Rechtsprechung zu Art. 167 StGB
I. Leitentscheide (BGE und Grundsatzurteile)
BGer 6B_481/2025 vom 12. März 2026, E. 2.1–2.4
- Thema: Kongruente Deckung: Bezahlung fälliger Honorarforderungen mit Geldmitteln ist grundsätzlich nicht tatbestandsmässig; Erfordernis von Dolus directus 1. Grades
- Kernaussage: Die Tilgung einer fälligen Geldschuld mit den gesetzlichen bzw. üblichen Zahlungsmitteln (Buchgeld, Banküberweisung) erfüllt Art. 167 StGB grundsätzlich nicht. Eine Subsumtion unter die Generalklausel bleibt die absolute Ausnahme und setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt den Regelbeispielen gleichwertig ist und der Schuldner mit direktem Vorsatz (Dolus directus 1. Grades) darauf abzielte, die anderen Gläubiger zu schädigen. Blosse Eventualabsicht genügt bei kongruenter Deckung nicht. Honorarforderungen aus Auftrag (Art. 394 OR) sind von Gesetzes wegen fällig, sobald die Dienstleistung erbracht ist, unabhängig vom Rechnungsdatum.
- Einschlägig für: Generalklausel, kongruente Deckung, Fälligkeit und subjektiver Tatbestand
BGE 117 IV 23, E. 1b und 1c
- Thema: Generalklausel von Art. 167 StGB; Gleichwertigkeit des Unrechtsgehalts bei Notverkauf von Betriebsinventar zur Altschuldentilgung
- Kernaussage: Die Generalklausel von Art. 167 StGB («darauf abzielende Handlungen vornimmt») erfasst auch Handlungen, die nicht unter die Regelbeispiele fallen, sofern sie im Unrechtsgehalt den gesetzlichen Beispielen gleichwertig sind. Verkauft das Organ einer faktisch liquidierten AG das gesamte verbleibende Betriebsinventar und zahlt mit dem Barerlös ausschliesslich ein privates Darlehen der Ehefrau zurück, liegt eine tatbestandsmässige Gläubigerbevorzugung vor, auch wenn das Darlehen fällig war und mit Geld bezahlt wurde.
- Einschlägig für: Generalklausel, Gleichwertigkeit des Unrechtsgehalts und Darlehenstilgung
BGE 104 IV 77, E. 2
- Thema: Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei juristischen Personen; Einbezug künftig fällig werdender Verbindlichkeiten (Fall Caropa)
- Kernaussage: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Schuldner die flüssigen Mittel fehlen, um seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, und er nicht in der Lage ist, sich solche innert nützlicher Frist zu beschaffen. Bei juristischen Personen fällt Zahlungsunfähigkeit mit der Überschuldung zusammen. In die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind Verbindlichkeiten einzubeziehen, die in naher Zukunft fällig werden und deren Begleichung bei Fälligkeit mangels Liquidität unausweichlich unmöglich sein wird.
- Einschlägig für: Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit und Fälligkeitsprognose
BGE 93 IV 16, E. 1
- Thema: Schutzgut von Art. 167 StGB und Abgrenzung zu Art. 163 StGB (betrügerischer Konkurs)
- Kernaussage: Art. 167 StGB schützt das Recht der Gläubiger auf gleichmässige Befriedigung im Vollstreckungsverfahren. Der Tatbestand setzt zwingend voraus, dass der Begünstigte ein echter Gläubiger ist und eine reale Forderung befriedigt wird. Geht die Handlung über die Erfüllung einer echten Gläubigerforderung hinaus (z.B. bei Scheingeschäften oder verdeckter Entnahme für sich selbst), liegt Art. 163 StGB vor.
- Einschlägig für: Schutzgut, Abgrenzung zu Art. 163 StGB und Scheingläubiger
BGE 74 IV 40, E. 1 und 2
- Thema: Freiwillige Sicherstellung aus eigenen Mitteln (3. Regelbeispiel); Genügen von Eventualabsicht
- Kernaussage: Die Bestellung einer Sicherheit für eine bestehende Schuld erfüllt Art. 167 StGB, wenn der Schuldner hierzu vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit rechtlich nicht verpflichtet war. Bei inkongruenter Deckung genügt zur Erfüllung der Bevorzugungsabsicht Eventualvorsatz (Dolus eventualis): Es reicht aus, dass der Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger als unvermeidliche oder mögliche Folge seines Handelns voraussieht und in Kauf nimmt.
- Einschlägig für: 3. Regelbeispiel (Sicherstellung), inkongruente Deckung und Eventualabsicht
BGer 6B_361/2017 vom 2. November 2017, E. 1.2 und 1.3
- Thema: Tilgung durch unübliche Zahlungsmittel: Überlassung eines Rennfahrzeugs an Zahlungs statt
- Kernaussage: Die Überlassung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Rennfahrzeugs (Chevrolet Corvette) an einen Gläubiger mit der Vereinbarung, dass dieser den Wagen verwerten und den Erlös zur Tilgung seiner Forderung behalten darf, stellt eine Leistung an Erfüllungs statt (Datio in solutum) und damit ein unübliches Zahlungsmittel gemäss Art. 167 StGB dar.
- Einschlägig für: 2. Regelbeispiel (unübliche Zahlungsmittel) und Leistung an Zahlungs statt
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_699/2012 vom 25. April 2013, E. 2.2.1–2.2.3
- Thema: Faktische Organstellung (Art. 29 lit. d StGB); Übertragung von vier Fahrzeugen via Generalvollmacht
- Kernaussage: Wer als Gläubiger und Darlehensgeber gestützt auf eine Generalvollmacht der formellen Verwaltungsratspräsidentin die tatsächliche Geschäftsführung einer zahlungsunfähigen AG an sich reisst und im Rahmen von In-sich-Geschäften vier Gesellschaftsfahrzeuge auf sich überträgt, um Mietzinsforderungen zu decken, haftet als faktisches Organ nach Art. 29 lit. d StGB als Haupttäter von Art. 167 StGB.
- Einschlägig für: Faktisches Organ (Art. 29 StGB), In-sich-Geschäft und Vollmachtsmissbrauch
BGer 6S.34/2001 vom 11. Januar 2002, E. 2 und 3
- Thema: Bezahlung nicht verfallener Schulden; Tilgung von Darlehen an eine von Angehörigen beherrschte Gesellschaft
- Kernaussage: Die vorzeitige Rückzahlung von Gesellschafter- und Familiendarlehen, deren Fälligkeit erst Monate später eingetreten wäre, erfüllt das 1. Regelbeispiel von Art. 167 StGB. Der Einwand des Schuldners, er habe im Interesse der Familie oder zur Rettung der Ehre gehandelt, vermag den Vorsatz und die Bevorzugungsabsicht strafrechtlich nicht zu beseitigen.
- Einschlägig für: 1. Regelbeispiel (nicht verfallene Schulden) und Nahestehende
BGer 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 1.2
- Thema: Indikation der Zahlungsunfähigkeit durch 105 Betreibungen; Verrechnung von Warenverkäufen mit Gesellschafterdarlehen
- Kernaussage: Laufen gegen eine AG über 100 Betreibungen und sind wesentliche Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt, steht die Zahlungsunfähigkeit fest. Verkauft das leitende Organ in diesem Stadium das gesamte Warenlager an eine Schwestergesellschaft und verrechnet den Kaufpreis mit bestehenden Gesellschafterdarlehen, liegt eine unzulässige Tilgung durch ein unübliches Zahlungsmittel vor.
- Einschlägig für: Nachweis der Zahlungsunfähigkeit, Schwestergesellschaften und Verrechnung
III. Kantonale Entscheide
ZH OG SB140131 vom 12. September 2014, E. 2.1–2.4
- Kanton: Zürich
- Thema: Verrechnung von Vorräten mit Lohnansprüchen des Gesellschafters; Verkauf an Auffanggesellschaft zwecks direkter Drittgläubigerzahlung
- Kernaussage: Der Verkauf von Betriebsinventar und Vorräten an eine neu gegründete Auffanggesellschaft, deren Erlös unter Verrechnung mit eigenen Lohn- und Auslagenansprüchen des Alleingesellschafters verrechnet wird, fällt unter Art. 167 StGB. Ebenso erfüllt die direkte Begleichung ausgewählter Subunternehmer zur Abwendung drohender Bauhandwerkerpfandrechte die Generalklausel, wenn die übrigen Gläubiger vollständig leer ausgehen.
- Einschlägig für: Verrechnung mit Lohnansprüchen, Auffanggesellschaft und Bauhandwerkerpfandrechte
ZH OG UE210242 vom 26. September 2022, E. 3.2
- Kanton: Zürich
- Thema: Verteilung von Verwertungserlösen an mehrere fällige Gläubiger; Straflosigkeit des Gläubigers bei Annahme von Zahlungen
- Kernaussage: Wer als Geschäftsführer Verwertungserlöse aus Mobiliarverkäufen dazu verwendet, fällige Rechnungen mehrerer langjähriger Lieferanten anteilig zu reduzieren, handelt nicht mit Gläubigerbevorzugungsabsicht. Ein Gläubiger, der fällige Rechnungen einfordert und bezahlt erhält, macht sich mangels unzulässiger Anstiftungshandlung nicht strafbar.
- Einschlägig für: Kongruente Tilgung, Verteilung an mehrere Gläubiger und Gutglaubensschutz des Gläubigers
BL KG 460 11 229 vom 7. August 2012 / BL KG 470 13 114 vom 23. Juli 2013
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Strohmann-Verwaltungsrat vs. faktischer Machthaber mit Generalvollmacht; Einstellung mangels subjektiven Tatbestands
- Kernaussage: Die formelle Verwaltungsratspräsidentin, die einem Dritten eine Generalvollmacht ausstellt und bei den nachfolgenden inkongruenten Vermögensübertragungen nicht aktiv mitwirkt, bleibt mangels Bevorzugungsvorsatzes straflos (Nichtanhandnahme/Einstellung geschützt). Demgegenüber haftet der bevollmächtigte Gläubiger als faktisches Organ nach Art. 29 lit. d StGB als Täter von Art. 167 StGB.
- Einschlägig für: Strohmann-Organ, Generalvollmacht und persönliche Vorwerfbarkeit
GR KG SB 2008 13 vom 26. Juni 2008, E. 3 und 4
- Kanton: Graubünden
- Thema: Übernahme von Warenlagern (DVDs) und Mobiliar zur Tilgung privater Sanierungsdarlehen; Unbeachtlichkeit des Vorleistungseinwands
- Kernaussage: Schiesst ein Gesellschafter einer kriselnden GmbH private Gelder zur Überbrückung vor und übernimmt er bei drohendem Konkurs Sachwerte (DVD-Lager und Büromöbel), um sein Darlehen zu «kompensieren», erfüllt dies das 2. Regelbeispiel von Art. 167 StGB. Gesellschafterdarlehen geniessen im Konkurs keinen Vorrang. Der Vorleistungseinwand schliesst die Bevorzugungsabsicht gegenüber den übrigen Drittgläubigern nicht aus.
- Einschlägig für: Gesellschafterdarlehen, Vorleistungseinwand und Sachwertübernahme
FR TC 501 2018 211 vom 6. Juli 2020, E. 4.1 und 4.2
- Kanton: Freiburg
- Thema: Zivilforderung / Adhäsionsschaden bei Art. 167 StGB; Konkurrenz zu Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung)
- Kernaussage: Art. 167 StGB schützt die Massegesamtheit. Der geschädigte Einzelgläubiger erleidet durch die Bevorzugung eines anderen Gläubigers einen mittelbaren Reflexschaden (Quotenverlust), der primär im Rahmen des Konkursverfahrens bzw. der paulianischen Anfechtung (Art. 288 SchKG) geltend zu machen ist; ein direkter Zivilanspruch im Strafverfahren ist nur unter engen Voraussetzungen begründbar.
- Einschlägig für: Adhäsionsklage, Reflexschaden der Gläubiger und Verhältnis zu Art. 288 SchKG