine Einwirkung auf das Verhalten des Opfers. Ein blosse psychischer Zwang ohne Verhaltensänderung genügt nicht; die Beschränkung der Handlungsfreiheit muss sich in einem konkreten Tun, Unterlassen oder Dulden äussern.

3. Vorsatz

Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich der Nötigungsmittel und des Nötigungserfolgs haben. Der Vorsatz muss die Tatbestandsverwirklichung (also die Beschränkung der Handlungsfreiheit) umfassen; dass der Täter ein bestimmtes Verhalten des Opfers bezweckt, gehört zum Vorsatz. Eventualvorsatz genügt.

Rechtfertigung

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein ungeschriebener Rechtfertigungsgrund, der im Bereich der Nötigung von erheblicher Bedeutung ist. Er erlaubt eine Interessenabwägung, ob das vom Täter verfolgte Interesse das Mittel der Nötigung rechtfertigt. Voraussetzung ist, dass der Täter ein überwiegendes oder zumindest gleichwertiges schutzwürdiges Interesse verfolgt und das gewählte Nötigungsmittel verhältnismässig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4–3.7).

In BGE 129 IV 6 hat das Bundesgericht Blockadeaktionen von Greenpeace-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt beurteilt. Es prüfte die Rechtfertigungsgründe der Wahrnehmung berechtigter Interessen, der Notstandshilfe, der Putativnotwehr und der Gesetzespflicht und verneinte schliesslich die Rechtfertigung; die Nötigung war rechtswidrig (E. 3.4–3.7).

Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV)

Das Streikrecht (Art. 28 Abs. 3 BV) kann die Nötigung im Rahmen Arbeitskampfmaßnahmen rechtfertigen, soweit die Voraussetzungen des verfassungsrechtlich anerkannten Streikrechts erfüllt sind. In BGE 134 IV 216 bejahte das Bundesgericht die Nötigung im konkreten Fall einer Blockade des Verkehrs auf einer Autobahn im Rahmen eines Streiks; die Rechtfertigung durch das Streikrecht wurde verneint (BGE 134 IV 216 E. 4–6). Die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) schützen nicht jede Form der Blockade; die Grenze ist überschritten, wenn die Handlungsfreiheit Dritter erheblich und ohne rechtfertigenden Grund eingeschränkt wird.

Stalking als Nötigung

Die Nötigung durch Stalking ist eine besondere Ausprägung des Tatbestands, die unter das Nötigungsmittel der “anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit” fällt. Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2). Die Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bejahen (E. 3.3).

Diese Rechtsprechung ermöglicht die Erfassung von Stalking-Verhaltensweisen, die einzeln betrachtet nicht den Tatbestand der Nötigung erfüllen würden, in ihrer Gesamtheit aber eine die Handlungsfreiheit massiv einschränkende Zwangswirkung entfalten.

Konkurrenzen

Tateinheit (Art. 49 Abs. 1 StGB)

Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. “konkrete Methode”; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4).

Nötigung in der Mittäterschaft

Wer jemandem ohne ernsthaften Grund mit einer Strafanzeige droht, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne die Drohung nicht tun würde, macht sich der Nötigung schuldig. Die Tat ist auch in der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft möglich; massgeblich ist, wer den Tatentschluss fasst und die Tatherrschaft ausübt (BGE 120 IV 17 E. — Nötigung, Täterschaft).

Strafrahmen

Art. 181 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Damit handelt es sich um ein Vergehen (Art. 10 StGB). Bei Konkurrenzen ist eine Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB möglich, sofern die Voraussetzungen (gleichartige Strafen) erfüllt sind.

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 49 StGB — Mehrere Strafen bei einer Tat (Konkurrenzen)
  • Art. 10 StGB — Verbrechen und Vergehen
  • Art. 180 StGB — Drohung
  • Art. 180bis StGB — Schwere Drohung
  • Art. 125 StGB — Fahrlässige Körperverletzung (Abgrenzung bei Gewaltanwendung)
  • Art. 12 StGB — Vorsatz und Fahrlässigkeit
  • Art. 28 Abs. 3 BV — Streikrecht (Rechtfertigung)
  • Art. 16 BV — Meinungsfreiheit; Art. 22 BV — Versammlungsfreiheit

Literaturhinweise

  • BGE 129 IV 6 (25.9.2002) E. 2, 3.4–3.7: Blockadeaktionen von Greenpeace-Aktivisten, Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • BGE 120 IV 17 (2.2.1994): Nötigung, Täterschaft bei Drohung mit Strafanzeige
  • BGE 141 IV 437 (2.12.2015) E. 3.2, 3.3: Nötigung durch Stalking, Auffangtatbestand
  • BGE 134 IV 216 (3.4.2008) E. 4–6: Streikrecht und Nötigung bei Autobahnblockade
  • BGE 144 IV 217 (30.4.2018) E. 2.2, 3.3, 3.4: Konkurrenzen, konkrete Methode nach Art. 49 Abs. 1 StGB

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17

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