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Art. 174 StGB — Verleumdung

Gesetzeswortlaut

Zweites Buch: Besondere BestimmungenDritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich1. Ehrverletzungen.Verleumdung

1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,

wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

234 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

SR 311.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Die Bestimmung auf einen Blick

AbsatzRegelungsgegenstandDogmatische Funktion / Praktischer Konfliktpunkt
Abs. 1Grundtatbestand: Beschuldigung, Verdächtigung oder Verbreitung ehrverletzender Tatsachen wider besseres WissenBösgläubige Qualifikation der üblen Nachrede; Beweislast der Unwahrheit liegt bei der Anklage; direkter Vorsatz bezüglich Unwahrheit zwingend (Eventualvorsatz ausgeschlossen); kein Entlastungsbeweis
Abs. 2Qualifizierter Tatbestand: Planmässige Untergrabung des guten RufsErhöhte Mindeststrafe (Freiheitsstrafe ab einem Monat bzw. Geldstrafe ab 30 Tagessätzen); Zielstrebigkeit und Systematik; Social-Media- und Blogkampagnen; kein Dauerdelikt
Abs. 3Tätige Reue: Gerichtliche Rücknahme als unwahr und UrkundeFakultative Strafmilderung (Art. 48a StGB), keine Strafbefreiung; zwingende Ausstellung einer gerichtlichen Urkunde zur Rehabilitation der verletzten Person

Überblick und Bedeutung

Art. 174 StGB bildet das gravierendste Delikt im System der strafrechtlichen Ehrverletzungen (Art. 173–178 StGB). Die Bestimmung sanktioniert die Verleumdung als vorsätzlichen, bösgläubigen Angriff auf die sittliche Ehre einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten.

Im Gefüge der Ehrverletzungstatbestände grenzt sich die Verleumdung in zweifacher Hinsicht scharf ab:

  • Gegenüber der Beschimpfung (Art. 177 StGB) durch den Gegenstand des Vorwurfs: Art. 174 StGB erfasst ausschliesslich Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile mit greifbarem Tatsachenkern, keine reinen Formalbeleidigungen oder reine Werturteile.
  • Gegenüber der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) durch die subjektive Haltung und die Beweislastverteilung: Während Art. 173 StGB den gutgläubigen oder fahrlässig handelnden Äussernden erfasst und diesem den Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) eröffnet, setzt Art. 174 StGB positives, sicheres Wissen um die Unwahrheit der Äusserung voraus. Dem Verleumder ist jeglicher Entlastungsbeweis von vornherein verwehrt. Umgekehrt kehrt sich die prozessuale Beweislast grundlegend um: Nicht der Beschuldigte muss seine Gutgläubigkeit belegen, sondern die Strafverfolgungsbehörden müssen die objektive Unwahrheit der Behauptung nachweisen (BGer 6B_747/2025 E. 5.1.1; BGer 6B_1046/2021 E. 3.3.2).

«Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zu dieser setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. […] Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist.»

(BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 E. 5.1.1; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2)

Prüfschema: die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Die nachfolgende Tabelle bildet den vollständigen Merkmalskatalog von Art. 174 StGB ab. Sie dient zugleich als Gliederungsraster der Kommentierung; jede Zeile entspricht einem eigenständigen Abschnitt.

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
0Vorfrage: Strafantrag und VerjährungLiegt ein gültiger Strafantrag innert der relativen Dreimonatsfrist vor (Art. 30 f. StGB)? Ist die vierjährige Verfolgungsverjährung (Art. 178 Abs. 1 StGB) gewahrt?Anklagebehörde / Privatkläger; voller BeweisA
1Schutzobjekt: Sittliche EhreBetrifft der Angriff den Achtungsanspruch als ehrbarer, charakterlich anständiger Mensch oder bloss berufliche, fachliche oder politische Kritik?Anklage / Privatkläger; objektivierter EmpfängerhorizontB
2Gegenstand der Äusserung: Tatsache vs. WerturteilLiegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung bzw. ein gemischtes Werturteil vor oder ein reines Werturteil (Art. 177 StGB)?Anklagebehörde; objektivierter Sinngehalt nach KontextC
3Äusserungsformen: Beschuldigung, Verdächtigung, VerbreitungWurde eine Tatsache behauptet, verdächtigt oder weiterverbreitet? Genügt ein Social-Media-Share/Retweet oder «Bitte teilen»?Anklagebehörde; voller Beweis der TathandlungD
4Adressat: Äusserung «bei einem andern»Wurde der Vorwurf gegenüber mindestens einer Drittperson geäussert? Gelten Behördenmitglieder und Gerichte als Dritte?Anklagebehörde; Kenntnisnahme durch DritteE
5Objektive Unwahrheit der TatsacheIst die behauptete ehrenrührige Tatsache erwiesenermassen objektiv unwahr? Genügen Freisprüche oder Einstellungsverfügungen?Anklagebehörde (keine Täterlast!); Grundsatz in dubio pro reoF
6Subjektiver Tatbestand: «Wider besseres Wissen»Wusste der Täter im Äusserungszeitpunkt sicher um die Unwahrheit (direkter Vorsatz 2. Grades)? Reicht Eventualvorsatz bezüglich Unwahrheit aus?Anklagebehörde; voller Nachweis des sicheren WissensG
7Ausschluss von Entlastungsbeweisen und RechtfertigungSteht dem Täter der Wahrheitsbeweis offen? Greifen vorrangige gesetzliche Pflichten (Art. 14 StGB) bei Partei- und Anwaltseingaben?Von Amtes wegen zu prüfen; kein Entlastungsbeweis bei Art. 174H
8Qualifikation: Planmässige Untergrabung (Abs. 2)Handelte der Täter mit Systematik, Wiederholung und Ausrichtung auf nachhaltige Vernichtung des guten Rufs? Social-Media-Kampagnen.Anklagebehörde; voller Nachweis der PlanmässigkeitI
9Strafmilderungsgrund: Rücknahme vor Gericht (Abs. 3)Wurde die Äusserung vor Gericht ausdrücklich als unwahr zurückgenommen? Anspruch auf Urkundenausstellung.Beschuldigter (Tatsache); Milderung im richterlichen ErmessenJ
10Deliktskonkurrenzen und AbgrenzungenAbgrenzung zu übler Nachrede (Art. 173 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB).Richterliche Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia)K

Kommentierung

A. Vorfrage: Strafantrag, Antragsberechtigung, Frist und Verjährung (Art. 30 ff. und Art. 178 StGB)

1. Antragsberechtigung und relative Dreimonatsfrist

Die Verleumdung ist ein absolutes Antragsdelikt (Abs. 1: «auf Antrag»). Antragsberechtigt ist nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch die Tat in ihrer sittlichen Ehre unmittelbar verletzt worden ist. Da das Rechtsgut der Ehre höchstpersönlicher Natur ist, kann der Antrag nur von der verletzten Person selbst oder deren gesetzlichem Vertreter gestellt werden.

Das Antragsrecht erlischt nach Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem der Antragsberechtigte sichere und verlässliche Kenntnis von der Tat und von der Identität des Täters erlangt hat:

«Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Antragsberechtigte zuverlässige Kenntnis von der Tat und der Identität des Täters hat, die ihm ein sachgerechtes Vorgehen erlaubt; blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht.»

(BGE 115 IV 1 E. 2a)

Wird die Dreimonatsfrist versäumt, ist der Strafanspruch verwirkt. Dies führt zwingend zur Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. zur Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).

2. Umfang des Strafantrags: Konkludente Mitumfassung und Umdeutung

In der Praxis stellen Anzeigeerstatter regelmässig Strafantrag wegen eines schwereren oder behördenbezogenen Tatbestands (namentlich falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB oder Verleumdung nach Art. 174 StGB), während die Ermittlungen später nur den Grundtatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) belegen können.

Hierbei gelten nach der bundesgerichtlichen und kantonalen Judikatur folgende Grundsätze:

  • Konkludente Mitumfassung: Ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) umfasst grundsätzlich auch die im selben Lebenssachverhalt liegende Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB), sofern der Anzeigende nicht ausdrücklich oder konkludent auf die Verfolgung wegen blosser Ehrverletzung verzichtet hat (BGE 115 IV 1 E. 2b).
  • Umfassung der üblen Nachrede durch den Verleumdungsantrag: Ein formgültiger Strafantrag wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) deckt nach allgemeiner Praxis stets auch den minder schweren Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) ab. Scheitert der Nachweis des besseren Wissens, darf das Gericht auf Art. 173 StGB erkennen, ohne dass es eines separaten Antrags bedarf (LU OG KA 07 121 E. 2).

3. Verfolgungsverjährung bei Internet-Publikationen: Kein Dauerdelikt

Die Verfolgung von Vergehen gegen die Ehre verjährt nach Art. 178 Abs. 1 StGB in vier Jahren (Sonderverjährungsfrist abweichend von der ordentlichen Verjährung nach Art. 97 StGB).

Für digitale Äusserungen (Websites, Blogs, Social Media) ist der Beginn der Verjährungsfrist von entscheidender Bedeutung:

  • Zustandsdelikt statt Dauerdelikt: Ehrverletzungen und Verleumdungen sind Zustandsdelikte. Die Tat ist vollendet, sobald die ehrverletzende Äusserung für einen Dritten wahrnehmbar online gestellt wurde (BGE 142 IV 18 E. 2.5; BGE 93 IV 93 E. 2).
  • Keine Fortsetzung durch passives Online-Belassen: Das blosse Abrufbarbleiben eines Textes im Internet setzt die Verjährungsfrist nicht neu in Gang. Die Verjährung beginnt am Tag des Uploads (BGE 142 IV 18 E. 2.7).
  • Keine natürliche Handlungseinheit bei gestreckten Blogbeiträgen: Veröffentlicht ein Täter im Rahmen einer Kampagne über Monate hinweg mehrere Blogeinträge, bildet dies keine natürliche Handlungseinheit. Jeder Blogeintrag verjährt selbständig nach vier Jahren (BGer 6B_976/2017 E. 4.4).

Leitsatz. Der Strafantrag wegen Verleumdung (Art. 174 StGB) erfasst von Gesetzes wegen auch den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB); die vierjährige Verfolgungsverjährung nach Art. 178 Abs. 1 StGB beginnt bei Online-Veröffentlichungen am Tag des Uploads und wird durch das passive Online-Belassen nicht verlängert.


B. Schutzobjekt: Die sittliche Ehre (Abs. 1)

1. Begriff der sittlich-menschlichen Ehre

Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungstatbestände beschränkt sich nach konstanter Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu verhalten, wie nach allgemeiner Anschauung ein rechtschaffener und charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_747/2025 E. 5.1.2).

Nicht geschützt ist die gesellschaftliche, berufliche, künstlerische oder sportliche Geltung. Eine Kritik an der beruflichen Leistungsfähigkeit, an der fachlichen Kompetenz oder am politischen Verhalten verletzt Art. 174 StGB nicht, es sei denn, sie greife zugleich die menschlich-ethische Integrität der betroffenen Person an.

2. Vorwurf strafbaren Verhaltens als Kernbereich

Nach gefestigter Praxis greift der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine Straftat begangen, grundsätzlich direkt in die sittliche Ehre ein (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; BGE 132 IV 112 E. 2; BGer 6B_1046/2021 E. 3.3.2). Wer einer Person unterstellt, sie habe ein Verbrechen oder Vergehen verübt, spricht ihr ab, die grundlegenden Rechtsregeln des Zusammenlebens zu respektieren.

3. Zweiseitige Grenzkasuistik: Eingriff in die sittliche Ehre

Anwendungsfälle (Sittliche Ehre verletzt):
  • Vorwurf der Falschbezichtigung eines Sexualdelikts (BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026): Eine Journalistin twitterte an über 22'000 Follower, eine ehemalige Kantonsrätin entscheide sich «seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen». Das Bundesgericht hielt fest, der Vorwurf, jemanden wider besseres Wissen eines schweren Sexualdelikts zu beschuldigen (Art. 303 StGB), spreche der Betroffenen jegliche charakterliche Redlichkeit ab und treffe unmittelbar deren sittliche Ehre (E. 5.1.2, E. 7.3).
  • Vorwurf «mehrfache Betrügerin» in Gerichtseingabe (BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022): Eine Grossrätin bezeichnete ihre Prozessgegnerin in einem Klagerückzug an das Bezirksgericht Frauenfeld als «mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw.». Das Bundesgericht schützte den Schuldspruch wegen Verleumdung: Der Betrugsvorwurf tangiert die ethische Integrität zutiefst; daran ändert auch ein allfällig bereits angeschlagener Ruf infolge anderer Verurteilungen nichts (E. 3.4.3).
  • Vorwurf der Pädophilie auf Social Media (ZH OG SB250297 vom 16. Juni 2026): Das Teilen eines Facebook-Beitrags, in welchem der geschiedene Vater der gemeinsamen Töchter als «pädophil» bezeichnet wurde, verletzt dessen sittliche Ehre aufs Schwerste (E. 2.2).
Verwerfungsfälle (Keine Verletzung der sittlichen Ehre):
  • Vage Macht- und Intriganzvorwürfe an Behörden (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018): Der Vorwurf in einem Blogeintrag, ein Regierungsrat und Erziehungsminister «verfolge» einen entlassenen Lehrer, ist für sich allein zu vage, als dass er von einem unbefangenen Durchschnittsleser als sittlich vorwerfbar wahrgenommen würde (E. 3.4).
  • Kritik an der Selbstdarstellung (BGer 6B_8/2014 vom 22. April 2014): Die Kritik, eine Astrophysikerin trete in den Medien allzu forsch auf und präsentiere sich ungenau als Nasa-Mitarbeiterin, berührt nicht deren sittliche Ehre, solange ihr nicht vorsätzliche Täuschung und Betrug unterstellt werden (E. 3.2.4).

Leitsatz. Der strafrechtliche Ehrenschutz nach Art. 174 StGB erfasst ausschliesslich den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein; der Vorwurf, vorsätzlich eine Straftat begangen zu haben, berührt die sittliche Ehre grundsätzlich, während unscharfe Rollen- und Machtkritik den Tatbestand nicht erfüllt.


C. Gegenstand der Äusserung: Tatsachenbehauptung und gemischtes Werturteil (Abs. 1)

1. Begriff der Tatsache und Abgrenzung zum Werturteil

Verleumdung kann ausschliesslich an Tatsachen begangen werden. Tatsachen sind konkrete Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die der äusseren Wahrnehmung zugänglich sind und deren Wahrheit oder Unwahrheit mit Beweismitteln überprüft werden kann (BGE 145 IV 462 E. 4.2.4).

Reine Werturteile — also blosse subjektive Meinungsäusserungen, Wertungen oder emotionale Ausbrüche ohne Tatsachenkern — fallen unter Art. 177 StGB (Beschimpfung). Gemischte Werturteile, die einen greifbaren Tatsachenkern enthalten («Er ist ein Betrüger», «Sie bereichert sich schamlos an Firmengeldern»), werden nach den Grundsätzen der Tatsachenbehauptung beurteilt.

2. Objektivierter Empfängerhorizont

Der Sinngehalt einer Äusserung bestimmt sich danach, wie sie ein unbefangener Durchschnittsadressat unter den gegebenen Gesamtumständen verstehen durfte und musste (BGE 148 IV 11 E. 3; BGE 145 IV 462 E. 4.2.3). Der tatsächliche Textinhalt ist Tatfrage (Prüfung auf Willkür); die Ermittlung des Sinns nach dem Empfängerhorizont ist Rechtsfrage, welche das Bundesgericht frei prüft.

3. Kasuistik: Rechtlicher Kontext vs. Umgangssprache

In BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 wandte die beschuldigte Grossrätin ein, der Begriff «mehrfache Betrügerin» sei umgangssprachlich im Sinne von «Bescheisserin» gemeint gewesen. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand:

  • Der Begriff wurde in einer Eingabe an ein Zivilgericht verwendet. Das adressierte Gerichtspersonal versteht juristische Begriffe fachspezifisch.
  • Zudem differenzierte die Beschuldigte ausdrücklich zwischen «Betrügerin» und «Urkundenfälscherin». Umgangssprachlich spräche niemand von einer «mehrfachen Bescheisserin».
  • Es lag somit eine klare Tatsachenbehauptung über strafrechtlich relevantes Betrugsverhalten vor (E. 3.4.1).

Leitsatz. Ob eine ehrverletzende Äusserung eine Tatsachenbehauptung darstellt, bestimmt sich nach dem Sinn, den ein unbefangener Durchschnittsadressat im konkreten Gesamtzusammenhang gewinnt; in gerichtlichen Eingaben werden Straftatbestandsbegriffe rechtstechnisch und nicht umgangssprachlich verstanden.


D. Äusserungsformen: Beschuldigung, Verdächtigung und Verbreitung (Abs. 1)

1. Beschuldigung und Verdächtigung

Art. 174 Abs. 1 StGB erfasst drei Begehungsformen:

  • Beschuldigung: Das Hinstellen einer ehrenrührigen Tatsache als feststehend («X hat 50'000 Franken veruntreut»).
  • Verdächtigung: Das Erwecken des Eindrucks, eine Tatsache könnte zutreffen, oder das In-den-Raum-Stellen eines Verdachts («Es besteht der dringende Verdacht, dass X Gelder veruntreut hat»).
  • Verbreitung: Das Weitertragen oder Zugänglichmachen einer fremden Beschuldigung oder Verdächtigung gegenüber Dritten wider besseres Wissen.

Für die Verdächtigung gilt der grundlegende Auslegungssatz von BGE 102 IV 176 E. 2: Der strafrechtliche Vorwurf knüpft an die ehrenrührige Tatsache selbst an, nicht an die blosse Verdachtslage. Wer wider besseres Wissen einen unbegründeten Verdacht sät, verleumdet ebenso wie derjenige, der die Tat als gewiss hinstellt.

2. Verbreitung in sozialen Netzwerken (Sharing, Retweets, Likes)

Mit dem Vordringen digitaler Netzwerke hat die Begehungsform der Weiterverbreitung enorme Praxisbedeutung erlangt:

  • Teilen eines fremden Beitrags (Sharing/Retweet): Wer einen fremden Beitrag auf Facebook, Instagram oder X teilt und damit seiner Followerschaft oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, erfüllt den objektiven Tatbestand der Verbreitung (ZH OG SB250297 E. 2.3).
  • Zusätze wie «Bitte teilen und lesen!»: Ein solcher Begleitkommentar unterstreicht die tatbestandsmässige Verbreitungshandlung und manifestiert zugleich das Bestreben, eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen (ZH OG SB250297 E. 2.5).
  • Abgrenzung zum reinen «Like»: Nach BGE 146 IV 23 E. 2.3 erfordert die strafbare Weiterverbreitung bei blosser Like-Betätigung den Nachweis, dass der Beitrag dadurch konkreten Dritten in die Timeline gespült und von diesen tatsächlich wahrgenommen wurde.

Leitsatz. Das Teilen eines verleumderischen Beitrags in sozialen Medien erfüllt die Tatbestandsvariante des Verbreitens nach Art. 174 Abs. 1 StGB; zusätzliche Aufforderungen zum Weiterverbreiten belegen die zielgerichtete Breitenwirkung der Tathandlung.


E. Adressat: Äusserung gegenüber einem Dritten («bei einem andern») (Abs. 1)

1. Begriff des Dritten und Drittwahrnehmung

Die Verleumdung verlangt zwingend, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung «bei einem andern», das heisst gegenüber einer Drittperson, erfolgt. Wird der Vorwurf ausschliesslich unter vier Augen oder in einer vertraulichen Mitteilung an das Opfer selbst erhoben, scheidet Art. 174 StGB aus; es kommt lediglich Beschimpfung nach Art. 177 StGB in Betracht.

Dritter ist jede vom Täter und vom Opfer verschiedene Person.

2. Behörden, Gerichte und Gerichtspersonal als Dritte

In der Praxis berufen sich Beschuldigte häufig darauf, ihre Äusserungen seien lediglich an Behördenmitglieder oder Gerichte gerichtet gewesen, die dem Amtsgeheimnis unterstünden. Diese Argumentation verwirft das Bundesgericht strikt:

  • Jede Kenntnisnahme genügt: Jede Wahrnehmung durch eine Drittperson erfüllt das Tatbestandselement, einschliesslich der Mitarbeiter einer Gerichts- oder Untersuchungsbehörde (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3; BGer 6B_1046/2021 E. 3.4.3).
  • Abstraktes Gefährdungsdelikt: Die Verleumdung ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 103 IV 22 E. 7). Es ist rechtlich unerheblich, ob der Richter oder Gerichtsschreiber den Vorwurf geglaubt hat oder ob er aus den Akten wusste, dass die Behauptung unwahr war.

3. Rechtsstellung des Rechtsanwalts

In BGE 145 IV 462 klärte das Bundesgericht die Drittstellung von Rechtsanwälten:

  • Ein Anwalt, der die Gegenpartei vertritt, ist grundsätzlich Dritter im Sinne von Art. 173 und Art. 174 StGB (E. 4.3).
  • Richtet eine Partei ehrverletzende Äusserungen an den gegnerischen Anwalt, ist das Merkmal «bei einem andern» erfüllt, sofern sich die Mitteilung nicht im Rahmen einer geschützten Vertrauenssphäre bewegt (zur prozessualen Privilegierung siehe Abschnitt H).

Leitsatz. Als Dritter im Sinne von Art. 174 Abs. 1 StGB gilt jede vom Täter und Opfer verschiedene Person; Gerichts- und Behördenmitglieder sind trotz ihrer Schweigepflicht Dritte, und die Strafbarkeit entfällt nicht dadurch, dass die Amtsperson den Vorwurf nicht geglaubt hat.


F. Objektives Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit und Beweislast der Anklagebehörde (Abs. 1)

1. Materielle Unwahrheit als Tatbestandselement

Im Unterschied zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB), bei welcher die Unwahrheit nicht zum objektiven Tatbestand gehört (die Wahrheit führt dort über den Entlastungsbeweis lediglich zur Straflosigkeit), ist die objektive Unwahrheit bei Art. 174 StGB ein konstitutives Merkmal des objektiven Tatbestandes (BGer 6B_747/2025 E. 5.1.1; BGer 6B_1046/2021 E. 3.3.2).

Ist die Äusserung in Wahrheit zutreffend, ist der Tatbestand von Art. 174 StGB objektiv nicht erfüllt.

2. Umkehr der Beweislast: Anklagebehörde trägt die volle Beweislast

Aus dieser dogmatischen Struktur folgt eine fundamentale prozessuale Weichenstellung:

  • Bei Art. 173 Abs. 2 StGB trägt der Beschuldigte die Beweislast für den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis; misslingt ihm der Beweis, wird er verurteilt (keine Geltung von in dubio pro reo für den Entlastungsbeweis).
  • Bei Art. 174 StGB müssen die Strafverfolgungsbehörden nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (BGer 6B_747/2025 E. 5.1.1; BGer 7B_542/2023 E. 2.2.2).
  • Kann der Nachweis der Unwahrheit nicht mit voller richterlicher Gewissheit erbracht werden, greift der Grundsatz in dubio pro reo: Ein Schuldspruch wegen Verleumdung ist ausgeschlossen (BGer 6B_1046/2021 E. 3.3.2). Das Gericht hat die Sache diesfalls unter Art. 173 StGB zu beurteilen, sofern ein entsprechender Strafantrag vorliegt.

3. Wie die Unwahrheit im Strafprozess bewiesen wird

Die Unwahrheit eines Vorwurfs strafbaren Verhaltens wird in der Gerichtspraxis über folgende Beweismittel festgestellt:

  1. Rechtskräftiger Freispruch: Liegt ein rechtskräftiger Freispruch der beschuldigten Person vor, steht die Unwahrheit des Vorwurfs grundsätzlich fest (BGE 132 IV 112 E. 4.2; BGer 6B_1046/2021 E. 3.4.2).
  2. Rechtskräftige Einstellungsverfügung: Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Art. 320 Abs. 4 StPO) kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich. Wurde das Verfahren gegen die verletzte Person eingestellt, weil kein Tatverdacht vorlag, darf das Gericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Tatvorwurf unwahr ist (BGer 6B_747/2025 E. 7.2.2).
  3. Behördliche und gutachterliche Abklärungen: In Zivil- und KESB-Streitigkeiten kann die Unwahrheit durch eingehende Gutachten (z.B. familienpsychologische Gutachten, die pädophile Neigungen verneinen) und behördliche Feststellungen belegt werden (ZH OG SB250297 E. 2.4).
  4. Fehlende Verurteilung genügt nicht: Das blosse Fehlen einer strafrechtlichen Verurteilung reicht für sich allein nicht aus, um die Unwahrheit zu beweisen; die Strafverfolgungsbehörden müssen das Nichtvorliegen der Straftat positiv nachweisen (BGer 6B_747/2025 E. 7.2.1).

Leitsatz. Die Unwahrheit der ehrverletzenden Tatsache ist ein objektives Tatbestandsmerkmal der Verleumdung und muss von den Strafverfolgungsbehörden voll bewiesen werden; verbleiben vernünftige Zweifel an der Unwahrheit, greift der Grundsatz in dubio pro reo und schliesst Art. 174 StGB aus.


G. Subjektiver Tatbestand: «Wider besseres Wissen» (Abs. 1)

1. Direkter Vorsatz 2. Grades (Sicheres Wissen) zwingend erforderlich

Das entscheidende Merkmal der Verleumdung ist das Handeln «wider besseres Wissen».

Hier gilt eine der striktesten Vorsatzregeln des gesamten Strafgesetzbuchs:

2. Striktes Verbot des Eventualvorsatzes bezüglich der Unwahrheit

Das blosse Bewusstsein, die Äusserung könnte möglicherweise unwahr sein, oder das Inkaufnehmen ihrer Falschheit (Eventualvorsatz / dolus eventualis) genügt für Art. 174 StGB unter keinen Umständen (BGE 76 IV 243; BGer 6B_613/2015 E. 3.4; BGer 7B_1284/2025 E. 2.2).

«In Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. ‘Wider besseres Wissen’ erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch sein könnte, genügt mithin nicht.»

(BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026 E. 5.1.3; BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.3)

Wer leichtfertig, fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt, erfüllt nur den Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), bei dem ihm der Gutglaubensbeweis offensteht.

Bezüglich der übrigen Tatbestandsmerkmale (ehrverletzender Charakter und Kenntnisnahme durch Dritte) genügt hingegen Eventualvorsatz (BGer 6B_747/2025 E. 5.1.3).

3. Zweiseitige Grenzkasuistik: Besseres Wissen

Anwendungsfälle (Besseres Wissen bejaht):
  • Wissen um gerichtliche Freisprüche und Einstellungsverfügungen (BGer 6B_747/2025 vom 2. Juni 2026): Die Journalistin wusste vor Veröffentlichung ihres Tweets, dass die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren wegen Falschbeschuldigung gegen die Landratskollegin eingestellt hatte und dass ein Zürcher Obergerichtsurteil einen anderen Journalisten wegen identischer Äusserungen verurteilt hatte. Da sie die Einstellungsbegründung und die Urteile kannte, handelte sie wider besseres Wissen (E. 7.4).
  • Kenntnis des Betrugsfreispruchs als vormalige Privatklägerin (BGer 6B_1046/2021 vom 2. August 2022): Die Beschwerdeführerin hatte als Privatklägerin am jahrelangen Strafverfahren teilgenommen und dem Klagerückzug das Obergerichtsurteil beigelegt, aus dem der vollumfängliche Freispruch vom Betrug hervorging. Sie wusste somit sicher, dass ihre Bezeichnung «mehrfache Betrügerin» unwahr war (E. 3.4.4).
  • Kenntnis behördlicher Fachabklärungen im Ehescheidungsverfahren (ZH OG SB250297 vom 16. Juni 2026): Die Ehefrau wusste aus den Akten des Zivil- und KESB-Verfahrens, dass familienpsychologische Gutachten keinerlei Pädophilie beim Vater festgestellt hatten. Als sie dennoch öffentlich auf Facebook den Vorwurf teilte, handelte sie wider besseres Wissen (E. 2.6).
Verwerfungsfälle (Besseres Wissen verneint / Art. 174 verworfen):
  • Schreiben der Gewerkschaftsleitung gestützt auf Medienmitteilungen (BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020): Die Gewerkschaftsleitung schrieb den Mitgliedern, es sei «weitgehend erstellt», dass ein gekündigter Mitarbeiter in «betrügerischer Absicht» gehandelt habe. Da das Strafverfahren noch lief und die Leitung sich auf offizielle Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft stützte, fehlte jedes sichere Wissen um eine Unwahrheit. Die Verleumdungsklage wurde zu Recht eingestellt (E. 3.4.2).
  • Arrestgesuch mit Vorwurf von Konkursdelikten (BGer 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024): Die Gläubigerin warf den Verwaltungsräten im Arrestverfahren Konkursdelikte und Urkundenfälschung vor. Da sich die Behauptungen auf Buchhaltungsunterlagen und Indizien stützten, fehlte der Nachweis eines Handelns wider besseres Wissen (E. 2.4.3).
  • Ungesicherte Verdachtsmomente (FR TC 502 2025 428 vom 30. März 2026): Hat der Anzeigende zwar Zweifel oder übertreibt er, kann ihm aber nicht nachgewiesen werden, dass er die Unwahrheit seiner Äusserung sicher positiv kannte, ist die Strafuntersuchung wegen Verleumdung gemäss Art. 310 StPO nicht an die Hand zu nehmen.

4. Gegenüberstellung: Schwellenwert des besseren Wissens

Fall / KriteriumSubjektiver WissensstandRechtliche WürdigungEntscheid
Kenntnis des rechtskräftigen BetrugsfreispruchsTäterin weiss sicher, dass Person freigesprochen wurde; bezeichnet sie dennoch als «Betrügerin»Art. 174 StGB erfüllt (Besseres Wissen bejaht)BGer 6B_1046/2021 E. 3.4.4
Kenntnis der Einstellungsverfügungen wegen SexualdeliktsTäterin kennt Verfügung der StA; twittert dennoch Vorwurf der vorsätzlichen FalschbezichtigungArt. 174 StGB erfüllt (Besseres Wissen bejaht)BGer 6B_747/2025 E. 7.4
Stützung auf offizielle StA-PressemitteilungenTäter stützen sich auf behördliche Mitteilungen über hängiges Verfahren («weitgehend erstellt»)Art. 174 StGB verworfen (Kein sicheres Wissen um Unwahrheit)BGer 6B_1309/2019 E. 3.4.2
Arrestgesuch mit StraftatvorwürfenGläubigerin stützt Vorwürfe auf Buchhaltungsanalysen zur Glaubhaftmachung des ArrestgrundesArt. 174 StGB verworfen (Kein Handeln wider besseres Wissen; Art. 14 StGB)BGer 7B_542/2023 E. 2.4.3

Leitsatz. Das Merkmal «wider besseres Wissen» nach Art. 174 Abs. 1 StGB verlangt sichere Gewissheit über die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung (direkter Vorsatz 2. Grades); Eventualvorsatz schliesst den Verleumdungstatbestand aus und verweist den Vorwurf zwingend auf die üble Nachrede nach Art. 173 StGB.


H. Ausschluss von Rechtfertigungs- und Entlastungsbeweisen (Abs. 1)

1. Kein Entlastungsbeweis für den Verleumder

Ist erstellt, dass der Täter eine unwahre ehrverletzende Tatsache wider besseres Wissen geäussert oder verbreitet hat, steht ihm von Gesetzes wegen weder ein Wahrheitsbeweis noch ein Gutglaubensbeweis offen (BGer 6B_747/2025 E. 7.2.4; ZH OG SB250297 E. 2.4).

Art. 174 StGB kennt im Unterschied zu Art. 173 Abs. 2 StGB keine Entlastungsbeweisregelung. Wer bösgläubig handelt, hat sein Recht auf Beweisführung verwirkt. Beweisanträge der Verteidigung zur nachträglichen Verifizierung des Wahrheitsgehalts sind vom Gericht als unzulässig und unerheblich abzuweisen.

2. Vorrang gesetzlicher Pflichten und prozessualer Befugnisse (Art. 14 StGB)

Ein Vorwurf nach Art. 174 StGB kann jedoch am Vorliegen eines allgemeinen Rechtfertigungsgrundes scheitern, namentlich an der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB:

  • Prozessuale Darlegungspflichten von Parteien und Anwälten: Parteien und ihre Rechtsvertreter sind berechtigt und verpflichtet, in Rechtsschriften diejenigen Tatsachen vorzubringen, die zur Durchsetzung oder Abwehr eines Anspruchs erforderlich sind (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).
  • Schranke des Art. 14 StGB: Die Rechtfertigung greift nur Platz, wenn die Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (BGer 7B_542/2023 E. 2.2.3). Handelt eine Prozesspartei bewusst lügenhaft und wider besseres Wissen, entfällt der Schutz von Art. 14 StGB vollumfänglich.

Leitsatz. Bei Art. 174 StGB ist dem Täter jeglicher Entlastungsbeweis versagt; der Rechtfertigungsgrund prozessualer Darlegungspflichten nach Art. 14 StGB schützt Parteien und Anwälte nur, solange Äusserungen sachbezogen bleiben und nicht wider besseres Wissen getätigt werden.


I. Qualifizierter Tatbestand: Planmässige Untergrabung des guten Rufs (Abs. 2)

1. Begriff und Voraussetzungen der Planmässigkeit

Art. 174 Abs. 2 StGB verschärft den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen (Fassung seit 1. Juli 2023), wenn der Täter planmässig darauf ausgegangen ist, den guten Ruf einer Person zu untergraben.

Die Qualifikation setzt voraus:

  1. Zielstrebigkeit und Systematik: Der Täter handelt mit einem eigentlichen Verleumdungskonzept; das Vorgehen zeichnet sich durch Vorbereitung, Berechnung und Methode aus. Eine spontane oder bloss gelegentliche Äusserung erfüllt das Merkmal nicht.
  2. Nachhaltige Zerstörungsabsicht: Der Täter zielt darauf ab, den Ruf der betroffenen Person dauerhaft, tiefgreifend und umfassend zu vernichten («zu untergraben»).

2. Kasuistik: Systematische Hetzkampagnen

  • Blogkampagne des entlassenen Lehrers (BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018): Ein entlassener Primarlehrer richtete mehrere Weblogs ein (blogspot, swissblog etc.), verlinkte die Seiten untereinander und überzog den zuständigen Regierungsrat und Behördenmitglieder über Jahre mit Vorwürfen «böswilliger Lügengebäude», «DDR- und Nazi-Methoden» sowie «krimineller Intriganz». Die Gerichte bejahten eine planmässige Verleumdung nach Abs. 2 (E. 3.5, E. 4.2).
  • Diffamierungskampagne im Scheidungsverfahren (ZH OG SB250297 vom 16. Juni 2026): Eine Mutter teilte in einer Facebook-Gruppe Buchauszüge und Posts, worin der Vater als «pädophil» bezeichnet wurde, versehen mit dem Kommentar «Bitte teilen und lesen!». Das Obergericht Zürich bejahte Planmässigkeit: Die bewusste Nutzung eines digitalen Massenmediums in Kombination mit der ausdrücklichen Aufforderung zur viralen Weiterverbreitung war planmässig darauf angelegt, maximale Zerstörungswirkung zu entfalten (E. 2.5).

3. Verjährungsrechtliche Einordnung (BGE 93 IV 93)

Das Bundesgericht stellte bereits in BGE 93 IV 93 E. 1 klar: Die Planmässigkeit nach Art. 174 Abs. 2 StGB macht die Verleumdung weder zu einem Dauerdelikt noch zu einem fortgesetzten Delikt. Auch bei einer planmässig angelegten Kampagne beginnt die Verjährung für jeden einzelnen Akt selbständig im Zeitpunkt der Ausführung bzw. Publikation (BGer 6B_976/2017 E. 4.3 f.).

Leitsatz. Die Planmässigkeit gemäss Art. 174 Abs. 2 StGB erfordert ein systematisches, zielgerichtetes Vorgehen zur nachhaltigen Zerstörung des guten Rufs; sie begründet kein Dauerdelikt, sodass jeder Kampagnenbeitrag verjährungsrechtlich als selbständige Einzelhandlung zu beurteilen ist.


J. Strafmilderungsgrund: Gerichtliche Rücknahme als unwahr und Urkunde (Abs. 3)

1. Begriff und Voraussetzungen der Rücknahme vor Gericht

Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, kann er nach freiem Ermessen milder bestraft werden (Art. 48a StGB). Über den Rückzug stellt das Gericht dem Verletzten eine Urkunde aus (Abs. 3).

Die Bestimmung honoriert die tätige Reue und erleichtert die Rehabilitation des Opfers:

  1. Ort der Erklärung: Die Rücknahme muss «vor dem Gericht» erfolgen. Erklärungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft genügen nicht; sie kann aber an Schranken vor der ersten oder zweiten gerichtlichen Instanz abgegeben werden.
  2. Inhalt der Erklärung: Der Täter muss seine Äusserung ausdrücklich als unwahr zurücknehmen. Ein blosses Bedauern, eine Entschuldigung oder die Erklärung, man habe «nicht verletzen wollen», erfüllt die gesetzliche Voraussetzung nicht.

2. Dogmatischer Unterschied zu Art. 173 Abs. 4 StGB

Im System der Ehrverletzungen besteht eine markante Asymmetrie zwischen übler Nachrede und Verleumdung:

  • Bei der üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 4 StGB) kann der Richter den Täter bei Rücknahme milder bestrafen oder ganz von Strafe befreien.
  • Bei der Verleumdung (Art. 174 Abs. 3 StGB) ist eine vollständige Strafbefreiung gesetzlich ausgeschlossen; das Gericht kann die Strafe lediglich mildern (Art. 48a StGB). Wer bösgläubig wider besseres Wissen verleumdet hat, kann der strafrechtlichen Sanktion selbst durch vollkommenen Widerruf nicht gänzlich entgehen.

3. Die gerichtliche Urkunde

Die Ausstellung der Urkunde über den Unwahrheits-Rückzug ist eine zwingende gesetzliche Amtspflicht des Gerichts. Sie dient dem Verletzten als amtlicher Ausweis im Rechts- und Geschäftsverkehr, um die Widerlegung der Verleumdung gegenüber Dritten (Arbeitgebern, Geschäftspartnern, Banken) nachzuweisen.

Leitsatz. Die Rücknahme nach Art. 174 Abs. 3 StGB muss vor Gericht ausdrücklich als unwahr erklärt werden und eröffnet lediglich eine Strafmilderung, niemals eine völlige Strafbefreiung; das Gericht ist verpflichtet, dem Verletzten hierüber eine amtliche Urkunde auszustellen.


K. Deliktskonkurrenzen und Abgrenzungen

1. Verleumdung (Art. 174 StGB) vs. Üble Nachrede (Art. 173 StGB)

Art. 174 StGB ist die bösgläubige Qualifikation von Art. 173 StGB. Die Abgrenzung entscheidet sich ausschliesslich am subjektiven Merkmal des besseren Wissens:

  • Steht fest, dass die Äusserung unwahr ist, kann aber dem Täter kein sicheres Wissen um die Falschheit nachgewiesen werden (bloss Fahrlässigkeit oder Eventualvorsatz), greift in dubio pro reo und es verbleibt Art. 173 StGB.
  • Bei Art. 173 StGB ist der Strafrahmen auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen beschränkt; bei Art. 174 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

2. Verleumdung (Art. 174 StGB) vs. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)

Beide Tatbestände verlangen ein Handeln «wider besseres Wissen». Die Abgrenzung erfolgt nach dem Adressaten und dem geschützten Rechtsgut:

  • Art. 303 StGB (Falsche Anschuldigung) schützt primär die Rechtspflege vor Irreführung und erfordert eine Anschuldigung bei einer Behörde mit dem Ziel, eine Strafuntersuchung oder behördliche Massnahme herbeizuführen.
  • Art. 174 StGB (Verleumdung) schützt ausschliesslich die persönliche Ehre und erfasst Äusserungen gegenüber privaten Dritten oder der Öffentlichkeit.
  • Echte Konkurrenz: Erhebt der Täter wider besseres Wissen Strafanzeige bei der Polizei und lanciert er gleichentags dieselben Vorwürfe in den Medien oder auf Social Media, besteht echte Realkonkurrenz zwischen Art. 303 StGB und Art. 174 StGB.

Vergleich der Ehr- und Anschuldigungsdelikte

MerkmalÜble Nachrede (Art. 173)Verleumdung (Art. 174)Falsche Anschuldigung (Art. 303)
Geschütztes RechtsgutSittliche EhreSittliche EhreRechtspflege (Funktionieren der Behörden)
GegenstandTatsache / gemischtes WerturteilTatsache / gemischtes WerturteilVerbrechen, Vergehen oder Übertretung
AdressatDritter («bei einem andern»)Dritter («bei einem andern»)Behörde (Polizei, Staatsanwaltschaft etc.)
Subjektives ElementVorsatz bezüglich Ehrverletzung; Unwahrheitsvorsatz nicht nötigSicheres Wissen um Unwahrheit (dolus directus 2. Grades)Sicheres Wissen um Nichtschuld und Verfolgungsabsicht
EntlastungsbeweisJa (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis)Nein (ausgeschlossen)Nein
Beweislast UnwahrheitTäter muss Wahrheit/Glauben beweisenStrafverfolgungsbehördenStrafverfolgungsbehörden
Strafrahmen (Grundtatbestand)GeldstrafeFreiheitsstrafe bis 3 Jahre oder GeldstrafeFreiheitsstrafe oder Geldstrafe
VerfolgungAntragsdeliktAntragsdeliktOffizialdelikt

L. Kantonale Praxisfragen

1. Planmässigkeit durch blosse Wahl von Social Media: Der Zürcher Auslegungsansatz vs. bundesgerichtliche Restriktion

In der kantonalen Gerichtspraxis besteht eine latente Divergenz bezüglich der Schwelle zur planmässigen Verleumdung (Abs. 2) im Internet:

  • Der weite Ansatz des Obergerichts Zürich (ZH OG SB250297 vom 16. Juni 2026): Das Zürcher Obergericht erwog, dass sich die Planmässigkeit bei digitalen Netzwerken bereits aus der Wahl des Mediums an sich ergebe, da Social-Media-Plattformen definitionsgemäss darauf ausgelegt seien, maximale Breitenwirkung zu erzielen; das Medium sei gleichsam der Plan (E. 2.5).
  • Die restriktivere bundesgerichtliche Linie (BGE 93 IV 93 E. 1; BGer 6B_976/2017 E. 4.2): Nach der bundesgerichtlichen Doktrin darf die Qualifikation von Abs. 2 nicht zu einem automatischen Internet-Sonderrecht verkommen. Das Bundesgericht verlangt zusätzlich zur Medienwahl eine subjektive Zielstrebigkeit, ein methodisches Vorgehen und eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Hartnäckigkeit (z.B. Vernetzung mehrerer Plattformen über Monate hinweg).

Praxishinweis zur Taktik: Die Verteidigung hat sich im Rechtsmittelverfahren gegen Schuldsprüche nach Abs. 2, die allein auf das Medium Facebook oder X abstellen, auf BGE 93 IV 93 zu berufen: Ein blosser Einzelbeitrag erfüllt das Kriterium der planmässigen Untergrabung trotz digitaler Streuwirkung nicht.

2. Urkundenbeweis für Social-Media-Beiträge: Screenshots vs. originäre Datei / Permalink

Verleumdungen im Internet werden nach ihrer Entdeckung von den Verfassern häufig rasch gelöscht. Dies wirft im kantonalen Strafprozess die Frage nach der Beweissicherung und Verwertbarkeit auf:

  • Im Urteil ZH OG SB250297 vom 16. Juni 2026 rügte die Verteidigung, ein von der Privatklägerschaft eingereichter Papierausdruck eines Screenshots sei kein tauglicher Beweis, da ohne Permalink oder digitale Rohdatei Manipulationsmöglichkeiten bestünden.
  • Das Obergericht Zürich verwarf diese Rüge: Da für elektromagnetische Daten keine starren Formvorschriften gelten, genügen ausgedruckte Screenshots im Sinne von Erscheinungsbildern als Urkundenbeweis nach Art. 141 StPO, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine Bildmanipulation vorliegen (E. 1.4).

3. Reichweite des Strafantrags: Verleumdung und konkludente Mitumfassung der üblen Nachrede

Wird im Strafantrag ausschliesslich der Tatbestand von Art. 174 StGB genannt, stellt sich in der kantonalen Praxis die Frage, ob das Gericht die beschuldigte Person bei scheiterndem Nachweis des besseren Wissens wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) verurteilen darf.

  • Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts Luzern stellte im Grundsatzentscheid LU OG KA 07 121 vom 15. Januar 2008 (LGVE 2008 I Nr. 42) klar: Ein Strafantrag wegen Verleumdung deckt ohne gegenteilige Äusserung des Verletzten von Gesetzes wegen den Tatbestand der üblen Nachrede mit ab.
  • Das Gericht ist nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den angeklagten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde gebunden.

M. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Den Vorwurf des besseren Wissens sofort angreifen: Verlangen Sie von den Strafverfolgungsbehörden den strikten Nachweis, dass die beschuldigte Person die Unwahrheit der Behauptung positiv und sicher gewusst hat; das blosse In-Kauf-Nehmen oder Fahrlässigkeit schliesst Art. 174 StGB aus und verweist auf die mildere Geldstrafendrohung von Art. 173 StGB (BGE 136 IV 170; BGer 6B_747/2025).
  2. Beweislast der Unwahrheit bei der Anklage einfordern: Rügen Sie jede unzulässige Beweislastumkehr; bei Art. 174 StGB muss die Staatsanwaltschaft die Unwahrheit zur vollen richterlichen Überzeugung nachweisen, widrigenfalls nach in dubio pro reo freizusprechen ist (BGer 6B_1046/2021 E. 3.3.2).
  3. Planmässigkeit bei isolierten Social-Media-Posts bestreiten: Wehren Sie sich gegen die automatische Qualifikation nach Abs. 2 bei Einzeltaten im Internet; ein blosser Post oder Share erfüllt das Erfordernis einer systematischen Zersetzungskampagne nicht (BGE 93 IV 93; BGer 6B_976/2017).
  4. Verjährungseinrede bei älteren Online-Artikeln erheben: Prüfen Sie das Upload-Datum; liegt die Veröffentlichung mehr als vier Jahre zurück, ist die Verfolgungsverjährung nach Art. 178 Abs. 1 StGB eingetreten (BGE 142 IV 18).
  5. Rücknahme vor Gericht als Milderungsoption prüfen: Ist das bessere Wissen unbestreitbar nachgewiesen und droht eine unbedingte Strafe, kann die förmliche Rücknahme als unwahr an Schranken vor Gericht nach Abs. 3 eine spürbare Strafmilderung erwirken.

Für die Privatklägerschaft:

  1. Dreimonatsfrist für den Strafantrag lückenlos dokumentieren: Stellen Sie den Strafantrag unverzüglich und sichern Sie den Nachweis über das genaue Datum Ihrer ersten Kenntnisnahme von Täter und Tat; die Frist von Art. 31 StGB ist verwirkbar (BGE 115 IV 1).
  2. Beweismittel zur objektiven Unwahrheit vorlegen: Reichen Sie frühere rechtskräftige Freisprüche, Einstellungsverfügungen oder amtliche Gutachten ein, welche die Unwahrheit der behaupteten Tatsache verbindlich belegen (BGer 6B_747/2025; ZH OG SB250297).
  3. Nachweis des Wissensstandes des Täters führen: Belegen Sie aktenkundig, dass der Täter die entlastenden Dokumente oder Entscheide vor seiner Äusserung kannte, um dessen besseres Wissen zweifelsfrei zu untermauern (BGer 6B_1046/2021).
  4. Elektronische Beweise sofort sichern: Erstellen Sie vollständige Screenshots mit Datumsstempel, URL, Profilangaben und Kommentaren («Bitte teilen»); das Obergericht Zürich anerkennt solche Screenshots als Urkundenbeweis (ZH OG SB250297).
  5. Urkundenausstellung nach Abs. 3 verlangen: Zieht der Täter den Vorwurf vor Gericht als unwahr zurück, verlangen Sie unverzüglich die förmliche Ausstellung der gerichtlichen Urkunde zur Vorlage bei Dritten.

Für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte:

  1. Anklagegrundsatz beim Vorwurf des besseren Wissens beachten: Umschreiben Sie in der Anklageschrift präzise die Umstände und Tatsachen, aus welchen der direkte Vorsatz bezüglich der Unwahrheit abgeleitet wird (BGer 6B_747/2025 E. 6).
  2. Keine Verurteilung wegen Verleumdung bei blossem Eventualvorsatz: Lässt sich nur nachweisen, dass der Beschuldigte die Unwahrheit für möglich hielt, ist er von Art. 174 StGB freizusprechen und die Tat als üble Nachrede nach Art. 173 StGB zu beurteilen (BGE 76 IV 243; LU OG KA 07 121).
  3. Beweisanträge auf Wahrheitsbeweis bei Art. 174 StGB abweisen: Steht fest, dass der Täter wider besseres Wissen handelte, ist ihm die Führung des Entlastungsbeweises von Gesetzes wegen versagt.
  4. Gerichtliche Urkunde von Amtes wegen ausfertigen: Bei gerichtlicher Rücknahme nach Abs. 3 hat das Gericht dem Verletzten zwingend und unaufgefordert eine entsprechende Urkunde auszustellen.

Literatur

  • DONATSCH ANDREAS, in: Donatsch/Heimgartner/Summers/Trechsel (Hrsg.), StGB Kommentar — Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 174 N. 1 ff.
  • NIGGLI MARCEL ALEXANDER, Strafrecht Besonderer Teil: Delikte gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich, 2. Aufl., Basel 2020, § 2 N. 30 ff.
  • RIKLIN FRANZ, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 174 N. 1 ff.
  • STRATENWERTH GÜNTER / JENNY GUIDO / BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 11 N. 35 ff.
  • TRECHSEL STEFAN / LIEBER VIKTOR, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 174 N. 1 ff.
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