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Rechtsprechung zu Art. 140 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 133 IV 207 E. 4.2 — Handtaschenraub vs. Entreissdiebstahl

  • Thema: Gewaltbegriff und Abgrenzung von Diebstahl und Raub.
  • Kernaussage: Wer sich über den tatsächlichen Widerstand des Opfers gewaltsam hinwegsetzt, um eine Sache wegzunehmen, begeht Raub und nicht blossen Diebstahl.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 139 StGB.

BGE 124 IV 97 E. 2 — Qualifikation durch Mitführen von Waffen

  • Thema: Ziff. 2 als abstraktes Gefährdungsdelikt und Versuchsstrafbarkeit.
  • Kernaussage: Für die Qualifikation genügt das griffbereite Mitführen einer Schusswaffe; nimmt der Täter irrtümlich an, die Waffe sei geladen, liegt ein untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes vor.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 2 StGB, Art. 22 StGB.

BGE 117 IV 135 E. 1 — Restriktive Auslegung der besonderen Gefährlichkeit

  • Thema: Voraussetzungen der Qualifikation nach Ziff. 3.
  • Kernaussage: Besondere Gefährlichkeit verlangt einen aussergewöhnlich hohen Unrechts- und Schuldgehalt, der sich deutlich vom Grundtatbestand abhebt.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3 StGB.

BGE 120 IV 317 E. 2 — Vorhalten einer Waffe auf kurze Distanz

  • Thema: Begründung der besonderen Gefährlichkeit durch konkretes Bedrohungsszenario.
  • Kernaussage: Wer dem Opfer eine Waffe aus nächster Nähe an den Kopf hält, schafft eine massive Gefahrenlage und erfüllt die besondere Gefährlichkeit.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3 StGB.

BGE 117 IV 427 E. 3 — In-Lebensgefahr-Bringen

  • Thema: Qualifikation nach Ziff. 4 bei schwersten Tathandlungen.
  • Kernaussage: Die Qualifikation ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung durch das Täterverhalten unmittelbar nahegelegt wird.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 4 StGB.

II. Weitere Entscheide

BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3 — Waffenmitführung zu Raubzwecken

  • Thema: Zweckbestimmung des Mitführens einer gefährlichen Waffe.
  • Kernaussage: Es genügt, dass die Waffe für allfällige Zwischenfälle mitgeführt wird; ein unbedingter Einsatzplan ist nicht erforderlich.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 2 StGB.

BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4 — Gesamtwürdigung der Gefährlichkeit

  • Thema: Prüfung der Tatumstände bei mehrfacher Delinquenz.
  • Kernaussage: Die besondere Gefährlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild aus Tatplanung, Ausführung und Verhaltenskontrolle.
  • Einschlägig für: Art. 140 Ziff. 3 StGB.

BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2 — Subjektiver Tatbestand und Bereicherung

  • Thema: Erfordernis der Bereicherungsabsicht beim Raub.
  • Kernaussage: Der Täter muss mit der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
  • Einschlägig für: Art. 140 StGB, Art. 139 StGB.

BGE 135 IV 12 E. 2 — Abgrenzung Raub und Erpressung

  • Thema: Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung unter Zwang.
  • Kernaussage: Bestätigung der dogmatischen Grenzziehung zwischen Raub (Gewahrsamsbruch) und Erpressung (abgenötigte Selbstschädigung).
  • Einschlägig für: Art. 140 StGB, Art. 156 StGB.

Obergericht ZH SB190089 vom 9. März 2020 — Mittäterschaft beim Raubüberfall

  • Thema: Tatbeiträge von Fluchtfahrern und Organisatoren bei bewaffnetem Raub.
  • Kernaussage: Wer als Teil eines Plans die Flucht sichert und das Beutegut übernimmt, haftet als Mittäter für den qualifizierten Raub.
  • Einschlägig für: Art. 140 StGB, Art. 24 StGB.