Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 140 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 133 IV 207, E. 4 und 5

  • Thema: Handtaschenraub vs. Entreissdiebstahl
  • Kernaussage: Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub und keinen Entreissdiebstahl. Der Raubtatbestand stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung gehört ein vollendeter Diebstahl und die Anwendung eines tatbeständlichen Nötigungsmittels.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 (Gewalt gegen eine Person)

BGE 124 IV 97, E. 2c und 2d

  • Thema: Qualifizierter Raub (Mitführen einer Schusswaffe), untauglicher Versuch
  • Kernaussage: Schützt der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut, so kommt der Versuch der qualifizierten Tatbegehung in Betracht. Untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes bejaht bei einem Räuber, der irrtümlich annahm, die Schusswaffe des Mittäters sei geladen. Die Qualifikation des Mitführens einer Schusswaffe stellt eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt dar.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 2 (Schusswaffe), Art. 22 (Versuch)

BGE 121 IV 67, E. 2b und c

  • Thema: Gefährdung des Lebens (Art. 129) vs. Raubtatbestand (Art. 140 Ziff. 4)
  • Kernaussage: Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB kann weiter gefasst werden als beim Raubtatbestand (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Wer eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf auf nahestehende Personen richtet, erfüllt das Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB, auch wenn er einen relativ grossen Widerstand überwinden muss, um den Abzugshahn durchzudrücken.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 4 (Lebensgefahr), Abgrenzung zu Art. 129

BGE 120 IV 317, E. 2a

  • Thema: Besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3 Abs. 3) — konkrete Gefahr
  • Kernaussage: Genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 (besondere Gefährlichkeit)

BGE 120 IV 113, E. 1b

  • Thema: Lebensgefahr beim Einsatz von Schusswaffen (Ziff. 4)
  • Kernaussage: Beim In-Lebensgefahr-Bringen ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. Diese Voraussetzung gilt beim Einsatz von Schusswaffen als erfüllt, wenn die aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete, geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, sodass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 4 (Lebensgefahr)

BGE 117 IV 419, E. 4b und 4c

  • Thema: Lebensgefahr durch scharfe Klinge (Ziff. 4)
  • Kernaussage: Der Einsatz einer scharfen Klinge kann geeignet sein, eine Lebensgefahr zu schaffen, wenn diese gegen den Hals oder in unmittelbarer Nähe davon gehalten wird und deshalb die Gefahr besteht, dass wegen eines Handgemenges oder einer geringfügigen Bewegung des Opfers oder des Täters eine lebensgefährliche Verletzung eintritt.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 4 (Lebensgefahr)

BGE 117 IV 135, E. 1a

  • Thema: Besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3 Abs. 3) — Zurückhaltung
  • Kernaussage: Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist nur zu bejahen, wenn die Tat aufgrund der Umstände nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. In Anbetracht der Tatumstände (spontaner Entschluss, Aussicht auf nur geringe Beute, keine Verletzungsgefahr) verneint bei einem Räuber, der in zwei Fällen eine Frau mit der geöffneten Klinge eines Messers bedrohte.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 (besondere Gefährlichkeit)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B 988/2013 vom 5. Mai 2014, E. 1.3 und 1.4

  • Thema: Qualifikationen Ziff. 3 Abs. 2/3 und Ziff. 4 — grausame Behandlung und Lebensgefahr
  • Kernaussage: Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird der Räuber bestraft, der das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Verletzung zufügt oder es grausam behandelt (Ziff. 4). Die besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3 Abs. 3) ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Das Vorgehen der Täter (Fesselung, Knebelung, Androhung des Abschneidens eines Fingers) hielt sich im Rahmen dessen, was zur Verwirklichung des Plans notwendig war — keine grausame Behandlung.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3, Ziff. 4

BGer 6B 797/2020 vom 31. Januar 2022, E. 4.3.4

  • Thema: Qualifizierter Raub (Ziff. 4) — Lebensgefahr durch automatische Schusswaffe
  • Kernaussage: Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Beim In-Lebensgefahr-Bringen ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt; Eventualvorsatz genügt.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 4 (Lebensgefahr, Vorsatz)

BGer 6B 627/2018 vom 22. März 2019

  • Thema: Sanktionswahl bei Raub und schwerer Körperverletzung
  • Kernaussage: Bei einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (versuchte schwere Körperverletzung, Raub, Nötigung) kann der bedingte Vollzug im Umfang von 26 Monaten gewährt werden, wenn eine günstige Prognose vorliegt. Zugleich Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a StGB für 5 Jahre.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 1, Art. 42 (bedingter Vollzug), Art. 66a (Landesverweisung)

BGer 6B 776/2016 vom 8. November 2016

  • Thema: Bereicherungsabsicht beim Raub; Strafantragsberechtigung
  • Kernaussage: Strafantragsberechtigung von Mitgliedern eines Vereins; Bereicherungsabsicht beim Raub; Willkür.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 1 (Bereicherungsabsicht)

BGer 6B 658/2013 vom 22. Januar 2014

  • Thema: Raub, Willkür, Schuldfähigkeit, Strafzumessung
  • Kernaussage: Raub, Willkür, Schuldfähigkeit, Strafzumessung.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 1 (Schuldfähigkeit)

Letzte Aktualisierung: 2026-07-04