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Rechtsprechung zu Art. 173 StGB

Rechtsprechung zu Art. 173 StGB

Leitentscheide

BGE 137 IV 313 — Wahrheitsbeweis und Meinungsäusserungsfreiheit (Nazi-Sympathie-Vorwurf)

BGE 137 IV 313 vom 16. September 2011

Leitentscheid zu Art. 173 StGB; Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK; üble Nachrede; Zulassung zum Wahrheitsbeweis; Meinungsäusserungsfreiheit. Einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, ist selbst für einen Politiker ehrverletzend. Der Entscheid klärt die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB für die Zulassung zum Wahrheitsbeweis unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungsfreiheit und die Grenzen politischer Kritik.

BGE 137 IV 313

BGE 131 IV 154 — Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess

BGE 131 IV 154 vom 23. Juni 2005

Leitentscheid zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB) im Spannungsverhältnis zur Berufspflicht (Art. 32 StGB) und zur Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA). Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachlich-relevante Abklärungen im Rahmen der Prozessführung betreffen.

BGE 131 IV 154

BGE 119 IV 44 — Bedeutung des Gutglaubensbeweises

BGE 119 IV 44 vom 15. März 1993

Leitentscheid zur Legitimation im Falle einer Strafbefreiung: Wer zwar von Strafe befreit, aber schuldig gesprochen worden ist, kann den Schuldspruch anfechten. Klärt zu Art. 173 Ziff. 2 StGB die Bedeutung des Gutglaubensbeweises: Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen.

BGE 119 IV 44

BGE 124 IV 149 — Gutglaubensbeweis: gute Treue und ernsthafte Gründe

BGE 124 IV 149 vom 18. Mai 1998

Leitentscheid zu Art. 173 Ziff. 2 StGB (Gutglaubensbeweis). Aus Art. 173 Ziff. 2 StGB folgt, dass der gute Glaube nicht genügt; der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, an die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. Der Entscheid klärt die Bedingungen, unter denen die Bestimmung anwendbar ist (kumulative Voraussetzungen der guten Treue und der ernsthaften Gründe).

BGE 124 IV 149

BGE 135 IV 177 — Rechtfertigungsgrund der Auskunftsperson

BGE 135 IV 177 vom 4. Juni 2009

Leitentscheid zu Art. 14 und 173 ff. StGB. Auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson kann sich im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte (etwa Zeugen oder Prozessparteien) gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 und 173 ff. StGB berufen.

BGE 135 IV 177

BGE 116 IV 205 — Gutglaubensbeweis des Anzeigeerstatters

BGE 116 IV 205 vom 12. September 1990

Leitentscheid zu Art. 173 StGB; üble Nachrede, Gutglaubensbeweis. Wird gegen einen Anzeigeerstatter aufgrund seiner Anzeige eine Ehrverletzungsklage erhoben, so dürfen an den Gutglaubensbeweis keine strengen Anforderungen gestellt werden; insbesondere dann nicht, wenn die Anzeige vorwiegend Verdachtsmomente enthält.

BGE 116 IV 205

BGE 147 IV 47 — Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Kostentragung)

BGE 147 IV 47 vom 17. Dezember 2020

Leitentscheid zu Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, wenn der Feststellungsanspruch nach der Verfahrenseinstellung weiterhin verfolgbar bleibt. Relevant für das Ehrverletzungsstrafverfahren, in dem die Privatklägerschaft antragsberechtigt ist.

BGE 147 IV 47

Weitere Entscheide

BGer 6B_1270/2017 — üble Nachrede / Ehrverletzung

BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018

Bundesgerichtsentscheid im Straftatenbereich, der die Praxis zu Art. 173 StGB (üble Nachrede) in einem konkreten Ehrverletzungsfall fortentwickelt. Relevant für die Einzelfallwürdigung ehrverletzender Tatsachenäusserungen und die Abgrenzung zulässiger Meinungsäusserung.

BGer 6B_1270/2017

BGer 6B_176/2013 — üble Nachrede

BGer 6B_176/2013 vom 13. Mai 2013

Bundesgerichtsentscheid zur üblen Nachrede. Ergänzt die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Tatbestandes von Art. 173 StGB und zur Abgrenzung zulässiger Kritik von ehrverletzender Tatsachenäusserung.

BGer 6B_176/2013

BGer 6B_30/2008 — üble Nachrede

BGer 6B_30/2008 vom 30. Mai 2008

Bundesgerichtsentscheid zur üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Belegt die fortlaufende Praxis zu den Anforderungen an die Ehrverletzung und die Zulassung zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis.

BGer 6B_30/2008

BGer 6B_8/2014 — Entlastungsbeweis bei übler Nachrede; Willkür

BGer 6B 8/2014 vom 22. April 2014

Bundesgerichtsentscheid zur üblen Nachrede, zum Entlastungsbeweis und zur Willkürrüge. Relevant für die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Beweis der guten Treue und der ernsthaften Gründe im Rahmen von Art. 173 Ziff. 2 StGB.

BGer 6B 8/2014

BGE 102 IV 176 — Ehrverletzung durch die Presse / Wahrheitsbeweis

BGE 102 IV 176 vom 26. August 1976

Leitentscheid zur Ehrverletzung durch die Presse (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Für die Verdächtigung (oder die Weiterverbreitung) gibt es keinen besondern Wahrheitsbeweis: Dieser besteht im Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht im Nachweis der Verdachtsmomente. Klärt zudem die Gutgläubigkeitsbeweisfragen der Presseberichterstattung.

BGE 102 IV 176

BGE 115 IV 1 — Umfang eines Strafantrags (Ehrverletzung / falsche Anschuldigung)

BGE 115 IV 1 vom 3. März 1989

Leitentscheid zu Art. 28, 303 und 173 ff. StGB; Umfang eines Strafantrags. Ein Strafantrag wegen «falscher Anschuldigung» (Art. 303 StGB) kann grundsätzlich auch einen solchen wegen Ehrverletzung (Art. 173 ff. StGB) mitumfassen; aus konkludentem Verhalten des Antragstellers kann sich aber ebenfalls ein Verzicht auf letzteren ergeben. Relevant für die Bestimmung des Umfangs des Strafantrags im Ehrverletzungsstrafrecht.

BGE 115 IV 1

Zusammenfassung

Die Rechtsprechung zu Art. 173 StGB entfaltet sich um vier Kernfragen:

  1. Wahrheits- und Gutglaubensbeweis (BGE 124 IV 149; BGE 119 IV 44): Der gute Glaube allein genügt nicht; der Angeschuldigte muss ernsthafte Gründe haben, an die Wahrheit zu glauben. Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, ist ein Schuldvorwurf ausgeschlossen.
  2. Meinungsäusserungsfreiheit und Schranken (BGE 137 IV 313): Die Zulassung zum Wahrheitsbeweis bestimmt sich unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK); die Schranken von Abs. 3 dürfen nicht unverhältnismässig einschränken.
  3. Ehrverletzung im Prozess und durch Auskunftspersonen (BGE 131 IV 154; BGE 135 IV 177; BGE 116 IV 205): Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten, Anzeigeerstattern und Auskunftspersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt; an den Gutglaubensbeweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
  4. Wahrheitsbeweis bei Verdächtigung (BGE 102 IV 176): Für die Verdächtigung gibt es keinen besondern Wahrheitsbeweis; dieser besteht im Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht der Verdachtsmomente.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-31