Rechtsprechung zu Art. 165 StGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 52, E. 7.3 und 7.5
- Thema: Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung; Anzeigepflicht und subjektiver Tatbestand
- Kernaussage: Eine Verurteilung wegen Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB ist auch nach einer Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG möglich. Die Verletzung gesellschafts- und aufsichtsrechtlicher Pflichten zur Konkursanzeige begründet eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung. Subjektiv genügt Vorsatz bezüglich der Pflichtverletzung und grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Insolvenzerfolgs.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Arge Nachlässigkeit, subjektiver Tatbestand und objektive Strafbarkeitsbedingung)
BGE 115 IV 38, E. 1
- Thema: Subjektiver Tatbestand und grobe Fahrlässigkeit
- Kernaussage: Die Erfüllung des Tatbestands der Misswirtschaft setzt grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus. Grob fahrlässig handelt, wer das Risiko der Zahlungsunfähigkeit kannte und bewusst einging oder es in unverantwortlicher Weise verdrängte. Eine Gläubigerschädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Subjektiver Tatbestand)
BGE 116 IV 26, E. 4b und 4c
- Thema: Organhaftung bei juristischen Personen (Art. 29 StGB) und Kontrollstelle
- Kernaussage: Art. 29 StGB überträgt die Täterschaft von der juristischen Person auf ihre Organe. An die Pflichten einer Kontrollstelle dürfen im Rahmen von Art. 165 StGB keine höheren Anforderungen gestellt werden als im Gesellschaftsrecht; insbesondere ist sie nicht zu unterjährigen Kontrollen verpflichtet. Zwischen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) besteht echte Konkurrenz.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Täterkreis / Organe / Konkurrenz)
BGE 104 IV 160, E. 2a und 4a
- Thema: Kausalität zwischen Misswirtschaftshandlung und Vermögensverschlimmerung
- Kernaussage: Auch die Verschlimmerung der Vermögenslage muss kausal durch eine der im Gesetz genannten Misswirtschaftshandlungen verursacht worden sein. Erforderlich ist eine erhebliche und dauerhafte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Gläubiger.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Kausalität und Taterfolg)
BGE 150 III 315, E. 5.2
- Thema: Sanierungsaussichten und Aufschub der Benachrichtigung (Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR)
- Kernaussage: Ein Aufschub der Benachrichtigung des Gerichts setzt begründete, sachlich fundierte Aussichten auf eine zeitnahe Sanierung (maximal 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse) voraus.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 725b OR
BGE 77 IV 167, E. 2
- Thema: Verschleudern von Vermögenswerten als Einzeltat
- Kernaussage: Bereits eine einzige gravierende Bankrotthandlung — namentlich das Verschleudern bedeutender Vermögenswerte weit unter Verkehrswert — vermag den Tatbestand der Misswirtschaft zu erfüllen, wenn sie den Vermögenszerfall herbeiführt oder vertieft.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verschleudern von Vermögenswerten)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 7B_135/2023 vom 14. August 2026, E. 2.7–2.15
- Thema: Konkursverschleppung durch unterlassene Zwischenbilanz; vage Sanierungshoffnungen
- Kernaussage: Ein Rechtsanwalt, der als VR-Präsident einer Filmgesellschaft trotz aufgelaufener Forderungen von über CHF 358'000.– und Aktiven von höchstens CHF 60'000.– weder eine Zwischenbilanz erstellte noch das Gericht benachrichtigte, verschleppte den Konkurs um sieben Monate und erfüllte den Tatbestand der Misswirtschaft. Das blosse Hoffen auf Investorinnen oder Kleinstbeträge rechtfertigt keinen Sanierungsaufschub. Behauptete Warenlager und nachträgliche Rangrücktritte wurden als unbewiesene Schutzbehauptungen verworfen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung)
BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026, E. 3–5
- Thema: Ungenügende Kapitalausstattung bei Aktienmantelkauf, unverhältnismässiger Luxusaufwand und faktische Organstellung
- Kernaussage: Der Erwerb eines ausgehöhlten Aktienmantels ohne nachfolgende Kapitalisierung begründet bei riskanter Fortführung eine ungenügende Kapitalausstattung. Die Bezahlung einer privaten Familienvilla (CHF 6'500.–/Mt.) und von Luxusfahrzeug-Leasings über Firmenkonten bei Liquiditätsnot stellt unverhältnismässigen Aufwand dar. Wer massgebliche strategische Entscheide trifft, haftet als faktisches Organ nach Art. 29 StGB.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Ungenügende Kapitalausstattung, Aufwand, Organhaftung)
BGer 6B_775/2020 vom 23. November 2020, E. 2–5
- Thema: Verschleudern von Werten durch Vorzugserwerb vs. Freispruch für falsche Budgetierung
- Kernaussage: Der Vorzugserwerb von Doppeleinfamilienhaus-Einheiten durch den Alleinaktionär ohne Honorarabrechnung zulasten der insolvenzbedrohten Baugesellschaft erfüllt den Tatbestand des Verschleuderns. Falsche Budgetierungen und Unterkalkulationen von Baukosten gehören dagegen zum normalen unternehmerischen Risiko und begründen keine Misswirtschaft (Freispruch bestätigt).
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verschleudern von Werten, unternehmerisches Risiko, Ne bis in idem)
BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1
- Thema: Mitursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens und Grenzen des Sanierungsaufschubs
- Kernaussage: Bei Misswirtschaft genügt ein mitursächliches Verhalten des Beschuldigten für die Herbeiführung oder Verschlimmerung der Überschuldung; Alleinkausalität ist nicht erforderlich. Der Sanierungsaufschub darf nicht dazu missbraucht werden, den Zusammenbruch auf Kosten der Gläubiger hinauszuzögern.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Kausalzusammenhang und Sanierungsfrist)
BGer 6B_1161/2021 vom 21. April 2023, E. 15.1.2
- Thema: Abgrenzung zwischen unternehmerischem Risiko und Misswirtschaft
- Kernaussage: Die Grenze zwischen strafloser Fehlkalkulation und strafbarer Misswirtschaft ist überschritten, wenn der Verantwortliche die Warnsignale einer Überschuldung schlicht ignoriert und keine Gegenmassnahmen ergreift.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Arge Nachlässigkeit)
BGer 6B_1236/2018 vom 28. September 2020, E. 4.2
- Thema: Schutz der Gläubiger vor zusätzlichen Schulden
- Kernaussage: Die gesellschaftsrechtliche Anzeigepflicht soll eine Konkursverschleppung verhindern und die Gläubiger vor dem weiteren Anwachsen ungedeckter Gesellschaftsschulden schützen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schutzzweck)
III. Kantonale Entscheide
BS APG SB.2021.130 vom 4. September 2024, E. 3.2–3.6
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Freispruch von Misswirtschaft: Saisonalität, Fixkostensenkung und Grenzen der ungenügenden Kapitalausstattung
- Kernaussage: Die Tatvariante der ungenügenden Kapitalausstattung erfasst Schwindelgründungen, nicht aber das spätere Abschmelzen des Eigenkapitals bei einem jahrelang erfolgreich am Markt operierenden Unternehmen. Das Zuwarten auf das saisonale Weihnachtsgeschäft bei gleichzeitiger Senkung der Fixkosten und Führung ernsthafter Sanierungsverhandlungen mit dem Hauptgläubiger stellt keine arge Nachlässigkeit dar.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verwerfungsfall: Ungenügende Kapitalausstattung, Aufwand, Sanierungsaufschub)
ZH OG SB210481 vom 12. April 2022, E. III/1–3
- Kanton: Zürich
- Thema: Freispruch von Misswirtschaft: Blosse SVA-Betreibungen beweisen keine Überschuldung
- Kernaussage: Der Eingang von Betreibungen der Ausgleichskasse über rund CHF 48'500.– begründet für sich allein betrachtet keine «begründete Besorgnis einer Überschuldung», wenn das Unternehmen in den Vorjahren Gewinne und positives Eigenkapital auswies. Die Anklagebehörde muss eine substantiierte Analyse der Aktiven, Passiven und Liquidität vorlegen; Illiquidität ist nicht mit Überschuldung gleichzusetzen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verwerfungsfall: Arge Nachlässigkeit, Anklagegrundsatz)
GR KG SK1 2021 13 vom 16. März 2023, E. 3.5
- Kanton: Graubünden
- Thema: Freispruch bei fehlendem subjektivem Tatbestand (formelle Organstellung)
- Kernaussage: Ein formelles Verwaltungsratsmitglied, das im Güterstand der Gütertrennung lebt und mangels Verwaltungsratssitzungen oder Buchhaltungseinsicht keine Kenntnis von den verdeckten Entnahmen des geschäftsführenden Ehemannes hatte, ist mangels Eventualvorsatzes und grober Fahrlässigkeit bezüglich der Überschuldung freizusprechen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Verwerfungsfall: Subjektiver Tatbestand)
GR KG SK1 2020 41 vom 20. Mai 2022, E. 1–2
- Kanton: Graubünden
- Thema: Echte Konkurrenz zwischen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
- Kernaussage: Das Unterlassen ordnungsgemässer Buchführung gemäss Art. 166 StGB steht zur Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB in echter Realkonkurrenz, wenn durch das Fehlen von Geschäftsbüchern der Überblick über den Vermögensstand verunmöglicht und die rechtzeitige Erkennung der Überschuldung vereitelt wurde.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Konkurrenz zu Art. 166 StGB)
Letzte Aktualisierung: 2026-09-05