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Art. 173 — Üble Nachrede

Art. 173 StGB

Gesetzeswortlaut

Art. 173 — Üble Nachrede

1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.

2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.

3 Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.

4 Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.

5 Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.

Quelle: Fedlex (SR 311.0, Art. 173), Konsolidierung Stand 2026-06-12.

Überblick und Bedeutung

1 Ehrverletzungsdelikt. Art. 173 StGB sanktioniert die üble Nachrede: Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt, verdächtigt oder eine solche Beschuldigung weiterverbreitet, wird — auf Antrag — bestraft. Das geschützte Rechtsgut ist die Ehre, verstanden als der soziale Achtungsanspruch der Person in ihrer individuellen Ausstrahlung. Die Norm ist das Grunddelikt der Ehrverletzungen und bildet mit der Verleumdung (Art. 174 StGB) die dogmatische Zweiteilung zwischen gutgläubiger (Art. 173) und bösgläubiger (Art. 174) Ehrverletzung.

2 Systematischer Standort und Abgrenzung. Art. 173 StGB steht im Titel «Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich» (Art. 173–179novies StGB). Die Abgrenzung zur Verleumdung (Art. 174 StGB) liegt im subjektiven Element: Üble Nachrede erfasst den Täter, der die ehrverletzende Äusserung nicht wider besseres Wissen äussert; ihm ist der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis offen (Abs. 2). Verleumdung (Art. 174 StGB) setzt demgegenüber besseres Wissen (wider besseres Wissen äussern) voraus und ist deshalb qualifiziert. Beide Delikte sind Antragsdelikte (Art. 30 StGB).

Kommentierung

I. Objektiver Tatbestand (Abs. 1)

3 Ehrverletzende Tatsachenäusserung. Der Tatbestand erfasst zwei Äusserungsformen: die Beschuldigung und die Verdächtigung. Beschuldigt wird, wer eine bestimmte ehrverletzende Tatsache als gegeben behauptet; verdächtigt wird, wer den Eindruck erweckt, eine bestimmte ehrverletzende Tatsache könnte vorliegen. Weiter erfasst Abs. 1 die Weiterverbreitung einer solchen Beschuldigung oder Verdächtigung; der Weiterverbreitende haftet wie der Erstäussernde, sofern er die ehrverletzende Aussage sich zu eigen macht.

4 Ehrverletzende Tatsachen. Vorausgesetzt ist, dass die Äusserung sich auf ein unehrenhaftes Verhalten oder auf andere Tatsachen bezieht, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen. Der Begriff der Ehrverletzung ist weit; er umfasst nicht nur Vorwürfe strafbarer Handlungen, sondern jede Äusserung, die den sozialen Achtungsanspruch der betroffenen Person in ihrem Umfeld herabsetzt. Ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist aufgrund aller Umstände, namentlich des Kontexts und der Adressaten, zu würdigen.

5 Ehrverletzung im Prozess und durch Berufsausübung. Ehrverletzende Äusserungen von Rechtsanwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht (Art. 32 StGB i.V.m. Art. 12 lit. a BGFA) gerechtfertigt, sofern sie sachlich-relevante Abklärungen im Rahmen der Prozessführung betreffen. Das Bundesgericht hat in BGE 131 IV 154 klargestellt, dass die Berufspflicht des Anwalts ehrverletzende Äusserungen dann rechtfertigt, wenn sie im Rahmen der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs stehen und dem Schutz des Mandanteninteresses dienen.

II. Wahrheitsbeweis und Gutglaubensbeweis (Abs. 2)

6 Wahrheitsbeweis. Der Beschuldigte wird nicht bestraft, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht. Der Wahrheitsbeweis ist der zentrale Rechtfertigungsgrund der üblen Nachrede: Wer eine ehrverletzende, aber wahre Tatsache äussert, handelt nicht unlauter und bleibt straflos. Die Beweislast für die Wahrheit trägt der Beschuldigte.

7 Gutglaubensbeweis — ernsthafte Gründe in guten Treuen. Abs. 2 öffnet neben dem Wahrheitsbeweis den Gutglaubensbeweis: Der Beschuldigte ist ebenfalls nicht strafbar, wenn er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Aus BGE 124 IV 149 folgt, dass der gute Glaube allein nicht genügt; der Angeschuldigte muss überdies ernsthafte Gründe gehabt haben, an die Wahrheit seiner Äusserung zu glauben. Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn beide Voraussetzungen — gute Treue und ernsthafte Gründe — kumulativ vorliegen.

8 Bedeutung des Gutglaubensbeweises. Ist der Gutglaubensbeweis erbracht, so ist nach BGE 119 IV 44 ein Schuldvorwurf ausgeschlossen: Der Beschuldigte, der ernsthafte Gründe hatte, die ehrverletzende Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, handelt nicht vorwerfbar und ist nicht strafbar. Die Norm sichert so den Schutz gutgläubiger Äusserungen, namentlich von Anzeigeerstattern und Auskunftspersonen.

9 Gutglaubensbeweis des Anzeigeerstatters und der Auskunftsperson. Wird gegen einen Anzeigeerstatter aufgrund seiner Anzeige eine Ehrverletzungsklage erhoben, so dürfen nach BGE 116 IV 205 an den Gutglaubensbeweis keine strengen Anforderungen gestellt werden; insbesondere dann nicht, wenn die Anzeige vorwiegend Verdachtsmomente enthält. Vergleichbares gilt nach BGE 135 IV 177 für die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson: Diese kann sich im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte (etwa Zeugen oder Prozessparteien) gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 und 173 ff. StGB berufen.

III. Schranken des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises (Abs. 3)

10 Ausschluss des Beweises ohne öffentliches Interesse. Abs. 3 versagt dem Beschuldigten den Beweis und erklärt ihn strafbar, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet wird, jemandem Übles vorzuwerfen — insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Die Schranke schützt die Privatsphäre: Selbst eine wahre, aber rein privatbezogene und böswillige Äusserung ist nicht vom Wahrheitsbeweis gedeckt.

11 Meinungsäusserungsfreiheit. Die Zulassung zum Wahrheitsbeweis ist im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK) zu beurteilen. Nach BGE 137 IV 313 ist einer Person zu unterstellen, sie habe Sympathien für das Nazi-Regime, selbst für einen Politiker ehrverletzend; die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB für die Zulassung zum Wahrheitsbeweis bestimmen sich unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungsfreiheit. Die Schranken des Abs. 3 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die legitime Meinungsäusserung, namentlich im politischen und publizistischen Kontext, unverhältnismässig einschränken.

IV. Rücknahme und Feststellung (Abs. 4 und 5)

12 Rücknahme. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden (Abs. 4). Die Rücknahme ist ein fakultativer Strafmilderungs- bzw. Strafbefreiungsgrund; sie setzt voraus, dass der Täter die Äusserung ausdrücklich als unwahr zurücknimmt. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht, sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt er sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen (Abs. 5).

Abgrenzungen

13 Üble Nachrede (Art. 173 StGB) vs. Verleumdung (Art. 174 StGB). Die Abgrenzung liegt im subjektiven Element: Üble Nachrede erfasst den Täter, der die ehrverletzende Äusserung nicht wider besseres Wissen äussert — ihm ist der Wahrheits- und Gutglaubensbeweis offen. Verleumdung (Art. 174 StGB) setzt besseres Wissen voraus: Wer eine ehrverletzende Äusserung wider besseres Wissen äussert oder verbreitet, ist der schwereren Verleumdungstrafe unterworfen und geniesst keinen Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis.

14 Üble Nachrede vs. Beschimpfung (Art. 177 StGB). Art. 173 StGB erfasst Tatsachenäusserungen (Beschuldigung, Verdächtigung), die anhand von Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zu überprüfen sind. Art. 177 StGB (Beschimpfung) erfasst demgegenüber Werturteile, die sich nicht auf eine überprüfbare Tatsache beziehen, sondern in der Äusserung eines Herabwürdigungs- oder Verachtungsurteils bestehen. Werturteile unterliegen keinem Wahrheitsbeweis, sondern sind im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit gerechtfertigt, sofern sie nicht zur Schmähkritik entarten.

Literatur

  • Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 21. Aufl. 2024, Art. 173 N. 1 ff.
  • Stefan Trechsel / Jean-Pierre Burnand, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2023, Art. 173 N. 1 ff.
  • Andreas Donatsch / Marc Forster / Christian Schwarzenegger, Strafrecht III, 11. Aufl. 2023, § 8 N. 12 ff.
  • Marcel Alexander Niggli, Strafrecht BT: Ehre und Geheimbereich, 2. Aufl. 2020, § 2 N. 1 ff.
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