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Rechtsprechung zu Art. 174 StGB

Rechtsprechung zu Art. 174 StGB

I. Leitentscheide

BGer 6B_747/2025 — Verleumdung via Twitter: Beweislast der Unwahrheit und besseres Wissen

BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026

Leitentscheid zur Verleumdung in sozialen Medien, zur Beweislast der Unwahrheit und zum subjektiven Merkmal des besseren Wissens.

Eine Journalistin veröffentlichte auf ihrem Twitter-Account (mit über 22'000 Followern) den Vorwurf, eine ehemalige Zuger Kantonsrätin entscheide sich seit 5,5 Jahren proaktiv dafür, öffentlich über einen Vorfall an einer Feier zu sprechen und «einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen». Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Verleumdung (Art. 174 StGB):

  • Beweislast der Unwahrheit: Im Unterschied zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB) ist die Unwahrheit bei Art. 174 StGB ein objektives Tatbestandsmerkmal, das von den Strafverfolgungsbehörden bewiesen werden muss (E. 5.1.1). Ein rechtskräftig eingestelltes Strafverfahren kommt einem Freispruch gleich und genügt als Nachweis der Unwahrheit des Vorwurfs einer vorsätzlichen Falschbeschuldigung (E. 7.2.2).
  • Besseres Wissen: «Wider besseres Wissen» setzt sicheres Wissen um die Unwahrheit (direkten Vorsatz 2. Grades) voraus; das Bewusstsein, die Äusserung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht (E. 5.1.3). Da die Journalistin von den Einstellungsverfügungen und gerichtlichen Entscheiden Kenntnis hatte, handelte sie wider besseres Wissen (E. 7.4).
  • Kein Entlastungsbeweis: Bei Art. 174 StGB steht dem Täter kein Entlastungsbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB offen (E. 7.2.4).

BGer 6B_1046/2021 — Vorwurf «mehrfache Betrügerin» in Gerichtseingabe: Unwahrheit und Gerichtspersonen als Dritte

BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022

Leitentscheid zur Verleumdung durch Äusserungen in Rechtsschriften an ein Gericht und zur rechtstechnischen Auslegung von Straftatbestandsbegriffen.

Eine Berner Grossrätin reichte beim Bezirksgericht Frauenfeld einen Klagerückzug ein und bezeichnete die Gegenpartei darin als «mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw.». Die Gegenpartei war zwar wegen anderer Delikte verurteilt, von allen Betrugsvorwürfen jedoch rechtskräftig freigesprochen worden, woran die Grossrätin als Privatklägerin teilgenommen hatte:

  • Gerichtspersonen als Dritte: Die Mitteilung an ein Gericht erfüllt das Merkmal «bei einem andern» (Art. 174 Abs. 1 StGB); dass Gerichtspersonen dem Amtsgeheimnis unterstehen oder die Äusserung nicht geglaubt haben, schliesst die Strafbarkeit beim abstrakten Gefährdungsdelikt nicht aus (E. 3.4.3).
  • Unwahrheitsbeweis: Die Unwahrheit des Betrugsvorwurfs steht durch den rechtskräftigen Freispruch fest; andere Verurteilungen machen den Vorwurf nicht wahr (E. 3.4.2).
  • Besseres Wissen: Da die Beschuldigte das Urteil über den Betrugsfreispruch kannte und dem Gericht selbst beilegte, wusste sie positiv um die Unwahrheit und handelte wider besseres Wissen (E. 3.4.4).

BGE 145 IV 462 — Begriff des Dritten bei Art. 173 und 174 StGB: Rechtsstellung des Anwalts

BGE 145 IV 462 vom 2. Oktober 2019

Leitentscheid zum Ehrbegriff und zum Begriff des Dritten bei Äusserungen gegenüber Rechtsanwälten.

Das Bundesgericht präzisierte die Reichweite des Begriffs «bei einem andern» im System der Art. 173 und 174 StGB:

  • Geschützt ist ausschliesslich die sittliche Ehre, das heisst der Ruf, ein charakterlich anständiger Mensch zu sein (E. 4.2.2).
  • Der Rechtsanwalt, der eine Gegenpartei vertritt, ist grundsätzlich Dritter im Sinne der Bestimmungen. Äusserungen, die gegenüber dem gegnerischen Rechtsvertreter getätigt werden, erfüllen den objektiven Tatbestand, sofern sie nicht durch das Prozessprivileg oder Art. 14 StGB gedeckt sind (E. 4.3).

BGE 136 IV 170 — Erfordernis des sicheren Wissens: «Wider besseres Wissen» schliesst Eventualvorsatz aus

BGE 136 IV 170 vom 23. September 2010

Grundsatzurteil zum Begriff «wider besseres Wissen» (Art. 303 und Art. 174 StGB).

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gesetzgeber mit der Wendung «wider besseres Wissen» ein gesteigertes subjektives Element vorschreibt:

  • Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung bzw. Behauptung unwahr ist (E. 2.1).
  • Das Bewusstsein, die Tatsache könnte möglicherweise unwahr sein (Eventualvorsatz), reicht für eine Verurteilung nicht aus. Wer eine Behauptung aufstellt, ohne deren Unwahrheit sicher zu kennen, handelt nicht wider besseres Wissen.

BGE 93 IV 93 — Planmässigkeit nach Art. 174 Abs. 2 StGB begründet kein Dauerdelikt

BGE 93 IV 93 vom 24. November 1967

Leitentscheid zur qualifizierten Verleumdung und zur verjährungsrechtlichen Qualifikation.

Das Bundesgericht stellte grundlegend klar:

  • Die Planmässigkeit der Verleumdung (Art. 174 Abs. 2 StGB) begründet weder ein Dauerdelikt noch ein fortgesetztes Delikt (E. 1).
  • Auch bei einer planmässig angelegten Ehrverletzungskampagne beginnt die Verjährungsfrist für jede einzelne Handlung gesondert im Ausführungszeitpunkt zu laufen (E. 2 und 3).

BGE 115 IV 1 — Umfang des Strafantrags: Konkludente Mitumfassung der Ehrverletzung

BGE 115 IV 1 vom 3. März 1989

Leitentscheid zu den Antragsfristen (Art. 31 StGB) und zur Auslegung des Strafantrags an der Schnittstelle von Ehrverletzung und falscher Anschuldigung.

  • Die relative Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB beginnt erst mit zuverlässiger und sicherer Kenntnis von Tat und Täter, die ein sachgerechtes Vorgehen erlaubt (E. 2a).
  • Ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) umfasst grundsätzlich auch die damit verbundene Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB), sofern der Sachverhalt denselben Lebensvorgang beschlägt; ein Verzicht auf die Ehrverletzungsklage muss sich klar aus dem Verhalten des Antragstellers ergeben (E. 2b).

BGE 102 IV 176 — Wahrheitsbeweis bei Verdächtigungen

BGE 102 IV 176 vom 26. August 1976

Leitentscheid zur Verdächtigung und Weiterverbreitung im Medien- und Ehrverletzungsstrafrecht.

Das Bundesgericht klärte den Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs bei Verdächtigungen:

  • Für die Verdächtigung gibt es keinen gesonderten Wahrheitsbeweis: Dieser bezieht sich auf den Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen selbst, nicht auf das blosse Vorliegen von Verdachtsmomenten (E. 2). Wer wider besseres Wissen Tatsachen verdächtigt, kann sich nicht darauf berufen, dass die Verdachtslage als solche bestanden habe.

II. Weitere Entscheide

BGer 6B_976/2017 — Planmässige Verleumdung durch Weblog-Kampagne und Verjährungsbeginn

BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018

Ein entlassener Primarlehrer betrieb mehrere Internet-Blogs, auf denen er den Erziehungsminister und Behördenmitglieder systematisch über Jahre hinweg diffamierte («arglistige Lügengebäude», «DDR- und Nazi-Methoden», «kriminelle Intriganten»):

  • Planmässigkeit bejaht: Die hartnäckige Bewirtschaftung und Verlinkung diverser Plattformen zur systematischen Denunzierung erfüllt Art. 174 Abs. 2 StGB (E. 3.5, E. 4.2).
  • Keine natürliche Handlungseinheit: Bei Abständen von Wochen oder Monaten zwischen den Blogeinträgen liegt keine natürliche Handlungseinheit vor. Die vierjährige Verjährungsfrist nach Art. 178 Abs. 1 StGB läuft für jeden Blogeintrag ab Veröffentlichungsdatum gesondert; ältere Einträge waren verjährt (E. 4.3 f.).

ZH OG SB250297 — Facebook-Sharing mit Pädophilie-Vorwurf: Urkundenbeweis für Screenshots und Planmässigkeit

ZH OG SB250297 vom 16. Juni 2026

Eine Mutter teilte in einer Facebook-Gruppe einen Beitrag, der den Vater der gemeinsamen Kinder als «pädophil» diffamierte, versehen mit dem Kommentar «Bitte teilen und lesen!»:

  • Urkundenbeweis (Art. 141 StPO): Screenshots von Social-Media-Beiträgen sind als Urkundenbeweis voll verwertbar, auch wenn keine digitale Rohdatei oder kein Permalink vorliegt, solange keine greifbaren Hinweise auf Bildmanipulationen bestehen (E. 1.4).
  • Unwahrheitsbeweis: Die Unwahrheit wurde durch behördliche und familienpsychologische Abklärungen im Scheidungsverfahren nachgewiesen (E. 2.4).
  • Planmässigkeit: Die Wahl eines Onlinemediums mit dem Zusatz «Bitte teilen und lesen!» begründet nach Auffassung des Obergerichts die planmässige Verbreitung gemäss Art. 174 Abs. 2 StGB (E. 2.5).

BGer 7B_542/2023 — Arrestgesuch mit Straftatvorwürfen: Art. 14 StGB und Verneinung besseren Wissens

BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024

Eine Gläubigerin warf den Verwaltungsräten einer Schuldnergesellschaft im Arrestverfahren (Art. 271 SchKG) Urkundenfälschung und Konkursdelikte vor:

  • Verfahrenseinstellung geschützt: Die Vorwürfe stützten sich auf greifbare Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; ein Handeln wider besseres Wissen lag nicht vor (E. 2.4.3).
  • Art. 14 StGB: Parteien und Anwälte handeln rechtmässig, wenn ihre Ausführungen in Rechtsschriften sachbezogen sind, sich auf das Erforderliche beschränken und nicht wider besseres Wissen erfolgen (E. 2.2.3).

BGer 6B_1309/2019 — Mitteilung der Gewerkschaftsleitung: Verleumdung mangels besseren Wissens verworfen

BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020

Die Leitung einer Gewerkschaft teilte den Mitgliedern per Brief mit, es sei «weitgehend erstellt», dass ein gekündigter Mitarbeiter in «betrügerischer Absicht» gehandelt habe und vor kriminellen Machenschaften nicht gefeit sei:

  • Art. 174 StGB verworfen: Da das Strafverfahren noch hängig war und die Leitung auf behördliche Mitteilungen der Staatsanwaltschaft abstellte, fehlte jedes sichere Wissen um eine Unwahrheit. Die Einstellung bezüglich Verleumdung war bundesrechtskonform (E. 3.4.2).
  • Gutglaubensbeweis geschützt: Auch bei Art. 173 StGB scheiterte die Klage infolge berechtigten Vertrauens in offizielle Mitteilungen (E. 3.5.2).

BGer 7B_1284/2025 — Striktes Erfordernis sicheren Wissens um die Unwahrheit

BGer 7B_1284/2025 vom 29. Juli 2026

Bestätigung der bundesgerichtlichen Leitlinie: Für die Erfüllung von Art. 174 StGB muss der Täter sicher wissen, dass seine Äusserung unwahr ist; das blosse Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte (Eventualvorsatz), schliesst den Tatbestand der Verleumdung zwingend aus (E. 2.2).

LU OG KA 07 121 — Strafantrag wegen Verleumdung erfasst üble Nachrede

LU OG KA 07 121 vom 15. Januar 2008 (LGVE 2008 I Nr. 42)

Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts Luzern stellte klar, dass ein formgültiger Strafantrag wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) von Gesetzes wegen auch den weniger schwer wiegenden Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) abdeckt, falls der Nachweis des besseren Wissens scheitert (E. 2).

BGer 6B_613/2015 — Vorsatzabgrenzung zwischen Art. 174 und Art. 173 StGB

BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015

Vorwurf der Urkundenfälschung in einem Erbstreit:

  • Das Bundesgericht betonte, dass sich der Vorsatz nur bei der Verleumdung auf die Gewissheit der Unwahrheit beziehen muss (direkter Vorsatz 2. Grades), während bei der üblen Nachrede kein Unwahrheitsvorsatz verlangt wird (E. 3.4).

BGer 76 IV 243 — Historischer Grundsatzentscheid zum «besseren Wissen»

BGer 76 IV 243 vom 1. Dezember 1950

Historisches Grundsatzurteil des Kassationshofes: Wer bloss weiss, dass eine Behauptung möglicherweise falsch ist, stellt sie nicht wider besseres Wissen auf; Art. 174 StGB verlangt das positive Wissen um die Unwahrheit.