Art. 166 StGB — Unterlassung der Buchführung
Gesetzeswortlaut
Art. 166 StGB — Unterlassung der Buchführung
Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung- und Konkurs erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. {: .gesetzeszitat}
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.
Die Tatbestandsformen auf einen Blick
| Tatbestandsform | Bezugsnorm im Zivilrecht | Tathandlung | Taterfolg & Kausalität |
|---|---|---|---|
| Verletzung der Buchführungspflicht | Art. 957 Abs. 1, Art. 957a OR | Keine Erfassung der Geschäftsvorfälle; Beleglosigkeit; lückenhafte Aufzeichnungen; blosse Belegkisten oder Belegstapel | Vermögensstand (Aktiven und Passiven) zur Zeit des Konkurses nicht oder nicht vollständig ersichtlich; erheblicher Rekonstruktionsaufwand |
| Verletzung der Aufbewahrungspflicht | Art. 958f OR (10 Jahre) | Vernichtung, Beseitigung, Wegwerfen oder Unlesbarmachen von Geschäftsbüchern, Buchungsbelegen und Berichten vor Konkurseröffnung | Fehlende Verifizierbarkeit früherer Transaktionen; Belegverlust verunmöglicht Feststellung des Vermögensstands |
| Verletzung der Bilanzaufstellungspflicht | Art. 958 Abs. 2, Art. 958a ff., Art. 699 Abs. 2 OR | Unterlassung der Erstellung des Geschäftsberichts innert 6 Monaten nach Geschäftsjahresende; unvollständige Jahresrechnung | Fehlende periodische Bestandsaufnahme verwehrt den Gläubigern und der Konkursverwaltung den Einblick in die Schuldnerlage |
Überblick und Bedeutung
Art. 166 StGB schützt die Transparenz über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines buchführungspflichtigen Schuldners im Vorfeld seiner Insolvenz. Das Rechtsgut ist das Vermögensaufsichts- und Informationsinteresse der Gläubigerschaft: Die Gläubiger und im Insolvenzfall das Konkursamt müssen anhand ordnungsmässiger kaufmännischer Bücher nachvollziehen können, welche Vermögenswerte vorhanden sind, welche Verbindlichkeiten bestehen, wie sich die finanzielle Lage entwickelt hat und ob anfechtbare Rechtshandlungen (Art. 285 ff. SchKG) oder deliktische Vermögensverschiebungen (Art. 163 ff. StGB) vorliegen.
Während Art. 163 StGB (betrügerischer Konkurs) und Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung) materielle Vermögensverminderungen sanktionieren und Art. 165 StGB (Misswirtschaft) das Herbeiführen oder Verschlimmern der Insolvenz durch wirtschaftliches Fehlverhalten erfasst, pönalisiert Art. 166 StGB das buchhalterische Dunkel: Wer seine Geschäftsbücher vernachlässigt, zerstört oder keine Bilanz zieht, entzieht der Gläubigergesamtheit die Kontrollgrundlage.
In dogmatischer Hinsicht handelt es sich bei Art. 166 StGB um:
- Ein echtes Sonderdelikt: Täter kann nur ein Schuldner sein, dem von Gesetzes wegen (Art. 957 ff. OR) eine Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht obliegt.
- Ein Erfolgsdelikt: Die blosse formelle Pflichtverletzung genügt nicht; hinzutreten muss der Kausalerfolg, dass der Vermögensstand des Schuldners zur Zeit der Konkurseröffnung oder Verlustscheinausstellung nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist.
- Ein Delikt mit objektiver Strafbarkeitsbedingung: Die Eröffnung des Konkurses oder die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins nach Art. 43 SchKG ist zwingende Voraussetzung der Strafbarkeit, muss jedoch nicht vom Vorsatz des Täters umfasst sein.
Prüfschema: Die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die nachfolgende Tabelle definiert die systematische Prüfungsreihenfolge der Tatbestandsmerkmale von Art. 166 StGB. Sie bildet zugleich das Inhaltsverzeichnis der nachfolgenden Kommentierung: Jede Zeile findet sich als Abschnittsüberschrift in derselben Reihenfolge wieder.
| Nr. | Tatbestandsmerkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 0 | Täterqualifikation & Organstellung (Art. 29 StGB) | Schuldnereigenschaft; Buchführungspflicht nach Art. 957 OR; bei juristischen Personen Organstellung (formell oder faktisch); Ausschluss von Kontrollstellen | Staatsanwaltschaft; voller Beweis (Art. 10 Abs. 3 StPO) | A |
| 1 | Tathandlungen (Pflichtverletzungen nach Art. 957 ff. OR) | Verletzung der Pflicht zur ordnungsmässigen Buchführung, Aufbewahrung (10 Jahre) oder Bilanzaufstellung (6-Monats-Frist) | Staatsanwaltschaft; voller Nachweis des Fehlens von Büchern, Belegen oder Abschlüssen | B |
| 2 | Taterfolg & Kausalität | Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich; Kausalität zwischen Buchführungsmangel und Undurchsichtigkeit; unzumutbarer Rekonstruktionsaufwand | Staatsanwaltschaft; Nachweis, dass der Vermögensüberblick fehlt oder nur mit erheblichem Sonderaufwand herstellbar ist | C |
| 3 | Subjektiver Tatbestand | Vorsatz (Eventualvorsatz genügt); Handeln im Bewusstsein der Pflichtverletzung und Inkaufnahme der Unklarheit; keine Verschleierungsabsicht nötig | Staatsanwaltschaft; Nachweis der Kenntnis oder bewussten Inkaufnahme | D |
| 4 | Objektive Strafbarkeitsbedingungen | Konkurseröffnung (ordentlich, summarisch, Art. 230 SchKG, BankG; nicht: reine Liquidation nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 aOR) oder Verlustschein nach Art. 43 SchKG | Gericht prüft von Amtes wegen (Prozessvoraussetzung) | E |
| 5 | Konkurrenzen & Verhältnis zu Art. 325 StGB | Echte Realkonkurrenz zu Art. 165 StGB; Verhältnis zu Art. 163/164 StGB und Art. 251 StGB; Vorrang vor Art. 325 StGB bei Vorsatz und Konkurs | Gericht / Rügeobliegenheit der Parteien | F |
Kommentierung
A. Täterqualifikation und Organstellung (Art. 29 StGB)
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 166 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Täter kann nur sein, wer von Gesetzes wegen zur Buchführung verpflichtet ist. Der Kreis der Buchführungspflichtigen bestimmt sich nach dem Zivilrecht (Art. 957 Abs. 1 OR):
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000.– im letzten Geschäftsjahr;
- Juristische Personen (AG, GmbH, Kommanditaktiengesellschaft, Genossenschaft, Verein und Stiftung mit kaufmännischem Unternehmen).
Bei juristischen Personen trifft die gesetzliche Buchführungspflicht das Rechtssubjekt selbst. Die strafrechtliche Zurechnung an die handelnden natürlichen Personen erfolgt über Art. 29 StGB:
- Formelle Organe (Art. 29 lit. a StGB): Mitglieder des Verwaltungsrats einer AG (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR normiert die Ausgestaltung des Rechnungswesens als unübertragbare und unentziehbare Aufgabe) und Geschäftsführer einer GmbH (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR).
- Faktische Organe (Art. 29 lit. d StGB): Personen, die ohne formelle Organstellung tatsächlich Entscheidungen treffen, die der Geschäftsführung oder dem Verwaltungsrat vorbehalten sind, oder die Geschäftsführung faktisch beherrschen (BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026, E. 5.2).
- Ausschluss der Revisionsstelle: Die Revisionsstelle (Kontrollstelle) ist Organ der Gesellschaft, aber nicht zur Führung der Bücher verpflichtet. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die nachträgliche Prüfung. Die Mitglieder der Revisionsstelle können daher nicht Täter von Art. 166 StGB sein (BGE 116 IV 26 E. 4c).
- Externe Treuhänder und Buchhalter: Dritte Dienstleister, denen die Buchführung übertragen wurde, sind keine Organe im Sinne von Art. 29 StGB, sondern Beauftragte. Sie können allenfalls Gehilfen sein, haften aber nicht als Täter nach Art. 166 StGB. Unterlässt es der Treuhänder pflichtwidrig, die Bücher zu führen, haftet das Gesellschaftsorgan, wenn es die Untätigkeit des Treuhänders duldet oder dessen Honorare nicht bezahlt, sodass die Buchführung sistiert wird (BGer 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024, E. 2.4).
2. Kasuistik: Organhaftung und Täterkreis
Angewandt: Faktisches Organ bei unkapitalisiertem Firmenmantel
Ein Beschuldigter erwarb zusammen mit seinem Bruder einen Aktienmantel für EUR 19'500.–, liess sich als Direktor mit Einzelunterschrift eintragen und führte die Geschäfte operativ. Über drei Geschäftsjahre hinweg wurden keinerlei Geschäftsbücher geführt und keine Jahresabschlüsse erstellt. Vor Gericht berief er sich darauf, sein älterer Bruder sei die treibende Kraft gewesen und er selbst sei bloss als Angestellter ohne Einblick aufgetreten. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand: Wer strategische Leitungsfunktionen ausübt und Zahlungsbefehle entgegennimmt, hat als faktisches Organ nach Art. 29 lit. a und d StGB für die Erfüllung der Buchführungspflicht einzustehen. Die Verurteilung nach Art. 166 StGB wurde bestätigt (BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026, E. 4.1 und E. 5.2).
Angewandt: Haftung des Strohmann-Verwaltungsrats
Ein gelernter Schreiner liess sich auf Bitten eines Bekannten als einziger Verwaltungsrat einer Abbruch- und Aushub-AG im Handelsregister eintragen. Die operative Führung überliess er vollständig dem Bekannten als faktischem Geschäftsführer. Über zwei Jahre wurden keine Bücher geführt und keine Bilanzen aufgestellt. Der formelle Verwaltungsrat forderte weder Jahresabschlüsse noch Buchhaltungsunterlagen ein. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn wegen Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB: Als formeller Verwaltungsrat traf ihn nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR die unübertragbare Pflicht, die Ausgestaltung des Rechnungswesens sicherzustellen. Die blosse Behauptung, als «Strohmann» keine kaufmännischen Kenntnisse besessen zu haben, schützt nicht vor Strafbarkeit (ZH OG SB230104 vom 22. November 2023, E. II/2).
Verworfen: Keine Täterqualifikation der Revisionsstelle
Die Mitglieder der Kontrollstelle einer zahlungsunfähigen AG wurden angeklagt, weil sie das Fehlen ordnungsmässiger unterjähriger Bücher nicht gerügt und keine Bilanzen eingefordert hatten. Das Bundesgericht stellte klar: Art. 166 StGB erfasst nur Personen, denen das Gesetz die Buchführungs- und Bilanzaufstellungspflicht auferlegt. Da die Revisionsstelle nach Aktienrecht ausschliesslich Prüfungs- und Berichterstattungsorgan ist, scheidet eine Täterschaft nach Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB (vormals Art. 172 StGB) von vornherein aus (BGE 116 IV 26 E. 4c).
Leitsatz. Täter von Art. 166 StGB ist ausschliesslich der buchführungspflichtige Schuldner bzw. dessen formelles oder faktisches Leitungsorgan gemäss Art. 29 StGB. Eine Revisionsstelle kann mangels originärer Buchführungspflicht nicht Täter sein. Wer als Strohmann ein formelles Organmandat übernimmt, haftet bei Untätigkeit uneingeschränkt strafrechtlich.
B. Die Tathandlungen: Verletzung der Pflichten nach Art. 957 ff. OR
1. Was die Merkmale verlangen
Art. 166 StGB verweist als Blankettstrafnorm auf das Rechnungslegungsrecht des OR (Art. 957 bis 963b OR). Der Tatbestand umfasst drei alternative Handlungsvarianten:
Verletzung der Pflicht zur ordnungsmässigen Führung von Geschäftsbüchern (Art. 957 Abs. 1, Art. 957a OR):
- Die Buchführung muss die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so erfassen, dass ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit ein verlässliches Urteil bilden kann (Grundsatz der Klarheit und Vollständigkeit, Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1 OR).
- Belegprinzip (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 OR): Keine Buchung ohne Beleg.
- Das blosse Sammeln von Belegen in Kisten oder Mappen («Schuhschachtel-Buchhaltung») stellt keine ordnungsmässige Buchführung dar. Rechnungen und Kontoauszüge sind Buchungsbelege, nicht aber Geschäftsbücher (BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 1.2; BS APG SB.2018.36 vom 24. September 2020, E. 3.2).
- Das Ausstellen blosser Kreditoren- oder Debitorenlisten ohne chronologische und sachliche Haupt- und Journalbuchungen erfüllt die Anforderungen ebenfalls nicht.
Verletzung der Aufbewahrungspflicht (Art. 958f OR):
- Die Geschäftsbücher, Buchungsbelege und der Geschäftsbericht sind während zehn Jahren ordnungsgemäss und vor Verlust geschützt aufzubewahren (Art. 958f Abs. 1 OR).
- Die Pflichtverletzung besteht im vorsätzlichen Vernichten, Beseitigen, Verstecken oder Verfallenlassen der Bücher oder Belege vor der Konkurseröffnung.
- Zeitliche Grenze (wichtigster Verwerfungsfall): Die Aufbewahrungspflicht im Sinne von Art. 166 StGB besteht nur bis zur Beendigung des Konkursverfahrens. Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG eingestellt und die Gesellschaft gelöscht, ist das spätere Entsorgen oder Nicht-Aufbewahren der Bücher nicht nach Art. 166 StGB strafbar, sondern fällt ausschliesslich unter Art. 325 StGB i.V.m. Art. 747 OR (BGE 131 IV 56 E. 1.3).
Verletzung der Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz (Art. 958 Abs. 2, Art. 958a ff., Art. 699 Abs. 2 OR):
- Der Geschäftsbericht (bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang) muss innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ vorgelegt werden.
- Die Unterlassung der Bilanzaufstellung ist vollendet, sobald die Sechsmonatsfrist fruchtlos verstrichen ist (BGer 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 1).
- Auch eine formell aufgestellte Bilanz verletzt Art. 166 StGB, wenn sie gravierend unvollständig oder derart fehlerhaft ist, dass der tatsächliche Vermögensstand verschleiert wird (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 1.2).
2. Kasuistik zu den Tathandlungen
Angewandt: Blosse Belegablage ist keine Buchführung
Der Alleinaktionär einer Gastronomie-GmbH übergab der Konkursverwaltung nach Konkurseröffnung mehrere Ordner mit unsortierten Kassenbons, Lieferantenrechnungen und Bankauszügen. Journale, Hauptbücher oder Bilanzen existierten seit über zwei Jahren nicht mehr. Der Beschuldigte machte geltend, die Belege seien vorhanden gewesen, weshalb keine «Nicht-Führung», sondern allenfalls eine unvollständige Führung vorliege. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Buchführung verlangt die systematische, rechnerische und periodische Verbuchung aller Geschäftsvorfälle. Eine Ansammlung von Originalbelegen ersetzt die Geschäftsbücher nicht; das blosse Sammeln von Belegen erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 166 StGB (BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 1.2; ebenso BS APG SB.2018.36 vom 24. September 2020, E. 3.2).
Angewandt: Unvollständige Bilanzierung trotz vorhandenem Inventar
In einem Bauunternehmen wurde zwar eine Bilanz vorgelegt, in dieser fehlten jedoch Verbindlichkeiten gegenüber Nachsubunternehmern in der Höhe von über CHF 240'000.– sowie wesentliche Forderungsabtretungen. Das Bundesgericht hielt fest, dass auch die Erstellung einer derart lückenhaften Bilanz, die den Gläubigern wesentliche Passiven verheimlicht, den Tatbestand der unterlassenen bzw. ordnungswidrigen Bilanzaufstellung nach Art. 166 StGB erfüllt (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 1.2).
Verworfen: Entsorgung von Geschäftsakten nach Konkurseinstellung mangels Aktiven
Der Liquidator einer Aktiengesellschaft liess sämtliche Buchhaltungsakten in einem Schuppen einlagern. Nachdem das Konkursverfahren über die Gesellschaft mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG eingestellt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden war, wurden die Akten vernichtet. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen Unterlassung der Buchführung (Verletzung der Aufbewahrungspflicht) nach Art. 166 StGB an. Das Bundesgericht sprach ihn von Art. 166 StGB frei: Die Aufbewahrungspflicht im Sinne von Art. 166 StGB dient dem Schutz des Insolvenzverfahrens. Handlungen nach der formellen Verfahrenseinstellung mangels Aktiven berühren die Konkursabwicklung nicht mehr. Die Vernichtung nach Verfahrensabschluss fällt ausschliesslich unter die buchstrafenbewehrte Übertretung von Art. 325 StGB i.V.m. Art. 747 OR (BGE 131 IV 56 E. 1.3).
Leitsatz. Die Erfassung von Geschäftsvorfällen verlangt eine geordnete Buchführung nach den Grundsätzen von Art. 957a OR; eine blosse Sammlung unsortierter Belege ist strafrechtlich einer Nicht-Führung gleichgestellt. Die Vernichtung von Akten nach rechtskräftiger Einstellung des Konkurses mangels Aktiven untersteht nicht Art. 166 StGB, sondern ausschliesslich Art. 325 StGB.
C. Taterfolg und Kausalität: Beeinträchtigung des Vermögensüberblicks
1. Was das Merkmal verlangt
Art. 166 StGB verlangt als Taterfolg, dass der Vermögensstand des Schuldners nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist:
- Begriff des Vermögensstands: Unter «Vermögensstand» ist die Gesamtheit der finanziellen Situation zu verstehen — mithin das Verhältnis sämtlicher Aktiven zu den Passiven (Eigenkapital, Fremdkapital, offene Debitoren und Verbindlichkeiten).
- Kein Vermögen schützt vor Strafe nicht: Der Einwand des Schuldners, die Gesellschaft habe zur Zeit des Konkurses ohnehin über keinerlei Aktiven mehr verfügt, verfängt nicht. Zum Vermögensstand gehören zwingend auch die Passiven. Gerade bei einer überschuldeten Gesellschaft ist die Kenntnis des genauen Gläubigerbestands und des Schuldenstandes unerlässlich (BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 1.3).
- «Nicht oder nicht vollständig ersichtlich»: Der Taterfolg tritt ein, wenn sich die Konkursverwaltung oder ein aussenstehender Revisor kein getreues Bild über die Vermögenslage machen kann.
- Erheblicher Rekonstruktionsaufwand genügt: Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die theoretische Möglichkeit, die Vermögenslage nachträglich anhand von Bankauszügen, Zeugenaussagen oder Gegenüberstellungen von Lieferantenrechnungen zu rekonstruieren, den Taterfolg nicht aus, wenn diese Rekonstruktion mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbunden ist (BGE 117 IV 163 E. 2; BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 1.2).
2. Kausalzusammenhang
Zwischen der unterlassenen oder mangelhaften Buchführung und der Unübersichtlichkeit des Vermögensstands muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Die Unübersichtlichkeit muss gerade auf das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Buchhaltung zurückzuführen sein.
| Konstellation | Tatbestandsmässig nach Art. 166 StGB? | Begründung & Referenzurteil |
|---|---|---|
| Totales Fehlen von Büchern über Jahre | Ja | Taterfolg evident; Vermögensstand völlig im Dunkeln (BGer 6B_774/2025 E. 4.1) |
| Vorhandene Belege, aber keine Verbuchung | Ja | Rekonstruktion erfordert Gutachten oder wochenlangen Ermittlungsaufwand (BS APG SB.2018.36) |
| Buchhaltung lückenhaft, Rekonstruktion via Bankauszüge möglich | Ja (sofern Rekonstruktion erheblichen Aufwand erfordert) | Dritte Unterlagen ersetzen die Buchführungspflicht nicht (BGE 117 IV 163 E. 2) |
| Bloss geringfügige Buchungsfehler / Verzögerung weniger Belege | Nein | Keine erhebliche Beeinträchtigung des Gesamtvermögensüberblicks; Bagatellgrenze |
| Geschäftsbücher nach Konkurseinstellung entsorgt | Nein | Taterfolg entfällt, da Konkursverfahren bereits rechtskräftig beendet war (BGE 131 IV 56 E. 1.3) |
Leitsatz. Der Taterfolg von Art. 166 StGB liegt vor, sobald die Vermögenslage zur Zeit der Konkurseröffnung nicht ohne Weiteres aus den Geschäftsbüchern abgelesen werden kann. Ein Verweis auf nachträgliche Rekonstruktionsmöglichkeiten über Drittakten (Banken, Betreibungsämter) entlastet den Täter nicht, wenn diese Abklärungen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern.
D. Subjektiver Tatbestand
1. Was das Merkmal verlangt
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB Vorsatz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt Eventualvorsatz (dolus eventualis):
- Der Täter muss die Verletzung der Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Bilanzaufstellungspflicht für möglich halten und in Kauf nehmen.
- Er muss ferner die Möglichkeit in Kauf nehmen, dass durch diese Pflichtverletzung sein Vermögensstand zur Zeit des Konkurses nicht oder nicht vollständig ersichtlich sein wird (BGE 117 IV 163 E. 1; BGE 117 IV 449 E. 5a).
2. Keine Gläubigerschädigungs- oder Verschleierungsabsicht erforderlich
Entscheidend für die Abgrenzung zum betrügerischen Konkurs (Art. 163 StGB) ist: Art. 166 StGB verlangt weder eine Absicht zur Gläubigerschädigung noch eine Verschleierungsabsicht. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Absicht hegte, Vermögenswerte zu verheimlichen oder Gläubiger zu benachteiligen. Es reicht das Bewusstsein, keine ordnungsmässigen Bücher zu führen, und die Inkaufnahme der resultierenden Undurchsichtigkeit (BGE 117 IV 449 E. 5a).
3. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit (Art. 325 StGB)
Handelt der Täter bloss fahrlässig (z.B. durch unachtsame Fehler bei der Belegablage, ohne das Fehlen der Buchhaltung in Kauf zu nehmen), scheidet Art. 166 StGB aus. In solchen Fällen greift der Übertretungstatbestand von Art. 325 StGB (ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher), der ausdrücklich auch Fahrlässigkeit mit Busse bis zu CHF 10'000.– bedroht (BGer 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 1).
4. Schutzbehauptungen in der Rechtsprechung
- «Ich habe die Buchhaltung an den Treuhänder delegiert»: Wer die Buchführung einem Treuhänder übergibt, aber weiss, dass dieser wegen unbezahlter Rechnungen die Arbeit eingestellt hat, und gleichwohl monatelang keine Belege mehr einfordert oder nachbucht, handelt mit Eventualvorsatz (BGer 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024, E. 2.4).
- «Ich hatte keine kaufmännische Ahnung»: Die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats ohne entsprechende Kenntnisse und ohne Einsetzung einer verlässlichen Fachperson begründet ein strafrechtlich relevantes Übernahmeverschulden. Wer sehenden Auges über Jahre hinweg keine Bilanzen unterzeichnet, nimmt das buchhalterische Dunkel billigend in Kauf (ZH OG SB230104 vom 22. November 2023, E. II/2).
Leitsatz. Für den subjektiven Tatbestand genügt Eventualvorsatz hinsichtlich der Pflichtverletzung und der Unklarheit des Vermögensstands. Eine Absicht, die Bücher zu manipulieren oder Gläubiger zu schädigen, wird nicht vorausgesetzt. Fahrlässiges Handeln schliesst Art. 166 StGB aus und führt in den Anwendungsbereich von Art. 325 StGB.
E. Objektive Strafbarkeitsbedingungen
1. Konkurseröffnung und Pfändungsverlustschein
Die Eröffnung des Konkurses oder die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins nach Art. 43 SchKG ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung.
- Sie unterliegt nicht dem Vorsatz des Täters. Der Schuldner muss bei der Tatbegehung nicht wissen oder vorhersehen, dass es zum Konkurs kommen wird.
- Im Urteilszeitpunkt muss die Bedingung rechtskräftig eingetreten sein.
2. Formelle Konkurseröffnung vs. Einstellung mangels Aktiven
- Einstellung mangels Aktiven (Art. 230 SchKG): Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs formell eröffnet und das Verfahren anschliessend mangels Aktiven eingestellt, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Das Gesetz verlangt nur die Konkurseröffnung, nicht die Durchführung des Verfahrens (BGE 131 IV 56 E. 1.2; BGer 6B_774/2025 E. 2.1.1).
- Sonderinsolvenzen: Auch die Eröffnung eines Bankenkonkurses gestützt auf Art. 33 BankG durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erfüllt die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 166 StGB (BGer 6B_1340/2017 vom 24. September 2018, E. 5.1).
3. Ausschluss: Auflösung wegen Organisationsmangels (Art. 731b aOR)
Einer der praxisrelevantesten Verwerfungsfälle betrifft die gerichtliche Liquidation wegen Organisationsmangels nach Art. 731b OR:
- Ordnet der Zivilrichter gestützt auf aArt. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) die Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an, weil die Gesellschaft keine Organe oder kein Domizil mehr hat, so liegt darin keine förmliche Konkurseröffnung im Sinne der Konkursdelikte.
- In seinem Leitentscheid BGE 148 IV 170 stellte das Bundesgericht klar: Die Anordnung einer Konkursliquidation infolge Organisationsmangels erfüllt die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163–167 StGB nicht, selbst wenn die Gesellschaft materiell überschuldet war (BGE 148 IV 170 E. 3.4.8).
- Neurechtliche Differenzierung seit 1. Januar 2021: Mit dem revidierten Art. 731b Abs. 4 OR eröffnet das Gericht bei Feststellung der Überschuldung nunmehr förmlich den Konkurs. Nur wenn dieser Richterbeschluss formell den Konkurs eröffnet, ist die Bedingung erfüllt; eine blosse Amtsauflösung genügt weiterhin nicht.
Leitsatz. Die formelle Konkurseröffnung ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die dem Vorsatz entzogen ist. Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven steht der Strafbarkeit nicht entgegen. Hingegen erfüllt eine blosse gesellschaftsrechtliche Auflösungsliquidation wegen Organisationsmangels ohne formelle Konkurseröffnung die Strafbarkeitsbedingung nach BGE 148 IV 170 nicht.
F. Konkurrenzen und Verhältnis zu anderen Normen
1. Echte Realkonkurrenz zu Art. 165 StGB (Misswirtschaft)
Zwischen Art. 166 StGB und Art. 165 StGB besteht nach ständiger Rechtsprechung echte Realkonkurrenz. Beide Normen verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen: Art. 165 StGB sanktioniert das materielle Herbeiführen oder Verschlimmern der Insolvenz durch wirtschaftliches Fehlverhalten, während Art. 166 StGB die formelle Informationsverweigerung und Intransparenz gegenüber den Gläubigern erfasst. Wer sein Unternehmen durch Misswirtschaft ruiniert und zugleich die Geschäftsbücher vernachlässigt, wird nach beiden Bestimmungen kumulativ bestraft (BGE 116 IV 26 E. 4c; BGer 6B_774/2025 E. 4.2; GR KG SK1 2020 41 vom 20. Mai 2022, E. 2; AG OG SST.2024.11 vom 8. Januar 2025, E. 3.2).
2. Subsidiarität und Vorrang vor Art. 325 StGB
Art. 325 StGB (ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher) ist ein Auffangtatbestand auf Übertretungsstufe (Busse bis zu CHF 10'000.–).
- Kommt es zum Konkurs oder Verlustschein und handelte der Täter vorsätzlich, so verdrängt das Vergehen von Art. 166 StGB als lex specialis die Übertretung von Art. 325 StGB im Wege der echten Gesetzeskonkurrenz (BGer 6S.132/2000 E. 1).
- Art. 325 StGB bleibt anwendbar bei:
- Fahrlässiger Pflichtverletzung (Art. 325 Ziff. 2 StGB);
- Fehlen der objektiven Strafbarkeitsbedingung (kein Konkurs und kein Verlustschein);
- Pflichtverletzungen nach rechtskräftiger Konkurseinstellung mangels Aktiven (BGE 131 IV 56 E. 1.4).
3. Verhältnis zu Art. 163 / 164 StGB und Art. 251 StGB
- Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB) / Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB): Wer aktiv Vermögenswerte beiseiteschafft oder fingierte Schulden anerkennt und dies durch Nichtführung der Bücher verschleiert, begeht Art. 163 bzw. 164 StGB in Realkonkurrenz zu Art. 166 StGB.
- Urkundenfälschung (Art. 251 StGB): Wer nicht bloss Bücher unterlässt, sondern aktiv inhaltlich falsche Geschäftsbücher oder fingierte Bilanzen erstellt (Falschbeurkundung), wird wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB bestraft. Zwischen Art. 251 StGB und Art. 166 StGB besteht Realkonkurrenz, sofern die Fälschung dazu dient, den Vermögensstand undurchsichtig zu machen (BGE 117 IV 163 E. 2).
Leitsatz. Art. 166 StGB steht in echter Realkonkurrenz zu Art. 165 StGB (Misswirtschaft), Art. 163/164 StGB und Art. 251 StGB. Demgegenüber verdrängt Art. 166 StGB als Vergehenstatbestand die Übertretung von Art. 325 StGB unecht, sofern die objektive Strafbarkeitsbedingung des Konkurses eingetreten ist und der Täter vorsätzlich handelte.
Kantonale Praxisfragen
1. Substituierbarkeit durch Beiziehung von Drittakten (Bankauszüge, Betreibungsregister)
In der kantonalen Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob der Taterfolg von Art. 166 StGB entfällt, wenn die Untersuchungsbehörden oder die Konkursverwaltung die Vermögenslage nachträglich über amtliche Register oder Bankeditionen rekonstruieren können:
- Zürcher und Basler Gerichtspraxis (streng): Das Obergericht Zürich und das Basler Appellationsgericht betonen, dass es nicht Aufgabe des Konkursamtes oder der Strafverfolgungsbehörden ist, anstelle des Schuldners eine Buchhaltung zu erstellen. Können die Finanzflüsse nur dadurch nachvollzogen werden, dass die Behörden über Monate hinweg Kontounterlagen bei sämtlichen Geschäftsbanken edieren und Transaktionen mühsam manuell abgleichen, ist der Taterfolg vollendet. Die blosse abstrakte Rekonstruierbarkeit durch Dritte schliesst die Unübersichtlichkeit des Vermögensstands nicht aus (BS APG SB.2018.36 vom 24. September 2020, E. 3.2; ZH OG SB230104 vom 22. November 2023, E. III/1).
- Bundesgerichtliche Bestätigung: Das Bundesgericht stützt diese strenge Praxis ausdrücklich: Sobald ein erheblicher Ermittlungsaufwand erforderlich ist, um die Vermögenslage zu klären, ist der Vermögensstand im Sinne von Art. 166 StGB «nicht oder nicht vollständig ersichtlich» (BGE 117 IV 163 E. 2; BGer 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 1.2).
2. Der Strohmann-Verwaltungsrat und die Delegation an Dritte
Ein Dauerthema kantonaler Wirtschaftsstrafkammern ist die Verteidigung formeller Organe mit dem Hinweis auf mangelnde Fachkenntnisse oder die Delegation an Dritte:
- Gefälligkeitsmandate und Vertrauensschutz: Formelle Verwaltungsräte berufen sich darauf, als blosse Gefälligkeit («Strohmänner») gehandelt und dem faktischen Geschäftsführer oder einem Treuhänder blind vertraut zu haben.
- Einheitliche kantonale Judikatur: Die Gerichte (u.a. Zürich, Aargau, Graubünden) verwerfen diesen Entlastungsbeweis ausnahmslos. Wer ein organschaftliches Verwaltungsratsmandat annimmt, ohne gewillt oder fachlich in der Lage zu sein, die gesetzlichen Rechnungslegungspflichten nach Art. 716a OR wahrzunehmen oder deren Erfüllung durch regelmässige Berichterstattung zu kontrollieren, begeht ein unentschuldbares Übernahmeverschulden. Bleiben Buchhaltungsabschlüsse über mehr als sechs Monate aus, begründet das passive Zuwarten direkten Eventualvorsatz nach Art. 166 StGB (ZH OG SB230104 vom 22. November 2023, E. II/2; AG OG SST.2024.11 vom 8. Januar 2025, E. 3.2).
Praxishinweise
Für die Strafverteidigung
- Substitutionsnachweis ohne Sonderaufwand führen: Prüfen Sie akribisch, ob die finanziellen Verhältnisse im Konkurszeitpunkt tatsächlich unübersichtlich waren. Konnten das Konkursamt oder ein Sachverständiger die Vermögenslage rasch und ohne substantielle Zusatzermittlungen anhand eines vollständigen, chronologisch sortierten Belegsatzes und der Bankauszüge lückenlos erfassen, fehlt es am Taterfolg des nicht ersichtlichen Vermögensstands (BGE 117 IV 163 E. 2).
- Prüfung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (BGE 148 IV 170): Kontrollieren Sie zwingend das Zivilurteil: Wurde die Gesellschaft im Rahmen einer Organisationsmängelliquidation nach Art. 731b OR gelöscht, ohne dass formell ein Konkursverfahren eröffnet wurde, ist Art. 166 StGB mangels Strafbarkeitsbedingung nicht anwendbar. Beantragen Sie diesfalls die sofortige Verfahrenseinstellung.
- Rückstufung auf Art. 325 StGB anstreben: Lässt sich nachweisen, dass der Beschuldigte die Führung der Bücher an eine qualifizierte Treuhandgesellschaft übertragen hatte, regelmässig Belege einreichte und das Ausbleiben der Abschlüsse auf unerwartete personelle Engpässe des Treuhänders zurückzuführen war, fehlt der Eventualvorsatz. Verlangen Sie den Freispruch von Art. 166 StGB und die Verurteilung wegen blosser fahrlässiger Übertretung nach Art. 325 Ziff. 2 StGB (blosse Busse statt Freiheitsstrafe; BGer 6S.132/2000).
- Zeitgrenze der Aufbewahrungspflicht beachten (BGE 131 IV 56): Wurden Unterlagen erst entsorgt, nachdem das Konkursverfahren rechtskräftig mangels Aktiven eingestellt worden war, liegt keine Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Art. 166 StGB vor.
Für die Staatsanwaltschaft
- Ermittlungsaufwand im Anklagesachverhalt exakt beziffern: Beschreiben Sie in der Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht bloss abstrakt das Fehlen von Büchern, sondern legen Sie konkret dar, welcher erhebliche Aufwand (Stundenaufwand des Konkursamts, Kosten eines Buchhaltungsgutachtens, Anzahl notwendiger Bankeditionen) erforderlich war, um die Vermögenslage annähernd zu rekonstruieren (BS APG SB.2018.36).
- Schutzbehauptung «verlorene/gestohlene Akten» entkräften: Behauptet der Beschuldigte, die Buchhaltungsunterlagen seien bei einem Umzug, Wasserschaden oder Einbruch abhandengekommen, verlangen Sie zeitnahe Schadensmeldungen (Polizeirapporte, Versicherungsmeldungen). Fehlen solche, ist der Eventualvorsatz bezüglich der Aufbewahrungspflichtverletzung anzuklagen.
- Treuhänder als Zeugen befragen: Wurde die Buchhaltung angeblich delegiert, befragen Sie den Treuhänder formell: Ab wann wurden keine Belege mehr geliefert? Wurden Rechnungen des Treuhänders nicht mehr bezahlt? Wurde der Auftrag sistiert? Mahnschreiben des Treuhänders an den Beschuldigten belegen den Eventualvorsatz lückenlos (BGer 7B_758/2023).
Für die Konkursverwaltung und Gläubiger (Privatklägerschaft)
- Aktenvermerk über Belegzustand bei Inventaraufnahme: Halten Sie bei der ersten Schätzung und Inventaraufnahme im Konkursamt detailliert fest, in welchem Zustand die Buchhaltungsunterlagen vorgefunden wurden (z.B. «keine Journale vorhanden, lose Belege in Bananenschachteln, keine Bilanzen seit 2021»). Dieser Vermerk ist das zentrale Beweismittel im Strafverfahren.
- Strafanzeige zeitnah nach Fristablauf einreichen: Reicht das Organ trotz Vorladung nach Art. 222 SchKG keine Bücher und kein Inventar ein, ist umgehend Strafanzeige wegen Art. 166 StGB (allenfalls i.V.m. Art. 323 StGB, Ungehorsam des Schuldners) einzureichen, um eine Beweissicherung über Bankeditionen durch die Staatsanwaltschaft auszulösen.
- Verzahnung mit zivilrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR): Die rechtskräftige Verurteilung eines Verwaltungsrats wegen Art. 166 StGB begründet im zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess die Bindungswirkung an die Feststellung der organschaftlichen Pflichtwidrigkeit und des Verschuldens.