Rechtsprechung zu Art. 158 StGB
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 133 IV 146, E. 5.1
- Thema: Alternativität von Abs. 1 und Abs. 2
- Kernaussage: Art. 158 Abs. 1 (Vermögensverwaltungstreue) und Abs. 2 (Vertretungstreue) stehen in Alternativität zueinander. Die Verwaltungsratsfunktion kann sowohl eine Betrauung mit Vermögensverwaltung als auch eine Vertretungsbefugnis darstellen; beide Tatbestandsvarianten können nebeneinander erfüllt sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2 (Tatbestandsvarianten)
BGE 122 IV 265, E. 2
- Thema: Betrauung als Voraussetzung
- Kernaussage: Für die Annahme einer ungetreuen Geschäftsbesorgung muss eine rechtlich begründete Betrauung mit Vermögensverwaltung vorliegen. Eine rein faktische Verfügungsmacht genügt nicht. Massgeblich ist die rechtliche Pflichtenbindung, die über das allgemeine Vertrauensverhältnis hinausgeht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Betrauung mit Vermögensverwaltung)
BGE 118 IV 138, E. 3–4
- Thema: Vermögensgefährdung als Schaden; Konkurrenzverhältnis
- Kernaussage: Eine Vermögensgefährdung kann als Schaden im Sinne von Art. 158 StGB genügen, wenn die Gefährdung so erheblich ist, dass sie einem tatsächlichen Verlust gleichkommt. Art. 158 StGB und Art. 146 StGB (Betrug) können in Idealkonkurrenz stehen, wenn der Täter sowohl eine Pflichtverletzung als auch eine Täuschung begeht.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Vermögensschaden), Konkurrenz zu Art. 146 StGB
BGE 90 IV 125
- Thema: Geschäftsführer ohne Auftrag
- Kernaussage: Der Geschäftsführer ohne Auftrag (negotiorum gestor), der fremdes Vermögen verwaltet und dabei pflichtwidrig handelt, kann sich nach Art. 158 Abs. 1 Satz 2 StGB strafbar machen. Die Gleichstellung mit dem betrauten Vermögensverwalter setzt voraus, dass der Geschäftsführer tatsächlich eine fremde Vermögensangelegenheit übernommen hat.
- Einschlägig für: Abs. 1 Satz 2 (Geschäftsführer ohne Auftrag)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_918/2021, E. 2
- Thema: Pflichtverletzung im Betreuungsverhältnis
- Kernaussage: Die Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StGB muss auf einer rechtlichen Bindung beruhen, die über eine rein faktische Beziehung hinausgeht. Blosse Unzufriedenheit mit der Art der Vermögensverwaltung genügt nicht; es muss eine konkrete Rechtspflichtverletzung vorliegen.
BGer 1B_450/2022, E. 5
- Thema: Strafrahmen nach Harmonisierung 2023
- Kernaussage: Durch die Harmonisierung der Strafrahmen (BG vom 17.12.2021, in Kraft seit 1.7.2023) wurde der qualifizierte Strafrahmen in Abs. 1 Satz 3 auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angehoben. Der Grundtatbestand bleibt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
III. Spezielle Fallgruppen
Verwaltungsratliche Ungetreue
BGE 133 IV 146, E. 5.2
- Thema: Verwaltungsrat als Vermögensverwalter und Vertreter
- Kernaussage: Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kann sowohl als Vermögensverwalter (Abs. 1) als auch als Vertreter (Abs. 2) handeln. Die Verwaltungsratsfunktion begründet eine umfassende Betrauung mit Vermögensverwaltung und Vertretungsmacht, die bei pflichtwidrigem Handeln beide Tatbestandsvarianten erfüllen kann.
Treuhandungetreue
BGer 6B_909/2018, E. 1
- Thema: Treuhänderische Vermögensverwaltung
- Kernaussage: Der Treuhänder, der anvertraute Vermögenswerte zwecks persönlicher Bereicherung umleitet, erfüllt Art. 158 Abs. 1 StGB. Die Treuhandbeziehung begründet eine rechtliche Pflicht zur ordnungsgemässen Verwaltung; die zweckwidrige Verwendung der Vermögenswerte stellt eine pflichtwidrige Schädigung dar.
Stiftungsvermögen
BGE 122 IV 265, E. 2b
- Thema: Stiftungsratsmitglieder als Vermögensverwalter
- Kernaussage: Stiftungsratsmitglieder, die Stiftungsvermögen pflichtwidrig verwalten, können sich nach Art. 158 StGB strafbar machen. Die Betrauung folgt aus dem Gesetz (Art. 83 ZGB i.V.m. Stiftungssatzung). Die strengen Anlagevorschriften bilden den Massstab für die Pflichtverletzung.
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Kernthese |
|---|---|---|
| 1 | BGE 133 IV 146 | Abs. 1 und Abs. 2 stehen in Alternativität |
| 2 | BGE 122 IV 265 | Rechtlich begründete Betrauung erforderlich |
| 3 | BGE 118 IV 138 | Vermögensgefährdung als Schaden; Konkurrenz zu Art. 146 |
| 4 | BGE 90 IV 125 | Geschäftsführer ohne Auftrag gleichgestellt |
| 5 | BGer 6B_918/2021 | Konkrete Rechtspflichtverletzung erforderlich |
| 6 | BGer 6B_909/2018 | Treuhandbeziehung begründet Betrauung |
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12