Rechtsprechung zu Art. 174 StGB
Rechtsprechung zu Art. 174 StGB
Leitentscheide
BGE 115 IV 1 — Umfang eines Strafantrags (Ehrverletzung / falsche Anschuldigung)
BGE 115 IV 1 vom 3. März 1989
Leitentscheid zu Art. 28, 303 und 173 ff. StGB; Umfang eines Strafantrags. Ein Strafantrag wegen «falscher Anschuldigung» (Art. 303 StGB) kann grundsätzlich auch einen solchen wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) mitumfassen (E. 2b); aus konkludentem Verhalten des Antragstellers kann sich aber ebenfalls ein Verzicht auf letzteren ergeben. Der Entscheid klärt die Reichweite des Strafantrags an der Schnittstelle von Ehrverletzung und falscher Anschuldigung.
BGE 102 IV 176 — Ehrverletzung durch die Presse / Wahrheitsbeweis bei Verdächtigung
BGE 102 IV 176 vom 26. August 1976
Leitentscheid zur Ehrverletzung durch die Presse (Art. 173 Ziff. 2 StGB; der Grundsatz gilt entsprechend für Art. 174 StGB). Für die Verdächtigung (oder die Weiterverbreitung) gibt es keinen besondern Wahrheitsbeweis: Dieser besteht im Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht im Nachweis der Verdachtsmomente. Klärt zudem die Gutgläubigkeitsbeweisfragen der Presseberichterstattung und die Abgrenzung zulässiger Berichterstattung von ehrverletzender Verbreitung.
BGer 6B_1046/2021 — Verleumdung
BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022
Bundesgerichtsentscheid zu Art. 174 StGB, der die Praxis zur Verleumdung in einem konkreten Ehrverletzungsfall fortentwickelt. Relevant für die Einzelfallwürdigung des besseren Wissens und der Abgrenzung zur üblen Nachrede.
BGer 7B_542/2023 — Einstellung (üble Nachrede, Verleumdung)
BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024
Bundesgerichtsentscheid zur Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit übler Nachrede und Verleumdung. Relevant für die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung und das Verhältnis der beiden Ehrverletzungsdelikte im Einzelfall.
BGer 6B_976/2017 — Verleumdung
BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018
Bundesgerichtsentscheid zu Art. 174 StGB. Ergänzt die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Verleumdungstatbestandes und zur Abgrenzung zulässiger Meinungsäusserung von bösgläubiger ehrverletzender Tatsachenäusserung.
Weitere Entscheide
BGer 6B_1309/2019 — Ehrverletzung / Verleumdung
BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020
Bundesgerichtsentscheid im Ehrverletzungsstrafbereich. Belegt die fortlaufende Praxis zu Art. 174 StGB und die Einzelfallwürdigung ehrverletzender Äusserungen unter Berücksichtigung des besseren Wissens.
BGer 6B 8/2014 — Entlastungsbeweis bei Ehrverletzung; Willkür
BGer 6B 8/2014 vom 22. April 2014
Bundesgerichtsentscheid zur üblen Nachrede, zum Entlastungsbeweis und zur Willkürrüge. Relevant für die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Beweis im Ehrverletzungsstrafverfahren (Art. 173/174 StGB).
BGer 1C_524/2013 — Ehrverletzung
BGer 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013
Bundesgerichtsentscheid im Ehrverletzungsstrafbereich, der die Praxis zu den Voraussetzungen von Art. 173 ff. und 174 StGB ergänzt und die Abgrenzung zulässiger Kritik von ehrverletzender Äusserung klärt.
BGer 6B_613/2015 — Verleumdung
BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015
Bundesgerichtsentscheid zu Art. 174 StGB. Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Verleumdung und zur Abgrenzung zwischen gutgläubiger übler Nachrede und bösgläubiger Verleumdung.
BGer 6B_333/2008 — Ehrverletzung
BGer 6B_333/2008 vom 9. März 2009
Bundesgerichtsentscheid im Ehrverletzungsstrafbereich. Ergänzt die Praxis zu Art. 173/174 StGB und zur Einzelfallwürdigung ehrverletzender Tatsachenäusserungen.
BGer 76 IV 243 — Ehrverletzung (ältere Rechtsprechung)
BGer 76 IV 243 aus dem Jahr 1950
Älterer Bundesgerichtsentscheid zur Ehrverletzung. Relevant als Beleg der historischen Rechtsprechungskontinuität zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173/174 StGB) und der Entwicklung des subjektiven Elements des besseren Wissens.
Zusammenfassung
Die Rechtsprechung zu Art. 174 StGB entfaltet sich um drei Kernfragen:
- Besseres Wissen vs. Gutglaubensbeweis (BGE 102 IV 176; BGer 6B_1046/2021): Die Verleumdung setzt besseres Wissen voraus und versagt dem Täter jeglichen Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis; für die Verdächtigung gibt es keinen besondern Wahrheitsbeweis, sondern nur den Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen.
- Umfang des Strafantrags (BGE 115 IV 1): Ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung kann grundsätzlich auch einen solchen wegen Ehrverletzung mitumfassen; aus konkludentem Verhalten kann sich aber ein Verzicht ergeben.
- Abgrenzung zur üblen Nachrede (BGer 6B_976/2017; BGer 6B_613/2015): Bestehen Zweifel am besseren Wissen, ist im Zweifel von der milderen üblen Nachrede (Art. 173 StGB) auszugehen.
- Verfahrensfragen (BGer 7B_542/2023; BGer 6B 8/2014): Einstellung und Beweisführung im Ehrverletzungsstrafverfahren unterliegen den allgemeinen strafprozessualen Anforderungen.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-31