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Art. 165 StGB — Misswirtschaft

Gesetzeswortlaut

Art. 165 StGB — Misswirtschaft

  1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis. Erhält der Schuldner zur Abwendung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme, so wird er mit der gleichen Strafe belegt.

  1. Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. Der Antrag ist innert drei Monaten seit der Zustellung des Verlustscheines zu stellen. Dem Gläubiger, der den Schuldner zu leichtsinnigem Schuldenmachen, unverhältnismässigem Aufwand oder zu gewagten Spekulationen verleitet oder ihn wucherisch ausgebeutet hat, steht kein Antragsrecht zu.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026. Abs. 1bis eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Die Tatbestandsformen auf einen Blick

TatbestandsformTathandlung (Bankrotthandlung)Taterfolg (Erfolgsqualifikation)Subjektiver Massstab
Ungenügende KapitalausstattungGründung oder Firmenübernahme mit offensichtlich unzureichendem EigenkapitalHerbeiführung / Verschlimmerung der Überschuldung oder ZahlungsunfähigkeitVorsatz bzgl. Handlung; grobe Fahrlässigkeit bzgl. Erfolg
Unverhältnismässiger AufwandPrivatbezüge, Luxusaufwand, überhöhte Saläre bei fehlender ErtragskraftHerbeiführung / Verschlimmerung der Überschuldung / ZahlungsunfähigkeitVorsatz bzgl. Aufwand; grobe Fahrlässigkeit bzgl. Erfolg
Gewagte SpekulationenRisikogeschäfte ausserhalb des gewöhnlichen GeschäftszwecksHerbeiführung / Verschlimmerung der Überschuldung / ZahlungsunfähigkeitVorsatz bzgl. Geschäft; grobe Fahrlässigkeit bzgl. Erfolg
Leichtsinniger KreditVergabe unbesicherter Darlehen an Insolvente / Aufnahme von WucherkreditenHerbeiführung / Verschlimmerung der Überschuldung / ZahlungsunfähigkeitVorsatz bzgl. Kredit; grobe Fahrlässigkeit bzgl. Erfolg
Verschleudern von WertenVeräusserung weit unter Verkehrswert, unentgeltliche VorteilsgewährungHerbeiführung / Verschlimmerung der Überschuldung / ZahlungsunfähigkeitVorsatz bzgl. Veräusserung; grobe Fahrlässigkeit bzgl. Erfolg
Arge NachlässigkeitVerletzung elementarer Pflichten der Unternehmensführung, insb. Art. 725b ORHerbeiführung / Verschlimmerung der Überschuldung / ZahlungsunfähigkeitVorsatz bzgl. Pflichtverletzung; grobe Fahrlässigkeit bzgl. Erfolg

Überblick und Bedeutung

Art. 165 StGB sanktioniert das wirtschaftlich pflichtwidrige Fehlverhalten eines Schuldners, das zum Zusammenbruch seines Unternehmens oder zur Schädigung seiner Gläubigergesamtheit führt. Während Art. 163 StGB (betrügerischer Konkurs) und Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung) vorsätzliche Vermögensverschiebungen zum Nachteil der Gläubiger voraussetzen, erfasst Art. 165 StGB die unternehmerische Misswirtschaft, d.h. die Missachtung elementarer kaufmännischer Sorgfaltspflichten und das Führen des Betriebs in den wirtschaftlichen Ruin.

In der Praxis ist Art. 165 Ziff. 1 StGB der zentrale Straftatbestand der Konkursverschleppung: Das pflichtwidrige Unterlassen gesellschaftsrechtlich vorgeschriebener Sanierungsmassnahmen und die verzögerte Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung (Art. 725b OR, vormals aArt. 725 Abs. 2 OR) begründen regelmässig eine strafbare arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung.

Der Dreh- und Angelpunkt der Norm ist die Grenzziehung zwischen straflosem unternehmerischem Risiko (einschliesslich ex post fehlerhafter Dispositionen oder unverschuldeter Markteinbrüche) und strafbarem krassen Fehlverhalten. Das Bundesgericht betont in ständiger Rechtsprechung:

«Die Misswirtschaft setzt in objektiver Hinsicht eine Bankrotthandlung voraus, das heisst ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ‹ex post› herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde.»

(BGE 144 IV 52 E. 7.3; bestätigt in BGer 7B_135/2023 vom 14. August 2026, E. 2.3.1 und BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026, E. 3.1.3).

Prüfschema: Die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Die nachfolgende Tabelle definiert die zwingende Prüfungsreihenfolge der Tatbestandsmerkmale. Sie bildet zugleich das Inhaltsverzeichnis der nachfolgenden Kommentierung: Jede Zeile findet sich als Abschnittsüberschrift in derselben Reihenfolge wieder.

Nr.TatbestandsmerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
0Täterqualifikation & OrganstellungSchuldnereigenschaft; bei juristischen Personen Organstellung nach Art. 29 StGB (formell oder faktisch)Staatsanwaltschaft; voller Beweis (in dubio pro reo)A
1aUngenügende KapitalausstattungGründung oder Übernahme mit offensichtlich unzureichendem Eigenkapital bezogen auf das GeschäftsrisikoStaatsanwaltschaft; voller BeweisB
1bUnverhältnismässiger AufwandAusgaben, Privatentnahmen, Saläre im krassen Missverhältnis zu Aktiven und ErtragskraftStaatsanwaltschaft; voller Beweis anhand von BuchhaltungsunterlagenC
1cVerschleudern von Werten & SpekulationenVeräusserung weit unter Marktwert, Insichgeschäfte ohne Äquivalent oder existenzbedrohende RisikogeschäfteStaatsanwaltschaft; voller BeweisD
1dArge Nachlässigkeit (Art. 725b OR)Krasser Verstoss gegen Führungspflichten: Unterlassene Zwischenbilanz und verspätete ÜberschuldungsanzeigeStaatsanwaltschaft; voller Beweis des Besorgniszeitpunkts und PflichtverstossesE
2Taterfolg & KausalitätHerbeiführung oder dauernde Vertiefung der Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit; MitursächlichkeitStaatsanwaltschaft; Nachweis des Schadenszuwachses während der VerschleppungF
3Subjektiver TatbestandGespaltener Massstab: Eventualvorsatz bzgl. Tathandlung; grobe Fahrlässigkeit bzgl. InsolvenzerfolgStaatsanwaltschaft; Nachweis der Inkaufnahme bzw. bewussten VerdrängungG
4Objektive StrafbarkeitsbedingungKonkurseröffnung, Verlustschein oder behördliche Massnahme (Abs. 1bis); BankenkonkursGericht prüft von Amtes wegen (Prozessvoraussetzung)H
5Konkurrenzen & ProzessrealitätEchte Konkurrenz zu Art. 166 StGB; Abgrenzung zu Art. 158 StGB; Anklagegrundsatz (Art. 9/325 StPO)Gericht / Rügeobliegenheit der VerteidigungI

Kommentierung

A. Vorfrage: Täterqualifikation und Organhaftung (Art. 29 StGB)

1. Was das Merkmal verlangt

Art. 165 Ziff. 1 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Täter kann originär nur der Schuldner selbst sein. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person (AG, GmbH, Genossenschaft) oder Handelsgesellschaft, wird die Strafbarkeit über Art. 29 StGB auf die handelnden natürlichen Personen übertragen: auf formelle Organe (Verwaltungsräte, Geschäftsführer; lit. a), Gesellschafter (lit. b), Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen (lit. c) oder tatsächliche Leiter bzw. faktische Organe (lit. d).

Die Organhaftung knüpft an die organschaftliche Sonderpflicht während der Amtszeit an. Der blosse formelle Rücktritt entlastet nicht, wenn die Pflichtverletzungen und der Kausalverlauf während der Amtsperiode gesetzt wurden. Umgekehrt begründet die blosse formelle Organstellung keine Kausalhaftung: Erforderlich ist stets ein persönlicher Tatbeitrag oder ein pflichtwidriges Unterlassen im Rahmen der persönlichen Garantenstellung (BGE 116 IV 26 E. 4b).

2. Kasuistik: Formelle und faktische Organstellung

Angewandt: Faktisches Organ bei unkapitalisiertem Aktienmantel

Ein Beschuldigter kaufte im Mai 2013 zusammen mit seinem Bruder den Aktienmantel einer AG für EUR 19'500.–, dessen ursprüngliches Aktienkapital von CHF 100'000.– vollständig aufgezehrt war. Er liess sich als Direktor mit Einzelunterschrift im Handelsregister eintragen und verpflichtete sich in Arbeits- und Beraterverträgen, die Gesellschaft nach Kräften zu führen und ein Telekomprojekt zu realisieren. Er traf strategische Entscheide und holte beim Betreibungsamt wiederholt Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen ab. Als er sich vor Gericht darauf berief, sein älterer Bruder habe das Zepter geführt und er sei bloss der «Benjamin der Familie» gewesen, verwarf das Bundesgericht die Schutzbehauptung: Durch seine massgebliche Mitwirkung an strategischen Weichenstellungen und seine Geschäftsführungsfunktion kam ihm zumindest die Stellung eines faktischen Organs nach Art. 29 lit. a und d StGB zu (BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026, E. 5.2).

Verworfen: Keine überspannten Pflichten der Revisionsstelle

Gegen die Mitglieder der Kontrollstelle einer zahlungsunfähigen Gesellschaft wurde Strafanzeige wegen Misswirtschaft eingereicht, weil sie Pflichtverletzungen des Verwaltungsrats nicht bereits unterjährig verhindert hatten. Das Bundesgericht hielt fest, dass über Art. 29 StGB (vormals Art. 172 StGB) an eine Revisionsstelle keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als im Aktienrecht: Da die Revisionsstelle nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, unterjährige Kontrollen vorzunehmen, kann ihr das Unterlassen einer unterjährigen Warnung vor Misswirtschaft nicht als strafbare Pflichtverletzung angelastet werden (BGE 116 IV 26 E. 4b).

Merksatz. Wer als faktisches Organ die Geschicke einer Gesellschaft lenkt oder als Verwaltungsrat eingetragen bleibt, haftet strafrechtlich wie ein Vollorgan. Ein formeller Rücktritt schützt nicht vor Strafbarkeit für Misswirtschaftshandlungen, die während der Amtszeit begangen wurden; umgekehrt genügt die blosse Organeintragung ohne persönliches Verschulden nicht für eine Verurteilung.


B. Die Misswirtschaftshandlungen: Ungenügende Kapitalausstattung

1. Was das Merkmal verlangt

Das Merkmal der ungenügenden Kapitalausstattung erfasst nicht jede Unterkapitalisierung im betriebswirtschaftlichen Sinn, sondern zielt auf sogenannte Schwindelgründungen oder die Aufnahme riskantester Geschäfte mit offensichtlich unzureichenden Mitteln. Strafbar ist, wer eine Geschäftstätigkeit mit einem Eigenkapital aufnimmt oder weiterführt, das in einem krassen, unverantwortlichen Missverhältnis zum eingegangenen wirtschaftlichen Risiko steht, namentlich durch überbewertete Sacheinlagen oder den Erwerb von ausgehöhlten Aktienmänteln ohne Neukapitalisierung.

Die Norm sanktioniert hingegen nicht das spätere Aufzehren des Eigenkapitals infolge gewöhnlicher unternehmerischer Fehlschläge oder Marktkrisen bei einer ursprünglich solide dotierten Gesellschaft.

2. Grenzkasuistik: Angewandt vs. Verworfen

Angewandt: Betrieb eines Aktienmantels ohne Eigenkapital

Zwei Brüder erwarben den Aktienmantel einer Gesellschaft, deren ursprüngliches Aktienkapital von CHF 100'000.– nicht mehr existent war. Sie statteten das Unternehmen in der Folge mit keinerlei Eigenkapital aus, akkumulierten Betreibungen und Konkursandrohungen und häuften bis zum Konkurs über CHF 275'000.– neue Schulden an. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen ungenügender Kapitalausstattung: Wer einen vermögenslosen Mantel erwirbt und ohne Nachkapitalisierung mit hohem Risiko operiert, erfüllt die Tatbestandsvariante in objektiver Hinsicht (BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026, E. 4.1).

Verworfen: Jahrelanger Geschäftsbetrieb mit Turnaround schliesst Schwindelgründung aus

Die Staatsanwaltschaft warf den Gründern und Organen einer Event- und Catering-AG vor, die Gesellschaft ab 2013 mit ungenügender Kapitalausstattung geführt zu haben, weil das Eigenkapital durch aufgelaufene Verluste auf CHF 15'878.– (bei einem Aktienkapital von CHF 200'000.–) abgeschmolzen war. Das Appellationsgericht Basel-Stadt sprach die Beschuldigten frei: Die Tatvariante erfasst Schwindelgründungen und unkapitalisierte Mäntel. Wenn eine Gesellschaft hingegen über Jahre hinweg am Markt operiert, Fixkosten abbaut und in den Jahren 2014 und 2015 sogar Reingewinne erwirtschaftet, liegt keine strafbare ungenügende Kapitalausstattung vor, selbst wenn die Liquidität chronisch angespannt bleibt (BS APG SB.2021.130 vom 4. September 2024, E. 3.5).

Merksatz. Ungenügende Kapitalausstattung nach Art. 165 StGB setzt eine Schwindelgründung oder die Aufnahme der Geschäftstätigkeit mit von Beginn weg völlig unzureichendem Eigenkapital voraus. Das spätere Dahinschmelzen des Kapitals infolge von Verlusten bei einem bestehenden Betrieb fällt nicht unter diese Variante, sondern ist ausschliesslich unter dem Titel der Konkursverschleppung (arge Nachlässigkeit) zu prüfen.


C. Unverhältnismässiger Aufwand

1. Was das Merkmal verlangt

Unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Ausgaben der Gesellschaft in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihren vorhandenen Vermögenswerten, ihrer Ertragskraft und ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten stehen. Erfasst werden masslose Repräsentationsspesen, überhöhte Salär- und Bonuszahlungen, private Lebenshaltungskosten der Organe auf Firmenkosten sowie Luxusanschaffungen, die bei kaufmännischer Betrachtungsweise unverantwortlich sind.

Massstab ist ein relativer Vergleich zwischen Aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit: Selbst moderate Bezüge können unverhältnismässig sein, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig ist und keinerlei Wertschöpfung mehr generiert.

2. Grenzkasuistik: Angewandt vs. Verworfen

Angewandt: Luxusvilla und Scheinvergütungen bei Zahlungsunfähigkeit

Die Organe einer überschuldeten Gesellschaft bezogen trotz ständiger Betreibungen überhöhte «Beraterhonorare» und liessen die Miete für ein privates Einfamilienhaus der Familie in Höhe von CHF 6'500.– pro Monat über das Geschäftskonto der AG bezahlen. Gleichzeitig leaste die Gesellschaft ein Luxusfahrzeug (Land Rover) mit Jahresleasingkosten von über CHF 20'800.– und Versicherungsprämien von CHF 3'040.–, ohne dass eine geschäftliche Wertschöpfung erzielt wurde. Das Bundesgericht qualifizierte diesen Aufwand als kaufmännisch ungerechtfertigt, masslos und tatbestandsmässig nach Art. 165 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026, E. 2.2.1, 4.1).

Verworfen: Unterdurchschnittliche Löhne und konsequente Kostensenkung

Der Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident einer Event-AG verdiente seit Jahren unverändert CHF 5'000.– brutto monatlich (zuzüglich CHF 6'000.– Jahresgratifikation), während seine im Betrieb voll mitarbeitende Ehefrau CHF 4'655.– monatlich bezog. Vor dem Konkurs verzichteten beide teilweise auf die Auszahlung ihrer Gehälter und nahmen Untermieter auf, um die Büromiete zu senken. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies den Vorwurf des unverhältnismässigen Aufwands ab: Angesichts von Wochenarbeitszeiten von über 40 Stunden waren die Saläre unterdurchschnittlich bzw. marktüblich; die Organe hatten die Fixkosten auf das absolut verträgliche Minimum reduziert (BS APG SB.2021.130 vom 4. September 2024, E. 3.2).

Merksatz. Zur Beurteilung des unverhältnismässigen Aufwands kommt es auf den Vergleich zwischen Ausgabe und Ertragskraft an. Reine Privatausgaben (Familienwohnung, Luxusautos) auf Firmenrechnung begründen bei Liquiditätsnot stets die Strafbarkeit. Umgekehrt sind marktübliche oder unterdurchschnittliche Arbeitsentgelte für tatsächlich erbrachte Vollzeitarbeit selbst in der Krise straflos.


D. Verschleudern von Vermögenswerten und gewagte Spekulationen

1. Was das Merkmal verlangt

  • Verschleudern von Vermögenswerten: Die Veräusserung oder Überlassung von Aktiven zu einem Preis, der in krassem Missverhältnis zum wahren Verkehrswert steht, oder die unentgeltliche Vorteilsgewährung an Nahestehende ohne geschäftliche Rechtfertigung. Eine einzige gravierende Verschleuderungshandlung kann für die Tatbestandsmässigkeit genügen (BGE 77 IV 167 E. 2).
  • Gewagte Spekulationen: Das Eingehen von Transaktionen mit unkalkulierbarem Verlustrisiko, die ausserhalb des regulären Betriebszwecks liegen und bei deren Scheitern die Existenz des Unternehmens vernichtet wird.
  • Abgrenzung zum unternehmerischen Risiko: Fehlkalkulationen, falsche Budgetierungen oder die Fehleinschätzung von Baukosten fallen nicht unter Art. 165 StGB (BGer 6B_775/2020 vom 23. November 2020, E. B, 5.5).

2. Grenzkasuistik: Angewandt vs. Verworfen

Angewandt: Privater Liegenschaftserwerb ohne Totalunternehmerhonorar

Der Geschäftsführer und Alleinaktionär einer Bauunternehmung erstellte eine Überbauung von drei Doppeleinfamilienhäusern (sechs Einheiten A–F). Den Drittkäufern (Einheiten A, B, E, F) stellte er ein Generalunternehmerhonorar von 16 % bis 25 % in Rechnung. Für zwei Einheiten (C und D), die er für sich selbst erwarb, rechnete er der Gesellschaft dagegen keinerlei Honorar ab, obwohl er Leistungen und Mitarbeiter der AG beanspruchte. Dadurch entzog er der Gesellschaft Erträge von über CHF 85'000.– bis CHF 137'000.–, was bei angespannter Liquidität zum Konkurs führte. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen Verschleuderns von Vermögenswerten: Die Inanspruchnahme von Unternehmensleistungen zum Nulltarif zugunsten des Alleinaktionärs stellt ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten dar (BGer 6B_775/2020 vom 23. November 2020, E. 3.2, 5.5).

Verworfen: Falsche Budgetierung und Unterkalkulation eines Bauprojekts

Im selben Verfahren warf die Staatsanwaltschaft dem Bauunternehmer vor, er habe das Bauprojekt «DUETTO x3» völlig fehlerhaft budgetiert, den Aufwand für Aushub und Baumeisterarbeiten massiv unterschätzt und die Einheiten ab Plan zu unrealistischen Pauschalpreisen verkauft, wodurch der AG ein massiver Verlust entstand. Das Bezirksgericht Lenzburg und das Obergericht Aargau sprachen den Angeklagten vom Vorwurf der falschen Budgetierung frei: Kalkulationsirrtümer und fehlerhafte Budgetplanungen gehören zum allgemeinen unternehmerischen Risiko und erreichen nicht die Schwelle einer strafbaren Misswirtschaft (BGer 6B_775/2020 vom 23. November 2020, Sachverhalt B).

Merksatz. Die Fehleinschätzung künftiger Kosten (Unterkalkulation, falsches Budget) ist ein strafloses unternehmerisches Wagnis. Strafbares Verschleudern beginnt dort, wo Gesellschaftsleistungen oder Vermögenssubstanz ohne angemessene Gegenleistung privat entnommen oder an Dritte verschenkt werden.


E. Arge Nachlässigkeit: Konkursverschleppung und Verletzung von Art. 725b OR

1. Was das Merkmal verlangt

Das Merkmal der argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung ist die General- und Auffangklausel von Art. 165 Ziff. 1 StGB. In der Gerichtspraxis wird sie primär durch die Verletzung zwingender gesellschaftsrechtlicher Führungspflichten konkretisiert — allen voran die Pflichten des Verwaltungsrats bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung nach Art. 725b OR (vormals aArt. 725 Abs. 2 OR):

  1. Pflicht zur Erstellung von Zwischenabschlüssen: Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss der Verwaltungsrat unverzüglich Zwischenabschlüsse zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen (Art. 725b Abs. 1 und 2 OR).
  2. Anzeigepflicht beim Richter: Ergibt sich die Überschuldung, muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen (Art. 725b Abs. 3 OR).
  3. Gesetzliche Ausnahmen vom Richterruf (Art. 725b Abs. 4 OR):
    • Rangrücktritte: Gläubiger treten im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück (Ziff. 1).
    • Sanierungsaufschub: Es besteht begründete Aussicht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann und die Gläubigerforderungen nicht zusätzlich gefährdet werden (Ziff. 2; vgl. BGE 150 III 315 E. 5.2).

2. Grenzkasuistik: Wann kippt der Sanierungsaufschub in die Strafbarkeit?

Angewandt: Rechtsanwalt verschleppt Konkurs um 7 Monate trotz Scheiterns der Sanierung

Der Rechtsanwalt und Notar A. amtierte als Verwaltungsratspräsident einer 2011 gegründeten Filmproduktionsgesellschaft (D. AG), die an einem elektronischen Kompendium über Rassepferde arbeitete. Ab Februar 2012 war die Gesellschaft illiquid; ein Darlehen über CHF 200'000.– war innert drei Wochen aufgebraucht. Im Juni 2012 zerschlug sich die Hoffnung auf ein Darlehen einer deutschen Investorin über EUR 4,5 Mio. Trotzdem erstellte A. weder eine Zwischenbilanz noch benachrichtigte er den Richter. Stattdessen vertröstete er Gläubiger und hoffte auf Kleinbeträge (CHF 4'000.– bzw. CHF 40'000.–) sowie vage Verhandlungen mit einem weiteren Investor im Januar 2013. Im Konkurs resultierten ungedeckte Forderungen von über CHF 358'000.– bei Aktiven von maximal CHF 60'000.– (Dividende 0 %).
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen Misswirtschaft:

  • Kein Aufschub bei vagen Hoffnungen: Das blosse Hoffen auf Investoren ohne verbindliche Verträge rechtfertigt kein Zuwarten (BGer 7B_135/2023 vom 14. August 2026, E. 2.15).
  • Schutzbehauptung Warenlager verworfen: Das angebliche Warenlager über CHF 260'000.– war buchhalterisch nie aktiviert worden und konnte die bilanzielle Überschuldung nicht beseitigen (E. 2.8.2).
  • Untaugliche Rangrücktritte: Erst im Strafverfahren vorformulierte Erklärungen sind blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert (E. 2.7.2).
Verworfen (Fall 1): Blosse SVA-Betreibungen beweisen keine Überschuldung

Ein Verwaltungsrat verkaufte sein Gartenmöbel-Unternehmen an zwei Mitarbeiter. Zuvor waren am 13. Juni 2016 zwei Betreibungen der Ausgleichskasse über rund CHF 48'500.– eingegangen. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen Misswirtschaft an, weil er an diesem Tag keine Zwischenbilanz deponiert habe. Das Obergericht Zürich sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei: Betreibungen beweisen Liquiditätsengpässe, aber keine Überschuldung. Da die Gesellschaft im Vorjahr einen Reingewinn von CHF 106'357.– und Eigenkapital von CHF 340'944.– auswies und die Anklagebehörde keine Gesamtbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erhoben hatte, war der Tatbestand der argen Nachlässigkeit nicht erfüllt (ZH OG SB210481 vom 12. April 2022, E. III/3).

Verworfen (Fall 2): Ernsthafte Sanierungsverhandlungen und Saisongeschäft

Die Organe einer Event-AG warteten trotz Umsatzeinbrüchen im Sommer 2016 auf das einträgliche Weihnachtsgeschäft (Advent) und handelten mit ihrem Hauptgläubiger ein Überbrückungsdarlehen aus. Als der provisorische Abschluss im Mai 2017 die Überschuldung zeigte, verhandelten sie sofort über ein Sanierungskonzept und deponierten nach dessen Scheitern umgehend die Bilanz. Das Appellationsgericht Basel-Stadt sprach beide frei: Das Zuwarten auf das Hauptgeschäft und das Führen seriöser Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern stellen keine arge Nachlässigkeit dar (BS APG SB.2021.130 vom 4. September 2024, E. 3.6).

3. Kriterientabelle: Grenzen des straflosen Sanierungsaufschubs

KriteriumBGer 7B_135/2023 — Strafbar (Verurteilung)BS APG SB.2021.130 — Straflos (Freispruch)ZH OG SB210481 — Straflos (Freispruch)
AusgangslageDesolate Finanzen, Darlehen in 3 Wochen verbraucht, Schulden CHF 358'000.–Umsatzrückgang im Halbjahr, aber Gewinne in VorjahrenAusstände bei Ausgleichskasse CHF 48'500.–, Vorjahresgewinn CHF 106'357.–
SanierungskonzeptVage Hoffnung auf Investorin (geplatzt) und Notbatzen (CHF 4'000.–)Konkrete Stundungs- und Darlehensverhandlung mit HauptpartnerVerkauf an Mitarbeiter mit externem Businessplan
KostenmassnahmenKeine; auflaufende Miet- und Lohnkosten von CHF 103'000.–Fixkosten radikal gesenkt, Lohnverzicht der GeschäftsleitungVerkauf der Gesellschaft als Ganzes
Reaktion bei BilanzKeine Zwischenbilanz erstellt, Richterruf unterlassenSofortige Bilanzdeponierung nach Scheitern der SanierungKeine Überschuldungsbilanz erstellt; Anklage unzureichend
Ergebnis7 Monate Konkursverschleppung = MisswirtschaftBerechtigtes Zuwarten auf Saisongeschäft = FreispruchMangelnder Nachweis der Besorgnis = Freispruch

Merksatz. Ein Aufschub der Konkursanzeige nach Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR schützt den Verwaltungsrat nur vor Art. 165 StGB, wenn ein objektiv fundierter, realistischer Sanierungsplan vorliegt, die Frist von 60 bis maximal 90 Tagen nicht überschritten wird und keine Gläubiger zusätzlich geschädigt werden. Das blosse Prinzip Hoffnung («es wird schon gutgehen») begründet die Strafbarkeit.


F. Taterfolg und Kausalität

1. Was das Merkmal verlangt

Misswirtschaft ist ein Erfolgsdelikt. Strafbar ist das Verhalten nur, wenn die Bankrotthandlung die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt oder verschlimmert hat.

  • Herbeiführung: Das pflichtwidrige Verhalten schlägt erstmals in die Überschuldung (Aktiven decken Verbindlichkeiten nicht mehr) oder Zahlungsunfähigkeit (dauerndes Unvermögen zur Begleichung fälliger Schulden) um.
  • Verschlimmerung: Bei bereits bestehender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wird das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Gläubiger weiter verschlechtert. Eine geringfügige oder vorübergehende Schwankung genügt nicht; erforderlich ist eine spürbare und dauerhafte Vertiefung des Defizits (BGer 7B_135/2023 E. 2.3.3; BGE 104 IV 160 E. 2a).

2. Anforderungen an den Kausalitätsnachweis

  • Mitursächlichkeit genügt: Die Misswirtschaftshandlung muss nicht die einzige Ursache des Zusammenbruchs sein. Es reicht aus, wenn das pflichtwidrige Verhalten mitursächlich für die Herbeiführung oder Verschlimmerung war (BGer 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1).
  • Gläubigerschaden durch Verschleppung: Bei der Konkursverschleppung besteht die Vermögensverschlimmerung typischerweise darin, dass durch die Fortführung des Betriebs ohne Deckung neue Verbindlichkeiten angehäuft werden — namentlich auflaufende Mietzinse, Schuldzinsen, Lohnforderungen und Sozialversicherungsabgaben (BGer 7B_135/2023 E. 2.12; BGer 6B_774/2025 E. 3.1.3).
  • Konkursdividende schliesst Erfolg nicht aus: Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn im Konkursverfahren eine Dividende resultiert, sofern diese ohne die pflichtwidrige Verschleppung höher ausgefallen wäre (BGer 7B_135/2023 E. 2.14.2).

Merksatz. Für den Nachweis der Verschlimmerung muss die Staatsanwaltschaft die Zunahme der ungedeckten Passiven im Verschleppungszeitraum beziffern (z.B. auflaufende Mietzinse und Sozialversicherungsbeiträge). Behauptet die Verteidigung, Zinsen oder Mietzinse seien noch nicht fällig gewesen, verfängt dies nicht: Schulden erhöhen die bilanzielle Überschuldung unabhängig von ihrer Fälligkeit.


G. Subjektiver Tatbestand: Der gespaltene Massstab

1. Was das Merkmal verlangt

Der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB folgt einem von der Rechtsprechung entwickelten gespaltenen Massstab:

  1. Bezüglich der Misswirtschaftshandlung: Erforderlich ist Vorsatz (Eventualvorsatz genügt). Der Täter muss wissen und in Kauf nehmen, dass er eine elementare kaufmännische Pflicht verletzt (z.B. keine Zwischenbilanz erstellt, Mittel verschleudert oder masslose Privatbezüge tätigt; BGE 144 IV 52 E. 7.3).
  2. Bezüglich des Taterfolgs (Überschuldung / Zahlungsunfähigkeit): Hier genügt nach ständiger Praxis grobe Fahrlässigkeit (BGE 115 IV 38 E. 1; BGE 104 IV 160 E. 4a). Grob fahrlässig handelt, wer das Risiko des Vermögenszerfalls kannte und bewusst einging oder es in unverantwortlicher Leichtfertigkeit verdrängte. Eine Gläubigerschädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

2. Kasuistik zum subjektiven Tatbestand

Verworfen: Freispruch bei fehlendem Nachweis der Kenntnis der Buchhaltung

Die Ehefrau des Alleinaktionärs und Geschäftsführers einer Immobilien-AG war formell als Verwaltungsrätin eingetragen, hatte aber im Güterstand der Gütertrennung keinerlei Einblick in die Buchhaltung oder die Kontokorrentbezüge ihres Mannes. Verwaltungsratssitzungen fanden nie statt; die Buchhaltung wurde von einem externen Treuhänder geführt. Als die Gesellschaft wegen ungesicherter Aktionärsdarlehen des Mannes in Konkurs fiel, klagte die Privatklägerschaft die Ehefrau wegen Misswirtschaft an. Das Kantonsgericht Graubünden sprach sie frei: Zwar verletzte sie ihre gesellschaftsrechtlichen Aufsichtspflichten. Da sich aber weder ein Eventualvorsatz hinsichtlich der pflichtwidrigen Entnahmen noch ein Bewusstsein bezüglich der Überschuldung nachweisen liess, scheiterte der subjektive Tatbestand (GR KG SK1 2021 13 vom 16. März 2023, E. 3.5).

Merksatz. Der Täter muss nicht die Absicht haben, die Gläubiger zu schädigen. Es genügt, wenn er um seine Pflichtverletzung weiss (Eventualvorsatz) und hinsichtlich des finanziellen Zusammenbruchs elementare Warnsignale grob fahrlässig ignoriert.


H. Objektive Strafbarkeitsbedingungen und behördliche Stützungsmassnahmen (Abs. 1bis)

1. Konkurseröffnung und Verlustschein

Die Eröffnung des Konkurses oder die Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Sie muss im Urteilszeitpunkt vorliegen, untersteht jedoch nicht dem Vorsatz des Täters.

  • Auch die Eröffnung eines Bankenkonkurses gestützt auf Art. 33 BankG durch die FINMA erfüllt die Strafbarkeitsbedingung (BGE 144 IV 52 E. 7.5).
  • Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) steht der Strafbarkeit nicht entgegen, da der Konkurs formell eröffnet wurde (BGer 6B_774/2025 E. 2.1.1).

2. Behördliche Stützungsmassnahme (Abs. 1bis)

Mit dem Inkrafttreten von Art. 165 Abs. 1bis StGB am 1. Juli 2023 (Harmonisierung der Strafrahmen) wurde eine Gesetzeslücke geschlossen: Erhält der Schuldner zur Abwendung einer drohenden Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine behördliche Stützungsmassnahme (z.B. staatliche Notkredite, Covid-19-Kredite, Liquiditätsgarantien oder staatliche Rekapitalisierungen), tritt diese Massnahme an die Stelle der Konkurseröffnung als objektive Strafbarkeitsbedingung. Dadurch wird verhindert, dass sich fehlbare Unternehmensleiter einer Bestrafung entziehen können, indem sie die Insolvenz durch staatliche Rettungsgelder abfedern.


I. Konkurrenzen und Prozessrealität

1. Echte Konkurrenz zu Art. 166 StGB (Unterlassung der Buchführung)

Zwischen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und der Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB) besteht echte Realkonkurrenz. Wer die Bücher nicht führt und dadurch den Vermögensüberblick verunmöglicht sowie gleichzeitig das Unternehmen durch Misswirtschaft in die Insolvenz treibt, wird kumulativ nach beiden Bestimmungen verurteilt (BGE 116 IV 26 E. 4c; GR KG SK1 2020 41 vom 20. Mai 2022; BGer 6B_774/2025 E. 4.2).

2. Abgrenzung zu Art. 158 StGB und Art. 163/164 StGB

  • Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB): Schützt das Gesellschaftsvermögen vor treuwidriger Schädigung im Innenverhältnis. Bei aktiver Veruntreuung oder ungetreuer Verschiebung von Geldern greift Art. 158 StGB (echte Konkurrenz zu Art. 165 StGB möglich, sofern unterschiedliche Schutzrichtungen berührt sind).
  • Betrügerischer Konkurs (Art. 163 StGB) / Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB): Greifen bei vorsätzlicher Vermögensverminderung (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, Vortäuschen von Passiven). Art. 165 StGB ist subsidiär («in anderer Weise als nach Artikel 164»).

3. Ne bis in idem bei Teileinstellungen

Wird ein Strafverfahren wegen Betrugs oder Veruntreuung bezüglich bestimmter Geschäftsvorfälle rechtskräftig eingestellt, entfaltet diese Teileinstellung Sperrwirkung nach Art. 11 StPO (ne bis in idem) für dieselben Lebenssachverhalte. Sie hindert die Staatsanwaltschaft jedoch nicht daran, andere, sachverhaltlich abgrenzbare Komplexe (z.B. den verdeckten Eigenerwerb von Liegenschaften zum Nachteil der Konkursgesellschaft) unter dem Titel von Art. 165 StGB anzuklagen (BGer 6B_775/2020 vom 23. November 2020, E. 2).

4. Die Merksätze für die Praxis

Für die Strafverteidigung:
  • Anklage auf Bilanzbasis festnageln: Verlangen Sie von der Staatsanwaltschaft eine fundierte Zwischenbilanzierung zu Fortführungs- und Veräusserungswerten. Ein blosser Betreibungsregisterauszug reicht für den Nachweis einer Überschuldung nach Art. 725b OR nicht aus (ZH OG SB210481).
  • Unternehmerisches Risiko verteidigen: Weisen Sie nach, dass die Verluste auf Fehleinschätzungen (Budgetierungsfehler) oder externe Markteinbrüche zurückzuführen sind, und dokumentieren Sie Fixkostensenkungen (BGer 6B_775/2020; BS APG SB.2021.130).
  • Sanierungsphase dokumentieren: Belegen Sie ernsthafte Sanierungsbemühungen und Gläubigerverhandlungen innert der Frist von 60 bis 90 Tagen.
Für die Staatsanwaltschaft / Privatklägerschaft:
  • Schadensvertiefung exakt beziffern: Weisen Sie nach, welche konkreten Dauerschulden (Mieten, Löhne, Zinsen, Sozialabgaben) in der Verschleppungsphase aufgelaufen sind (BGer 7B_135/2023).
  • Nachträgliche Schutzbehauptungen attackieren: Ungedeckte Rangrücktritte oder nicht bilanzierte angebliche stille Reserven/Warenlager sind zurückzuweisen, wenn sie nicht zeitnah in den Geschäftsbüchern verbucht wurden.

Kantonale Praxisfragen

1. Reicht ein Betreibungsregisterauszug für den Nachweis einer Überschuldung in der Anklageschrift?

In der kantonalen Gerichtspraxis besteht Uneinheitlichkeit über die Anforderungen an den Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bei Misswirtschaft durch Konkursverschleppung:

  • Praxis Zürich (streng): Das Obergericht Zürich verlangt, dass die Anklagebehörde zwingend die Vermögenslage der Gesellschaft im fraglichen Zeitpunkt anhand einer Analyse von Aktiven, Passiven und Liquidität substantiiert darlegt. Das blosse Auflisten von Betreibungen (selbst von Sozialversicherungsbeiträgen über CHF 48'500.–) genügt nicht, um eine begründete Besorgnis der Überschuldung nachzuweisen, da Illiquidität nicht gleichbedeutend mit Überschuldung ist (ZH OG SB210481 vom 12. April 2022, E. III/3).
  • Praxis Luzern / Bundesgericht: Das Kantonsgericht Luzern und das Bundesgericht lassen es demgegenüber genügen, wenn aus der Gesamtsituation (erfolglos verbrauchte Notdarlehen, geplatzte Investorendeals, aufgelaufene Forderungen) hervorgeht, dass keine Deckung mehr vorhanden war, selbst wenn die Strafbehörden mangels ordnungsgemässer Buchführung keine formelle Zwischenbilanzierung rekonstruieren konnten (BGer 7B_135/2023 vom 14. August 2026, E. 2.10).

2. Beweiswert und zeitliche Schranke nachträglich behaupteter Rangrücktritte

Nach Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR entfällt die Pflicht zur Benachrichtigung des Gerichts, wenn Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten.

  • In Strafverfahren behaupten Beschuldigte regelmässig, Aktionäre oder Nahestehende hätten formlos oder mündlich einen Rangrücktritt gewährt.
  • Die Gerichte stellen klar: Ein Rangrücktritt muss bereits im Zeitpunkt der Überschuldung rechtsgültig vereinbart und in der Buchhaltung abgebildet sein. Nachträglich im Strafverfahren verfasste Erklärungen von Nahestehenden qualifizieren die Gerichte als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, wenn sie in den zeitgenössischen Protokollen und Kontoblättern keine Stütze finden (BGer 7B_135/2023 vom 14. August 2026, E. 2.7.2).
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