Art. 174 — Verleumdung
Art. 174 StGB
Gesetzeswortlaut
Art. 174 — Verleumdung
1 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
3 Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
Quelle: Fedlex (SR 311.0, Art. 174), Konsolidierung Stand 2026-06-12.
Überblick und Bedeutung
1 Qualifiziertes Ehrverletzungsdelikt. Art. 174 StGB sanktioniert die Verleumdung: Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder eine solche Beschuldigung wider besseres Wissen verbreitet, wird — auf Antrag — bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist die Ehre, der soziale Achtungsanspruch der Person. Die Verleumdung ist das bösgläubige Gegenstück zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB): Während die üble Nachrede den gutgläubigen Äussernden erfasst und ihm den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis offen hält, setzt die Verleumdung besseres Wissen voraus und versagt dem Täter jeglichen Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis.
2 Systematischer Standort. Art. 174 StGB steht im Titel «Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich» (Art. 173–179novies StGB) unmittelbar nach der üblen Nachrede. Abs. 2 enthält den qualifizierten Fall bei planmässiger Untergrabung des guten Rufs. Die Strafrahmen wurden mit Ziff. I 1 des BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023) angepasst; der Grundtatbestand (Abs. 1) sieht nun Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der qualifizierte Fall (Abs. 2) Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen vor.
Kommentierung
I. Objektiver und subjektiver Tatbestand (Abs. 1)
3 Beschuldigung und Verdächtigung. Wie bei Art. 173 StGB erfasst der Tatbestand die Beschuldigung (Behaupten einer ehrverletzenden Tatsache als gegeben) und die Verdächtigung (Erwecken des Eindrucks, eine ehrverletzende Tatsache könnte vorliegen) sowie die Weiterverbreitung einer solchen Beschuldigung oder Verdächtigung. Der Weiterverbreitende haftet wie der Erstäussernde, sofern er sich die ehrverletzende Aussage zu eigen macht.
4 Ehrverletzende Tatsachen. Vorausgesetzt ist, dass die Äusserung sich auf ein unehrenhaftes Verhalten oder auf andere Tatsachen bezieht, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Der Begriff der Ehrverletzung ist weit und umfasst jede Äusserung, die den sozialen Achtungsanspruch der Person herabsetzt, nicht nur Vorwürfe strafbarer Handlungen.
5 Besseres Wissen — das zentrale subjektive Element. Das konstitutive Merkmal der Verleumdung ist das bessere Wissen des Täters: Er äussert oder verbreitet die ehrverletzende Tatsache wider besseres Wissen, also in Kenntnis ihrer Unwahrheit oder zumindest in bewusster und wirtschaftlicher Gleichgültigkeit gegenüber ihrer Wahrheit. Wer die ehrverletzende Tatsache nicht wider besseres Wissen äussert, fällt unter die üble Nachrede (Art. 173 StGB) und kann sich dort auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis berufen. Das bessere Wissen versagt dem Täter jeglichen Rechtfertigungs- und Entlastungsbeweis.
6 Vorsatz. Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandes und des besseren Wissens aufweisen. Bedingt vorsätzliches Handeln genügt, sofern der Täter die Unwahrheit der ehrverletzenden Äusserung ernsthaft in Betracht zieht und sich damit abfindet. Fahrlässige Unkenntnis der Unwahrheit begründet keine Verleumdung, sondern fällt — falls überhaupt — unter die üble Nachrede.
II. Qualifizierter Fall: planmässige Untergrabung (Abs. 2)
7 Planmässigkeit. Abs. 2 enthält den qualifizierten Tatbestand: Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Planmässigkeit setzt voraus, dass der Täter mit einer gewissen Systematik und Zielstrebigkeit vorgeht, um den Ruf der verletzten Person gezielt und andauernd zu beschädigen; eine bloss gelegentliche ehrverletzende Äusserung genügt nicht. Der qualifizierte Fall erfasst namentlich systematische Verleumdungskampagnen, die sich gegen eine einzelne Person richten.
III. Rücknahme als Strafmilderungsgrund (Abs. 3)
8 Rücknahme. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden (fakultativer Strafmilderungsgrund). Die Rücknahme ist an keine besondere Form gebunden, muss aber ausdrücklich als Unwahr-Rückzug erfolgen. Über den Rückzug stellt das Gericht dem Verletzten eine Urkunde aus, die der verletzten Person die Wiedergutmachung im sozialen Umfeld erleichtern soll. Im Unterschied zur üblen Nachrede (Art. 173 Abs. 4 StGB) sieht Art. 174 Abs. 3 StGB keine vollständige Strafbefreiung vor, sondern nur eine fakultative Milderung.
IV. Antrag und Umfang des Strafantrags
9 Antragsdelikt. Die Verleumdung ist ein Antragsdelikt (Art. 30 StGB). Ein Strafantrag wegen «falscher Anschuldigung» (Art. 303 StGB) kann nach BGE 115 IV 1 grundsätzlich auch einen solchen wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) mitumfassen; aus konkludentem Verhalten des Antragstellers kann sich aber ebenfalls ein Verzicht auf letzteren ergeben. Der Umfang des Strafantrags ist daher im Einzelfall sorgfältig zu bestimmen.
Abgrenzungen
10 Verleumdung (Art. 174 StGB) vs. üble Nachrede (Art. 173 StGB). Die Abgrenzung liegt im subjektiven Element: Verleumdung setzt besseres Wissen voraus und versagt jeglichen Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis; die Strafe ist qualifiziert (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. im qualifizierten Fall Abs. 2 Freiheitsstrafe ab einem Monat). Üble Nachrede erfasst den gutgläubigen Äussernden, dem der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis (Art. 173 Abs. 2 StGB) offen steht; die Grundstrafe ist auf eine Geldstrafe beschränkt. Bestehen Zweifel am besseren Wissen des Täters, ist im Zweifel von der milderen üblen Nachrede auszugehen (Art. 173 StGB).
11 Verleumdung vs. falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB). Die falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) erfasst das Vorbringen oder Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen behördenwidriger Art mit dem Ziel, eine strafrechtliche Massnahme gegen jemanden zu erwirken. Die Verleumdung (Art. 174 StGB) erfasst ehrverletzende Äusserungen im privaten und sozialen Raum ohne behördlichen Bezug. Die Abgrenzung ist nach dem Schutzzweck zu ziehen: Art. 303 StGB schützt die Rechtspflege, Art. 174 StGB die Ehre.
Literatur
- Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 21. Aufl. 2024, Art. 174 N. 1 ff.
- Stefan Trechsel / Jean-Pierre Burnand, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2023, Art. 174 N. 1 ff.
- Andreas Donatsch / Marc Forster / Christian Schwarzenegger, Strafrecht III, 11. Aufl. 2023, § 8 N. 18 ff.
- Marcel Alexander Niggli, Strafrecht BT: Ehre und Geheimbereich, 2. Aufl. 2020, § 2 N. 30 ff.