Rechtsprechung zu Art. 144 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 128 IV 250 E. 2–5 — Leitentscheid: Unbrauchbarmachen durch Verstopfen einer Leitung
- Sachverhalt: X. ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem Chalet. Sein Nachbar Y. liess auf X.s Grundstück ohne dessen Einwilligung eine Abwasserleitung verlegen, die von Y.s Chalet über X.s Parzelle führte. Am 5. Dezember 1998 platzierte X. eine Bauschaumkartusche im Abwasserrohr. Der Schaum verstopfte die Leitung vollständig. Am 19. Dezember strömten Abwässer und Exkremente in Y.s Chalet zurück — in die Badewanne, die Toiletten, die Duschen und die Becken. Y. musste Notfallreparaturen im Umfang von Fr. 2'763.70 durchführen lassen.
- Kernaussage: Wer eine Leitung verstopft und so den Abfluss der Abwässer verhindert, begeht eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB. Der Tatbestand des Unbrauchbarmachens erfordert keine Substanzverletzung; massgeblich ist die Aufhebung der Funktionsfähigkeit. Der Schaden besteht in der Unbrauchbarmachung der Leitung. Abfälle und Exkremente, die in das Gebäude zurückströmen, sind insoweit als Beschädigung einzustufen, als die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert (E. 2, 4). Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB i.V.m. Art. 32 StGB scheidet aus, wenn der verursachte Schaden in keinem Verhältnis zur eigenen Beeinträchtigung steht (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB — Unbrauchbarmachen; Art. 32 StGB — Rechtfertigungsgrund; Art. 926 ZGB — Selbsthilfe.
BGE 144 IV 49 E. 1.2–1.4 — Strafantragsrecht des Entlehners
- Sachverhalt: X. stiess auf der Autobahn mit seinem Wagen an, stieg aus und schlug mit der Hand oder Faust auf die Motorhaube des von A. gelenkten Fahrzeugs, wodurch eine Delle entstand. A., die Entlehnerin des Fahrzeugs, stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Das BGer hielt fest: A. fuhr nach dem Vorfall ungestört weiter — die Delle hinderte sie nicht an der Benutzung des Fahrzeugs.
- Kernaussage: Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde. Eine blosse Delle, die die Fahrt nicht verhindert, reicht für die Antragsberechtigung des Entlehners nicht (E. 1.3).
- Einschlägig für: Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB — Strafantragsrecht; Antragsberechtigung des Entlehners.
BGE 123 IV 113 E. 3h — Echte Konkurrenz bei Einbruchdiebstahl
- Kernaussage: Beim Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) in echter Konkurrenz. Der Unwert der Substanzverletzung wird vom Diebstahlstatbestand nicht konsumiert (E. 3h). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt Fr. 300.– (E. 3d).
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 139 StGB, Art. 172ter StGB — Echte Konkurrenz; Geringfügigkeit.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_471/2007 vom 12. November 2007 — Unbrauchbarmachen einer Brunnstube; Selbsthilfe unzulässig
- Sachverhalt: X. war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Brunnstube befand, die von der Nachbarin Y. aufgrund eines Quellrechts genutzt wurde. Nach Differenzen über die Art der Sanierung baute Y. einen erhöhten Schachtaufbau gegen den Willen von X. X. entfernte den Aufbau im Oktober 2005 eigenmächtig mit einem Eisen und machte die Brunnstube dadurch wieder sanierungsbedürftig.
- Kernaussage: Die Sanierung der Brunnstube durch einen erhöhten Schachtaufbau war rechtlich nicht zu beanstanden, da dieser den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB i.V.m. Art. 32 StGB scheidet aus, wenn von der Baute keine Gefahr ausgeht und der Rechtsweg beschritten werden kann. Wer den Aufbau ohne Rechtfertigungsgrund unbrauchbar macht, erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB — Unbrauchbarmachen; Art. 32 StGB, Art. 926 ZGB — Selbsthilfe.
BGer 6B_778/2008 vom 13. Januar 2009 — Eventualvorsatz; Selbsthilfe; Strafantrag
- Sachverhalt: X. zerstörte auf dem Grundstück seines Nachbarn Y. eine Holzkonstruktion mit Plastikabdeckung innerhalb des Grenzmeters und beschädigte mit einem Eisenschlägel ein ausserhalb des Grenzmeters befindliches Eternitdach. Der Vorfall ereignete sich im Nachgang eines langjährigen Rechtsstreits: Y. war bereits wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gebüsst worden, weil er die rechtswidrige Baute nicht entfernt hatte. Ein Verhörrichter hatte X. mitgeteilt, er könne rechtswidrige Vorrichtungen entfernen lassen.
- Kernaussage: Wer sich mangels geeigneten Spezialwerkzeugs eines offensichtlich ungeeigneten Eisenschlägels bedient und die Beschädigung des Dachs zumindest in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich (E. 2.5). Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB ist auch bei widerrechtlich errichteten Bauten unzulässig, wenn keine Dringlichkeit besteht und der Rechtsweg beschritten werden kann. Der Strafantrag des Nachbarn ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Nachbarn (Nichtentfernung der Baute) und der unverhältnismässigen Selbsthilfe kein enger Kausalzusammenhang besteht (E. 2.3).
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB — Eventualvorsatz; Art. 32 StGB, Art. 926 ZGB — Selbsthilfe; Art. 30 StGB — Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag.
BGer 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.3 — Schutzzweck und Strafbefreiung nach Art. 53 aStGB
- Sachverhalt: A. zerbrach eine Angelrute und leistete dem Geschädigten eine Schadensersatzleistung von Fr. 600.–. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen, verneinte aber eine Strafbefreiung nach Art. 53 aStGB, weil A. fremdes Eigentum bagatellisiert habe und der Respekt gegenüber fremdem Eigentum fehle.
- Kernaussage: Schutzzweck der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ist die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchs- und Nutzungsrechte (E. 1.3.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 53 aStGB (Wiedergutmachung, bedingte Strafe, geringes öffentliches Interesse) erfüllt, ist die Strafbefreiung zwingend — spezialpräventive Erwägungen spielen bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nur eine untergeordnete Rolle (E. 1.4).
- Einschlägig für: Art. 144 StGB — Schutzzweck; Art. 53 StGB — Strafbefreiung bei Wiedergutmachung.
BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 — Sachbeschädigung und geringfügiger Schaden
- Kernaussage: Eine tatbestandsmässige Funktionsbeeinträchtigung liegt vor, wenn die betroffene Sache länger als eine kurze Zeitspanne nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann. Sie muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss geringfügige oder ohne nennenswerten Aufwand behebbare Eingriffe werden vom Tatbestand nicht erfasst (E. 3.3.1, mit Verweis auf BGE 128 IV 250 E. 2). Das Anbringen von Selbstklebern, die sich leicht und vollständig entfernen lassen, sowie das Bemalen oder Beschmieren, sofern sich der Auftrag leicht und ohne grösseren Aufwand entfernen lässt, sind unerhebliche Eingriffe.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB — Geringfügige Beeinträchtigung; Erheblichkeitsschwelle.
III. Kantonale Entscheide
Gericht LU 2N 16 97 vom 6. Dezember 2016 — Demontage eines Strassenschilds: keine Sachbeschädigung
- Kanton: Luzern (LU)
- Sachverhalt: A. und B. demontierten ein gerichtliches Parkverbotsschild, das an der Mauer eines Grundstücks von Familienangehörigen hing, und händigten es der Eigentümerin aus. Die Eigentümerin stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung.
- Kernaussage: Die kurzweilige und geringfügige Funktionsbeeinträchtigung einer Sache erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Ziff. 1 StGB nicht. Das Schild wurde ohne Substanzbeeinträchtigung sofort der Eigentümerin übergeben und konnte ohne nennenswerten Aufwand an einer neuen Stange wieder angebracht werden. Die Demontage eines Strassenschilds kann tatbestandsmässig sein, wenn das Schild nicht mehr am ursprünglichen Ort aufgebaut werden kann — hier war es aber sofort und ohne Aufwand wiederherstellbar.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB — Geringfügige Funktionsbeeinträchtigung; Bagatellfälle.
Gericht SO STAPA.2004.1 vom 26. Januar 2006 E. 4–5 — Grosser Schaden und Schadensaddition bei Sprayereien
- Kanton: Solothurn (SO)
- Sachverhalt: Mehrere Beschuldigte verübten in den Jahren 1992–1998 Sprayereien in verschiedenen Regionen, vorzugsweise an Bauten und Zugskompositionen. Die Vorinstanz hatte die Einzelschäden über verschiedene Geschädigte addiert, um die Qualifikation des grossen Schadens zu begründen.
- Kernaussage: Über längere Zeit gegen verschiedene Geschädigte verübte Sprayereien sind als Einzeldelikte zu behandeln. Die Addition von Einzelschäden bei verschiedenen Geschädigten zur Begründung des Qualifikationsmerkmals ist unzulässig (E. 4). Die Grenze für den grossen Schaden nach Art. 144 Abs. 3 StGB liegt bei CHF 10'000.–. Dieser Betrag ist flexibel zu handhaben und kann bei besonderen persönlichen Verhältnissen des Geschädigten oder bei immateriellen Schäden nach oben oder unten angepasst werden (E. 5).
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 3 StGB — Grosser Schaden; Schadensaddition; Qualifikationsgrenze.
Obergericht ZH SB040270 vom 7. September 2004 E. 2 — Qualifikationsgrenze bei Sprayereien
- Kanton: Zürich (ZH)
- Kernaussage: Bestätigung des Schwellenwerts von CHF 10'000.– für den grossen Schaden. Keine unzulässige Bildung eines künstlichen Einheitsdelikts zur Umgehung von Strafantragserfordernissen.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB — Qualifikationsgrenze; Strafantragsdelikt.
Hinweis: Dieser Entscheid liegt als PDF vor; Pinpoint-Anker sind nicht verfügbar.
Appellationsgericht BS SB.2019.40 vom 24. Juni 2020 — Mittäterschaft bei Sprayereien
- Kanton: Basel-Stadt (BS)
- Kernaussage: Wer bei Sprühaktionen im Hintergrund absichert, Schmiere steht oder die Tat dokumentiert, leistet einen wesentlichen Tatbeitrag und ist als Mittäter der Sachbeschädigung strafbar. Bei arbeitsteiligem Vorgehen in Sprayer-Gruppen bejaht die Rechtsprechung Mittäterschaft, wenn der Beteiligte die gemeinsame Tatausführung wesentlich fördert.
- Einschlägig für: Art. 144 StGB, Art. 25 StGB — Mittäterschaft bei arbeitsteiligem Vorgehen.