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Art. 144 StGB — Sachbeschädigung

Gesetzeswortlaut

Art. 144 StGB — Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.


I. Überblick und Schutzgut

1. Rechtsgut und Grundkonzeption

1 Art. 144 StGB schützt das Eigentum sowie fremde Gebrauchs- und Nutzniessungsrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen vor Beeinträchtigungen ihrer Substanz oder bestimmungsgemässen Funktionsfähigkeit. Die Norm erfasst körperliche Gegenstände; rein digitale Datenbestände werden durch Art. 144bis StGB geschützt.

2. Antragsdelikt und Offizialverfolgung

2 Der Grundtatbestand (Abs. 1) ist ein Antragsdelikt (Art. 30 StGB). Strafantragsberechtigt ist neben dem Eigentümer auch derjenige, in dessen Rechtskreis unmittelbar eingegriffen wird oder dem eine Obhutspflicht obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2). Bei öffentlicher Zusammenrottung (Abs. 2) oder Verursachung eines grossen Schadens (Abs. 3) tritt Offizialverfolgung ein.


II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)

1. Tatobjekt: Fremde Sache

3 Schutzobjekt ist jede körperliche Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht. Das Tatobjekt kann auch eine im Miteigentum stehende oder dem Täter zur Miete bzw. Leihe überlassene Sache sein.

2. Tathandlungen

4 Das Gesetz nennt drei alternative Begehungsformen:

  • Beschädigen: Jede nicht unerhebliche Minderung des Wertes, der Ansehnlichkeit oder Brauchbarkeit durch Substanzverletzung (BGer 6B_471/2007 vom 12. November 2007);
  • Zerstören: Vollständige Vernichtung der Sache oder Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit;
  • Unbrauchbarmachen: Aufhebung der bestimmungsgemässen Funktionsfähigkeit auch ohne unmittelbare Substanzzerstörung, etwa durch das Verstopfen von Abwasserleitungen (BGE 128 IV 250 E. 2) oder das Blockieren von Fahrzeugen (BGer 6B_159/2008 vom 12. März 2008).

5 Eine kurzweilige oder völlig geringfügige Funktionsbeeinträchtigung ohne nennenswerten Behebungsaufwand erfüllt den Tatbestand demgegenüber nicht (Gericht LU 2N 16 97 vom 6. Dezember 2016).

3. Subjektiver Tatbestand

6 Erforderlich ist Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_545/2007 vom 30. November 2007). Fahrlässige Sachbeschädigung ist im schweizerischen Strafrecht straflos.


III. Qualifikationen (Abs. 2 und Abs. 3)

1. Öffentliche Zusammenrottung (Abs. 2)

7 Die Begehung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung führt zur Verfolgung von Amtes wegen, lässt den ordentlichen Strafrahmen (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) jedoch unberührt.

2. Grosser Schaden (Abs. 3)

8 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach gefestigter Praxis wird ein grosser Schaden regelmässig ab einem Betrag von CHF 10'000.- bejaht (Gericht SO STAPA.2004.1 vom 26. Januar 2006; Obergericht ZH SB040270 vom 3. Dezember 1998 E. 2).


IV. Konkurrenzen

9 Bei einem Einbruchdiebstahl steht die Beschädigung von Türen, Fenstern oder Behältnissen in echter Konkurrenz zum Diebstahl (Art. 139 StGB), da die Sachbeschädigung vom Unwertgehalt des Diebstahls nicht konsumiert wird (BGE 123 IV 113 E. 3).


V. Kantonale Praxisfragen

1. Graffiti und Farbschmierereien

10 Das grossflächige Besprühen fremder Fassaden oder Schienenfahrzeuge erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung, wenn die Beseitigung erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand erfordert. In der kantonalen Praxis gilt das Verbot der unzulässigen Schadensaddition über getrennte Tatkomplexe zur Begründung eines Qualifikationsmerkmals (Gericht SO STAPA.2004.1 vom 26. Januar 2006).

2. Mittäterschaft in Sprayer-Gruppen

11 Bei arbeitsteiligem Vorgehen in Sprayer-Gruppen (z.B. Schmiere stehen, Ausleuchten oder Fotografieren) bejaht die kantonale Rechtsprechung Mittäterschaft, wenn der Beteiligte die gemeinsame Tatausführung wesentlich fördert (Appellationsgericht BS SB.2019.40 vom 24. Juni 2020).


VI. Literatur

  • DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen das Vermögen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 16.
  • NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 144.
  • STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 13.
  • TRECHSEL/CRAMERI (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 144.
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