Art. 140 StGB — Raub
Gesetzeswortlaut
Art. 140 StGB — Raub
- Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 140 StGB erfasst den Raub als zusammengesetztes Delikt: Er verbindet die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (Art. 139 StGB) mit spezifischen qualifizierten Nötigungsmitteln (Art. 181 StGB). Geschützte Rechtsgüter sind kumulativ das Eigentum bzw. der Gewahrsam sowie die persönliche Freiheit und körperliche Integrität des Betroffenen.
II. Tatbestandselemente des Grundtatbestands (Ziff. 1)
1. Die Nötigungsmittel
2 Das Gesetz verlangt den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zur Ermöglichung der Wegnahme:
- Gewalt gegen eine Person: Physische Einwirkung zur Brechung oder Überwindung tatsächlichen Widerstands (BGE 133 IV 207 E. 4.2). Beim Handtaschenraub liegt Raub vor, wenn sich der Täter gewaltsam über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt (Abgrenzung zum Entreissdiebstahl).
- Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Inaussichtstellen eines unmittelbar bevorstehenden schweren Angriffs auf Leib oder Leben.
- Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit: Jedes Verhalten (z.B. Betäubung, Fesseln), welches das Opfer physisch oder psychisch ausserstande setzt, Widerstand zu leisten.
2. Räuberischer Diebstahl (Ziff. 1 Abs. 2)
3 Wird der Täter bei der Diebstahlsausführung auf frischer Tat überrascht und setzt er die qualifizierten Nötigungsmittel ein, um sich den Besitz der Beute zu sichern, greift der Tatbestand des räuberischen Diebstahls.
3. Subjektiver Tatbestand
4 Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale sowie die für den Diebstahl konstitutive Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2).
III. Die Qualifikationen (Ziff. 2 bis 4)
1. Mitführen von Schusswaffen oder gefährlichen Waffen (Ziff. 2)
5 Ziff. 2 begründet ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr: Es genügt das griffbereite Mitführen einer einsatzfähigen Waffe zum Zweck des Raubes, selbst wenn kein Verwendungsentschluss vorliegt (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3). Geht der Täter irrtümlich davon aus, die Waffe sei geladen, liegt ein untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes vor (BGE 124 IV 97 E. 2).
2. Bandenmässigkeit und besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3)
6 Bandenmässige Tatbegehung (Mindeststrafe zwei Jahre) setzt den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur fortgesetzten Verübung von Raub- oder Diebstahlsdelikten voraus.
7 Das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit ist nach ständiger Praxis restriktiv anzuwenden (BGE 117 IV 135 E. 1). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die ein aussergewöhnlich hohes Mass an Skrupellosigkeit oder Gefährdung offenbart (BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4). Das gezielte Vorhalten einer Schusswaffe aus unmittelbarer Nähe auf Kopfhöhe erfüllt die Qualifikation (BGE 120 IV 317 E. 2).
3. Lebensgefahr, schwere Körperverletzung, Grausamkeit (Ziff. 4)
8 Die schwerste Qualifikation (Mindeststrafe fünf Jahre) greift, wenn das Opfer in eine konkrete, unmittelbar drohende Lebensgefahr versetzt wird (BGE 117 IV 427 E. 3), ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt oder es grausam behandelt wird.
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Raubüberfälle auf Tankstellen und Bijouterien
9 In der kantonalen Gerichtspraxis bildet die Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft bei Überfällen einen Schwerpunkt: Wer als Fahrer oder Schmieresteher eine wesentliche Rolle im gemeinsamen Tatplan übernimmt, haftet als Mittäter für den gesamten qualifizierten Raub (Obergericht ZH SB190089 vom 9. März 2020).
V. Literatur
- DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 14.
- TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 140.