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Rechtsprechung zu Art. 180 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 99 IV 212 E. 1a, 1b — Leitentscheid: Objektive Eignung und Gesamtwürdigung

  • Sachverhalt: Mehrere Personen wurden wegen Drohung und Landfriedensbruchs im Zusammenhang mit einer Besetzung und einem Polizeieinsatz verurteilt. Das BGer legte die Grundsätze zur objektiven Eignung der Drohung dar.
  • Kernaussage: Bei der Feststellung, ob eine Drohung objektiv geeignet ist, Furcht hervorzurufen, muss nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abgestellt werden (E. 1a). Wo Art. 180 und Art. 181 StGB anwendbar sind, liegt Gesetzeskonkurrenz vor (E. 1b). Die Drohung kann auch durch Gesten, konkludentes Verhalten oder durch das «Wissenlassen» erfolgen, ohne dass sie ausdrücklich geäussert werden muss.
  • Einschlägig für: Art. 180 Abs. 1 StGB — Objektive Eignung, Gesamtwürdigung, Gesetzeskonkurrenz mit Art. 181 StGB.

BGE 141 IV 1 E. 3.2, 3.3, 3.4 — Geschädigteneigenschaft: Juristische Person nicht Trägerin der von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter

  • Sachverhalt: Eine Genossenschaft beantragte, als Privatklägerin im Verfahren wegen Drohung und anderer Delikte zuzulassen.
  • Kernaussage: Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl. Eine juristische Person hat keine solchen Gefühle und ist nicht Trägerin der geschützten Rechtsgüter; sie ist daher nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO (E. 3.2). Dagegen kann eine juristische Person bei den Tatbeständen der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Widerhandlungen zum Schutz der Mieter (Art. 325bis StGB) geschädigt sein, weil diese Normen die freie Willensbildung und Willensbetätigung schützen, deren Trägerin auch eine juristische Person sein kann (E. 3.3, 3.4).
  • Einschlägig für: Art. 115 StPO, Art. 180, Art. 181, Art. 325bis StGB — Geschädigteneigenschaft, Privatklägerschaft, juristische Person.

II. Abgrenzung: Was als schwere Drohung qualifiziert wird

BGer 6P-86/2005 vom 1. Oktober 2005 E. 8.2, 8.3 — «Gezielter Terror» als schwere Drohung

  • Sachverhalt: X. fuhr auf der Autobahn mehrfach sehr nahe auf den Personenwagen des Geschädigten A. auf, zwang ihn auf einer Überlandstrasse zum Anhalten und stieg wutentbrannt aus. Er schlug mit der Hand an die Fensterscheibe von A.s Fahrzeug und versuchte, die Türe zu öffnen, wobei er «ich schlag dir deine Fresse ein» rief. Die Seitenscheibe war nur wenig geöffnet, so dass X. die Drohung aus dem fahrenden Auto heraus nicht unmittelbar hätte umsetzen können.
  • Kernaussage: Ob die Ankündigung, dem Geschädigten ins Gesicht zu schlagen, bereits für sich schwer wiegt, kann offen bleiben. Erschwerend wirken die konkreten Umstände: mehrfaches bedrängendes Auffahren über mehrere Kilometer, Zum-Anhalten-Zwingen und wutentbranntes Herannahen. Dieser «gezielte Terror» wurde zu Recht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert. Bei der Prüfung der Eignung ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (E. 8.2–8.3).
  • Einschlägig für: Art. 180 Abs. 1 StGB — Schwere Drohung, objektive Eignung, Gesamtwürdigung der Umstände.

BGer 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1–5.5 — Drohung gegen exponierte Person: Ohrring ausreissen

  • Sachverhalt: X. rief am 2. September 2003 um 06.45 Uhr den ehemaligen Gemeinderat und Sozialamtsvorsteher A. an. Empört über dessen Kandidatur für den Nationalrat beschimpfte er ihn («korruptes Schwein», «Drecksau», «schwule Sau», «Arschloch») und drohte, ihm «den Ohrring aus dem Grind zu reissen» und ihn «fertig zu machen». Zudem stellte X. A. einen Brief zu, in dem er ihn über ein diffamierendes Flugblatt informierte, das er im Internet veröffentlichte. A. hatte bereits vor dem Anruf Angst vor X. gehabt.
  • Kernaussage: Die Androhung eines Eingriffs in die körperliche Integrität (Ohrring ausreissen) stellt regelmässig einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl dar und ist objektiv geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Erschwerend wirkten: der frühmorgentliche Anruf ins private Umfeld, die begleitenden Beschimpfungen, das Flugblatt und die bereits bestehende Angsthaltung des Geschädigten. Auch gegenüber exponierten Personen kann nicht jede Drohung bagatellisiert werden. Ob der Täter die Drohung ernst meinte, ist ohne Bedeutung — entscheidend ist die Eignung, das Opfer in Angst zu versetzen. Der (Eventual-)Vorsatz war ebenfalls zu bejahen (E. 5.3–5.5).
  • Einschlägig für: Art. 180 Abs. 1 StGB — Schwere Drohung, exponierte Person, Eventualvorsatz, Gesamtwürdigung.

BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3, 7.1–7.3, 8.1, 10.1, 10.3 — Mehrfache Drohungen im Ehekonflikt

  • Sachverhalt: X. äusserte gegenüber seiner Ehefrau zwischen dem 18. Juni 2008 und dem 28. Juni 2009 mehrfach Drohungen: Am 18. Juni 2008 sagte er «ich mache dich fertig» im Kontext eines lautstarken Streits, in dem er auch handgreiflich wurde. Am 7. Juli 2008 hielt er ihr eine Heugabel an den Hals und sagte, man sollte sie abstechen und ihr den Schädel einschlagen. Am 11. Juli 2008 drohte er erneut, sie fertig zu machen. Am 12. Februar 2009 fuhr er mit aufheulendem Motor auf sie zu. Am 28. Juni 2009 sagte er, er hätte sie schon das letzte Mal zu Tode schlagen sollen.
  • Kernaussage: Eine Androhung wie «ich mache dich fertig» ist unter den konkreten Umständen — im Kontext eines lautstarken Streits mit handgreiflichen Übergriffen — geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (E. 6.3). Zur Erfüllung des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken gelähmt ist — der Verlust des Sicherheitsgefühls genügt. Ein «ungutes Gefühl» ist dem Verlust des Sicherheitsgefühls gleichzustellen (E. 10.3).
  • Einschlägig für: Art. 180 Abs. 1 StGB — Schwere Drohung, Gesamtwürdigung, Verlust des Sicherheitsgefühls, mehrfache Drohungen.

BGer 6B_1219/2018 vom 27. September 2019 — Drohung mit Baseballschläger nach Verkehrsstreit

  • Sachverhalt: X. fuhr auf der Sädelstrasse dem Fahrzeug von A. über eine Strecke von etwa zwei Kilometern mit sehr geringem Abstand hinterher, zwang sie zu einem Stopp und stieg dann mit einem Baseballschläger aus. Er schlug an die Fensterscheibe von A.s Fahrzeug und versuchte, die Türe zu öffnen, um A. zur Rede zu stellen. A. konnte schliesslich mit ihrem Fahrzeug wegfahren und die Polizei rufen.
  • Kernaussage: Wenn ein Verkehrsteilnehmer hektisch und wütend aus seinem Fahrzeug steigt, mit einem Baseballschläger gegen die Fensterscheibe schlägt und versucht, die Fahrzeugtüre zu öffnen, ist dies objektiv geeignet, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen. Der Umstand, dass die betroffene Lenkerin danach mit ihrem Fahrzeug wegfahren und telefonieren konnte, vermag daran nichts zu ändern (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 180 Abs. 1 StGB — Schwere Drohung, konkludentes Verhalten, Verkehrsstreit.

III. Abgrenzung: Was keine schwere Drohung ist

BGer 6S-53/2001 vom 21. Februar 2001 E. 2b, 2c — «Ich mache dich fertig» als Ankündigung bloss psychischer Beeinträchtigung

  • Sachverhalt: X. rief die Mutter seiner Geschädigten an und drohte ihr: «sie werde sehen, was passiere, wenn sie ihm nicht Fr. 20'000.– bezahle als Ausgleich für die gehabten Auslagen». Er räumte ein, der Mutter «Angst haben wollen» zu wollen, die Drohung aber «nicht ernst gemeint» zu haben. Die erste kantonale Instanz stellte fest, dass die Mutter davon ausging, X. habe mit seiner Aussage wohl gemeint, er wolle sie «psychisch fertig machen, indem er sie überall beschimpfe und schlecht über sie reden würde». Unter den gegebenen Umständen herrschte zwischen den Beteiligten ein «sehr rauer Umgangston».
  • Kernaussage: Eine Ankündigung, die nach ihrem objektiven Gehalt auf eine bloss psychische Beeinträchtigung (Beschimpfung, Rufschädigung) abzielt, ist von vornherein nicht geeignet, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der Ausspruch «ich mache dich fertig» kann unter den gegebenen Umständen kaum als schwere Drohung eingestuft werden, zumal die Mutter selbst davon ausging, der Beschwerdegegner habe mit dieser Aussage gemeint, er wolle sie psychisch fertig machen (E. 2b, 2c).
  • Einschlägig für: Art. 180 Abs. 1 StGB — Negative Abgrenzung, bloss psychische Beeinträchtigung, objektive Eignung.

IV. Versuchte Drohung und Taterfolg

BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2, 2.3 — Versuchte Drohung: Schrecken/Angst tritt nicht ein

  • Sachverhalt: X. äusserte in der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2013 gegenüber seiner Ehefrau Mord- und Selbstmorddrohungen. Er sagte, er mache eher mit sich Schluss, als sie noch einmal tätlich anzufassen, und dass er ihr das Herz herausreissen oder sie totschlagen könne. Die Ehefrau gab an, sie denke, dass er seine Drohungen nicht ernst gemeint und lediglich aus einer Hilflosigkeit heraus gehandelt habe. Sie sei nicht in der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Weise erschrocken oder verängstigt worden.
  • Kernaussage: Der Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB erfordert, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Die Androhung des Übels kann auch gegen die Rechtsgüter Dritter oder gar des Drohenden selber gerichtet sein, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (E. 2.2). Die Vorinstanz durfte den Beschwerdeführer der versuchten Drohung schuldig sprechen (E. 2.5).
  • Einschlägig für: Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB — Versuchte Drohung, Taterfolg, Selbstmorddrohung als Drohungsmittel.

V. Abgrenzung zu anderen Normen

BGE 137 IV 258 E. 2 — Abgrenzung: Drohungsbegriff bei der Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB)

  • Kernaussage: Das Tatbestandsmerkmal der Drohung in Art. 66 StGB (Friedensbürgschaft) setzt keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB voraus. Die Drohung muss weder ausdrücklich noch gegenüber dem Bedrohten geäussert werden. Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn eine ernste, naheliegende Besorgnis besteht, dass der Drohende sie verwirklichen wird (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 66, Art. 180 StGB — Abgrenzung Friedensbürgschaft, weiter Drohungsbegriff.