Skip to content

Art. 140 — Raub

Gesetzeswortlaut

1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Der Versuch ist strafbar.

3. Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird der Räuber bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.

4. Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer bei Gelegenheit eines Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe trägt. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des Raubes zusammengefunden hat. Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

5. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird der Räuber bestraft, der das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Verletzung zufügt oder es grausam behandelt.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 140 StGB regelt den Raub — eines der wichtigsten und am häufigsten sanktionierten Gewaltdelikte des schweizerischen Strafrechts. Der Raub ist ein qualifizierter Diebstahl, bei dem der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit) anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2). Der Grundtatbestand (Ziff. 1) droht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe an; der Versuch ist strafbar. Die Qualifikationen in Ziff. 2–5 erhöhen die Mindeststrafen erheblich und erfassen besonders gefährliche Begehensweisen wie das Mitführen von Schusswaffen, bandenmässiges Vorgehen, besondere Gefährlichkeit sowie Lebensgefahr, schwere Verletzung oder grausame Behandlung des Opfers. Der Raubtatbestand steht dogmatisch am Schnittpunkt zwischen Eigentumsdelikten (Diebstahl, Art. 139) und Nötigungsdelikten (Art. 181) und schützt gleichzeitig das Eigentum und die individuelle Handlungsfreiheit.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

Grundtatbestand (Ziff. 1 Abs. 1)

Der Raubtatbestand setzt einen vollendeten Diebstahl voraus, der durch ein tatbeständliches Nötigungsmittel qualifiziert wird. Die drei Begehungsformen sind:

  • Gewalt gegen eine Person: Der Täter muss Gewalt gegen die Person des Opfers anwenden. Die erforderliche Intensität der Gewalt richtet sich nach dem Widerstand des konkreten Opfers, da Art. 140 StGB eine qualifizierte Nötigung darstellt und Raub im Vergleich zum Diebstahl eine beträchtlich erhöhte Mindeststrafe vorsieht (BGE 133 IV 207 E. 4.3). Es genügt nicht jede noch so geringe Kraftentfaltung; die Gewalt muss geeignet sein, den Widerstand des Opfers zu überwinden oder zu brechen.

  • Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Der Täter muss dem Opfer eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben androhen. Die Androhung muss aktuell und objektiv geeignet sein, Furcht zu erzeugen.

  • Widerstandsunfähigkeit herbeiführen: Wer den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat und dann einen Diebstahl begeht, erfüllt ebenfalls den Tatbestand. Diese (seit der Revision von 1994 eigenständige) Begehungsform setzt nicht mehr voraus, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung zum Widerstand unfähig gemacht wird — die Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit wird als selbständige Begehungsform erfasst (BGE 133 IV 207 E. 4.4). Nach der Botschaft des Bundesrates vom 24. April 1991 sollte der revidierte Tatbestand gegenüber der alten Fassung klar verschärft werden (BBl 1991 II 1004).

In subjektiver Hinsicht setzt der Raub Vorsatz hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale voraus, einschliesslich der Absicht, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern (Bereicherungsabsicht als Diebstahlsmerkmal, BGer 6B 776/2016).

Versuch (Ziff. 1 Abs. 2)

Der Versuch des Raubes ist strafbar. Beim qualifizierten Raub (Ziff. 2–4) kommt ein Versuch der qualifizierten Tatbegehung in Betracht, wenn der qualifizierte Tatbestand gegenüber dem Grundtatbestand ein weiteres Rechtsgut schützt. Ein untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes (Mitführen einer Schusswaffe) wurde bejaht bei einem Räuber, der irrtümlich annahm, die Schusswaffe des Mittäters sei geladen (BGE 124 IV 97 E. 2c).

Qualifikationen

Ziff. 2 — Mitführen einer Schusswaffe oder gefährlichen Waffe: Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. Die Qualifikation ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine funktionsfähige Schusswaffe zum Zwecke des Raubes mit sich führt. Es kommt nicht darauf an, ob er die Absicht hat, die Waffe zu verwenden — es genügt, wenn er sie nur «für alle Fälle» mitgenommen hat. Der Grund für die Qualifikation liegt allein in der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie zur Hand hat. Ziff. 2 stellt mithin eine Art abstraktes Gefährdungsdelikt dar (BGE 124 IV 97 E. 2d; BGer 6B 737/2009 E. 1.3.2).

Ziff. 3 Abs. 3 — Besondere Gefährlichkeit: Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer durch die Art, wie er einen Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Nach der Rechtsprechung ist diese Qualifikation nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies ergibt sich daraus, dass bereits der Grundtatbestand des Raubes einen Angriff auf das Opfer und damit begriffsnotwendig dessen mehr oder weniger grosse Gefährdung voraussetzt. Die besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund der gesamten Tatumstände (BGE 117 IV 135 E. 1a; BGer 6B 988/2013 E. 1.4.1). Die besondere Gefährlichkeit lässt sich namentlich begründen mit der professionellen Vorgehensweise, dem Einsatz besonders gefährlicher Mittel oder dem Ausnutzen einer besonders wehrlosen Situation des Opfers. Genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft, auch wenn es dadurch keine Verletzungen davonträgt. Wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe dabei gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a; BGer 6B 988/2013 E. 1.4.2).

Ziff. 4 — Lebensgefahr, schwere Verletzung, grausame Behandlung: Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird der Räuber bestraft, der das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Verletzung zufügt oder es grausam behandelt. Beim In-Lebensgefahr-Bringen ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich (BGE 120 IV 113 E. 1b; BGE 117 IV 427 E. 3b/aa). Diese Voraussetzung gilt beim Einsatz von Schusswaffen als erfüllt, wenn die aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete, geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, sodass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann (BGE 120 IV 113 E. 1b; BGE 117 IV 419 E. 4c). Nach der Rechtsprechung kann der Einsatz einer scharfen Klinge geeignet sein, eine solche Lebensgefahr zu schaffen, wenn diese gegen den Hals oder in unmittelbarer Nähe davon gehalten wird und deshalb die Gefahr besteht, dass wegen eines Handgemenges oder einer geringfügigen Bewegung des Opfers oder des Täters eine lebensgefährliche Verletzung eintritt (BGE 117 IV 419 E. 4b; BGer 6B 988/2013 E. 1.3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt; Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 427 E. 3b/aa). Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB kann weiter gefasst werden als beim Raubtatbestand (Art. 140 Ziff. 4 StGB) (BGE 121 IV 67 E. 2b und c).

Abgrenzungen

Abgrenzung zum Diebstahl (Art. 139 StGB): Der Raub unterscheidet sich vom Diebstahl durch das tatbeständliche Nötigungsmittel. Ein Diebstahl wird erst dann zum Raub, wenn der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Ein bloßes Entreissen einer Sache ohne Gewalt gegen die Person erfüllt in der Regel den Raubtatbestand nicht — es liegt ein (ggf. gefährlicher) Diebstahl vor. Anders verhält es sich, wenn sich der Täter über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt: Wer sich über den Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub und keinen Entreissdiebstahl (BGE 133 IV 207 E. 4 und 5). Entscheidend ist, ob das Opfer auf das Entreissen zu reagieren vermag, indem es z.B. sein Gut im letzten Moment fest umklammert, und der Täter diesen besonderen Widerstand mit Gewalt bricht.

Abgrenzung zur Nötigung (Art. 181 StGB): Der Raub ist dogmatisch eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung. Die Nötigungsmittel des Raubes (Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) entsprechen den Nötigungsmitteln von Art. 181 StGB, sind jedoch enger gefasst: Art. 181 StGB erfasst auch andere Mittel der Nötigung. Bei Vorliegen der Raubvoraussetzungen ist der Raub als lex specialis gegenüber der Nötigung anwendbar.

Abgrenzung zur Erpressung (Art. 156 StGB): Bei der Erpressung nötigt der Täter das Opfer zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich auf das Vermögen auswirkt. Beim Raub nimmt der Täter die Sache selbst weg — die Wegnahme erfolgt durch den Täter, nicht durch das Opfer.

Verhältnis zu Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens): Der Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB kann weiter gefasst werden als beim Raubtatbestand (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Wer eine geladene Pistole mit der Kugel im Lauf auf nahestehende Personen richtet, erfüllt das Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr gemäss Art. 129 StGB, auch wenn er einen relativ grossen Widerstand überwinden muss, um den Abzugshahn durchzudrücken (BGE 121 IV 67 E. 2b und c). Die Anforderungen an die Lebensgefahr bei Art. 140 Ziff. 4 StGB sind somit strenger als bei Art. 129 StGB.

Kasuistik

Handtaschenraub: Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub und keinen Entreissdiebstahl. Im konkreten Fall hatte der Täter einer betagten Person die Handtasche entrissen und sie beim Handgemenge unabsätzlich einen Schlag ins Gesicht versetzt, nachdem diese sich zur Wehr gesetzt und die Tasche fest unter den Arm geklemmt hatte. Das Bundesgericht bejahte Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, weil der Täter den körperlichen Widerstand mit beträchtlichem Kraftaufwand gebrochen hatte und sich über den Widerstand des Opfers mit Gewalt hinweggesetzt hatte (BGE 133 IV 207 E. 4 und 5).

Waffenmitführung (Ziff. 2): Die Qualifikation nach Ziff. 2 ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine funktionsfähige Schusswaffe zum Zweck des Raubes mit sich führt. Es kommt nicht darauf an, ob er die Absicht hat, die Waffe zu verwenden — es genügt, wenn er sie nur «für alle Fälle» mitgenommen hat. Der Grund für die Qualifikation liegt allein in der Gefahr, dass sich der Täter in einer kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen (BGE 124 IV 97 E. 2d). Ein untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes wurde bejaht bei einem Räuber, der irrtümlich annahm, die Schusswaffe des Mittäters sei geladen (BGE 124 IV 97 E. 2c).

Besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3 Abs. 3): Die besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die konkrete Tat nach ihrem Unrechts- oder Schuldgehalt besonders schwer wiegt. In einem Fall, in dem die Täter ihr Opfer zu dritt im Schlaf überraschten und seine besonders wehrlose Situation ausnutzten, bejahte das Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit, da die Täter in der Überzahl das wehrlose Opfer ausnutzten (BGer 6B 988/2013 E. 1.4). Genügt zur Erfüllung, dass der Täter eine konkrete Gefahr für das Opfer schafft — wer aus kurzer Distanz eine Pistole auf den Kopf des Opfers richtet, schafft eine solche Gefahr, auch wenn die Waffe gesichert bzw. nicht durchgeladen ist (BGE 120 IV 317 E. 2a).

Lebensgefahr durch Schusswaffe (Ziff. 4): Beim Einsatz von Schusswaffen ist die Lebensgefahr als erfüllt anzusehen, wenn die aus kurzer Distanz auf das Opfer gerichtete, geladene Waffe entsichert und durchgeladen oder gespannt ist, sodass ein Schuss jederzeit ausgelöst werden oder sich ungewollt lösen und das Opfer töten kann. In einem Fall, in dem der Täter mit einer Pistole auf die Verkäuferin schoss und knapp an ihr vorbeischooss, bejahte das Bundesgericht die Lebensgefahr, weil die Waffe nach dem Abfeuern eines Schusses automatisch erneut durchgeladen und der Abzug gespannt wurde, womit das Abzugsgewicht auf 1,75 kg reduziert war (BGer 6B 797/2020 E. 4.2 und 4.3.4).

Lebensgefahr durch scharfe Klinge (Ziff. 4): Der Einsatz einer scharfen Klinge kann geeignet sein, eine Lebensgefahr zu schaffen, wenn diese gegen den Hals oder in unmittelbarer Nähe davon gehalten wird und deshalb die Gefahr besteht, dass wegen eines Handgemenges oder einer geringfügigen Bewegung des Opfers oder des Täters eine lebensgefährliche Verletzung eintritt. In einem Fall, in dem die Täter das Opfer mit einem Messer bedrohten und ihm die PIN-Codes seiner Bankkarten abnötigten, verneinte das Bundesgericht jedoch die Lebensgefahr, weil das Messer 15 cm vor dem Gesicht des Opfers gehalten wurde, ohne damit zu fuchteln, und sich in einer Position befand, die eine ungeschickte Bewegung des Opfers nicht zu einer Verletzung der Halsschlagader hätte führen können (BGer 6B 988/2013 E. 1.3.2).

Grausame Behandlung (Ziff. 4): Die grausame Behandlung setzt ein Vorgehen voraus, das weit über das hinausgeht, was zur Verwirklichung des Tatplans notwendig ist. In einem Fall, in dem die Täter das Opfer fesselten und knebelten, ihm mit dem Abschneiden eines Fingers drohten und ihm in den Finger schnitten, verneinte das Bundesgericht die grausame Behandlung: Das Vorgehen der Täter hielt sich im Rahmen dessen, was zur Verwirklichung ihres Plans notwendig war. Eine ausdrückliche Absicht, dem Opfer Schmerz zuzufügen, war nicht festgestellt. Die Fesselung war nicht geeignet, dem Opfer besondere Schmerzen zuzufügen, da es sich unmittelbar nach dem Überfall selbst von den Fesseln befreien konnte (BGer 6B 988/2013 E. 2.3).

Bereicherungsabsicht: Die Bereicherungsabsicht als Diebstahlsmerkmal muss sich auf die unrechtmässige Bereicherung des Täters oder eines Dritten richten. Beim Raub eines Vereinsmitglieds gegen den eigenen Verein kann die Bereicherungsabsicht zu bejahhen sein, wenn der Täter sich selbst oder einen Dritten unrechtmässig bereichern will (BGer 6B 776/2016).

Sanktionswahl und bedingter Vollzug: Bei einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten kann der bedingte Vollzug im Umfang von 26 Monaten gewährt werden, wenn eine günstige Prognose vorliegt. Dies gilt auch bei Raub und schwerer Körperverletzung, sofern die Voraussetzungen von Art. 42 StGB erfüllt sind (BGer 6B 627/2018).

Querverweise

Last updated on