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Art. 144 StGB — Sachbeschädigung

Wortlaut

Art. 144 StGB — Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026


I. Überblick und Schutzgut

1. Rechtsgut und Grundkonzeption

1 Art. 144 StGB schützt die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschützt sind neben dem Eigentum auch fremde Gebrauchs- und Nutzniessungsrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen (BGer 6B_91/2021 E. 1.3.3; BGer 6B_552/2019 E. 2.3). Die Norm erfasst körperliche Gegenstände; rein digitale Datenbestände werden durch Art. 144bis StGB geschützt.

2. Antragsdelikt und Offizialverfolgung

2 Der Grundtatbestand (Abs. 1) ist ein Antragsdelikt (Art. 30 StGB). Strafantragsberechtigt ist neben dem Eigentümer auch derjenige, in dessen Rechtskreis unmittelbar eingegriffen wird oder dem eine besondere Fürsorgepflicht für die Erhaltung der Sache obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2). Bei öffentlicher Zusammenrottung (Abs. 2) oder Verursachung eines grossen Schadens (Abs. 3) tritt Offizialverfolgung ein.

3 Sachverhalt BGE 144 IV 49 — Strafantragsrecht des Entlehners: X. stiess auf der Autobahn mit seinem Wagen an, stieg aus und schlug mit der Hand oder Faust auf die Motorhaube des von A. gelenkten Fahrzeugs, wodurch eine Delle entstand. A. stellte Strafantrag. Das BGer hielt fest: Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde. Da die Delle A. nicht an der Fortsetzung der Fahrt hinderte, fehlte ihr die Antragsberechtigung; der Strafantrag war ungültig (E. 1.3).

4 Ein Strafantrag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragssteller dem Täter durch eigenes rechtswidriges Verhalten unmittelbar Anlass gegeben hat und zwischen seinem rechtswidrigen Verhalten und dem strafbaren Erfolg ein enger Kausalzusammenhang besteht. Dieser Massstab ist jedoch zurückhaltend anzuwenden (BGer 6B_778/2008).


II. Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)

1. Tatobjekt: Fremde Sache

5 Schutzobjekt ist jede körperliche Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht. Das Tatobjekt kann auch eine im Miteigentum stehende oder dem Täter zur Miete bzw. Leihe überlassene Sache sein. Auch eine widerrechtlich errichtete Baute auf dem Nachbargrundstück ist als fremde Sache geschützt (BGer 6B_471/2007; BGer 6B_778/2008).

2. Tathandlungen

6 Das Gesetz nennt drei alternative Begehungsformen:

  • Beschädigen: Jede nicht unerhebliche Minderung des Wertes, der Ansehnlichkeit oder Brauchbarkeit durch Substanzverletzung. Eine Sachbeschädigung liegt bereits vor, wenn die Sache durch die Einwirkung eine Wertminderung erfährt oder Aufwendungen zur fachgerechten Reinigung und Instandstellung erforderlich sind (BGer 6B_471/2007).
  • Zerstören: Vollständige Vernichtung der Sache oder Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit.
  • Unbrauchbarmachen: Aufhebung der bestimmungsgemässen Funktionsfähigkeit auch ohne unmittelbare Substanzzerstörung. Das Verstopfen von Abwasserleitungen fällt darunter, ebenso das Blockieren von Fahrzeugen (BGE 128 IV 250 E. 2; BGer 6B_978/2014 E. 3.3.1).

7 Sachverhalt BGE 128 IV 250 — Unbrauchbarmachen durch Verstopfen: X. platzierte am 5. Dezember 1998 eine Bauschaumkartusche im Abwasserrohr, das über sein Grundstück zum Chalet des Nachbarn Y. führte. Der Schaum verstopfte die Leitung vollständig. Am 19. Dezember strömten Abwässer und Exkremente in Y.s Chalet zurück — in die Badewanne, die Toiletten, die Duschen und die Becken. Y. musste Notfallreparaturen im Umfang von Fr. 2'763.70 durchführen lassen. Das BGer hielt fest: Wer eine Leitung verstopft und so den Abfluss der Abwässer verhindert, begeht eine Sachbeschädigung. Der Schaden besteht in der Unbrauchbarmachung der Leitung, nicht in der Substanzverletzung (E. 2). Die Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB rechtfertigt nicht das Verstopfen, weil der verursachte Schaden in keinem Verhältnis zur eigenen Beeinträchtigung steht (E. 3).

8 Sachverhalt BGer 6B_471/2007 — Unbrauchbarmachen einer Brunnstube: X. war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich eine Brunnstube befand, die von der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Quellrechts genutzt wurde. Nach langjährigen Differenzen über die Art der Sanierung baute X. den erhöhten Schachtaufbau der Brunnstube im Oktober 2005 eigenmächtig mit einem Eisen ab und machte die Brunnstube dadurch wieder sanierungsbedürftig. Das BGer hielt fest: Da die Sanierung durch die Beschwerdegegnerin nicht rechtswidrig war und X. den Aufbau ohne Rechtfertigungsgrund vorsätzlich unbrauchbar gemacht hat, erfüllt er den Tatbestand der Sachbeschädigung. Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB scheidet aus, weil keine Notstandssituation bestand und X. den Rechtsweg hätte beschreiten müssen.

3. Grenzziehung: Tatbestandsmässige vs. straflose Beeinträchtigung

9 Eine kurzweilige oder völlig geringfügige Funktionsbeeinträchtigung ohne nennenswerten Behebungsaufwand erfüllt den Tatbestand nicht (Gericht LU 2N 16 97; BGE 128 IV 250 E. 2).

10 Sachverhalt LU 2N 16 97 — Demontage eines Strassenschilds: A. und B. demontierten ein gerichtliches Parkverbotsschild, das an der Mauer eines Grundstücks von Familienangehörigen hing. Die Eigentümerin stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Das Kantonsgericht Luzern hielt fest: Durch die Demontage wurde die Verkündungsfunktion des Schilds zwar vorübergehend aufgehoben. Da das Schild jedoch der Eigentümerin sofort und ohne Substanzbeeinträchtigung übergeben wurde und ohne nennenswerten Aufwand an einer neuen Stange wieder angebracht werden konnte, handelte es sich um eine kurzweilige und geringfügige Funktionsbeeinträchtigung, die den Tatbestand von Art. 144 StGB nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermessen nicht überschritten, als sie das Verfahren im Bagatellfall einstellte.

11 Tatbestandsmässig sind hingegen:

  • Verstopfen von Abwasserleitungen mit Bauschaum (BGE 128 IV 250 E. 2)
  • Anbringen von Klebstoff auf der Windschutzscheibe, der nur mit Hilfe Dritter entfernbar ist und die Sicht beeinträchtigt (BGE 99 IV 145 E. 1; BGer 6B_978/2014 E. 3.3.1)
  • Entfernen eines Schachtaufbaus, wodurch die Brunnstube sanierungsbedürftig wird (BGer 6B_471/2007)
  • Grossflächiges Besprühen von Fassaden und Schienenfahrzeugen mit Graffiti (Gericht SO STAPA.2004.1)

4. Subjektiver Tatbestand

12 Erforderlich ist Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB), wobei Eventualvorsatz genügt. Wer sich eines offensichtlich ungeeigneten Werkzeugs bedient und die Beschädigung zumindest in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich.

13 Sachverhalt BGer 6B_778/2008 — Eventualvorsatz bei Selbsthilfe: X. hatte sich über Jahre erfolglos bemüht, seinen Nachbarn Y. zur Entfernung einer rechtswidrigen Baute innerhalb des Grenzmeters zu bewegen — Y. war bereits wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) gebüsst worden. Als ein Verhörrichter X. mitteilte, er könne rechtswidrige Vorrichtungen notfalls entfernen lassen, schritt X. mit einem Eisenschlägel zur Tat. Dabei beschädigte er ein ausserhalb des Grenzmeters befindliches Eternitdach. Das BGer hielt fest: Dass X. mangels geeigneten Spezialwerkzeugs zum Lösen der Schrauben einen offensichtlich ungeeigneten Eisenschlägel einsetzte, begründet eventualvorsätzliches Handeln — er nahm die Beschädigung des Dachs in Kauf (E. 2.5). Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB scheidet auch bei widerrechtlich errichteten Bauten aus, wenn von der Baute keine Gefahr ausgeht und der Rechtsweg beschritten werden kann (E. 2.3).

14 Fahrlässige Sachbeschädigung ist im schweizerischen Strafrecht straflos.


III. Rechtfertigungsgründe

15 Selbst bei Vorliegen des Tatbestands kann die Sachbeschädigung gerechtfertigt sein. In Betracht kommen namentlich:

  • Notwehr (Art. 15 StGB) und Notstand (Art. 17 StGB)
  • Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB i.V.m. Art. 32 StGB: Jedoch nur im Rahmen der Verhältnismässigkeit. Wer eine widerrechtliche Baute mit einem Eisen abreisst und dabei ein Dach beschädigt, übersteigt das Selbsthilferecht (BGer 6B_471/2007; BGer 6B_778/2008). Wer eine Abwasserleitung verstopft, um den Durchfluss auf seinem Grundstück zu blockieren, kann sich nicht auf Art. 32 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB berufen, wenn der verursachte Schaden in keinem Verhältnis zur eigenen Beeinträchtigung steht (BGE 128 IV 250 E. 3).

IV. Qualifikationen (Abs. 2 und Abs. 3)

1. Öffentliche Zusammenrottung (Abs. 2)

16 Die Begehung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung führt zur Verfolgung von Amtes wegen, lässt den ordentlichen Strafrahmen (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) jedoch unberührt.

2. Grosser Schaden (Abs. 3)

17 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und die Tat wird von Amtes wegen verfolgt. Nach gefestigter Praxis wird ein grosser Schaden regelmässig ab einem Betrag von CHF 10'000.– bejaht (Gericht SO STAPA.2004.1 E. 5; Obergericht ZH SB040270 E. 2). Diese Grenze ist jedoch nicht starr, sondern unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Geschädigten flexibel zu handhaben. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen kann sie auch bei etwas geringerem Schaden erreicht sein, wenn Imageschäden und Betriebsausfälle hinzukommen (Gericht SO STAPA.2004.1 E. 5).

18 Sachverhalt SO STAPA.2004.1 — Sprayereien und grosser Schaden: Mehrere Beschuldigte verübten in den Jahren 1992–1998 Sprayereien an Bauten und Zugskompositionen in verschiedenen Regionen. Das Obergericht Solothurn hielt fest: Über längere Zeit gegen verschiedene Geschädigte verübte Sprayereien sind als Einzeldelikte zu behandeln — die Einzelschäden dürfen nicht addiert werden, um die Qualifikation des grossen Schadens zu begründen. Vielmehr ist jeder Einzelschaden für sich zu beurteilen. Die Grenze für den grossen Schaden ist bei CHF 10'000.– anzusetzen (E. 4–5).


V. Konkurrenzen

19 Bei einem Einbruchdiebstahl steht die Beschädigung von Türen, Fenstern oder Behältnissen in echter Konkurrenz zum Diebstahl (Art. 139 StGB), da die Sachbeschädigung vom Unwertgehalt des Diebstahls nicht konsumiert wird (BGE 123 IV 113 E. 3h). Sachbeschädigung und Brandstiftung (Art. 221 StGB) stehen hingegen in Konsumtion: Art. 221 StGB geht als Sondernorm vor (BGer 6B_998/2019 E. 2.2). Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung stehen in echter Konkurrenz (BGer 6B_1237/2018).


VI. Kantonale Praxisfragen

1. Graffiti und Farbschmierereien

20 Das grossflächige Besprühen fremder Fassaden oder Schienenfahrzeuge erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung, wenn die Beseitigung erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand erfordert. In der kantonalen Praxis gilt das Verbot der unzulässigen Schadensaddition über getrennte Tatkomplexe zur Begründung eines Qualifikationsmerkmals (Gericht SO STAPA.2004.1 E. 4).

2. Mittäterschaft in Sprayer-Gruppen

21 Bei arbeitsteiligem Vorgehen in Sprayer-Gruppen (z.B. Schmiere stehen, Ausleuchten oder Fotografieren) bejaht die kantonale Rechtsprechung Mittäterschaft, wenn der Beteiligte die gemeinsame Tatausführung wesentlich fördert (Appellationsgericht BS SB.2019.40).


VII. Literatur

  • DONATSCH, Strafrecht III: Delikte gegen das Vermögen, 11. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 16.
  • NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 144.
  • STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 13.
  • TRECHSEL/CRAMERI (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 144.
  • WEISSENBERGER, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 144.
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