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Rechtsprechung zu Art. 139 StGB — Diebstahl

Rechtsprechungsübersicht zu Art. 139 StGB — Diebstahl

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten, in der Kommentierung zu Art. 139 StGB herangezogenen Bundesgerichtsentscheide zusammen. Die Regesten wurden der OpenCaseLaw (OCL) API entnommen und nicht aus dem Kontext gerissen.

Gewahrsam und Abgrenzung zur unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB)

BGE 132 IV 108 (2006)

Regeste b — Art. 139 StGB; Diebstahl, Voraussetzung des Gewahrsams. Die Annahme eines Diebstahls setzt voraus, dass der Täter die Sache einem anderen wegnimmt. Begriff des Gewahrsams und seine strafrechtliche Bedeutung für die Abgrenzung des Tatbestandes des Diebstahls von jenem der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB (E. 2.1). Fall einer Bankkundin, die einen Bankomaten bediente, um Geld abzuheben, aber ohne Geld zu beziehen sich vom Automaten entfernte, weil sie irrtümlich annahm, der Automat sei defekt. In Wirklichkeit gab der Apparat das Geld unmittelbar danach aus und der folgende Benutzer eignete es sich an (E. 2.2 und 2.3).

BGE 129 IV 223 (2003)

Unrechtmässige Aneignung fremder beweglicher Sachen mit geringem Vermögenswert ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB). Wer Lebensmittel in die Tasche steckt, um sie entgegen den Weisungen der Arbeitgeberin nach Hause mitzunehmen, erfüllt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (E. 6). Unerheblich ist, dass es der Arbeitnehmerin erlaubt gewesen wäre, aus diesen Lebensmitteln am Arbeitsplatz eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen (E. 7).

Gewerbsmässigkeit, Einbruchdiebstahl und Konkurrenzen

BGE 123 IV 113 (1997)

Art. 21 Abs. 1 StGB, 139 Ziff. 2 StGB, 144 Abs. 1 und 172ter StGB sowie 68 Ziff. 1 StGB; versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (E. 2c und d; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt Fr. 300.– (E. 3d). Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt für Bagatelldelinquenz (E. 3d und f), nicht bei Sachbeschädigungen des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls (E. 3g). Bei Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung und Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB in echter Konkurrenz (E. 3h; Bestätigung der Rechtsprechung).

Bandenbegriff (Ziff. 3 lit. b)

BGE 135 IV 158 (2009)

Art. 139 Ziff. 3 StGB; Begriff der Bande. Bereits beim Zusammenschluss zweier Täter kann eine Bande gegeben sein (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2 und 3).

Besondere Gefährlichkeit und Waffe (Ziff. 3 lit. c und d)

BGE 117 IV 135 (1991)

Art. 139 Ziff. 1bis und Ziff. 2 StGB; qualifizierter Raub; gefährliche Waffe; Offenbarung der besonderen Gefährlichkeit. Die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nur zu bejahen, wenn die Tat aufgrund der Umstände nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt. In Anbetracht der Tatumstände (spontaner Entschluss, Aussicht auf nur geringe Beute, keine Verletzungsgefahr) verneint bei einem Räuber, der in zwei Fällen eine Frau mit der geöffneten Klinge eines Taschenmessers bedroht hat (E. 1). Ein ungeöffnet mitgeführtes Taschenmesser ist keine Waffe; ein geöffnetes Taschenmesser ist jedenfalls keine gefährliche Waffe im Sinne von Art. 139 Ziff. 1bis StGB (E. 1c).

Taschendiebstahl und (frühere) Bagatellgrenze

BGE 123 IV 197 (1997)

Art. 172ter Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB; Taschendiebstahl; geringfügiges Vermögensdelikt. Zieht der Täter einem älteren gehbehinderten Mann beim Einsteigen ins Tram das Portemonnaie aus der Tasche, so kommt die Möglichkeit eines Deliktsbetrags von mehr als Fr. 300.– in Betracht und ist — ohne konkrete Gegenindizien — der entsprechende Eventualvorsatz zu bejahen (E. 2c).

Abgrenzung Entreissdiebstahl / Raub

BGE 133 IV 207 (2007)

Handtaschenraub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB)? Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub und keinen Entreissdiebstahl (E. 4 und 5).

Ladendiebstahl und Landesverweisung (Art. 66a StGB)

BGE 145 IV 404 (2019)

Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; Einbruchsdelikt, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, Landesverweisung. In verfassungskonformer Auslegung erfasst Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht (E. 1.5.3).

Regesten via OpenCaseLaw (OCL) API, https://mcp.opencaselaw.ch.