Art. 158 StGB — Ungetreue Geschäftsbesorgung
Gesetzeswortlaut
Art. 158 StGB — Ungetreue Geschäftsbesorgung
- Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.²¹⁹
- Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
- Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
²¹⁹ Fassung des dritten Abs. gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.
Überblick und Bedeutung
Art. 158 StGB schützt das fremde Vermögen vor pflichtwidrigen Dispositionen durch Personen, die eine qualifizierte Vertrauensstellung (Vermögensfürsorgepflicht) innehaben. Die Norm enthält zwei selbständige Tatbestandsvarianten: den Treuebruchtatbestand (Ziff. 1) und den Missbrauchstatbestand (Ziff. 2). Ziff. 1 Abs. 1 erfasst die pflichtwidrige Schädigung fremden Vermögens durch einen Geschäftsführer (Vorsatz genügt); Ziff. 1 Abs. 3 qualifiziert den Treuebruch bei Bereicherungsabsicht mit einem höheren Strafrahmen; Ziff. 2 stellt den Missbrauch einer Vertretungsmacht in Bereicherungsabsicht unter Strafe. Ziff. 1 Abs. 2 stellt die Geschäftsführung ohne Auftrag der bestellten Geschäftsführung gleich.
Die Abgrenzung zum Betrug (Art. 146 StGB) liegt im Fehlen einer Täuschungshandlung: Der Treubruch ist das Kernelement, nicht die arglistige Irreführung. Gegenüber der Veruntreuung (Art. 138 StGB) setzt Art. 158 StGB keine Aneignung des anvertrauten Gutes voraus, sondern die Verletzung einer rechtlichen Fürsorgepflicht.
Prüfschema
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Beweislast | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Tatbestandswahl: Ziff. 1 oder Ziff. 2? | Umfassende Vermögensfürsorgepflicht (Ziff. 1) vs. einzelne Vertretungsmacht (Ziff. 2) | StA | B |
| 2 | Geschäftsführerstellung (Ziff. 1) / Vertretungsmacht (Ziff. 2) | Qualifizierte Rechtsstellung aufgrund Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft; faktische Geschäftsführerstellung genügt | StA | C |
| 3 | Einpersonen-AG: Fremdheit des Vermögens | Auch Alleinaktionär ist «jemand anderer»; Einwilligung schliesst Pflichtwidrigkeit nicht aus, wenn Aktienkapital und gebundene Reserven angetastet werden | StA | C.2 |
| 4 | Pflichtverletzung | Verletzung der aus dem Grundverhältnis fliessenden Sorgfalts- und Treuepflichten; ex-ante-Beurteilung | StA | D |
| 5 | Vermögensschaden | Tatsächliche Schädigung oder konkrete Gefährdung von erheblichem Ausmass; auch Nicht-Vermehrung der Aktiven (Retrozessionen); Bruttovermögen bei überschuldeten Gesellschaften | StA | E |
| 6 | Kausalzusammenhang | Pflichtwidriges Verhalten muss den Schaden verursacht haben; Ex-ante-Beurteilung | StA | E |
| 7 | Subjektiver Tatbestand: Ziff. 1 Abs. 1 | Vorsatz (Eventualvorsatz genügt); hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis wegen Unbestimmtheit des Pflichtwidrigkeitsmerkmals | StA (hohe Anforderungen) | F.1 |
| 8 | Qualifikation: Bereicherungsabsicht (Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 2) | Dolus directus erster Ordnung: Der Täter muss es darauf anlegen, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern | StA | F.2 |
| 9 | Geschäftsführer ohne Auftrag (Ziff. 1 Abs. 2) | Ohne rechtlichen Grund in die Verwaltung fremden Vermögens eingemischt und pflichtwidrig gehandelt | StA | G |
| 10 | Antragsdelikt (Ziff. 3) | Tat gegen Angehörige oder Familiengenossen wird nur auf Strafantrag verfolgt | Geschädigter | H |
| 11 | Abgrenzungen | Betrug (Art. 146), Veruntreuung (Art. 138), Misswirtschaft (Art. 165) | StA | I |
Kommentierung
B. Tatbestandswahl: Ziff. 1 (Treuebruch) oder Ziff. 2 (Missbrauch)?
Die Abgrenzung richtet sich nach der Nähebeziehung zum Vermögen:
- Ziff. 1 (Treuebruch): Der Täter hat eine umfassende Vermögensfürsorgepflicht — er verwaltet oder beaufsichtigt das Vermögen eines anderen als Ganzes (Vermögensverwalter, Verwaltungsrat, Treuhänder, Vormund, Liquidator). Die Pflichten umfassen die gesamte Sorgfalts- und Treuepflicht im Innenverhältnis.
- Ziff. 2 (Missbrauch): Der Täter hat eine einzelne Vertretungsmacht — er ist aufgrund eines Rechtsgeschäfts, Gesetzes oder behördlichen Auftrags ermächtigt, jemanden in einem bestimmten Geschäft oder einer bestimmten Gruppe von Geschäften zu vertreten (Bevollmächtigter, Prokurist, Rechtsanwalt im konkreten Mandat). Subjektiv verlangt Ziff. 2 zwingend Bereicherungsabsicht.
Beide Tatbestandsvarianten können in Idealkonkurrenz zueinander stehen, wenn der Täter sowohl Geschäftsführer als auch Vertreter ist.
C. Geschäftsführerstellung (Ziff. 1) / Vertretungsmacht (Ziff. 2)
C.1 Begriff der Geschäftsführerstellung
Täter kann nur sein, wer die rechtliche oder faktische Stellung eines Geschäftsführers innehat. Dies setzt eine selbständige Verfügungsmacht über wesentliche Vermögenswerte oder eine umfassende Aufsichtspflicht voraus. Blosse untergeordnete Vollzugstätigkeiten oder einfache vertragliche Leistungspflichten genügen nicht.
BGer 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3: Die Verletzung einer vertraglichen Herausgabepflicht begründet für sich allein noch keine ungetreue Geschäftsbesorgung; erforderlich ist eine selbständige Verfügungsmacht über wesentliche Vermögenswerte. Blosse untergeordnete Vollzugstätigkeiten genügen nicht (BGer 6B_223/2010 E. 3.4.3).
Die Geschäftsführerstellung kann sich aus drei Quellen ergeben:
| Quelle | Beispiele |
|---|---|
| Gesetz | Verwaltungsrat (Art. 716a OR), Vormund (Art. 392 ZGB), Konkursverwalter |
| Behördlicher Auftrag | Bestellung eines Konkurs- oder Nachlassverwalters, eines Liquidators |
| Rechtsgeschäft | Vermögensverwaltungsvertrag, Treuhandvertrag, Auftrag, Depotvertrag |
Auch eine faktische Geschäftsführerstellung genügt: Wer ohne formelle Bestellung faktisch wie ein Geschäftsführer handelt und über fremde Vermögenswerte verfügt, ist Täter (BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 3b; BGE 120 IV 190 E. 2b).
Leitsatz. Geschäftsführer ist, wer eine selbständige Verfügungsmacht über wesentliche Vermögenswerte hat oder eine umfassende Aufsichtspflicht über ein nicht unbedeutendes Vermögen ausübt. Blosse Gehilfentätigkeit oder einfache Vertragserfüllung genügen nicht. Die faktische Geschäftsführerstellung steht der bestellten gleich (BGE 142 IV 346 E. 4.2).
C.2 Die Einpersonen-AG: Fremdheit des Gesellschaftsvermögens
Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG eine selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes.
BGE 141 IV 104 — Pflichtwidrige Entnahmen des Alleinverwaltungsrats: Der Beschwerdeführer war Verwaltungsrat und Alleinaktionär einer AG. Er machte Lohn- und Spesenauszahlungen zulasten der Gesellschaft, die geschäftsmässig nicht begründet waren, und verwendete die Kreditkarte der AG für private Zwecke. Das Bundesgericht hielt fest: Da das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet wurde, waren diese Vermögensdispositionen pflichtwidrig. Die Einwilligung des Alleinaktionärs änderte daran nichts, da das Gesetz das Gesellschaftsvermögen auch vor dem einzigen Gesellschafter schützt (BGE 141 IV 104 E. 3.2).
Eine Vermögensdisposition der Einpersonen-AG ist nicht pflichtwidrig, wenn sie das Reinvermögen (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven unberührt lässt — gleichgültig, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung oder um Aufwand handelt (BGE 141 IV 104 E. 3.2; BGE 117 IV 259 E. 5a). Handelt es sich um Aufwand, ist dieser zusätzlich nur pflichtwidrig, wenn er mit den Pflichten zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte nicht vereinbar ist (BGE 117 IV 259 E. 5b).
Grenzkasuistik: Einpersonen-AG
| Sachverhalt | Pflichtwidrig? | Entscheid |
|---|---|---|
| Alleinverwaltungsrat entnimmt privat CHF 252'906.– per Kreditkarte und CHF 5'000.–/Monat Lohn aus überschuldeter AG | Ja — Aktiven werden vermindert; Aktienkapital und gebundene Reserven bereits aufgebraucht | BGE 151 IV 258 E. 1.4 |
| Alleinverwaltungsrat tätigt verdeckte Gewinnausschüttung und private Auslagen zulasten der AG; Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven wird angetastet | Ja — Einwilligung des Alleinaktionärs schliesst Pflichtwidrigkeit nicht aus | BGE 141 IV 104 E. 3.2 |
| Ausschüttung an Alleinaktionär, die das Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven unberührt lässt | Nein — soweit der Reinvermögensbestand unangetastet bleibt | BGE 117 IV 259 E. 5a |
C.3 Vertretungsmacht (Ziff. 2)
Der Missbrauchstatbestand setzt eine formelle Vertretungsmacht voraus, die im Aussenverhältnis ausgeübt wird — etwa durch einen Bevollmächtigten, Prokuristen oder Rechtsanwalt, der seine Vertretungsbefugnis zu sachfremden oder eigennützigen Zwecken einsetzt. Im Unterschied zum Treuebruchtatbestand genügt eine einzelne Vertretungsmacht: Der Täter braucht nicht Geschäftsführer des gesamten Vermögens zu sein (GR Kantonsgericht SB 2006 12 vom 31. Mai 2006).
D. Pflichtverletzung
D.1 Begriff und Massstab
Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_223/2010 E. 2b). Die Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (Auftrag, Vermögensverwaltungsvertrag, Organstellung, gesetzliche Pflichten) und umfassen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Sorgfalts- und Treuepflichten. Massgebliche Grundlagen sind namentlich gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_431/2024 E. 1.2.2; BGer 6B_986/2023 E. 8.2.3).
Die Pflichtwidrigkeit ist ex ante zu beurteilen: Massgeblich ist, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGer 6B_824/2011 E. 4.2; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen (BGE 142 IV 346 E. 3.2).
D.2 Typische Fallgruppen der Pflichtverletzung
| Fallgruppe | Pflichtverletzung | Leitentscheid |
|---|---|---|
| Churning | Übermässige Transaktionen ausschliesslich zur Gebührengenerierung; Weisungswidrige Anlagestrategie | BGE 142 IV 346 |
| Retrozessionen | Heimliches Einbehalten von Retrozessionen; Verletzung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR) | BGE 144 IV 294; BGer 6B_431/2024 |
| Schmiergelder | Annahme von Zuwendungen, die zu geschäftsschädigendem Verhalten verleiten | BGE 129 IV 124 |
| Verdeckte Gewinnausschüttung | Private Entnahmen zulasten des Reinvermögens; private Kreditkartennutzung | BGE 141 IV 104; BGE 151 IV 258 |
| Liquidatorpflichtverletzung | Unterlassene Rückforderung unberechtigter Zahlungen; aktive Unterstützung bei Gläubigerschädigung | BGer 6B_804/2025 E. 3.4–5.2 |
D.3 Churning (Kommissionsschinderei)
Unter Churning (Gebührenreiterei, Spesenschinderei) wird das dem Interesse des Kunden zuwiderlaufende häufige Umschichten eines Depots ohne wirtschaftlichen Grund verstanden, mit dem der Vermögensverwalter oder Broker Provisionen, Gebühren oder Kommissionen generieren kann.
BGE 142 IV 346 — Churning mit Futures: Der Alleinverwaltungsrat und Trader einer GmbH verwaltete das Vermögen eines Kunden (ca. USD 230'000) im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages. In weniger als drei Monaten setzte er das durchschnittliche Nettovermögen über 54 Mal um und generierte Transaktionskosten von USD 169'900.–, die rund 73 % des Totalverlusts ausmachten. Von den eingezahlten USD 234'520.– verblieben am Ende USD 459.52. Das Bundesgericht qualifizierte diese exzessive Handelstätigkeit als Churning: Der Vermögensverwalter setzte sein Eigeninteresse an der Generierung von Kommissionen über das Kundeninteresse, und es war bei dieser Handelsstrategie realistischerweise nicht mehr möglich, einen Gewinn zu erzielen (E. 4.1–4.3).
Indizien für Churning:
- Eine besonders hohe Anzahl von Transaktionen innerhalb kurzer Zeitspannen (Day Trades);
- Ein überproportionales Verhältnis von Transaktionskosten zum eingesetzten Kapital;
- Eine Turnover-Rate, die mit der Anlagestrategie und den Zielen des Kunden nicht mehr vereinbar ist;
- Der generierte Kommissionsanteil übersteigt den reinen Markterfolg bei Weitem.
Die Pflichtwidrigkeit liegt in der sachwidrigen Häufigkeit der Transaktionen, die für sich allein betrachtet nicht unangemessen sein müssen. Massgeblich ist die Gesamtbetrachtung der Handelstätigkeit (BGE 142 IV 346 E. 4.2).
D.4 Retrozessionen und verdeckte Vergütungen
Der Vermögensverwalter macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wenn er seinen Kunden nicht über die Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält. Die strafrechtliche Relevanz folgt nicht aus der blossen Nichtablieferung, sondern aus der unterbliebenen Information: Ohne die erforderliche Aufklärung ist der Kunde nicht in der Lage, die ihm zustehenden Ansprüche geltend zu machen, und erleidet dadurch einen Schaden durch Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 144 IV 294 E. 3.2–3.3).
BGE 144 IV 294 — Verheimlichung von Retrozessionen: Der Alleinaktionär und Direktor einer Vermögensverwaltungsgesellschaft verwaltete die Vermögen von rund sechzig Kunden. Die Depotbank belastete Kommissionen auf die Kundenkonten und retrozedierte einen Teil davon an die Gesellschaft (insgesamt CHF 270'542.38 an Retrozessionen und CHF 134'705.66 an Kundenakquisitionsvergütungen). Der Beschwerdeführer informierte die Kunden weder über die Retrozessionen noch über die Kundenakquisitionsvergütungen und behielt diese ein. Das Bundesgericht hielt fest: Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR ist eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln, deren Verletzung den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Unterlassen erfüllt (E. 3.3).
BGer 6B_431/2024 vom 10. November 2025 — Retrozessionen bei 54 Kunden: Ein selbstständiger Vermögensverwalter, der über seine GmbH Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsverträge mit 54 Kunden abgeschlossen hatte, behielt die Retrozessionen der Depotbank (25 % der Depotgebühren, 60 % der Courtagen, 70 % des Bruttodevisenertrags) ein, ohne die Kunden vollständig und kumulativ darüber zu orientieren, was Retrozessionen seien, wie sie generiert würden, in welcher Grössenordnung sie sich bewegten und dass sie grundsätzlich den Kunden zustünden. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch: Die ungenügende Aufklärung über Wesen, Höhe und Zusändigkeit der Retrozessionen erfüllt die Pflichtwidrigkeit; ein rechtsgültiger Verzicht der Kunden auf die Retrozessionen setze deren vorgängige vollständige Information voraus, die hier fehlte (BGer 6B_431/2024 E. 1.3, 3.4).
Grenzkasuistik: Aufklärung über Retrozessionen
| Sachverhalt | Pflichtwidrig? | Entscheid |
|---|---|---|
| Vermögensverwalter informiert Kunden weder über Existenz noch Höhe noch Anspruch auf Retrozessionen; vertragliche Klausel schliesst Auskunft aus | Ja — Vertragsklausel, die Auskunft verweigert, widerspricht Standesregeln und bundesgerichtlicher Rechtsprechung | BGer 6B_431/2024 E. 3.4.1 |
| Kunden wissen um Begriff der Retrozessionen und haben nachträglich darauf verzichtet | Nein — wenn die Kunden hinreichend informiert waren und rechtsgültig verzichtet haben | Vorinstanz in BGer 6B_431/2024 (teilweise Freispruch in drei Anklageziffern mangels Nachweis genügender Aufklärung) |
| Vermögensverwalter ist zugleich Vormund und informiert nicht über Retrozessionen | Ja — erst recht pflichtwidrig wegen verschärfter Sorgfaltspflichten nach Art. 413 aZGB (nun Art. 384 ZGB) | BGer 6B_845/2014 vom 16. März 2015 E. 3.2.3 |
D.5 Schmiergeldannahme
Die blosse Annahme von Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht — also das Einbehalten von Kickbacks ohne schädigende Disposition — bleibt straflos.
BGE 129 IV 124 — Schmiergelder bei Bankmitarbeitern: Zwei Bankangestellte nahmen von einer Immobiliengesellschaft Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien und der Vermittlung von Hypothekengeschäften an. Das Bundesgericht stellte klar: Die blosse Verletzung der Herausgabepflicht hinsichtlich der Zuwendungen erfüllt den Tatbestand nicht; erforderlich ist, dass die Zuwendungen den Angestellten zu einem geschäftsschädigenden Verhalten verleitet haben (E. 4.1).
E. Vermögensschaden
E.1 Der allgemeine Schadensbegriff
Der Tatbestand erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ein solcher liegt vor bei:
- tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven;
- konkreter Vermögensgefährdung von erheblichem Ausmass: Das Vermögen wird in einem Masse gefährdet, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGE 121 IV 104 E. 2c).
Zwischen der Pflichtverletzung und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
E.2 Schaden bei überschuldeten Gesellschaften — Praxiswechsel
BGE 151 IV 258 hat die bisherige Praxis aufgegeben, wonach bei überschuldeten Gesellschaften ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verneinen war:
BGE 151 IV 258 — Privatbezüge aus überschuldeter AG: Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident einer überschuldeten AG. Er verwendete die Kreditkarte der AG im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 1. Februar 2011 für private, nicht geschäftsmässig begründete Zwecke (insgesamt CHF 252'906.82) und liess sich zudem einen Lohn von monatlich CHF 5'000.– auszahlen. Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch: Durch die Kreditkarten- und Barbezüge wurden der AG Aktiven entzogen und damit vermindert; eine Berufung auf die Stellung als Alleinaktionär war ausgeschlossen, da das Aktienkapital und die gebundenen Reserven bereits aufgebraucht waren und die Gesellschaft überschuldet war. Der Schutzbereich von Art. 158 StGB erfasst nicht bloss das Nettovermögen, sondern das gesamte Bruttovermögen der Gesellschaft (E. 1.3.2–1.4).
Leitsatz. Auch eine überschuldete (Einpersonen-)Aktiengesellschaft wird am Vermögen geschädigt im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn ihre Aktiven pflichtwidrig vermindert werden. Der Schutzbereich von Art. 158 StGB erfasst das gesamte Bruttovermögen, nicht bloss das Nettovermögen (BGE 151 IV 258 E. 1.3.2).
F. Subjektiver Tatbestand
F.1 Grundtatbestand (Ziff. 1 Abs. 1): Vorsatz
Der Grundtatbestand erfordert Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale: Pflichtwidrigkeit, Vermögensschaden und Kausalzusammenhang. Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 120 IV 190 E. 2b). An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand — namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung — relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2).
F.2 Qualifikation (Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2): Bereicherungsabsicht
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Bereicherungsabsicht verlangt Dolus directus erster Ordnung: Der Täter muss es darauf anlegen, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Beim Churning ist die Bereicherungsabsicht regelmässig gegeben, da der Vermögensverwalter die Kommissionen gerade durch die pflichtwidrigen Transaktionen erzielen will.
Grenzkasuistik: Bereicherungsabsicht
| Sachverhalt | Bereicherungsabsicht bejaht? | Entscheid |
|---|---|---|
| Vermögensverwalter generiert durch 54-faches Umschichten des Kundenvermögens Kommissionen von USD 169'900.– | Ja — das Einbehalten der Kommissionen war das eigentliche Handlungsziel | BGE 142 IV 346 E. 4.3 |
| Vermögensverwalter behält Retrozessionen im Gesamtbetrag von CHF 270'542.38 ein, um sein Einkommen zu maximieren | Ja — bewusste Verletzung der Informationspflicht zum Zweck der eigenen Bereicherung | BGer 6B_431/2024 E. 4.2 |
| Bankangestellte nehmen Zuwendungen von Immobiliengesellschaft, ohne dass geschäftsschädigendes Verhalten nachgewiesen ist | Nein — blosse Zuwendungsannahme ohne pflichtwidrige Disposition genügt nicht | BGE 129 IV 124 E. 4.1 |
G. Geschäftsführer ohne Auftrag (Ziff. 1 Abs. 2)
Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB stellt die Geschäftsführung ohne Auftrag (negotiorum gestio) der gesetzlichen, behördlichen oder vertraglichen Geschäftsführung gleich. Wer sich ohne rechtlichen Grund in die Verwaltung fremden Vermögens einmischt und dabei pflichtwidrig handelt, wird wie ein bestellter Geschäftsführer bestraft. Voraussetzung ist, dass der Handelnde tatsächlich eine Geschäftsführerstellung einnimmt und eine Vermögensfürsorgepflicht übernimmt — eine rein faktische Einflussnahme ohne Übernahme von Fürsorgepflichten genügt nicht.
H. Antragsdelikt (Ziff. 3)
Richtet sich die ungetreue Geschäftsbesorgung gegen einen Angehörigen oder Familiengenossen, wird die Tat ausschliesslich auf Strafantrag verfolgt (Art. 30 StGB). Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Verschwägerte; Familiengenossen sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Antragsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis von Tat und Täter.
I. Abgrenzungen
I.1 Verhältnis zum Betrug (Art. 146 StGB)
Gegenüber dem Betrug grenzt sich die ungetreue Geschäftsbesorgung durch das Fehlen einer Täuschungshandlung ab: Der Treubruch ist das Kernelement von Art. 158 StGB, während beim Betrug die arglistige Täuschung im Vordergrund steht. Beide Delikte können in echter Konkurrenz zueinander stehen, wenn der Täter sowohl treubruchpflichtig als auch täuschend handelt.
I.2 Verhältnis zur Veruntreuung (Art. 138 StGB)
Die Veruntreuung setzt den Bruch tatsächlichen Sachbesitzes voraus, während Art. 158 StGB die Verletzung einer rechtlichen Fürsorgepflicht verlangt. Der Veruntreuungstäter eignet sich eine ihm anvertraute Sache an; der ungetreue Geschäftsbesorger missbraucht seine Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen. Beide Delikte können konkurrieren.
I.3 Verhältnis zur Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und zu den Konkursdelikten
Art. 165 StGB (Misswirtschaft) ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt — anders als Art. 158 StGB — keinen eingetretenen Vermögensschaden voraus. Art. 165 StGB schützt primär die Interessen der Gläubiger, während Art. 158 StGB das anvertraute Vermögen als solches schützt. Die Konkurstatbestände (Art. 163 ff. StGB) können bei Konkurs der geschädigten Gesellschaft in Idealkonkurrenz zur Anwendung gelangen (BGer 6B_804/2025; BGE 117 IV 259 E. 6).
J. Prozessuale Voraussetzungen und Beweislast
J.1 Anklagegrundsatz und Umgrenzungsfunktion
Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen, die den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen sollen, hinreichend konkret umschreiben. Dies gilt insbesondere für die Pflichtverletzung: Die Anklage muss darlegen, welche konkreten Pflichten verletzt wurden und welches Verhalten dem Täter als pflichtwidrig vorgeworfen wird. Dass die nähere rechtliche Würdigung der Pflichtverletzung Teil der rechtlichen Beurteilung ist, genügt nicht, wenn die Anklage nicht erkennen lässt, welches konkrete Handeln oder Unterlassen den Vorwurf begründet (BGer 6B_804/2025 E. 3.2–3.6).
J.2 Beweislast und Beweismass
Die Strafverfolgungsbehörde trägt die Behauptungs- und Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale, einschliesslich der Pflichtwidrigkeit und des Kausalzusammenhangs. An den Vorsatznachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand — namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung — relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Eventualvorsatz und Eventualabsicht genügen für die Qualifikation nach Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2.
K. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
- Die Pflichtwidrigkeit ist ex ante zu beurteilen — massgeblich ist der Zeitpunkt der Handlung, nicht die nachträgliche Perspektive. Eine Geschäftsmassnahme, die sich im Nachhinein als unvorteilhaft erweist, ist nicht pflichtwidrig, wenn sie zum Zeitpunkt der Vornahme im Rahmen ordnungsgemässer Geschäftsführung lag (BGer 6B_824/2011 E. 4.2).
- Die blosse Zuwendungsannahme (Schmiergelder, Kickbacks) erfüllt den Tatbestand nicht, solange keine geschäftsschädigende Disposition nachgewiesen ist. Die Verteidigung ist auf den Nachweis zu konzentrieren, dass das Verhalten des Angestellten nicht gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn gerichtet war (BGE 129 IV 124 E. 4.1).
- Bei Retrozessionen ist entscheidend, ob der Vermögensverwalter seine Kunden vollständig und kumulativ über Wesen, Höhe und Anspruch auf die Retrozessionen aufgeklärt hat. Ein blosser Hinweis auf die Existenz von Retrozessionen genügt nicht; die Kunden müssen in der Lage sein, ihre Herausgabeansprüche geltend zu machen (BGE 144 IV 294 E. 3.2–3.3; BGer 6B_431/2024 E. 3.4.1).
- Bei der Einpersonen-AG prüfen, ob die Entnahme das Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet hat. Entnahmen, die den Verfügungsrahmen des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven nicht überschreiten, sind nicht pflichtwidrig (BGE 141 IV 104 E. 3.2).
- Der Vorsatznachweis bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist anspruchsvoll: Da das Merkmal der Pflichtwidrigkeit relativ unbestimmt ist, genügt die blosse Kenntnis der Tatumstände nicht; hinzukommen muss das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (BGE 142 IV 346 E. 3.2).
Für die Strafverfolgungsbehörden:
- Die Anklageschrift muss die konkret vorgeworfenen Pflichtverletzungen (aktives Tun oder Unterlassen) benennen — nicht nur die rechtliche Qualifikation. Ein pauschaler Vorwurf der «Pflichtverletzung» genügt dem Anklagegrundsatz nicht (BGer 6B_804/2025 E. 3.2–3.6).
- Bei Retrozessionsfällen ist der Schaden durch die Nicht-Vermehrung der Aktiven zu beziffern: Der Kunde kann ohne Information seine Herausgabeansprüche nicht geltend machen (BGE 144 IV 294 E. 3.2–3.3).
- Bei überschuldeten Gesellschaften ist der Vermögensschaden im Bruttovermögen zu beziffern, nicht im Nettovermögen. Aktivenentzug schädigt die Gesellschaft auch dann, wenn sie überschuldet ist (BGE 151 IV 258 E. 1.3.2).
Literatur
- CORBOZ, Les infractions de droit suisse, Vol. I, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 158.
- DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen das Vermögen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 21.
- NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 158.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 19.
- TRECHSEL/CRAMERI (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 158.
- URBACH, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, 2002.