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Art. 174 — Verleumdung

Gesetzeswortlaut

Art. 174

  1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
  3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 174 StGB sanktioniert die Verleumdung (Dénonciation calomnieuse) — die wider besseres Wissen vorgenommene Beschuldigung oder Verdächtigung einer Person eines unehrenhaften Verhaltens oder sonstiger rufschädigender Tatsachen. Zusammen mit Art. 173 StGB (üble Nachrede) bildet Art. 174 StGB das Kernstück der Ehrverletzungsdelikte im schweizerischen Strafrecht.

Die Bestimmung unterscheidet sich von der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) durch das Element des wissentlichen Unwahrheitsbezugs: Während bei Art. 173 StGB auch wahre, aber ehrverletzende Äusserungen strafbar sein können (wenn sie nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden), setzt Art. 174 StGB voraus, dass der Täter die Unwahrheit seiner Äusserung kennt oder mindestens in Kauf nimmt.

Voraussetzungen / Tatbestandsmerkmale

Abs. 1 — Grundtatbestand

Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind:

  1. Beschuldigen oder Verdächtigen: Jemandem ein unehrenhaftes Verhalten oder eine andere rufschädigende Tatsache vorwerfen.
  2. Bei einem andern: Die Äusserung gegenüber einer Drittperson (nicht der Betroffenen selbst). Nach BGE 148 IV 409 sind Äusserungen gegenüber dem eigenen Rechtsanwalt anders zu beurteilen als gegenüber jeder anderen Drittperson.
  3. Unehrenhaftes Verhalten oder rufschädigende Tatsache: Der Gegenstand der Beschuldigung muss geeignet sein, den Ruf zu schädigen.
  4. Verbreiten: Alternativ zur Erstmitteilung genügt die Weiterverbreitung einer bereits bestehenden Beschuldigung oder Verdächtigung.

Subjektiv verlangt Abs. 1 wider besseres Wissen: Der Täter muss wissen, dass die Behauptung unwahr ist, oder dies zumindest in Kauf nehmen. Gutgläubigkeit schliesst den Tatbestand aus (vgl. BGer 6B_68/2009 vom 4. Juni 2009; BGer 7B_97/2023 vom 13. November 2024).

Das Delikt ist Strafantragsdelikt (auf Antrag): Die Strafverfolgung setzt ein ausdrückliches oder konkludentes Strafbegehren des Verletzten voraus. Nach BGE 115 IV 1, E. 2b kann ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) grundsätzlich auch einen solchen wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) mitumfassen.

Abs. 2 — Qualifikation (planmässiges Untergraben)

Die Qualifikation setzt voraus, dass der Täter planmässig darauf ausgegangen ist, den guten Ruf einer Person zu untergraben. Nach BGE 93 IV 93 begründet die Planmässigkeit weder ein Dauerdelikt noch ein fortgesetztes Delikt.

Die Strafrahmenharmonisierung 2023 (in Kraft seit 1. Juli 2023) hat die Mindeststrafe auf 1 Monat Freiheitsstrafe bzw. 30 Tagessätze Geldstrafe angehoben (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Abs. 3 — Rückzug

Zieht der Täter seine Äusserungen vor Gericht als unwahr zurück, kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. Dieser Rückzug ist ein persönlicher Strafmilderungsgrund.

Abgrenzungen

  • Art. 173 StGB (üble Nachrede): Setzt kein „wider besseres Wissen" voraus; erfasst auch wahre, aber ehrverletzende Äusserungen. Die Abgrenzung ist in der Praxis häufig problematisch (vgl. BGer 6B_333/2009 vom 5. September 2009; BGer 6B_68/2009 vom 4. Juni 2009).
  • Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung): Erklärt jemand eine Person bei einer Behörde wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung, so erfüllt dies den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Nach BGE 136 IV 170 macht sich ein Strafanzeigeerstatter nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das daraufhin eröffnete Verfahren eingestellt wird. Die Konkurrenz zwischen Art. 174 und Art. 303 StGB wurde auch in BGer 6B_189/2024 vom 16. April 2026 thematisiert.
  • Art. 14 StGB (Wahrheitsbeweis / Entlastungsbeweis): Nach BGE 102 IV 176 gibt es für die Verdächtigung oder Weiterverbreitung keinen besonderen Wahrheitsbeweis; für Art. 173 StGB gilt der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB.
  • Meinungsäusserungsfreiheit: Nach BGE 137 IV 313 unterliegen auch politische Äusserungen den Grenzen der Ehrverletzung.

Kasuistik

1. Grundtatbestand — wider besseres Wissen

BGer 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010: Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt, macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar.

2. Abgrenzung falsche Anschuldigung / Verleumdung

BGE 136 IV 170: Wer gegen eine Person eine Strafanzeige einreicht, macht sich dadurch nicht wegen falscher Anschuldigung strafbar, wenn das aufgrund der Anzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wird. Die Strafanzeige erfüllt den Tatbestand nur, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt wurde.

BGer 6B_189/2024 vom 16. April 2026: Dénonciation calomnieuse; Beschwerde als unzulässig erklärt, da der Beschwerdeführer die Begründung der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand von Art. 303 StGB nicht substanziiert anfocht. Tangiert die Abgrenzung zwischen Verleumdung (Art. 174 StGB) und falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB).

3. Qualifikation — planmässiges Untergraben

BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018: Schuldspruch wegen mehrfacher planmässiger Verleumdung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege.

BGE 93 IV 93: Planmässigkeit der Verleumdung begründet weder ein Dauerdelikt noch ein fortgesetztes Delikt.

4. Wahrheits- und Entlastungsbeweis

BGE 102 IV 176: Für die Verdächtigung (oder Weiterverbreitung) gibt es keinen besondern Wahrheitsbeweis. Der Gutgläubigkeitsbeweis erfordert, dass der Äussernde die Verdachtsmomente in pflichtgemässem Vorgehen ermittelt hat.

BGE 122 IV 311: Die in der Presse geäusserte Behauptung, jemand habe eine bestimmte strafbare Handlung begangen, ist ehrverletzend, selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wurde.

5. Meinungsäusserungsfreiheit

BGE 137 IV 313: Einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, ist selbst für einen Politiker ehrverletzend. Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Diskussion.

6. Äusserungen gegenüber dem Rechtsanwalt

BGE 148 IV 409: Die Bedeutung von Äusserungen, die ein Mandant gegenüber seinem Rechtsanwalt tätigt, ist nicht auf die gleiche Weise zu beurteilen wie Äusserungen gegenüber jeder anderen Drittperson.

Literatur

  • BBl 2018 2827 (Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen, Änderung von Art. 174 Abs. 2 StGB)
  • OnlineKommentar StGB: (kein Eintrag zu Art. 174 StGB vorhanden)
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