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Art. 163 — Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug

Gesetzeswortlaut

1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich

  1. Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht,
  2. Schulden vortäuscht,
  3. vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst,

wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger eine solche Handlung vornimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Kommentierung

1. Überblick und geschützte Rechtsgüter

Art. 163 StGB sanktioniert den betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug als fiktive Vermögensverminderung. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGer 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4).

Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2). Hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen betrügerischen Konkurses gelten die Gläubiger als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2).

2. Objektiver Tatbestand

a) Täterkreis (Sonderdelikt / Dritte)

Art. 163 Ziff. 1 StGB ist ein Sonderdelikt des Schuldners. Das Beiseiteschaffen von Vermögensstücken der Aktiengesellschaft auf Veranlassung und zu Gunsten des Mehrheitsaktionärs, der zugleich Gläubiger der AG ist, stellt nicht blosse Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB), sondern betrügerischen Konkurs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB dar (BGE 107 IV 175). Dritte werden nach Art. 163 Ziff. 2 StGB mit einem milderen Strafrahmen bestraft.

b) Tatobjekt

Tatobjekt von Art. 163 Ziff. 1 StGB sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021, E. 2.1). Die Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend und erfasst auch Gegenstände, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021, E. 2.1). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war, wobei über die Pfändbarkeit nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt entscheidet (BGer 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4).

c) Tathandlungen der fiktiven Vermögensverminderung

Die gesetzlichen Tathandlungsvarianten sind beispielhaft:

  1. Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (Ziff. 1 Alt. 1): Durch die Verschiebung von Vermögenswerten auf Konten naher Angehöriger entzieht der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger und schafft sie beiseite im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.5.2).
  2. Verheimlichen von Vermögenswerten (Ziff. 1 Alt. 1): Das Verheimlichen von Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung kann auf verschiedene Weise geschehen, zum Beispiel durch Verstecken oder durch die wahrheitswidrige Behauptung, es seien keine weiteren Vermögenswerte vorhanden (BGE 129 IV 68, E. 2.1). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben (BGer 6B_1172/2013 vom 18. November 2014, E. 4.4). Wer teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben, erfüllt die Tathandlung des Verheimlichens (BGer 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004, E. 2). Blosses Schweigen gilt nur dann als Vermögensverminderung zum Schein, wenn ein geringerer als der wirkliche Vermögensbestand vorgetäuscht wird (BGE 102 IV 172). Wer sich nur weigert, Auskunft über seinen Vermögensstand zu geben, macht sich lediglich des Ungehorsams nach Art. 323 StGB schuldig (BGE 102 IV 172). Der Gemeinschuldner, der zum Nachteil der Konkursgläubiger Vermögensstücke verheimlicht, kann nur dann wegen blossen Ungehorsams nach Art. 323 Ziff. 4 StGB bestraft werden, wenn der Vorsatz zur Benachteiligung der Gläubiger fehlt (BGE 93 IV 90).
  3. Vortäuschung von Schulden (Ziff. 1 Alt. 2): Eine strafbare Vermögensverminderung nach Art. 163 StGB kann in der Eingehung neuer Schulden liegen (BGE 97 IV 18).
  4. Anerkennung vorgetäuschter Forderungen / Veranlassung der Geltendmachung (Ziff. 1 Alt. 3): Erfasst das Einräumen fingierter Gläubigerrechte im Vollstreckungsverfahren.

d) Zeitlicher Anwendungsbereich der Tathandlung

Art. 163 StGB erfasst auch die Vermögensverminderung, die schon vor der Eröffnung des Betreibungs- oder Konkursverfahrens im Hinblick auf die zu erwartende Zwangsverwertung vorgenommen wird (BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.4.2).

e) Zum Schaden der Gläubiger (Gefährdungsdelikt)

Eine Gläubigerbenachteiligung kann schon in einer vorübergehenden Erschwerung oder Verzögerung der Zwangsvollstreckung bestehen (BGE 102 IV 172). Zum Nachteil der Gläubiger erfolgt die Vermögensverminderung dann, wenn sie den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht und der Vorsatz des Täters auf diese Benachteiligung gerichtet ist (BGE 97 IV 18).

f) Objektive Strafbarkeitsbedingung

Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021, E. 2.1).

3. Subjektiver Tatbestand

Art. 163 StGB ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt; der Täter muss in Kenntnis des Insolvenzrisikos freiwillig ein Verhalten annehmen, das zu einer fiktiven Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger führt (BGer 6B_126/2026 vom 29. Juli 2026, E. 3.1).

4. Abgrenzungen und Konkurrenzen

  • Art. 163 vs. Art. 164 StGB: Die Abgrenzung zwischen fiktiver (Art. 163 StGB) und effektiver Vermögensverminderung (Art. 164 StGB) kann vom Sachgericht nach Art. 344 StPO geprüft werden (BGer 6B_126/2026 vom 29. Juli 2026, E. 3.1).
  • Art. 163 vs. Art. 169 StGB: Wer gepfändete Gegenstände verbirgt oder an einen anderen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen sind, verfügt im Sinne von Art. 169 StGB über sie (BGE 129 IV 68, E. 2.1).

5. Praxisfragen

Praxisfrage 1: Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB (Geringfügige Vermögensdelikte)

Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass Art. 172ter StGB auf Art. 163 StGB nicht anwendbar ist (Obergericht ZH SB170368 vom 16. August 2018, E. 2.2.5). Geschützte Rechtsgüter von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (Obergericht ZH SB170368 vom 16. August 2018, E. 2.2.5).

Praxisfrage 2: Auskunftsverweigerung und verdeckte Vermögensverschiebungen

Vor dem Hintergrund verdeckter Transaktionen ist die Auskunftsverweigerung des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren als ein Verheimlichen mit betrügerischem Charakter zu qualifizieren (BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024, E. 3.5.2).

Praxisfrage 3: Örtliche Zuständigkeit und Gerichtsstand

Konkursdelikte gelten als am Ort der Konkurseröffnung begangen und sind deshalb grundsätzlich an diesem Ort zu verfolgen (BGE 106 IV 31).

Entfernte Belege

Querverweise

  • Art. 164 — Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung
  • Art. 165 — Misswirtschaft
  • Art. 167 — Bevorzugung eines Gläubigers
  • Art. 169 — Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte
  • Art. 253 — Erschleichung einer falschen Beurkundung
  • Art. 91 SchKG — Auskunftspflicht des Schuldners
  • Art. 115 StPO — Geschädigtenstellung
  • Art. 344 StPO — Umqualifizierung

Literatur

  • Nadine Hagenstein, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 163 StGB.
  • Stefan Trechsel / Dean Ogg, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 163 StGB.
  • Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo, Strafrecht Besonderer Teil I, Basel 2020, § 23 Betreibungs- und Konkursdelikte.
  • Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969 ff., S. 1048 ff.
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