Art. 158 — Ungetreue Geschäftsbesorgung
Gesetzeswortlaut
Art. 158 Ungetreue Geschäftsbesorgung
Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Kommentierung
I. Bedeutung und Einordnung
Art. 158 StGB sanktioniert die Ungetreue Geschäftsbesorgung als Vertrauensbruchstatbestand. Im Gegensatz zum Betrug (Art. 146 StGB), der auf Täuschung beruht, steht bei der Ungetreue Geschäftsbesorgung die Pflichtverletzung in einer Vermögensbetreuung im Vordergrund. Die Norm schützt das Vermögen vor missträuchtischer Verwaltung durch Personen, die aufgrund einer rechtlichen Grundlage dazu betraut sind.
II. Tatbestandsmerkmale (Abs. 1)
1. Betrauung mit Vermögensverwaltung
Der Täter muss aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts mit der Verwaltung oder Aufsicht über fremdes Vermögen betraut sein. Diese Betrauung begründet eine Vermögensbindungspflicht.
2. Pflichtverletzung
Der Täter muss seine Verwaltungspflichten verletzen. Massgeblich sind diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betreuungsverhältnis ergeben.
3. Vermögensschaden
Die Pflichtverletzung muss zu einer Schädigung des Vermögens des Betreuten führen oder diese zulassen.
4. Subjektiver Tatbestand
- Grundtatbestand: Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung und Schädigung.
- Qualifizierung: Absicht der unrechtmässigen Bereicherung (wie beim Betrug nach Art. 146 StGB).
III. Missbrauch der Vertretungsbefugnis (Abs. 2)
Abs. 2 erfasst den Missbrauch von Vertretungsbefugnissen. Wer aufgrund einer Ermächtigungsomeone vertritt und diese Ermächtigung zwecks unrechtmässiger Bereicherung missbraucht, wird gleich bestraft wie der ungetreue Vermögensverwalter mit Bereicherungsabsicht.
IV. Antragsdelikt (Abs. 3)
Ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 158 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 StGB).
V. Abgrenzung zu anderen Delikten
- Ungetreue Geschäftsbesorgung vs. Betrug (Art. 146 StGB): Betrug erfordert Täuschung, Ungetreue Geschäftsbesorgung beruht auf Pflichtverletzung in einem Betreuungsverhältnis.
- Ungetreue Geschäftsbesorgung vs. Veruntreuung (Art. 138 StGB): Die Veruntreuung setzt bereits bestehenden Besitz voraus, die Ungetreue Geschäftsbesorgung eine Betrauung mit Verwaltungsaufgaben.
- Ungetreue Geschäftsbesorgung vs. ungetreue Geschäftsführung nach OR: Im Aktienrecht bestehen speziellere Normen (z.B. Art. 161 OR).
Literatur
- Donatsch, Hans / Heimgartner, Stefan / Trechsel, Stefan, Strafrecht Besonderer Teil, 4. Aufl. 2020
- Pieth, Mark / Heimgartner, Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch — Kommentar, 2023
- Rezzonico, Marco, Grundriss des Strafrechts, Bd. II, 12. Aufl. 2022