Art. 140 StGB — Raub
Wortlaut
Art. 140 StGB — Raub
1 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt.
2 Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3 Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4 Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 140 StGB erfasst den Raub als zusammengesetztes Delikt: Er verbindet die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (Art. 139 StGB) mit spezifischen qualifizierten Nötigungsmitteln (Art. 181 StGB). Geschützte Rechtsgüter sind kumulativ das Eigentum bzw. der Gewahrsam sowie die persönliche Freiheit und körperliche Integrität des Betroffenen.
II. Tatbestandselemente des Grundtatbestands (Ziff. 1)
1. Die Nötigungsmittel
2 Das Gesetz verlangt den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel zur Ermöglichung der Wegnahme:
- Gewalt gegen eine Person: Physische Einwirkung zur Brechung oder Überwindung tatsächlichen Widerstands. Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers gewaltsam hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht Raub und nicht blossen Entreissdiebstahl (BGE 133 IV 207 E. 4.2).
- Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Inaussichtstellen eines unmittelbar bevorstehenden schweren Angriffs auf Leib oder Leben.
- Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit: Jedes Verhalten (z.B. Betäubung, Fesseln), welches das Opfer physisch oder psychisch ausserstande setzt, Widerstand zu leisten.
3 Sachverhalt BGE 133 IV 207 — Handtaschenraub vs. Entreissdiebstahl: Der Beschwerdegegner wurde am 22. Oktober 2004 von der Kantonspolizei Zürich im Anschluss an einen Handtaschenraub verhaftet. Das BGer hielt fest: Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub und keinen Entreissdiebstahl. Massgeblich ist, ob das Opfer tatsächlichen Widerstand leistet und der Täter diesen mit Gewalt überwindet (E. 4, 5).
2. Räuberischer Diebstahl (Ziff. 1 Abs. 2)
4 Wird der Täter bei der Diebstahlsausführung auf frischer Tat überrascht und setzt er die qualifizierten Nötigungsmittel ein, um sich den Besitz der Beute zu sichern, greift der Tatbestand des räuberischen Diebstahls. Die Nötigungshandlung muss nach dem Diebstahl beginnen, aber im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang damit stehen.
3. Subjektiver Tatbestand
5 Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale sowie die für den Diebstahl konstitutive Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (BGer 6B_776/2016 E. 2).
III. Die Qualifikationen (Ziff. 2 bis 4)
1. Mitführen von Schusswaffen oder gefährlichen Waffen (Ziff. 2)
6 Ziff. 2 begründet ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Es genügt das griffbereite Mitführen einer einsatzfähigen Waffe zum Zweck des Raubes, selbst wenn kein Verwendungsentschluss vorliegt (BGer 6B_737/2009 E. 1.3). Geht der Täter irrtümlich davon aus, die Waffe sei geladen, liegt ein untauglicher Versuch des qualifizierten Raubes vor (BGE 124 IV 97 E. 2c).
7 Ein ungeöffnet mitgeführtes Taschenmesser ist keine Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB. Ein geöffnetes Taschenmesser ist jedenfalls keine gefährliche Waffe im Sinne dieser Bestimmung (BGE 117 IV 135 E. 1c). Der Begriff der gefährlichen Waffe umfasst Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach ihrer konkreten Verwendung geeignet sind, die körperliche Integrität erheblich zu gefährden.
2. Bandenmässigkeit und besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3)
8 Bandenmässige Tatbegehung (Mindeststrafe zwei Jahre) setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Verübung von Raub- oder Diebstahlsdelikten voraus. Zwei Personen genügen nicht zur Bande (BGE 120 IV 317 E. 2a).
9 Das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit ist nach ständiger Praxis restriktiv anzuwenden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die ein aussergewöhnlich hohes Mass an Skrupellosigkeit oder Gefährdung offenbart (BGE 117 IV 135 E. 1; BGer 6B_988/2013 E. 1.4). Das gezielte Vorhalten einer Schusswaffe aus unmittelbarer Nähe auf Kopfhöhe erfüllt die Qualifikation (BGE 120 IV 317 E. 2).
10 Sachverhalt BGE 117 IV 135 — Taschenmesser und besondere Gefährlichkeit: Der Täter bedrohte in zwei Fällen eine Frau mit der geöffneten Klinge eines Taschenmessers. Das BGer verneinte die besondere Gefährlichkeit: In Anbetracht der Tatumstände (spontaner Entschluss, Aussicht auf nur geringe Beute, keine Verletzungsgefahr) war der Unrechts- und Schuldgehalt nicht so schwer, dass er sich deutlich vom Grundtatbestand abheben würde (E. 1). Zugleich hielt das BGer fest, dass ein ungeöffnet mitgeführtes Taschenmesser keine Waffe und ein geöffnetes Taschenmesser jedenfalls keine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB ist (E. 1c).
3. Lebensgefahr, schwere Körperverletzung, Grausamkeit (Ziff. 4)
11 Die schwerste Qualifikation (Mindeststrafe fünf Jahre) greift, wenn das Opfer in eine konkrete, unmittelbar drohende Lebensgefahr versetzt wird, ihm eine schwere Körperverletzung zugefügt oder es grausam behandelt wird. Die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung muss durch das Täterverhalten unmittelbar nahegelegt werden (BGE 117 IV 427 E. 3).
12 Sachverhalt BGE 117 IV 427 — Lebensgefahr durch Erstickung und Messer an der Kehle: Der Täter drückte sein Opfer auf den Boden, hielt ihm eine Hand über Mund und Nase, so dass ihm kaum Luft zum Atmen blieb, und setzte ihm gleichzeitig ein Messer an die Kehle. Das BGer bejahte die Qualifikation: Wer dem Opfer kaum ausreichend Luft zum Atmen lässt und ihm gleichzeitig ein Messer an die Kehle hält, bringt es in unmittelbare Lebensgefahr (E. 3b).
IV. Konkurrenzen
13 Raub und Erpressung (Art. 156 StGB) stehen im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz: Beim Raub vollzieht sich die Wegnahme durch Bruch des Gewahrsams; bei der Erpressung zwingt der Täter das Opfer zur Selbstschädigung. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob das Opfer den Gewahrsam aufgibt (Erpressung) oder ob der Täter ihn bricht (Raub).
14 Raub und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) können die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 lit. d StGB (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) begründen. Die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 lit. d StGB greift ein, wenn der Täter Ausländer ist (BGer 6B_536/2024 E. 4.3.1).
V. Literatur
- DONATSCH, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2020, § 14.
- TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 140.