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Rechtsprechung zu Art. 140 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 133 IV 207 E. 4.2, 5 — Handtaschenraub vs. Entreissdiebstahl

  • Sachverhalt: Der Beschwerdegegner wurde am 22. Oktober 2004 von der Kantonspolizei Zürich im Anschluss an einen Handtaschenraub verhaftet. Er hatte einer Frau die Handtasche entrissen, wobei sich das Opfer gegen die Wegnahme wehrte und der Täter den tatsächlich geleisteten Widerstand mit Gewalt überwand.
  • Kernaussage: Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers gewaltsam hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub und keinen Entreissdiebstahl. Massgeblich ist, ob das Opfer tatsächlichen Widerstand leistet und der Täter diesen mit Gewalt überwindet (E. 4.2, 5).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 1 StGB — Gewaltbegriff, Abgrenzung Diebstahl/Raub.

BGE 124 IV 97 E. 2c — Untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes

  • Kernaussage: Geht der Täter irrtümlich davon aus, die mitgeführte Schusswaffe sei geladen, liegt ein untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 2 StGB vor. Das Mitführen einer Waffe zu Raubzwecken erfüllt den Tatbestand auch dann, wenn die Waffe nicht einsatzbereit ist (E. 2c).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 2 StGB, Art. 22 StGB — Untauglicher Versuch, Waffenmitführung.

BGE 117 IV 135 E. 1, 1c — Besondere Gefährlichkeit: Restriktive Auslegung; Taschenmesser keine gefährliche Waffe

  • Sachverhalt: Der Täter bedrohte in zwei Fällen eine Frau mit der geöffneten Klinge eines Taschenmessers, um sie zur Herausgabe von Geld zu zwingen. Die Vorinstanz hatte die besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 StGB bejaht.
  • Kernaussage: Das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit ist nach ständiger Praxis restriktiv anzuwenden. In Anbetracht der Tatumstände (spontaner Entschluss, Aussicht auf nur geringe Beute, keine Verletzungsgefahr) war der Unrechts- und Schuldgehalt nicht so schwer, dass er sich deutlich vom Grundtatbestand abheben würde (E. 1). Ein ungeöffnet mitgeführtes Taschenmesser ist keine Waffe, ein geöffnetes Taschenmesser jedenfalls keine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB (E. 1c).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 2, Ziff. 3 StGB — Besondere Gefährlichkeit, gefährliche Waffe, Taschenmesser.

BGE 120 IV 317 E. 2 — Besondere Gefährlichkeit durch Waffe auf Kopfhöhe; Bandenmässigkeit

  • Kernaussage: Zwei Personen genügen nicht zur Bildung einer Bande im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (E. 2a). Das gezielte Vorhalten einer Schusswaffe aus unmittelbarer Nähe auf Kopfhöhe erfüllt die Generalklausel der besonderen Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3 StGB — Bandenmässigkeit, besondere Gefährlichkeit.

BGE 117 IV 427 E. 3 — Lebensgefahr durch Erstickung und Messer an der Kehle

  • Sachverhalt: Der Täter drückte sein Opfer auf den Boden, hielt ihm eine Hand über Mund und Nase, so dass ihm kaum Luft zum Atmen blieb, und setzte ihm gleichzeitig ein Messer an die Kehle.
  • Kernaussage: Die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 4 StGB erfordert eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr des Todeseintritts. Wer dem Opfer kaum ausreichend Luft zum Atmen lässt und ihm gleichzeitig ein Messer an die Kehle hält, bringt es in unmittelbare Lebensgefahr. Der Einsatz einer scharfen Klinge gegen den Hals oder in unmittelbarer Nähe davon ist geeignet, eine solche Lebensgefahr zu schaffen (E. 3b).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 4 StGB — Lebensgefahr, konkrete Gefahr des Todeseintritts.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3 — Mitführen einer Schusswaffe zu Raubzwecken

  • Kernaussage: Es genügt das griffbereite Mitführen einer einsatzfähigen Waffe zum Zweck des Raubes, selbst wenn kein Verwendungsentschluss vorliegt. Die Zweckbestimmung des Mitführens ist massgeblich, nicht die tatsächliche Verwendung (E. 1.3).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 2 StGB — Schusswaffenmitführung, Zweckbestimmung.

BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.3, 1.4 — Besondere Gefährlichkeit bei Schlafzimmerüberfall; Lebensgefahr und Grausamkeit verneint

  • Sachverhalt: Drei Täter drangen am 9. Februar 2010 in die Wohnung eines Opfers ein, überraschten es im Schlaf, bedrohten es mit einem Messer (15 cm vor dem Gesicht), drohten damit, ihm einen Finger abzuschneiden, fesselten es und knebelten es mit einem Socken. Sie zwangen das Opfer zur Herausgabe der PIN-Codes seiner Bankkarten. Bei einem weiteren Überfall schnitten sie einem Opfer in den Finger, um die Drohung zu bekräftigen.
  • Kernaussage: Das Messer wurde 15 cm vor dem Gesicht des Opfers gehalten, ohne zu fuchteln — nicht in unmittelbarer Nähe des Halses. Eine geringfügige Bewegung wäre nicht geeignet gewesen, eine Verletzung an der Halsschlagader herbeizuführen; die Qualifikation der Lebensgefahr (Art. 140 Ziff. 4 StGB) wurde verneint (E. 1.3.2). Die Fesselung und Knebelung hielten sich im Rahmen dessen, was zur Verwirklichung des Plans notwendig war; Grausamkeit wurde verneint (E. 1.3.4). Dagegen bejahte das BGer die besondere Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB: Das Zusammenwirken von drei Tätern, die Überraschung des Opfers im Schlaf und die Verwendung des Messers offenbarten gesamthaft eine besondere Gefährlichkeit (E. 1.4.2).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3, Ziff. 4 StGB — Besondere Gefährlichkeit, Lebensgefahr, Grausamkeit, Gesamtwürdigung.

BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2 — Bereicherungsabsicht beim Raub

  • Kernaussage: Der subjektive Tatbestand des Raubes erfordert Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale sowie die für den Diebstahl konstitutive Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 139 StGB — Subjektiver Tatbestand, Bereicherungsabsicht.

BGer 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3.2 — Küchenmesser keine Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB

  • Sachverhalt: Der Beschwerdegegner hatte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm bei einem Raub eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Verurteilung wegen qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 2 StGB.
  • Kernaussage: Ein Küchenmesser ist ein Alltagsgegenstand, der bei bestimmungsgemässer Verwendung als Küchenwerkzeug zum Einsatz gelangt. Der Gebrauch des Messers zur Drohung macht daraus im Einzelfall keine Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB — auch nicht, wenn ein derartiges Messer unbestritten ernsthafte Verletzungen verursachen kann. Nicht ausschliesslich die Gefährlichkeit eines Gegenstandes ist massgeblich, sondern auch seine objektive Zweckbestimmung. Das Obergericht hatte den Beschwerdegegner zu Recht vom qualifizierten Tatbestand nach Art. 140 Ziff. 2 StGB freigesprochen und wegen einfachen Raubes verurteilt (E. 3.2.4).
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 2 StGB — Waffenbegriff, gefährliche Waffe, Küchenmesser.