Art. 180 — Drohung
Wortlaut
Art. 180 StGB — Drohung
1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: a. der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder abis. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder b. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Schutzzweck und Deliktsnatur
1 Art. 180 StGB schützt das Rechtsgut der persönlichen Ruhe und Freiheit vor Furcht (innere Freiheit und Sicherheitsgefühl). Während die Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit bezweckt, sanktioniert Art. 180 StGB bereits die emotionale Beeinträchtigung durch das Versetzen in Schrecken oder Angst. Eine juristische Person hat keine solchen Gefühle und ist nicht Trägerin der von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter; sie ist daher nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO (BGE 141 IV 1 E. 3.2).
2. Antragserfordernis und Ausnahme (Abs. 2)
2 Der Grundtatbestand ist ein Antragsdelikt (Abs. 1). In Ehe-, eingetragener Partnerschaft und Konkubinatsverhältnissen wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2), um Opfer vor häuslichem Druck und wiederholter Einschüchterung zu schützen. Die Jahresfrist nach Auflösung oder Trennung schützt vor Nachwirkungen häuslicher Gewalt.
II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)
1. Schwere Drohung — Objektiver Massstab
3 Eine Drohung ist schwer, wenn das Inaussichtstellen eines Nachteils nach objektivem Massstab geeignet ist, bei einem vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit erhebliche Furcht hervorzurufen. Bei der Feststellung der Eignung ist nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auf die gesamten Umstände abzustellen (BGE 99 IV 212 E. 1a; BGer 6B_1121/2013 E. 6.3; BGer 6P-86/2005 E. 8.2). Die Drohung kann auch durch Gesten, konkludentes Verhalten oder durch das «Wissenlassen» erfolgen, ohne dass sie ausdrücklich geäussert werden muss.
4 Sachverhalt BGer 6P-86/2005 — Gezielter Terror als schwere Drohung: X. fuhr auf der Autobahn mehrfach sehr nahe auf den Personenwagen des Geschädigten A. auf, zwang ihn auf einer Überlandstrasse zum Anhalten und stieg wutentbrannt aus. Er schlug an die Fensterscheibe und versuchte, die Türe zu öffnen, wobei er «ich schlag dir deine Fresse ein» rief. Das BGer hielt fest: Ob die Ankündigung, dem Geschädigten ins Gesicht zu schlagen, bereits für sich schwer wiegt, kann offenbleiben. Erschwerend wirken die konkreten Umstände: mehrfaches bedrängendes Auffahren über mehrere Kilometer, Zum-Zum-Anhalten-Zwingen und wutentbranntes Herannahen. Dieser «gezielte Terror» wurde zu Recht als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB qualifiziert (E. 8.3).
5 Sachverhalt BGer 6B_351/2007 — Drohung gegen exponierte Person: X. rief den ehemaligen Gemeinderat und Sozialamtsvorsteher A. frühmorgens an, beschimpfte ihn («korruptes Schwein», «schwule Sau») und drohte, ihm «den Ohrring aus dem Grind» zu reissen und ihn «fertig zu machen». Zudem stellte er A. einen Brief zu, in dem er ihn über ein diffamierendes Flugblatt informierte, das er im Internet veröffentlichte. Das BGer hielt fest: Die Androhung eines Eingriffs in die körperliche Integrität (Ohrring ausreissen) stellt regelmässig einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person dar. Erschwerend wirkten sich der frühmorgentliche Anruf ins private Umfeld, die begleitenden Beschimpfungen, das Flugblatt und die bereits bestehende Angsthaltung des Geschädigten aus. Ob der Täter die Drohung ernst meinte, ist ohne Bedeutung — entscheidend ist die Eignung, das Opfer in Angst zu versetzen (E. 5.3–5.5).
2. Abgrenzung: Was keine schwere Drohung ist
6 Nicht jede Angst einflössende Äusserung erfüllt den Tatbestand. Die Ankündigung muss nach objektivem Massstab geeignet sein, Schrecken oder Angst auszulösen. Blosse Unhöflichkeit, Vorschehen ohne konkrete Bedrohung oder Äusserungen, die nach ihrem objektiven Gehalt auf eine rein psychische Beeinträchtigung (Beschimpfung, Rufschädigung) abzielen, genügen nicht.
7 Sachverhalt BGer 6S-53/2001 — «Ich mache dich fertig» keine schwere Drohung: X. rief die Mutter seiner Geschädigten an und drohte ihr: «sie werde sehen, was passiere, wenn sie ihm nicht Fr. 20'000.– bezahle». Er räumte ein, er habe der Mutter «Angst haben wollen», die Drohung aber «nicht ernst gemeint». Die Vorinstanz stellte fest, dass die Mutter davon ausging, X. wolle sie «psychisch fertig machen, indem er sie überall beschimpfe und schlecht über sie reden würde». Das BGer hielt fest: Eine solche Ankündigung, bloss psychisch fertig gemacht zu werden — durch Beschimpfung und üble Nachrede —, ist von vornherein nicht geeignet, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der Tatbestand der Drohung war nicht erfüllt (E. 2b, c).
3. Konkrete Umstände verstärken die Drohwirkung
8 Einzelne Äusserungen, die für sich allein möglicherweise nicht als schwere Drohung qualifizieren, können im Kontext begangener Tätlichkeiten, eines aggressiven Verhaltens oder einer eskalierten Situation den Tatbestand erfüllen. Massgeblich ist die Gesamtwürdigung.
9 Sachverhalt BGer 6B_1121/2013 — Mehrfache Drohungen im Ehekonflikt: X. äusserte gegenüber seiner Ehefrau am 18. Juni 2008: «ich mache dich fertig» — im Kontext eines lautstarken Streits, in dessen Verlauf er auch handgreiflich wurde. Das BGer hielt fest: Eine solche Androhung ist unter den konkreten Umständen geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (E. 6.3). Am 7. Juli 2008 hielt er ihr eine Heugabel an den Hals und sagte, man sollte sie abstechen und ihr den Schädel einschlagen. Am 11. Juli 2008 drohte er erneut, sie fertig zu machen (E. 7.1–7.3). Am 12. Februar 2009 fuhr er mit aufheulendem Motor auf sie zu (E. 8.1). Am 28. Juni 2009 sagte er, er hätte sie schon das letzte Mal zu Tode schlagen sollen (E. 10.1). In allen Fällen bejahte das BGer den Tatbestand der Drohung.
4. Taterfolg: Versetzen in Schrecken oder Angst
10 Der Tatbestand verlangt, dass das Opfer durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (BGer 6B_1282/2016 E. 2.2). Der Verlust des «Sicherheitsgefühls» genügt; es ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist (BGer 6B_1121/2013 E. 10.3; TRECHSEL/FINGERHUTH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 180 StGB).
11 Sachverhalt BGer 6B_1282/2016 — Versuchte Drohung: X. äusserte gegenüber seiner Ehefrau Mord- und Selbstmorddrohungen. Die Ehefrau gab an, sie glaube nicht, dass er die Drohungen ernst meine, und sei nicht in der von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Weise erschrocken oder verängstigt worden. Das BGer bestätigte die Verurteilung wegen versuchter Drohung: Der objektive Tatbestand der schweren Drohung war erfüllt, der tatbestandsmässige Erfolg (Versetzen in Schrecken oder Angst) trat jedoch nicht ein, weil die Geschädigte die Drohungen nicht ernst nahm (E. 2.3).
12 Sachverhalt BGer 6B_1121/2013 E. 10.3 — Verlust des Sicherheitsgefühls genügt: X. sagte seiner Ehefrau am 28. Juni 2009: «ich hätte dich schon das letzte Mal zu Tode schlagen sollen». Die Ehefrau schenkte der Äusserung zunächst keine weitere Bedeutung, bekam aber später, als sie allein im Stall war, ein «ungutes Gefühl». Das BGer hielt fest: Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 StGB ist nicht erforderlich, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist. Der Verlust des Sicherheitsgefühls genügt. Ein «ungutes Gefühl» ist dem Verlust des Sicherheitsgefühls gleichzustellen (E. 10.3).
5. Subjektiver Tatbestand
13 Erforderlich ist mindestens Eventualvorsatz bezüglich des Versetzens in Schrecken oder Angst. Der Täter muss die Eignung seines Verhaltens, das Opfer in Angst zu versetzen, kennen oder zumindest in Kauf nehmen. Auch die Androhung eines Übels gegen eigene Rechtsgüter (z.B. Selbstmorddrohung) kann den Tatbestand erfüllen, sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 E. 2.2; BGer 6B_1121/2013 E. 6.3).
6. Widerrechtlichkeit
14 Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel rechtswidrig ist oder die Verknüpfung zwischen Mittel und Zweck gegen die guten Sitten verstösst. Das Androhen rechtlicher Schritte ist widerrechtlich, wenn damit sachfremde Vorteile erzwungen werden sollen. Wo Art. 180 und Art. 181 StGB anwendbar sind, liegt Gesetzeskonkurrenz vor (BGE 99 IV 212 E. 1b).
III. Offizialverfolgung bei häuslicher Gewalt (Abs. 2)
15 In Ehe-, Partnerschafts- und Konkubinatsverhältnissen wird die Drohung von Amtes wegen verfolgt, um Opfer vor häuslichem Druck und wiederholter Einschüchterung zu schützen. Der Tatbestand kann erfüllt sein, wenn sich das Opfer in einer ausweglosen Situation befindet, in der es ausser Stande ist, sich zu widersetzen.
IV. Geschädigteneigenschaft juristischer Personen
16 Eine juristische Person ist nicht Trägerin der von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter (innere Freiheit, Sicherheitsgefühl) und daher nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO (BGE 141 IV 1 E. 3.2). Dagegen kann eine juristische Person bei den Tatbeständen der Nötigung (Art. 181 StGB) und der Widerhandlungen zum Schutz der Mieter (Art. 325bis StGB) geschädigt sein, weil diese Normen die freie Willensbildung und Willensbetätigung schützen, deren Trägerin auch eine juristische Person sein kann (E. 3.3, 3.4).
V. Literatur
- DELNON/RÜDY, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 180.
- TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 180.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 5 N 1 ff.