Rechtsprechung zu Art. 180 StGB
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Fokusentscheid
BGE 99 IV 212 (21.12.1973, 5er-Besetzung)
- Thema: Objektive Eignung der Drohung; Konkurrenz zwischen Art. 180 und 181 StGB; Verhältnis zu Art. 260 StGB (Tätlichkeit)
- Kernaussage: Bei der Feststellung, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, Furcht hervorzurufen, muss nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abgestellt werden (E. 1a). Gelangen Art. 180 und Art. 181 StGB gleichzeitig zur Anwendung, liegt Gesetzeskonkurrenz vor (E. 1b). Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 StGB kann selbst dann vorliegen, wenn physische Gewalt nicht angewendet wurde, sofern Gewalttätigkeit unmittelbar angedroht und der Zusammenstoss nur deshalb vermieden wurde, weil die Gegner dieser Drohung gewichen sind.
- Erwägung: E. 1a, 1b
- Einschlägig für: Abs. 1 (objektive Eignung, Gesetzeskonkurrenz Art. 180/181 StGB); Art. 260, 181 StGB
- Quelle: BGE 99 IV 212
Konkurrenz und Abgrenzung
BGE 141 IV 437 (02.12.2015, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 181 StGB — Nötigung durch Stalking; Verhältnis zur Drohung (Art. 180 StGB)
- Kernaussage: Belästigt der Täter das Opfer vielfach und über längere Dauer, ist mit der Zeit jede einzelne Handlung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers derart einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit und mehrfach versuchte Nötigung vorliegend bejaht (E. 3.3).
- Erwägung: E. 3.2, 3.3
- Einschlägig für: Abgrenzung Art. 180/181 StGB, Stalking, Wiederholungsbegehungen
- Quelle: BGE 141 IV 437
BGE 137 IV 258 (13.10.2010, 5er-Besetzung)
- Thema: Art. 66 StGB (Friedensbürgschaft) — Verhältnis des Drohungsbegriffs zu Art. 180 StGB
- Kernaussage: Das Tatbestandsmerkmal der Drohung in Art. 66 StGB setzt keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB voraus. Die Drohung muss weder ausdrücklich noch gegenüber dem Bedrohten geäussert werden. Genügend ist — unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen — jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis des Bedrohten besteht, dass sie der Drohende verwirklichen wird. Dem Richter kommt für die Beurteilung der Verwirklichungschancen ein grosser Ermessensspielraum zu (E. 2).
- Erwägung: E. 2
- Einschlägig für: Abs. 1 (Drohungsbegriff im weiteren Sinne); Abgrenzung zu Art. 66 StGB
- Quelle: BGE 137 IV 258
Geschädigteneigenschaft und Verfahren
BGE 141 IV 1 (04.12.2014, 5er-Besetzung)
- Thema: Geschädigteneigenschaft einer juristischen Person bei Drohung, Nötigung und Widerhandlungen gegen Mieterschutzbestimmungen; Privatklägerlegitimation
- Kernaussage: Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter können unter bestimmten Umständen durch eine Drohung gegen eine juristische Person verletzt werden (Regeste b). Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen, insbesondere zur Begründungspflicht im Zusammenhang mit Zivilforderungen (E. 1).
- Erwägung: E. 1, Regeste b
- Einschlägig für: Abs. 1 (Geschädigteneigenschaft juristischer Person); Art. 115, 118 StPO, Art. 181, 325^bis^ StGB
- Quelle: BGE 141 IV 1
Weitere Entscheide
BGE 137 IV 122 (16.05.2011, 5er-Besetzung)
- Thema: Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) bei Drohung mit blossen Vergehen
- Kernaussage: Die Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft entfällt, wenn sich die Drohung «lediglich» auf die Ausführung eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB bezieht (E. 5.2 und 5.3). Drohungen mit Vergehen begründen somit keinen Haftgrund der Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO.
- Erwägung: E. 5.2, 5.3
- Einschlägig für: Abs. 1 (dogmatischer Drohungsbegriff); Art. 221, 237 StPO, Art. 10 Abs. 3 StGB
- Quelle: BGE 137 IV 122