Rechtsprechung zu Art. 158 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 142 IV 346 — Churning (Kommissionsschinderei) als ungetreue Geschäftsbesorgung
- Sachverhalt: Der Alleinverwaltungsrat und Trader einer GmbH verwaltete das Vermögen eines Kunden (ca. USD 230'000) im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages. In weniger als drei Monaten setzte er das durchschnittliche Nettovermögen über 54 Mal um und generierte Transaktionskosten von USD 169'900.–, die rund 73 % des Totalverlusts ausmachten. Von den eingezahlten USD 234'520.– verblieben am Ende USD 459.52.
- Kernaussage: Eine Vermögensverwaltung, die in kurzer Zeit das Kundenvermögen über 54 Mal umschlägt und dabei Transaktionskosten generiert, die 73 % des Totalverlusts ausmachen, erfüllt als Kommissionsschinderei (Churning) den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Die Einwilligung des Kunden in die Handelstätigkeit schliesst die Pflichtwidrigkeit nicht aus, wenn er über die Kommissionsstruktur nicht informiert war. Eventualvorsatz und Eventualabsicht genügen.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB (Churning, Geschäftsführerstellung, Pflichtwidrigkeit, Vermögensschaden, Bereicherungsabsicht).
BGE 144 IV 294 — Verheimlichung von Retrozessionen als Treuebruch
- Sachverhalt: Der Alleinaktionär und Direktor einer Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltete die Vermögen von rund sechzig Kunden. Die Depotbank belastete Kommissionen und retrozedierte einen Teil davon an die Gesellschaft (insgesamt CHF 270'542.38 an Retrozessionen und CHF 134'705.66 an Kundenakquisitionsvergütungen). Er informierte die Kunden weder über die Retrozessionen noch über die Vergütungen und behielt diese ein. Zudem war er Vormund einer der Kundinnen.
- Kernaussage: Der Vermögensverwalter macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wenn er seinen Kunden nicht über die Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR ist eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln; ihre Verletzung kann ein Unterlassen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sein. Der Schaden liegt in der Nicht-Vermehrung der Aktiven: Der Kunde kann ohne Information die Herausgabe nicht verlangen.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Retrozessionen, Informationspflicht, Unterlassen, Schaden durch Nicht-Vermehrung der Aktiven).
BGE 141 IV 104 — Einpersonen-AG: Fremdheit des Gesellschaftsvermögens
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war Verwaltungsrat und Alleinaktionär einer AG. Er machte Lohn- und Spesenauszahlungen zulasten der Gesellschaft, die geschäftsmässig nicht begründet waren, und verwendete die Kreditkarte der AG für private Zwecke.
- Kernaussage: Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin; ihr Vermögen ist auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Verdeckte Gewinnausschüttungen oder Aufwendungen des Alleinverwaltungsrats sind pflichtwidrig, wenn sie das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven antasten. Die Einwilligung des Alleinaktionärs schliesst die Pflichtwidrigkeit nicht aus.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Einpersonen-AG, Fremdheit des Vermögens, verdeckte Gewinnausschüttung, Pflichtwidrigkeit).
BGE 151 IV 258 — Vermögensschaden auch bei überschuldeter Gesellschaft
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident einer überschuldeten AG. Er verwendete die Kreditkarte der AG für private Zwecke (CHF 252'906.82) und liess sich einen Lohn von monatlich CHF 5'000.– auszahlen, obwohl die Gesellschaft bereits überschuldet war.
- Kernaussage: Auch eine überschuldete (Einpersonen-)Aktiengesellschaft wird geschädigt im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn ihre Aktiven pflichtwidrig vermindert werden. Der Schutzbereich von Art. 158 StGB erfasst nicht bloss das Nettovermögen, sondern das gesamte Bruttovermögen der Gesellschaft. Aufgabe der früheren Praxis, die einen Schaden bei überschuldeten Gesellschaften verneinte (6B_1422/2019).
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Vermögensschaden, überschuldete Gesellschaft, Einpersonen-AG, Bruttovermögen).
BGE 129 IV 124 — Schmiergeldannahme und Grenzen der Strafbarkeit
- Sachverhalt: Zwei Bankangestellte nahmen von einer Immobiliengesellschaft Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien und der Vermittlung von Hypothekengeschäften an.
- Kernaussage: Die Entgegennahme von Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Schmiergelder, Pflichtwidrigkeit, Grenzen der Strafbarkeit).
BGE 121 IV 104 — Vermögensschaden und konkrete Gefährdung
- Kernaussage: Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehört ein Vermögensschaden. Dieser ist gegeben bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Die konkrete Vermögensgefährdung muss von erheblichem Ausmass sein und im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung berücksichtigt werden müssen.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Vermögensschaden, konkrete Gefährdung).
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 — Anforderungen an die Geschäftsführerstellung
- Kernaussage: Die Verletzung einer vertraglichen Herausgabepflicht begründet für sich allein noch keine ungetreue Geschäftsbesorgung; erforderlich ist eine selbständige Verfügungsmacht über wesentliche Vermögenswerte. Blosse untergeordnete Vollzugstätigkeiten genügen nicht.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Geschäftsführerstellung, Abgrenzung zur blossem Vertragserfüllung).
BGer 6B_431/2024 vom 10. November 2025 — Retrozessionen bei 54 Kunden: ungenügende Aufklärung und Bereicherungsabsicht
- Sachverhalt: Ein selbstständiger Vermögensverwalter behielt über seine GmbH Retrozessionen der Depotbank ein (25 % der Depotgebühren, 60 % der Courtagen, 70 % des Bruttodevisenertrags), ohne die 54 Kunden vollständig und kumulativ über Wesen, Höhe und Anspruch auf die Retrozessionen aufzuklären. Deliktsbetrag: CHF 1'960'037.91.
- Kernaussage: Die ungenügende Aufklärung über Retrozessionen erfüllt die Pflichtwidrigkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB. Ein rechtsgültiger Verzicht der Kunden auf die Retrozessionen setzt deren vorgängige vollständige Information voraus. Vertragsklauseln, die die Auskunft über Retrozessionen pauschal ausschliessen, widersprechen den Standesregeln und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Geschäftsführerstellung nach Art. 158 StGB ergibt sich aus dem Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag; massgebliche Grundlagen sind namentlich gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Bestätigt BGE 142 IV 346 und BGE 144 IV 294.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Retrozessionen, Informationspflicht, Bereicherungsabsicht, Geschäftsführerstellung, Anklagegrundsatz).
BGer 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 — Geschäftsführerstellung und Vermögensschaden bei Gesellschaften
- Kernaussage: Bestätigt die ständige Rechtsprechung zu BGE 142 IV 346: Der Verwaltungsrat einer AG ist Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB. Die Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Geschäftsführerstellung, Vermögensschaden, konkrete Gefährdung).
BGer 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 — Geschäftsführerstellung und Pflichtwidrigkeit
- Kernaussage: Die Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Pflichtwidrig handelt, wer als Vermögensverwalter ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht, indem er Weisungen des Klienten missachtet. Eventualvorsatz genügt.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Pflichtwidrigkeit, Vermögensschaden, Eventualvorsatz).
BGer 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 — Rechenschaftspflicht und Treuebruch bei Retrozessionen
- Kernaussage: Die Verletzung der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR kann eine Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung durch Unterlassen nach sich ziehen. Wer als Vermögensverwalter die Kunden über Retrozessionen und Vergütungen der Depotbank nicht informiert, handelt pflichtwidrig.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Retrozessionen, Rechenschaftspflicht, Unterlassen).
BGer 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 — Vermögensschaden und Bereicherungsabsicht
- Kernaussage: Bestätigt die Rechtsprechung zu BGE 142 IV 346 und BGE 144 IV 294: Der Vermögensschaden umfasst die Verminderung der Aktiven, die Vermehrung der Passiven und die konkrete Vermögensgefährdung. Eventualvorsatz und Eventualabsicht genügen für den qualifizierten Treuebruchtatbestand.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB (Vermögensschaden, Bereicherungsabsicht).
BGer 6B_986/2023 vom 23. September 2025 — Qualifizierte Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung
- Kernaussage: Bestätigt die ständige Rechtsprechung zu Geschäftsführerstellung, Pflichtwidrigkeit und Vermögensschaden. Die Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers. Eventualvorsatz genügt; an den Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Geschäftsführerstellung, Pflichtwidrigkeit, Eventualvorsatz).
BGer 6B_804/2025 vom 2. Juni 2026 — Liquidator als Geschäftsführer; Anklagegrundsatz
- Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt und Liquidator der D.________ AG tätig. Er wurde der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) beschuldigt, weil er als Liquidator pflichtwidrig nichts unternommen hatte, um eine ungerechtfertigte Zahlung zurückzufordern, und zudem eine Zusatzvereinbarung verfasst hatte, um den Vermögensabfluss zu legitimieren. Schuldspruch: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), teilweise in Gehilfenschaft, sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung.
- Kernaussage: Ein Liquidator ist Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB. Die Anklageschrift muss die konkret vorgeworfenen Pflichtverletzungen hinreichend umschreiben; dass die nähere rechtliche Würdigung der Pflichtverletzung Teil der rechtlichen Beurteilung ist, entbindet nicht von der Pflicht zur konkreten Umschreibung des angeblichen Tuns oder Unterlassens. Das Unterlassen der Rückforderung einer ungerechtfertigten Zahlung kann den Tatbestand erfüllen, ebenso wie die aktive Unterstützung bei der Gläubigerschädigung.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Liquidator, Anklagegrundsatz, Unterlassen, aktives Tun).
BGer 7B_1361/2024 vom 25. März 2026 — Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerschädigung
- Kernaussage: Bestätigt die Rechtsprechung zu BGE 142 IV 346: Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen. Vermögensschaden umfasst tatsächliche Schädigung und konkrete Gefährdung. Die Konkurstatbestände (Art. 163 ff. StGB) können bei Konkurs der geschädigten Gesellschaft in Idealkonkurrenz zur ungetreuen Geschäftsbesorgung stehen.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 164 Ziff. 1 StGB (Gläubigerschädigung, Idealkonkurrenz).
BGer 6B_115/2024 vom 7. April 2025 — Geschäftsführerstellung und Missbrauchstatbestand (französisch)
- Kernaussage: Leitungssprache zu Art. 158 ch. 1 CP (franz. Fassung): Geschäftsführer ist, wer die rechtliche Stellung hat, im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen. Die blosse «gestion intéressée de mauvaise foi» (Ziff. 1 Abs. 2) setzt eine faktische Geschäftsführerstellung und eine Vermögensfürsorgepflicht voraus; eine rein faktische Einflussnahme genügt nicht.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Geschäftsführung ohne Auftrag, faktische Geschäftsführerstellung).
III. Kantonale Entscheide und Bundesstrafgericht
GR Kantonsgericht SB 2006 12 vom 31. Mai 2006 — Missbrauch der Vertretungsmacht (Ziff. 2)
- Kernaussage: Der Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB setzt eine formelle Vertretungsmacht voraus, die im Aussenverhältnis zu sachfremden Zwecken missbraucht wird. Subjektiv ist neben Vorsatz auch Bereicherungsabsicht erforderlich. Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen ein Bevollmächtigter oder Vertreter seine Vertretungsmacht eigenmächtig und eigennützig einsetzt.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 2 StGB (Missbrauch der Vertretungsmacht, Bereicherungsabsicht).
BStGer SK.2012.45 vom 27. Februar 2013 — Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Bereich der beruflichen Vorsorge
- Kernaussage: Das Bundesstrafgericht bestätigte einen Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vorsorgegeldern. Der Beschuldigte hatte als Verantwortlicher Vorsorgegelder pflichtwidrig verwendet.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, berufliche Vorsorge).
BStGer SK.2020.40 vom 15. November 2021 — Missbräuchliche ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug
- Kernaussage: Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher missbräuchlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziff. 2) und Teilnahme an qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziff. 1 Abs. 3). Belegt die Praxisrelevanz des Missbrauchstatbestands bei komplexen Betrugskonstruktionen mit Vertretungsmacht.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB (Missbrauch der Vertretungsmacht, Bereicherungsabsicht, Konkurrenz mit Betrug).
ZH Obergericht SB170489 vom 22. März 2019 — Churning und Pflichtwidrigkeit
- Kernaussage: Das Zürcher Obergericht wandte BGE 142 IV 346 auf einen Fall an, in dem ein Vermögensverwalter die Kommissionen überproportional aus den Transaktionen generierte. Bestätigt die Grundsätze zum Churning und zur Pflichtwidrigkeit der Geschäftsbesorgung.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB (Churning, Pflichtwidrigkeit, Bereicherungsabsicht).
ZH Obergericht SB220570 vom 1. November 2023 — Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
- Kernaussage: Bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Geschäftsführerstellung: Geschäftsführer ist auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt. Die Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Eventualvorsatz und Eventualabsicht genügen.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (faktische Geschäftsführerstellung, Eventualvorsatz).
VS Kantonsgericht P3 14 151 vom 13. Januar 2015 — Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung: Abgrenzung
- Kernaussage: Das Walliser Kantonsgericht legte die Abgrenzung zwischen Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung dar. In subjektiver Hinsicht fordert Art. 158 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Die blosse Verletzung der Herausgabepflicht reicht nicht aus; es bedarf einer pflichtwidrigen Disposition, die den Vermögensschaden verursacht.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 StGB (Abgrenzung zum Betrug, Eventualvorsatz, Pflichtwidrigkeit).
BStGer SK.2022.30 vom 21. Juni 2023 — Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Insiderhandel
- Kernaussage: Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) im Zusammenhang mit Insiderhandel. Belegt die Praxisrelevanz des Treuebruchtatbestands bei der Verwaltung von Vorsorgegeldern und Insiderinformationen.
- Einschlägig für: Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Konkurrenz mit ungetreuer Amtsführung).