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Rechtsprechung zu Art. 163 StGB

I. Leitentscheide (BGE)

Geschütztes Rechtsgut und Parteistellung der Gläubiger im Strafverfahren

  • Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2).
  • Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen betrügerischen Konkurses gelten die Gläubiger als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2).

Abgrenzung zwischen Verheimlichen und Ungehorsam / Gefährdungscharakter

  • Blosses Schweigen gilt nur dann als Vermögensverminderung zum Schein, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand vorgetäuscht wird (BGE 102 IV 172).
  • Wer sich nur weigert, Auskunft über seinen Vermögensstand zu geben, macht sich lediglich des Ungehorsams nach Art. 323 StGB schuldig (BGE 102 IV 172).
  • Eine Gläubigerbenachteiligung kann schon in einer vorübergehenden Erschwerung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestehen (BGE 102 IV 172).

Vermögensverminderung durch Eingehung neuer Schulden

  • Eine strafbare Vermögensverminderung nach Art. 163 StGB kann in der Eingehung neuer Schulden liegen (BGE 97 IV 18).
  • Zum Nachteil der Gläubiger erfolgt die Vermögensverminderung dann, wenn sie den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht und der Vorsatz des Täters auf diese Benachteiligung gerichtet ist (BGE 97 IV 18).

Verheimlichen vor Konkurseröffnung und Abgrenzung zu Art. 323 Ziff. 4 StGB

  • Der Gemeinschuldner, der zum Nachteil der Konkursgläubiger Vermögensstücke verheimlicht, kann nur dann wegen blossen Ungehorsams nach Art. 323 Ziff. 4 StGB bestraft werden, wenn der Vorsatz zur Benachteiligung der Gläubiger fehlt (BGE 93 IV 90).

Modalitäten des Verheimlichens von Vermögenswerten

  • Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine weiteren Vermögenswerte vorhanden (BGE 129 IV 68, E. 2.1).

Beiseiteschaffen von AG-Aktiven zu Gunsten von Organen

  • Beiseiteschaffen von Vermögensstücken der AG auf Veranlassung und zu Gunsten des Mehrheitsaktionärs, der zugleich Gläubiger der AG ist, stellt nicht Gläubigerbevorzugung, sondern betrügerischen Konkurs dar (BGE 107 IV 175).

Gerichtsstand bei Konkursdelikten

  • Konkursdelikte gelten als am Ort der Konkurseröffnung begangen und sind deshalb grundsätzlich an diesem Ort zu verfolgen (BGE 106 IV 31).

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonal)

Vermögensverschiebung auf Angehörige und zeitlicher Anwendungsbereich

  • Art. 163 StGB erfasst auch die Vermögensverminderung, die schon vor der Eröffnung des Betreibungs- oder Konkursverfahrens im Hinblick auf die zu erwartende Zwangsverwertung vorgenommen wird (BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.4.2).
  • Mit den vom Beschwerdeführer vorgenommenen Vermögensverschiebungen auf die Konti seiner Töchter sowie von ihm neu eröffneten Konti entzog der Beschwerdeführer die Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger und schaffte sie somit beiseite im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.5.2).

Tatobjekt, Auskunftspflicht und objektive Strafbarkeitsbedingung

  • Tatobjekt von Art. 163 Ziff. 1 StGB sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021, E. 2.1).
  • Die Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend und erfasst auch Gegenstände, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021, E. 2.1).
  • Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021, E. 2.1).

Subjektiver Tatbestand und Eventualvorsatz

  • Art. 163 StGB ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt; der Täter muss in Kenntnis des Insolvenzrisikos freiwillig ein Verhalten annehmen, das zu einer fiktiven Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger führt (BGer 6B_126/2026 vom 29. Juli 2026, E. 3.1).

Verheimlichen durch Halbwahrheiten und wirtschaftliche Berechtigung

  • Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGer 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4).
  • Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben (BGer 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4).
  • Die Auskunftspflicht ist umfassend und erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war, wobei über die Pfändbarkeit nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt entscheidet (BGer 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4).

Verschweigen von Einkommensquellen bei der Einkommenspfändung

  • Wer teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben, erfüllt die Tathandlung des Verheimlichens (BGer 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, E. 2).

Kantonale Praxis: Ausschluss von Art. 172ter StGB bei Konkurs- und Betreibungsdelikten