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Art. 146 — Betrug

Gesetzeswortlaut

Art. 146 Betrug

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Kommentierung

I. Bedeutung und Einordnung

Art. 146 StGB stellt den Betrug als klassisches Vermögensdelikt unter Strafe. Gemäss dem Bundesamt für Statistik zählt Betrug zu den am häufigsten verfolgten Straftaten in der Schweiz. Die Norm schützt das Vermögen vor täuschungsbedingten Verfügungen und bildet zusammen mit Art. 147 StGB (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) und Art. 152 StGB (Wucher) den Kernbestand der betrugsrelevanten Strafbestimmungen.

II. Tatbestandsmerkmale

1. Objektiver Tatbestand

a) Arglistige Täuschung durch Vorspiegelung von Tatsachen

Die Vorspiegelung (simulatio) besteht in der Behauptung nicht vorhandener Tatsachen. Die Täuschungshandlung kann durch aktives Tun (affirmative Täuschung) oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Massgeblich ist, ob der Täter einen unrichtigen Eindruck vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache erzeugt hat.

  • Konkludente Täuschung: Auch das Verhalten des Täters kann eine Täuschung darstellen, ohne dass es einer ausdrücklichen Behauptung bedarf (BGE 147 IV 153 E. 2.1).
  • Schweigen als Täuschung: Ein bloses Schweigen genügt grundsätzlich nicht, es sei denn, es besteht eine Aufklärungspflicht (BGE 146 IV 239 E. 3.2).

b) Unterdrückung von Tatsachen

Die Unterdrückung (suppressio) besteht im Verschweigen vorhandener Tatsachen. Voraussetzung ist eine Offenbarungspflicht, die sich aus Gesetz, Vertrag, Treu und Glauben oder einer besonderen Vertrauensstellung ergeben kann (BGE 148 IV 73 E. 4.2).

c) Arglist

Seit der Revision (in Kraft seit 1. Juli 2023) ist das Merkmal der Arglist ausdrücklich im Tatbestand verankert (Abs. 1). Arglist liegt vor, wenn der Täter besondere Machenschaften entfaltet oder die Übervorteilung des Opfers gezielt plant. Die Arglist dient als Begrenzungskriterium gegenüber alltäglichem Irrtum (BGE 147 IV 73; BGE 135 IV 76).

d) Vermögensschädigung

Das Opfer muss eine Vermögensverfügung vornehmen, die zu einem Vermögensschaden führt. Ein Schaden liegt vor, wenn die Vermögensminderung nicht durch einen entsprechenden Gegenwert ausgeglichen wird (Stoffgleichheit, vgl. BGE 146 IV 179 E. 2.3).

e) Kausalität

Die Täuschungshandlung muss für die Vermögensverfügung kausal sein (Motivationszusammenhang). Der Massstab ist objektiv: Wäre das Opfer bei Kenntnis der wahren Umstände nicht verfügungsbereit gewesen, liegt Kausalität nahe.

2. Subjektiver Tatbestand

a) Absicht der unrechtmässigen Bereicherung

Der Täter muss in der Absicht gehandelt haben, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Diese Bereicherungsabsicht ist mehr als blosser Vorsatz — sie erfordert den Willen, einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den kein Anspruch besteht.

  • Stoffgleichheit: Der erstrebte Vorteil muss mit dem erlittenen Nachteil stoffgleich sein (BGE 146 IV 179 E. 2.3).
  • Unrechtmässigkeit: Die Bereicherung muss unrechtmässig sein, d.h. der Täter hat keinen rechtlichen Grund für den Vermögenserwerb.

b) Vorsatz

Der Täter muss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich handeln. Eventualvorsatz (dolus eventualis) genügt.

III. Qualifikation: Gewerbsmässiger Betrug (Abs. 2)

Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Betrugshandlungen mit dem Willen wiederholt, sie als Einnahmequelle von einiger Dauer und Bedeutung zu benutzen (BGE 144 IV 244 E. 3.1). Einmalige Wiederholungsabsicht genügt nicht — erforderlich ist eine gewisse Regelmässigkeit und Nachhaltigkeit des Vorgehens.

Die qualifizierte Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Fassung seit 1. Juli 2023).

IV. Antragsdelikt (Abs. 3)

Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 i.V.m. Art. 36 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate (Art. 37 StGB).

V. Abgrenzungen

a) Betrug vs. Diebstahl (Art. 139 StGB)

Beim Diebstahl nimmt der Täter eine Sache ohne Einverständnis des Gewahrsaminhabers weg. Beim Betrug gibt das Opfer die Sache aufgrund der Täuschung freiwillig heraus.

b) Betrug vs. Unterschlagung (Art. 138 StGB)

Die Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter bereits im Besitz der Sache war und diese unrechtmässig an sich behält. Der Betrug erfordert demgegenüber, dass die Sache erst durch die Täuschung erlangt wird.

c) Betrug vs. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB)

Art. 147 StGB ist ein Spezialfall des Betrugs, bei dem die Täuschung gegenüber einem Automaten oder einer Datenverarbeitungsanlage erfolgt. Seit der Teilrevision ist Art. 147 StGB ein selbstständiges Delikt mit eigenem Unrechtsgehalt.

d) Betrug vs. Wucher (Art. 152 StGB)

Wucher setzt ein Ausbeutungsverhältnis voraus (Notlage, Unerfahrenheit, Abhängigkeit), während Betrug auf Täuschung beruht. Beide Delikte können konkurrieren.

e) Gesellschaftsdelikte und Betrug

Bei Gesellschaftsdelikten ist nur die Gesellschaft selbst Geschädigte; ein Minderheitsaktionär hat in der Regel keine direkte Betroffenheit im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. BGer 6B_1050/2024).

VI. Kasuistik

Anbahnungsbetrug: Vorspiegelung von Investitionsmöglichkeiten mit überhöhten Renditeversprechen (BGE 135 IV 76).

Versicherungsbetrug: Vortäuschung eines Versicherungsfalls oder Überhöhung des tatsächlichen Schadens; die Schadensmeldepflicht begründet eine Offenbarungspflicht bezüglich der wahren Schadenshöhe.

Identitätsbetrug: Verwendung falscher Identität zur Erlangung von Leistungen; konkludente Täuschung über die Identität (vgl. BGE 147 IV 153 E. 2.2).

Subventionsbetrug: Bezug von Subventionen durch Verschweigen subsventionsrelevanter Tatsachen oder durch Vorspiegelung nicht gegebener Voraussetzungen.

VII. Verfahrensrechtliche Bezüge

Ergänzend zu Art. 146 StGB sind die verfahrensrechtlichen Folgen zu beachten: Wird die Täuschung im Rahmen einer Beschuldigteneinvernahme durch die Polizei provoziert, können die gewonnenen Erkenntnisse einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Art. 146 StPO zur Protokollierungspflicht).

Literatur

  • Donatsch, Hans / Heimgartner, Stefan / Trechsel, Stefan, Strafrecht Besonderer Teil, 4. Aufl. 2020
  • Pieth, Mark / Heimgartner, Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch — Kommentar, 2023
  • Rezzonico, Marco, Grundriss des Strafrechts, Bd. II, 12. Aufl. 2022
  • Stratenwerth, Günter / Wohlers, Wolfgang, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2019
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