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Art. 144 — Sachbeschädigung

Gesetzeswortlaut

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 144 StGB regelt die Sachbeschädigung — einen der zentralen Eigentumsdelikte und eine der am häufigsten angewendeten Strafnormen des schweizerischen Strafrechts. Die Norm schützt das Eigentum sowie die dinglichen Gebrauchs- und Nutzniessungsrechte an Sachen (Art. 641, 706, 745 ff. ZGB) vor Substanzverletzungen und Funktionsbeeinträchtigungen. Dogmatisch handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, das eine Einwirkung auf eine fremde Sache verlangt, welche deren Substanz verändert oder ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt. Der Grundtatbestand (Abs. 1) ist ein Antragsdelikt; die Absätze 2 und 3 bringen Ausnahmen von diesem Grundsatz, wonach die Tat von Amtes wegen verfolgt wird (Qualifikationen bei Zusammenrottung beziehungsweise bei grossem Schaden). Die Absätze 2 und 3 stehen dogmatisch neben dem Grundtatbestand und regeln ausschliesslich die Verfolgungsart (Amtes-wegen statt Antrag), erhöhen teils auch den Strafrahmen (Abs. 3). Die Norm wurde durch das BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen (in Kraft seit 1. Juli 2023) in den Strafrahmen angepasst; der Wortlaut der Tatbestandsmerkmale blieb im Kern unverändert.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Abs. 1)

  • Fremde Sache: Die Sache muss körperlich (physisch fassbar) sein. Rein digitale Werte oder Daten ohne physisches Substrat fallen nicht unter Art. 144; für sie kommen Art. 143bis (Datenmissbrauch) und Art. 144bis (Datenbeschädigung) StGB in Betracht. Die Sache muss einem fremden Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht unterstehen — massgeblich ist, dass der Täter nicht selbst Inhaber des geschützten Rechts ist. Eine eigene Sache, an der ein andrer (z.B. ein Pfandgläubiger) ein Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht hat, kann gleichwohl Tatobjekt sein, wenn der Täter das fremde Recht verletzt.

  • Beschädigen, zerstören oder unbrauchbar machen: Die drei Begehungsformen sind alternativ:

    • Beschädigen bedeutet eine Substanzverletzung, die den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache mindert (z.B. Zerkratzen, Beschmieren, Einbeulen).
    • Zerstören ist die vollständige Vernichtung oder die so erhebliche Substanzverletzung, dass die Sache ihrer ursprünglichen Funktion nicht mehr dienen kann.
    • Unbrauchbar machen erfasst die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ohne zwingend Substanzverletzung — etwa das Entfernen oder Blockieren eines funktionswesentlichen Bestandteils, das Unterbrechen der Stromzufuhr oder das Ablassen des Treibstoffs aus einem Fahrzeug. Massgeblich ist der Verlust der bestimmungsgemässen Brauchbarkeit für den Berechtigten.
  • Antrag: Der Grundtatbestand wird nur auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 28, Art. 30 StGB). Das Antragsrecht steht dem Inhaber des verletzten Rechts zu.

  • Vorsatz: Der Täter muss Vorsatz (Art. 12 StGB) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben, insbesondere hinsichtlich der Fremdheit der Sache, der Einwirkung und der Folge (Beschädigung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung).

Qualifikationen / Verfolgungsart (Abs. 2 und 3)

  • Abs. 2 (öffentliche Zusammenrottung): Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (vgl. Art. 259 StGB) begangen, so wird die Tat von Amtes wegen verfolgt. Der Strafrahmen bleibt unverändert (bis drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe); die Norm regelt nur die Verfolgungsart. Vorausgesetzt wird, dass die Tat im räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit einer öffentlichen Zusammenrottung steht.

  • Abs. 3 (grosser Schaden): Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft und die Tat von Amtes wegen verfolgt. Die Vorschrift kombiniert eine Strafrahmenerhöhung mit der Amtes-wegen-Verfolgung. Der Begriff des grossen Schadens ist nicht gesetzlich definiert; nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Schaden von mindestens Fr. 10'000.– regelmässig als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB zu qualifizieren (vgl. BGE 130 IV 118; BGE 133 IV 168). Massgeblich ist der konkrete Schaden — der Reparaturaufwand oder der Wertverlust der Sache. Der Vorsatz muss sich nur auf die Verursachung eines grossen Schadens im Sinne von Art. 12 StGB erstrecken (Eventualvorsatz genügt, wenn der Täter den grossen Schaden in Kauf nimmt); fahrlässige Herbeiführung des grossen Schadens wird von Art. 144 Abs. 3 nicht erfasst.

Abgrenzungen

Verhältnis zu Art. 139 StGB (Diebstahl): Bei einem Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung (Art. 144) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2) in echter Konkurrenz — die Sachbeschädigung beim Aufbrechen wird nicht vom Diebstahlstatbestand absorbiert, sondern bildet einen selbständigen Tatbestand (BGE 123 IV 113 E. 3h). Das Aufbrechen einer Tür oder eines Fensters erfüllt Art. 144 unabhängig vom Diebstahl; beide Delikte sind getrennt zu beurteilen und im Urteil als echte Konkurrenz auszuweisen.

Verhältnis zu Art. 140 StGB (Raub): Die Sachbeschädigung kann im Rahmen eines Raubes (Aufbrechen von Gegenständen) ebenfalls als selbständiges Delikt neben dem Raub stehen; die Gewaltanwendung gegen Personen wird vom Raubtatbestand erfasst, die Sachbeschädigung am Einbruchswerkzeug oder am Objekt bleibt eigenständig.

Verhältnis zu Art. 144bis StGB (Datenbeschädigung): Art. 144 schützt physische Sachen; Daten ohne physisches Substrat fallen unter Art. 144bis StGB. Eine Sachbeschädigung an einem Datenträger (z.B. Zerstörung einer Festplatte) kann Art. 144 erfüllen; das Löschen oder Verändern der darauf gespeicherten Daten fällt unter Art. 144bis. Beide Delikte können in Tateinheit stehen.

Verhältnis zu Art. 137 StGB (unrechtmässige Aneignung): Die unrechtmässige Aneignung (Art. 137) setzt die Aneignung einer fremden Sache voraus, während die Sachbeschädigung (Art. 144) eine bloss substanzerstörende oder funktionsbeeinträchtigende Einwirkung ohne Aneignung erfasst. Beide Delikte können in Konkurrenz stehen, wenn der Täter die Sache erst beschädigt und dann aneignet.

Verhältnis zu Art. 223 StGB (Brandstiftung): Die Brandstiftung ist eine qualifizierte Sachbeschädigung mit spezifischer Gefahrerhöhung; sie verdrängt Art. 144 als lex specialis. Auch andere gemeingefährliche Delikte (Art. 224–226 StGB) können Sachbeschädigungen absorbieren.

Verhältnis zu Art. 259 StGB (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit): Die öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ist nicht mit der öffentlichen Aufforderung nach Art. 259 identisch; sie setzt eine tatsächliche Menschenansammlung mit aggressivem Charakter voraus.

Kasuistik

Graffiti und Sachbeschädigung: Das Aufbringen von Graffiti auf fremde Sachen (Fassaden, Fahrzeuge, öffentliche Anlagen) erfüllt den Tatbestand des Beschädigens im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, wenn die Aufbringung nicht ohne weiteres wieder entfernbar ist oder die Brauchbarkeit beeinträchtigt wird. Die Praxis behandelt Graffiti regelmässig als Sachbeschädigung; bei Überschreitung der Schwelle zum grossen Schaden (insbesondere bei hohen Reinigungskosten) wird Art. 144 Abs. 3 eingreifen.

Unbrauchbarmachung ohne Substanzverletzung: Das Entfernen eines funktionswesentlichen Bestandteils (z.B. Wegnahme der Ventilkappe eines Reifens, Entfernen des Zündschlüssels aus einem Motorrad) kann als Unbrauchbarmachen erfasst werden, selbst wenn die Substanz der Sache nicht verletzt wird. Massgeblich ist der Verlust der bestimmungsgemässen Brauchbarkeit für den Berechtigten.

Grosser Schaden: Der Schaden umfasst den Reparaturaufwand oder den Wertverlust der Sache. Die Praxis setzt die Grenze regelmässig bei Fr. 10'000.– an; bei mehreren beschädigten Sachen ist der Gesamtschaden massgeblich. Bei der Beurteilung, ob der Täter vorsätzlich hinsichtlich des grossen Schadens handelte, ist auf den indivduell vorhersehbaren Schaden abzustellen.

Einbruchdiebstahl und echte Konkurrenz: Das Aufbrechen von Tür- oder Fensterverschlüssen beim Einbruchdiebstahl erfüllt Art. 144 neben Art. 139 Ziff. 1 und 2; beide Delikte stehen in echter Konkurrenz und sind gesondert auszuweisen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3h). Die Beschädigung der Verschlussvorrichtung ist nicht vom Diebstahlsunwert absorbiert.

Querverweise

Gesetzestext verifiziert via Fedlex MCP (Konsolidierung vom 12. Juni 2026, SR 311.0).

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