Rechtsprechung zu Art. 143bis StGB
Rechtsprechung zu Art. 143bis StGB
Leitentscheide
BGE 145 IV 185 — Einloggen in Gmail-Account mit zufällig gefundenem Passwort
BGer 6B_456/2018 vom 25. Juni 2019 (publiziert als BGE 145 IV 185)
Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Gmail-Account des getrennt lebenden Ehemannes erfüllt den Tatbestand von Art. 143bis Abs. 1 StGB, auch wenn die Täterin das auf einem Notizzettel notierte Passwort nur zufällig in einer Schublade im früheren gemeinsamen Büro in der ehelichen Wohnung aufgefunden hat. Die besondere Sicherung des Accounts wird durch die zufällige Kenntnis des Passworts nicht aufgehoben; massgebend ist die objektive Schutzvorrichtung (Passwortschutz), nicht die Art und Weise des Erlangens.
BGer 6B_120/2026 — Teilsystem-Doktrin: Privilegientausch als Eindringen
BGer 6B_120/2026 vom 24. Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen, 5er-Besetzung)
Präzisierung der Teilsystem-Doktrin zu Art. 143bis StGB: Ein virtueller Raum mit beschränkten Zugriffsrechten kann ein fremdes Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB sein. Ein Privilegientausch mittels Weitergabe von Zugangsdaten an einen geschützten Bereich erfüllt den Tatbestand des unbefugten Eindringens, wenn der Empfänger nicht berechtigt ist, auf diesen Teilbereich zuzugreifen. Die Befugnis bezieht sich auf den konkret zugegriffenen Teilbereich, nicht auf das Gesamtsystem.
BGer 6B_304/2026 — Konkurrenz Betrug und Identitätsmissbrauch
BGer 6B_304/2026 (zur Publikation vorgesehen)
Erstmalsige Klärung: Betrug (Art. 146 StGB) und Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB) stehen in echtem Konkurrenzverhältnis, da sie unterschiedliche Rechtsgüter und Geschädigte schützen. Eine Absorption lehnt das Bundesgericht ab. Der Entscheid ist relevant für Art. 143bis StGB, weil Identitätsmissbrauch und unbefugtes Eindringen häufig zusammen auftreten (z.B. Login mit fremden Credentials).
Weitere Entscheide
BGer 6B_56/2017 — Strafzumessung bei mehrfachem Eindringen
BGer 6B_56/2017 vom 19. April 2017
Strafzumessung bei mehrfachem unbefugtem Eindringen in Datenverarbeitungssysteme im Rahmen einer umfangreichen kriminellen Tätigkeit (gewerbsmässige Hehlerei, Datenmissbrauch). Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) bei zeitlich gestaffelten Taten und prüft die Strafzumessung auf Willkür.
BGer 6B_615/2014 — Nichtanhandnahme bei zivilrechtlicher Streitigkeit
BGer 6B_615/2014 vom 2. Dezember 2014
Die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) ist gerechtfertigt, wenn die Straftatbestände (insb. Art. 143bis StGB) eindeutig nicht erfüllt sind und es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und der Entscheid Auswirkungen auf ihre Zivilansprüche hat.
BGer 6B_936/2024 — Mehrfaches Eindringen und Datenbeschädigung
BGer 6B_936/2024 vom 10. November 2025
Verurteilung wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, mehrfachen versuchten Eindringens, Datenbeschädigung und einfacher Körperverletzung. Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei und bestätigt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
BGer 6B_1207/2018 — Vorbereitungshandlungen (Abs. 2)
BGer 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019
Anwendung von Art. 143bis Abs. 2 StGB auf Vorbereitungshandlungen (Herstellung, Verbreitung, Zugänglichmachung von Hackertools). Die Norm erfasst auch die Bereitstellung von Passwörtern und Programmen, die zu einem unbefugten Eindringen bestimmt sind.
BGer 6B_1495/2021 — Einstellung bei nicht nachweisbarem Eindringen
BGer 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022
Einstellung des Verfahrens betreffend unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, weil der Sachverhalt nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte. Bestätigt, dass die blosse Möglichkeit eines unbefugten Zugriffs für eine Verurteilung nicht genügt.
BGer 6B_456/2007 — Einstellung bei unzureichendem Tatverdacht
BGer 6B_456/2007 vom 18. März 2008
Einstellung der Untersuchung wegen unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem bei unzureichendem Tatverdacht. Klärt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens bei Hacking-Verdacht.
BGer 6B_499/2018 — Abgrenzung zu Nötigung
BGer 6B_499/2018 vom 15. August 2018
Abgrenzung zwischen unbefugtem Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis StGB) und versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) bei Online-Aktivitäten. Die Grenze verläuft dort, wo das Eindringen in ein fremdes System nicht mehr nachgewiesen werden kann, sondern nur ein Stalking-/Belästigungsverhalten vorliegt.
Verfahrensrechtliche Entscheide
BGer 1B_310/2012 — Entsiegelung bei Hacking-Verdacht
BGer 1B_310/2012 vom 22. August 2012
Verfahrensrechtliche Frage der Entsiegelung von beschlagnahmten Datenverarbeitungsgeräten bei Verdacht auf unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Klärt die Zuständigkeit und das Verfahren nach Art. 248a StPO.
BGer 1B_410/2022 — Entsiegelung bei Cyberstrafrecht
BGer 1B_410/2022 vom 27. März 2023
Entsiegelung im Kontext von Art. 143bis StGB. Die besonderen Mitwirkungsrechte des Beschuldigten bei digitalen Beweismitteln und die Grenzen der Beschlagnahme von IT-Systemen.
BGer 1B_132/2020 — Durchsuchung bei Hacking-Verdacht
BGer 1B_132/2020 vom 18. Juni 2020
Durchsuchungsanordnung bei Verdacht auf unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme von IT-Infrastruktur.
Zusammenfassung
Art. 143bis StGB wurde 2016 eingeführt und hat seitdem eine wachsende Rechtsprechung erfahren. Die zentralen dogmatischen Fragen betreffen:
- Teilsystem-Doktrin (BGer 6B_120/2026): Zugriffsbeschränkungen innerhalb grösserer Systeme werden als «fremdes Teilsystem» erfasst.
- Besondere Sicherung (BGE 145 IV 185): Die objektive Schutzvorrichtung (Passwort, Verschlüsselung) ist massgebend, nicht die Art des Passwort-Erlangens.
- Konkurrenzen (BGer 6B_304/2026): Art. 143bis kann mit Betrug, Identitätsmissbrauch und Datenbeschädigung in Tateinheit stehen.
- Antragsdelikt: Die Privatklägerschaft (Abs. 3) hat Beschwerdelegitimation nach Art. 81 BGG.