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Rechtsprechung zu Art. 146 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 147 IV 73 E. 3.3 — Täuschung über innere Tatsachen und Arglist

  • Thema: Arglist bei Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft; Grenzen der Opfermitverantwortung bei Dienstleistungen.
  • Kernaussage: Die Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft ist als Täuschung über innere Tatsachen grundsätzlich arglistig, da sie vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüfbar ist. Dass das Opfer sexuelle Dienstleistungen erbringt, ohne auf Vorauszahlung zu bestehen, begründet keine Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täuschenden verdrängen würde. Dem Anspruch auf Entschädigung für sexuelle Dienstleistungen kommt Vermögenswert zu (E. 7.2).
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Arglist bei inneren Tatsachen, Opfermitverantwortung, Vermögensschaden.

BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 — Opfermitverantwortung bei Internetgeschäften auf Rechnung

  • Thema: Leichtfertigkeit des gewerblichen Händlers beim Warenversand auf Rechnung an unbekannte Privatpersonen.
  • Kernaussage: Wer bei einer Online-Bestellung ein Produkt mit erheblichem Warenwert (Mittelklasse-Drucker für Fr. 2'200.–) auf Rechnung an eine unbekannte Privatperson versendet, ohne deren Bonität zumindest rudimentär zu prüfen, missachtet elementarste Vorsichtsmassnahmen. Bei einem Kaufpreis in Höhe eines Drittels des mittleren monatlichen Haushaltseinkommens liegt kein Alltagsgeschäft vor. Die Arglist des weder leistungswilligen noch leistungsfähigen Bestellers entfällt wegen strafbarkeitsausschliessender Opfermitverantwortung.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Opfermitverantwortung, Schwellenwert des Alltagsgeschäfts im Online-Handel.

BGE 143 IV 302 E. 1.3 — Versicherungsbetrug und konkludente Täuschung

  • Thema: Arglistige Täuschung und Eigenverantwortung des Versicherers bei falscher Schadenanzeige.
  • Kernaussage: Eine falsche Schadenanzeige ist grundsätzlich immer arglistig (E. 1.3). Der Versicherer ist auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherten angewiesen; eine flächendeckende Vorabprüfung wäre unverhältnismässig. Vorangegangene Unterlassungen des Opfers (hier: unterbliebene Eingangskontrolle des Wohnanhängers auf Hagelschäden bei Vertragsabschluss) begründen keine Opfermitverantwortung gegenüber der späteren aktiven Täuschung (E. 1.4).
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Arglist bei Versicherungsbetrug, Ausschluss der Opfermitverantwortung bei Vorvertragsnachlässigkeit.

BGE 135 IV 76 E. 5.2 — Anlagebetrug durch Telefonverkäufer

  • Thema: Arglist bei Verschleierung von Kommissionen; Überrumpelung im mündlichen Verkaufsgespräch.
  • Kernaussage: Die mündliche, aggressive Vermittlung von Aktienoptionen unter Verschleierung der tatsächlichen Kommissionsabzüge erfüllt den Tatbestand des Betrugs. Dass die Kunden die Spesenhöhe nachträglich aus korrekt erstellten Abrechnungen hätten errechnen können, schliesst Arglist nicht aus (E. 5.3). Arglist entfällt nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten völlig in den Hintergrund treten lässt.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Arglist bei Anlagebetrug, keine Entlastung durch nachträgliche schriftliche Transparenz.

BGE 126 IV 165 E. 2 — Besondere Machenschaften beim Fernsehquiz «Risiko»

  • Thema: Arglist in Form besonderer Machenschaften (mise en scène); Ausforschung von Sicherheitslücken.
  • Kernaussage: Das planmässige und arbeitsteilige Beschaffen der Lösungen aus der Generalprobe über eingeschleuste Mittäter, die Weitergabe über Kassiber auf der Herrentoilette und das simulierte Zögern vor der TV-Kamera stellen eine eigentliche Inszenierung dar, welche die Arglist begründet. Der TV-Sender verletzte keine Sorgfaltspflichten: Er durfte auf den Grundsatz des Fairplay vertrauen und musste die Intimsphäre der Kandidaten auf der Toilette und in der Garderobe wahren.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Besondere Machenschaften (manoeuvres frauduleuses), Grenzen zumutbarer Kontrollmassnahmen.

BGE 118 IV 359 E. 2 — Indirekte Überprüfbarkeit der Erfüllungsfähigkeit

  • Thema: Erfüllungswille als innere Tatsache; Kriterien der indirekten Überprüfbarkeit bei Kreditvermittlung.
  • Kernaussage: Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nicht schematisch in jedem Fall arglistig. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, hat keinen ernsthaften Erfüllungswillen; eine direkte Unüberprüfbarkeit schützt den Täter nicht, wenn eine zumutbare Prüfung der Erfüllungsfähigkeit dessen Zahlungsunfähigkeit offenbart hätte. Im konkreten Fall wurde Arglist dennoch bejaht, da die behaupteten Geheimbeziehungen zu arabischen Investoren für das Opfer nicht überprüfbar waren.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Arglist bei inneren Tatsachen, Grenzen der Opfermitverantwortung bei Spezialgeschäften.

BGE 122 IV 197 E. 2 — Prozessbetrug

  • Thema: Täuschung des Spruchkörpers zum Nachteil des Prozessgegners im gerichtlichen Verfahren.
  • Kernaussage: Der Prozessbetrug fällt uneingeschränkt unter Art. 146 StGB. Wer das Gericht durch bewusst eingereichte gefälschte Beweismittel oder arglistige Falschdarstellungen zu einem unrichtigen, den Prozessgegner schädigenden Urteil veranlasst, begeht Betrug (E. 2c; Praxisänderung). Für den Prozessbetrug gelten keine materiellen Sonderregeln gegenüber dem gewöhnlichen Betrug.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Prozessbetrug, Dreiecksbetrug gegenüber staatlichen Spruchkörpern.

BGE 128 IV 18 E. 3b — Vollendeter Betrugsversuch

  • Thema: Objektive Arglist und Beurteilung des Tatplans beim versuchten Betrug.
  • Kernaussage: Scheitert die Irrtumserregung an der Wachsamkeit oder dem Misstrauen des Opfers, liegt ein vollendeter Betrugsversuch vor, sofern das Vorgehen des Täters nach seinem Tatplan objektiv arglistig war. Massgeblich ist die Perspektive des Täters und die von ihm geplante Täuschungsintensität.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB — Versuchslehre, objektive Arglist nach Tatplan.

BGE 146 IV 105 E. 3.4 — Gewerbsmässiger Betrug und Landesverweisung

  • Thema: Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB bei gewerbsmässigem Betrug.
  • Kernaussage: Die Anordnung der Landesverweisung greift bei Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs grundsätzlich verschuldensunabhängig als zwingende Sanktion (E. 3.4.1). Die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden; bei ausländischen Staatsangehörigen der «zweiten Generation» ist die Anwesenheitsdauer und Verwurzelung jedoch massgeblich zu gewichten (E. 3.4.4).
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 66a StGB — Gewerbsmässigkeit, strafrechtliche Landesverweisung.

II. Corona-Nothilfekreditbetrug (Covid-19-SBüV)

BGE 150 IV 169 E. 5.1.4 — Arglist bei Covid-19-Notkrediten

  • Thema: Arglist bei einfachen Falschangaben im staatlichen Selbstdeklarationsverfahren; Ausschluss der Opfermitverantwortung.
  • Kernaussage: Beim Covid-19-Kredit begründen bereits einfache falsche Umsatzangaben im Antragsformular Arglist. Der Gesetzgeber hatte das System bewusst unbürokratisch ausgestaltet und Kontrollen der Banken suspendiert, um Soforthilfe zu gewährleisten. Der Täter nutzt genau diese staatlich herbeigeführte Schutzlosigkeit aus; eine Opfermitverantwortung der Bank ist ausgeschlossen.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Arglist bei Notverordnungsrecht, Covid-19-Kreditbetrug.

BGE 151 IV 201 E. 2.4 — Urkundenfälschung und Betrug bei Covid-19-Kreditanträgen

  • Thema: Erhöhte Glaubwürdigkeit des Covid-19-Kreditantragsformulars; Realkonkurrenz zu Art. 251 StGB.
  • Kernaussage: Das im Rahmen der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehene Kreditantragsformular stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 251 StGB dar, da die dortigen Umsatzangaben auf der kaufmännischen Buchhaltung basieren und eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Das Einreichen falscher Umsatzdeklarationen erfüllt in echter Realkonkurrenz Urkundenfälschung und Betrug.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB — Urkundencharakter von Selbstdeklarationsformularen, Konkurrenz.

BGer 6B_75/2026 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.2 — Keine Opfermitverantwortung der Hausbank

  • Thema: Sorgfaltspflichten der Hausbank bei Covid-19-Kreditvergabe trotz vorliegender Kontoführung.
  • Kernaussage: Selbst wenn die kreditgewährende Bank die langjährige Hausbank des Unternehmens war und anhand der Kontobewegungen die Unrichtigkeit des deklarierten Umsatzes hätte erkennen können, trifft sie keine Opfermitverantwortung. Das Bundesrecht entband die Banken von banküblichen Sorgfaltsabklärungen.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Opfermitverantwortung bei Banken, Covid-19-Kreditbetrug.

III. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGer 6B_85/2026, 6B_96/2026 vom 13. August 2026 E. 2.1–2.3, 3.2 — Motivationszusammenhang bei Lieferkettenverschleierung

  • Thema: Fehlender Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensschaden; Irrtum bei juristischen Personen; Schadensberechnung bei Zwischenhändlern; Dispositionsmaxime und Rügeobliegenheit im Adhäsionsprozess.
  • Kernaussage: Der Betrugstatbestand verlangt, dass die durch die arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition den Vermögensschaden bewirkt. Bezieht sich der Irrtum des handelnden Vorgesetzten der geschädigten Arbeitgeberin ausschliesslich auf die Identität der Zwischenhändlerin (Verschleierung der Lieferkette), nicht aber auf die Möglichkeit eines Direktbezugs beim Hersteller, fehlt es am Motivationszusammenhang, wenn der Schaden als Preisdifferenz gegenüber Direktbezugskonditionen berechnet wird. Der Schaden darf nicht auf Sachverhalte oder Vergleichsmassstäbe abgestellt werden, die nicht Gegenstand der Täuschung waren (E. 2.1–2.3). Im Adhäsionsverfahren findet Art. 222 Abs. 2 ZPO keine Anwendung; die beschuldigte Person muss Zivilforderungen nicht substanziiert bestreiten (Art. 124 Abs. 2 StPO; E. 3.2).
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Motivationszusammenhang, Kausalitätskette, Beziehungsdelikt; Art. 124 Abs. 2 StPO — Adhäsionsklage.

BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.3 — Notlagen-Kreditinserate in Boulevardmedien

  • Thema: Arglist bei Ausnutzung extremer finanzieller Notlagen unerfahrener Personen.
  • Kernaussage: Wer in Boulevardmedien (Blick, Glückspost) mit Sofortkrediten ohne Bonitätsprüfung wirbt, Kreditsuchende spätabends auf Parkplätzen trifft und Bargeldvorschüsse vereinnahmt, handelt arglistig. Auch wenn die Opfer grob unvorsichtig agieren, schliesst das gezielte Ausnutzen ihrer finanziellen Ausweglosigkeit und Unerfahrenheit den Einwand der Opfermitverantwortung aus.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Opfermitverantwortung bei Notlagen, Inseratebetrug.

BGer 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.5 — Grenzziehung beim Liebesbetrug («Romance Scam»)

  • Thema: Abgrenzung zwischen arglistigem Romance Scam und freiwilligen Zuwendungen im Erotik- und Bekanntschaftsbereich.
  • Kernaussage: Der «Romance Scam» erfüllt materiell-rechtlich als «Lügenhochhaus» grundsätzlich den Betrugstatbestand. Wenn das angebliche Opfer jedoch einvernehmlich Schenkungen leistet und die Bekanntschaft im Erotikmilieu ihren Ursprung hatte, begründen das Verwenden eines Pseudonyms und das Vorspielen von Zärtlichkeit keine strafbare Täuschung. Die Verfahrenseinstellung wurde geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 StGB — Romance Scam, Schenkung vs. Betrug, Beweis des Irrtums.

BGE 125 IV 124 E. 2c — Subsidiarität der Zechprellerei

  • Thema: Verhältnis von Betrug (Art. 146 StGB) zu Zechprellerei (Art. 149 StGB).
  • Kernaussage: Art. 149 StGB ist kein Spezialtatbestand, der im Gastgewerbe vorgeht, sondern eine Auffangnorm für Fälle, in denen mangels Arglist kein Betrug vorliegt. Begeht der Hotelgast eine arglistige Täuschung, gelangt ausschliesslich Art. 146 StGB zur Anwendung.
  • Einschlägig für: Art. 146 StGB, Art. 149 StGB — Konkurrenzen im Gastgewerbe.

BGE 127 IV 68 E. 2c — Spezialität des Kreditkartenmissbrauchs

  • Thema: Abgrenzung von Art. 146 StGB zu Art. 148 StGB bei Kreditkarteneinsatz.
  • Kernaussage: Wer eine ihm vom Aussteller überlassene Kredit- oder Kundenkarte trotz Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit verwendet, fällt ausschliesslich unter Art. 148 StGB und nicht unter Art. 146 StGB. Dies gilt selbst dann, wenn er die Karte durch Täuschung erlangt hat.
  • Einschlägig für: Art. 146 StGB, Art. 148 StGB — Ausschluss des Betrugs durch Spezialnorm.

BGer 6B_183/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.3 — Untauglicher Betrugsversuch bei leicht aufklärbarem Sachverhalt

  • Thema: Fehlende objektive Arglist bei grob durchschaubarem Manöver gegenüber Sozialversicherern.
  • Kernaussage: Eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs setzt voraus, dass das Vorgehen nach dem Tatplan objektiv arglistig war. Konnte die SUVA den angeblichen Unfallhergang durch einfache Rückfragen bei Ärzten aufdecken, fehlt es an der objektiven Eignung zur Täuschung, was zum Freispruch führt.
  • Einschlägig für: Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB — Untauglicher Versuch, Fehlen objektiver Arglist.

Letzte Aktualisierung: 2026-09-09