Rechtsprechung zu Art. 144 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 144 IV 49 E. 1.2 — Strafantragsrecht bei Sachbeschädigung
- Thema: Antragsberechtigung des Entlehners und Obhutsinhabers; Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 144 StGB.
- Kernaussage: Bei Vermögensdelikten wie der Sachbeschädigung ist neben dem Eigentümer auch derjenige antragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Fürsorgepflicht für die Erhaltung der Sache obliegt.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB.
BGE 128 IV 250 E. 2 — Unbrauchbarmachen und erhebliche Wiederherstellungskosten
- Thema: Verstopfung von Leitungen als Sachbeschädigung.
- Kernaussage: Wer eine Abwasserleitung verstopft und dadurch einen Rückstau verursacht, begeht eine Sachbeschädigung. Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB.
BGE 123 IV 113 E. 3 — Echte Konkurrenz bei Einbruchdiebstahl
- Thema: Verhältnis zwischen Sachbeschädigung und Diebstahl (Art. 139 StGB).
- Kernaussage: Beim Einbruchdiebstahl steht die beim Aufbrechen von Türen oder Fenstern begangene Sachbeschädigung in echter Konkurrenz zum Diebstahl, da der Unwert der Substanzverletzung nicht im Diebstahlstatbestand aufgeht.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 139 StGB.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_545/2007 vom 30. November 2007 — Subjektiver Tatbestand und Eventualvorsatz
- Thema: Vorsatzerfordernis bei Beschädigungshandlungen.
- Kernaussage: Für den Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB genügt Eventualvorsatz hinsichtlich der Substanzverletzung und der Minderung des Gebrauchswerts der fremden Sache.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 12 StGB.
BGer 6B_159/2008 vom 12. März 2008 — Unbrauchbarmachen von Fahrzeugen
- Thema: Funktionsbeeinträchtigung beweglicher Sachen ohne Substanzverlust.
- Kernaussage: Das Manipulieren oder Blockieren von Fahrzeugen, sodass diese vorübergehend nicht bestimmungsgemäss genutzt werden können, erfüllt den Tatbestand des Unbrauchbarmachens.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB.
BGer 6B_471/2007 vom 12. November 2007 — Substanzverletzung und Reparaturaufwand
- Thema: Begriff der Substanzbeschädigung.
- Kernaussage: Eine Sachbeschädigung liegt bereits vor, wenn die Sache durch die Einwirkung eine Wertminderung erfährt oder Aufwendungen zur fachgerechten Reinigung und Instandstellung erforderlich sind.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB.
III. Kantonale Entscheide
Gericht SO STAPA.2004.1 vom 26. Januar 2006 — Grosser Schaden und Schadensaddition
- Kanton: Solothurn (SO)
- Thema: Schwellenwert von CHF 10'000.- bei Art. 144 Abs. 3 StGB; Keine Addition bei Seriendelikten.
- Kernaussage: Die Grenze für den qualifizierten grossen Schaden nach Art. 144 Abs. 3 StGB liegt bei CHF 10'000.-. Bei zeitlich gestaffelten Farbschmierereien an verschiedenen Objekten dürfen die Einzelschäden nicht addiert werden.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 3 StGB.
Obergericht ZH SB040270 vom 3. Dezember 1998 E. 2 — Qualifikationsgrenze bei Sprayereien
- Kanton: Zürich (ZH)
- Thema: Qualifizierte Sachbeschädigung bei Hausfassaden.
- Kernaussage: Bestätigung des Schwellenwerts von CHF 10'000.- für den grossen Schaden und Verbot der Bildung eines künstlichen Einheitsdelikts zur Umgehung von Strafantragserfordernissen.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB.
Gericht LU 2N 16 97 vom 6. Dezember 2016 — Geringfügige Funktionsbeeinträchtigung
- Kanton: Luzern (LU)
- Thema: Abgrenzung strafloser Unannehmlichkeiten von strafbarer Sachbeschädigung.
- Kernaussage: Eine rein kurzzeitige, ohne nennenswerten Aufwand rückgängig machbare Funktionsbeeinträchtigung (z.B. Demontage eines Schildes ohne Beschädigung) erfüllt Art. 144 StGB nicht.
- Einschlägig für: Art. 144 Abs. 1 StGB.
Appellationsgericht BS SB.2019.40 vom 24. Juni 2020 — Mittäterschaft bei Sprayereien
- Kanton: Basel-Stadt (BS)
- Thema: Zurechnung arbeitsteiligen Verhaltens in Sprayer-Gruppen.
- Kernaussage: Wer bei Sprühaktionen im Hintergrund absichert, Schmiere steht oder die Tat dokumentiert, leistet einen wesentlichen Tatbeitrag und ist als Mittäter der Sachbeschädigung strafbar.
- Einschlägig für: Art. 144 StGB, Art. 25 StGB.