Rechtsprechung zu Art. 144 StGB
Leitentscheide (BGE)
BGE 123 IV 113, E. 3h
- Thema: Einbruchdiebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl und Konkurrenz zur Sachbeschädigung
- Kernaussage: Bei Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung (Art. 144) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2) in echter Konkurrenz. Die Sachbeschädigung beim Aufbrechen wird nicht vom Diebstahlstatbestand absorbiert, sondern bildet einen selbständigen Tatbestand (E. 3h). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne des (früheren) Art. 172ter Abs. 1 StGB betrug Fr. 300.–; die Bagatellprivilegierung erfasst keine Sachbeschädigungen im Rahmen des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls (E. 3g).
- Einschlägig für: Abs. 1; Konkurrenz zu Art. 139
- Link: BGE 123 IV 113
BGE 130 IV 118, E. 3
- Thema: Sachbeschädigung und grosser Schaden
- Kernaussage: Der Begriff des grossen Schadens im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB ist nicht gesetzlich definiert; nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Schaden regelmässig als gross zu qualifizieren, wenn er einen bestimmten Wert (regelmässig Fr. 10'000.–) überschreitet. Massgeblich ist der konkrete Schaden — der Reparaturaufwand oder der Wertverlust der Sache. Der Vorsatz muss sich auf die Verursachung des grossen Schadens erstrecken.
- Einschlägig für: Abs. 3 (grosser Schaden)
- Link: BGE 130 IV 118
BGE 133 IV 168, E. 4
- Thema: Unbrauchbarmachen und Substanzverletzung
- Kernaussage: Das Unbrauchbarmachen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfasst die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ohne zwingende Substanzverletzung. Massgeblich ist der Verlust der bestimmungsgemässen Brauchbarkeit für den Berechtigten. Das Entfernen eines funktionswesentlichen Bestandteils kann das Unbrauchbarmachen erfüllen, selbst wenn die Substanz der Sache im Übrigen unversehrt bleibt.
- Einschlägig für: Abs. 1 (unbrauchbar machen)
- Link: BGE 133 IV 168
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_132/2010 v. 23.8.2010, E. 2
- Thema: Substanzverletzung und Vorsatz
- Kernaussage: Die blosse Substanzverletzung ohne Beeinträchtigung der Brauchbarkeit kann genügen, wenn sie den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache objektiv mindert. Der Vorsatz bezüglich der Beschädigung und der Wertminderung muss vorliegen; eine rein fahrlässige Einwirkung erfüllt Art. 144 Abs. 1 StGB nicht.
- Link: BGer 6B_132/2010
Kantonale Entscheide
Kantonale Entscheide zu Art. 144 StGB werden bei Gelegenheit ergänzt.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-04
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