Art. 180 — Drohung
Gesetzeswortlaut
Art. 180 Drohung
1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er:
a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder
a^bis^ die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder
b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Quelle: Fedlex (SR 311.0, Art. 180), Konsolidierung Stand 2026-06-12.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
1 Art. 180 StGB stellt die schwere Drohung unter Strafe und schützt das Persönlichkeitsrechtsgut der Ruhe und Sicherheit des Einzelnen vor psychischer Beeinträchtigung durch Furcht und Angst. Die Norm gehört zum 5. Titeln des 2. Buches des StGB (Straftaten gegen die Freiheit) und steht in engem dogmatischem Zusammenhang mit Art. 181 StGB (Nötigung), der das Drohungsmittel zur Beschränkung der Handlungsfreiheit einsetzt, sowie mit Art. 325^bis^ StGB (Bedrohung) im Bereich des Arbeitsrechts. Während Art. 181 StGB die Handlungsfolge (Nötigungserfolg) pönalisiert, erfasst Art. 180 StGB bereits das blosse Versetzen in Schrecken oder Angst ohne weitergehenden Nötigungserfolg (BGE 99 IV 212).
2 Art. 180 StGB ist grundsätzlich ein Antragsdelikt (Abs. 1). Die Ausnahmen in Abs. 2 — die sogenannten häuslichen Konstellationen — wandeln das Delikt in ein Offizialdelikt um. Diese Privilegierung der Verfolgung von Amtes wegen wurde durch das Bundesgesetz über die Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft vom 3. Oktober 2003 (in Kraft seit 1. April 2004) eingeführt und durch das Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 (lit. a^bis^) ergänzt. Die Systematik entspricht derjenigen von Art. 123 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 2 StGB.
II. Objektiver Tatbestand (Abs. 1)
3 Schwere Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, das in seiner Art und den Umständen nach objektiv geeignet ist, Furcht hervorzurufen. Das Bundesgericht verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (BGE 99 IV 212, E. 1a). Die Eignung zur Furchterregung beurteilt sich nach einem objektiven Massstab aus der Sicht eines durchschnittlich empfindlichen Menschen; die konkrete psychische Reaktion des Opfers ist nur Indiz, nicht konstitutiv.
4 Das Inaussichtgestellte Übels muss ein empfindliches sein; Bagatellandrohungen erfüllen den Tatbestand nicht. Eine Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen ist indes regelmässig schwer. Nach Art. 66 StGB (Friedensbürgschaft) muss die Drohung zwar keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sein, doch ist für Art. 180 StGB ein gewisses Gewichtigkeitsniveau Voraussetzung (BGE 137 IV 258, E. 2).
5 Das Tatbestandsmerkmal «in Schrecken oder Angst versetzen» verlangt eine Kausalität zwischen der Drohung und der eingetretenen psychischen Beeinträchtigung. Die blosse Feststellung einer objektiv geeigneten Drohung genügt nicht; das Opfer muss sie als solche wahrgenommen und tatsächlich in eine emotionale Ausnahmesituation versetzt worden sein. Der subjektive Eindruck muss aber durch den objektiven Gehalt der Drohung gedeckt sein.
III. Subjektiver Tatbestand
6 Art. 180 StGB verlangt Vorsatz: Der Täter muss wissen und wollen, dass er durch sein Verhalten eine schwere Drohung äussert und das Opfer in Schrecken oder Angst versetzt. Eventualvorsatz genügt, wenn der Täter den drohenden Charakter seiner Äusserung ernsthaft in Kauf nimmt. Fahrlässige Herbeiführung von Furcht ist nicht strafbar. An der subjektiven Eignung fehlt es, wenn der Täter die Äusserung erkennbar nicht ernst meint — etwa im Rahmen eines Scherzes oder einer erkennbar fiktiven Kommunikation.
IV. Widerrechtlichkeit
7 Die Drohung muss widerrechtlich sein. Dies ist der Fall, wenn sie gegen das Willensbildungs- oder Selbstbestimmungsrecht des Opfers verstösst und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr nach Art. 15 StGB, Notstand nach Art. 17 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen) gedeckt ist. Die Widerrechtlichkeit entfällt insbesondere bei Drohungen, die im Rahmen einer zulässigen Rechtsausübung stehen — etwa die Androhung einer Strafanzeige bei bestehender Forderungsbegründung. Eine konkludente oder ausdrückliche Zustimmung des Bedrohten schliesst die Widerrechtlichkeit aus.
V. Offizialdelikt in häuslichem Kontext (Abs. 2)
8 Abs. 2 wandelt das Antragsdelikt in ein Offizialdelikt um, wenn der Täter in einer bestimmten häuslichen Partnerschaft zum Opfer steht. Die Aufzählung in lit. a, a^bis^ und b ist exhaustiv:
- lit. a: Ehegatten, während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung.
- lit. a^bis^: eingetragene Partner/innen, während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu ein Jahr nach deren Auflösung (eingefügt durch das Partnerschaftsgesetz von 2004).
- lit. b: hetero- oder homosexuelle Lebenspartner, die auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen, während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung (eingefügt durch die Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft 2003/2004).
9 Die Jahresfrist nach Auflösung/Trennung erfasst Nachwirkungen häuslicher Gewalt, die typischerweise nach der Trennung eskalieren. Die Tat muss während der häuslichen Gemeinschaft oder innerhalb der Frist begangen werden; eine spätere Drohung fällt wieder in das Antragsdelikt nach Abs. 1.
VI. Konkurrenzen
10 Werden Art. 180 und Art. 181 StGB (Nötigung) durch dieselbe Handlung verwirklicht, liegt Gesetzeskonkurrenz vor; Art. 180 StGB wird von der umfassenderen Nötigung konsumiert (BGE 99 IV 212, E. 1b). Eine Konkurrenz zu Art. 260 StGB (Tätlichkeit) ist möglich, wenn Gewalttätigkeit unmittelbar angedroht und der Zusammenstoss nur deshalb vermieden wurde, weil die Gegner der Drohung gewichen sind (BGE 99 IV 212).
11 Drohung kann mit versuchter Nötigung in eventualvorsätzlicher Tatmehrheit zusammentreffen, wenn der Täter sowohl die Furcht als auch die Handlungsbeschränkung herbeiführen will. Mit Art. 325^bis^ StGB (Bedrohung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern) besteht Spezialität des engeren Tatbestandes.
VII. Geschädigteneigenschaft
12 Auch juristische Personen können als Geschädigte im Sinne von Art. 180 StGB betrachtet werden, wenn die Drohung an eine zur Vertretung berechtigte Person gerichtet ist. Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter können unter bestimmten Umständen durch eine Drohung gegen eine juristische Person verletzt werden (BGE 141 IV 1, Regeste b).
VIII. Sanktionen und Verfahren
13 Die Strafdrohung des Abs. 1 beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wegen des Antragsdelikt-Charakters gilt gemäss Art. 31, 32 StGB eine verkürzte Verfolgungsverjährung. Im Offizialfall (Abs. 2) gelten die allgemeinen Regeln. Die Beschlagnahme und Einziehung von Beweismitteln richtet sich nach Art. 263 ff. StPO.
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