Skip to content

Art. 139 — Diebstahl

Gesetzeswortlaut

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. (aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023)

3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:

a. gewerbsmässig stiehlt;

b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;

c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder

d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.

4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 139 StGB regelt den Diebstahl — den Grundtatbestand der eigentumsbezogenen Aneignungsdelikte und eine der am häufigsten angewendeten Strafnormen des schweizerischen Strafrechts. Der Diebstahl schützt das Eigentum an beweglichen Sachen (Art. 641 ZGB) und daneben den Gewahrsam als faktisches Herrschaftsverhältnis des Berechtigten. Dogmatisch handelt es sich um ein Erfolgsdelikt mit Bereicherungsabsicht: Der Täter muss einem andern eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Grundtatbestand (Ziff. 1) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht; der Versuch ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar, soweit der Vorsatz die Tatbestandsverwirklichung insgesamt erfasst (Art. 22 Abs. 2 StGB). Die qualifizierte Begehungsweise nach Ziff. 3 erhöht den Strafrahmen erheblich auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe und erfasst besonders gefährliche oder gewerbsmässige Begehensweisen. Der Diebstahl steht im Zentrum eines Systems von Aneignungs- und Zueignungsdelikten (Art. 137, 139, 140, 141, 142, 143 StGB) und ist die Bezugsnorm für zahlreiche Qualifikationen, Konkurrenzen und prozessuale Anknüpfungspunkte (z.B. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Landesverweisung).

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands (Ziff. 1)

  • Fremde bewegliche Sache: Die Sache muss fremd sein, d.h. Eigentum eines andern stehen, und beweglich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines Diebstahls voraus, dass der Täter die Sache einem andern wegnimmt; die strafrechtliche Bedeutung des Gewahrsams dient dabei der Abgrenzung des Diebstahls von der unrechtmässigen Aneignung nach Art. 137 StGB (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Hat der Täter selbst (Mit-)Gewahrsam an der Sache, so kommt Diebstahl nicht in Betracht, sondern gegebenenfalls unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) oder Untreue (Art. 158 StGB).

  • Wegnahme zur Aneignung: Der Täter muss die Sache wegnimmt, d.h. den Gewahrsam des Berechtigten bricht und einen eigenen Gewahrsam begründet. Die Wegnahme muss zur Aneignung erfolgen, also mit dem Willen, die Sache der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben. Fehlt die Aneignungsabsicht, kann eine unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht nach Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGE 129 IV 223 E. 6: Wer Lebensmittel entgegen die Weisungen der Arbeitgeberin nach Hause trägt, erfüllt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht).

  • Unrechtmässige Bereicherungsabsicht: Der Täter muss in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Die Bereicherung muss rechtswidrig sein; handelt der Täter in der (ggf. irrigen) Vorstellung, ihm stehe ein Anspruch auf die Sache zu, so fehlt die Bereicherungsabsicht (subjektives Rechtfertigungselement). Die Bereicherungsabsicht ist nicht mit der Aneignungsabsicht identisch: Aneignung ist die faktische Herrschaftsübernahme, Bereicherung die wirtschaftliche Verbesserung der Vermögenslage.

  • Vorsatz: Der Täter muss Vorsatz (Art. 12 StGB) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Bei der Bagatellgrenze des (inzwischen aufgehobenen) Art. 172ter StGB war der Eventualvorsatz hinsichtlich eines Deliktsbetrags von mehr als Fr. 300.– zu bejahen, wenn konkrete Gegenindizien fehlen (BGE 123 IV 197 E. 2c: Taschendiebstahl bei älterem gehbehinderten Mann).

Qualifikationen (Ziff. 3)

Die Ziff. 3 (in der Fassung des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023) fasst die bisherigen Qualifikationen zusammen und bedroht den qualifizierten Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die vier Qualifikationsgründe sind:

  • a. Gewerbsmässigkeit (Ziff. 3 lit. a): Der Täter stiehlt gewerbsmässig, d.h. er macht den Diebstahl zu einer Erwerbsquelle, aus der er sich eine wiederkehrende Einnahme von einigem Gewicht verschafft. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2c und d; Bestätigung der Rechtsprechung). Die gewerbsmässige Sachbeschädigung im Rahmen eines Einbruchdiebstahls fällt nicht unter die Bagatellprivilegierung des (früheren) Art. 172ter StGB (BGE 123 IV 113 E. 3d und g).

  • b. Bandendiebstahl (Ziff. 3 lit. b): Der Diebstahl muss als Mitglied einer Bande ausgeführt werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Der Bande im Sinne dieser Vorschrift gehört bereits an, wer sich mit mindestens einem weiteren Täter zur fortgesetzten Verübung von Diebstahl oder Raub zusammengeschlossen hat — bereits beim Zusammenschluss zweier Täter kann eine Bande gegeben sein (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; Bestätigung der Rechtsprechung).

  • c. Waffe oder Explosion (Ziff. 3 lit. c): Der Täter muss zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht. Ein ungeöffnet mitgeführtes Taschenmesser ist keine Waffe; ein geöffnetes Taschenmesser ist jedenfalls keine gefährliche Waffe im Sinne der (alten) Qualifikation (BGE 117 IV 135 E. 1c — zur Vorgängernorm Art. 139 Ziff. 1bis und Ziff. 2 aF).

  • d. Besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3 lit. d): Der Täter offenbart sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit. Die besondere Gefährlichkeit ist nur zu bejahen, wenn die Tat aufgrund der Umstände nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt; ein spontaner Entschluss bei nur geringer Beuteaussicht und ohne Verletzungsgefahr genügt nicht (BGE 117 IV 135 E. 1 — zur Vorgängernorm).

Strafantragsdepot (Ziff. 4)

Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (vgl. Art. 28, Art. 30 StGB zum Strafantragsrecht und zu den Angehörigen). Diese Privilegierung trägt den besonderen Vertrauensverhältnissen im familiären Bereich Rechnung.

Abgrenzungen

Verhältnis zu Art. 137 StGB (unrechtmässige Aneignung): Der Diebstahl (Art. 139) und die unrechtmässige Aneignung (Art. 137) sind durch den Gewahrsam geschieden: Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden Sache aus dem Gewahrsam eines andern voraus, während die unrechtmässige Aneignung eine Sache erfasst, an der der Täter bereits (Mit-)Gewahrsam hat, die er aber nicht aneignen darf (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Der Fall der Bankkundin, die einen Bankomaten bediente, aber irrtümlich annahm, der Automat sei defekt, und sich ohne Geld entfernte — worauf der Apparat das Geld auszahlte und der folgende Benutzer es sich aneignete — zeigt die Abgrenzung: Die Bankkundin hatte noch keinen Gewahrsam am ausgezahlten Geld erlangt, sodass der folgende Benutzer Diebstahl (Art. 139) und nicht unrechtmässige Aneignung (Art. 137) beging (BGE 132 IV 108 E. 2.2 und 2.3). Wer Lebensmittel entgegen die Weisungen der Arbeitgeberin nach Hause trägt, ohne Bereicherungsabsicht, erfüllt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), nicht den Diebstahl (BGE 129 IV 223 E. 6 und 7).

Verhältnis zu Art. 140 StGB (Raub): Der Raub ist ein qualifizierter Diebstahl, bei dem der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel (Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Herbeiführung von Widerstandsunfähigkeit) anwendet. Die Abgrenzung zum Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1) ist insbesondere beim Handtaschenraub bedeutsam: Wer sich über den tatsächlich geleisteten Widerstand des Opfers mit Gewalt hinwegsetzt, um dessen Handtasche wegzunehmen, begeht einen Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und keinen Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) (BGE 133 IV 207 E. 4 und 5). Das Entreissen (kräftiges Wegreissen) ohne Überwindung von Widerstand bleibt Diebstahl; erst die Gewaltanwendung gegen den Widerstand des Opfers qualifiziert zum Raub.

Verhältnis zu Art. 144 StGB (Sachbeschädigung): Bei einem Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung (Art. 144) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2) in echter Konkurrenz (BGE 123 IV 113 E. 3h; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Sachbeschädigung beim Aufbrechen wird nicht vom Diebstahlstatbestand absorbiert, sondern bildet einen selbständigen Tatbestand.

Verhältnis zu Art. 66a StGB (Landesverweisung): Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB ordnet die obligatorische Landesverweisung bei bestimmten Einbruchsdelikten an. In verfassungskonformer Auslegung erfasst diese Bestimmung den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht — die Vorschrift setzt ein qualifiziertes Einbruchsdelikt voraus, nicht jede gewerbsmässige oder bandenmässige Zutrittserschleichung (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3).

Kasuistik

Gewahrsamsbegriff und Bankomatfall: Das Bundesgericht hat in BGE 132 IV 108 den Begriff des Gewahrsams als massgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Diebstahl (Art. 139) und unrechtmässiger Aneignung (Art. 137) herausgearbeitet. Eine Bankkundin, die einen Bankomaten bediente, aber irrtümlich annahm, der Automat sei defekt, und sich ohne Geldbezug entfernte, hatte noch keinen Gewahrsam am nachträglich ausgezahlten Geld erlangt. Der folgende Benutzer, der sich das Geld aneignete, beging Diebstahl (Art. 139), nicht unrechtmässige Aneignung (Art. 137) (E. 2.2 und 2.3).

Gewerbsmässiger Einbruchdiebstahl und Konkurrenzen: In BGE 123 IV 113 befasste sich das Bundesgericht mit dem versuchten und vollendeten gewerbsmässigen Diebstahl und der mehrfachen Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl). Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (E. 2c und d). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne des (früheren) Art. 172ter Abs. 1 StGB betrug Fr. 300.– (E. 3d); die Bagatellprivilegierung erfasst keine Sachbeschädigungen im Rahmen des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls (E. 3g). Bei Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung und Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB in echter Konkurrenz (E. 3h).

Bandenbegriff: BGE 135 IV 158 klärt, dass bereits beim Zusammenschluss zweier Täter eine Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB gegeben sein kann (E. 2 und 3; Bestätigung der Rechtsprechung).

Taschendiebstahl und Bagatellgrenze: In BGE 123 IV 197 bejahte das Bundesgericht beim Taschendiebstahl an einem älteren, gehbehinderten Mann beim Einsteigen ins Tram den Eventualvorsatz hinsichtlich eines Deliktsbetrags von mehr als Fr. 300.– (E. 2c) — ein Anwendungsfall der (früheren) Bagatellgrenze des Art. 172ter Abs. 1 StGB, die die Anwendung des milderen Grundtatbestands ohne Qualifikation rechtfertigte.

Ladendiebstahl und Landesverweisung: BGE 145 IV 404 grenzt in verfassungskonformer Auslegung den Anwendungsbereich von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Landesverweisung bei Einbruchsdelikten) ein: Der schlichte Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus erfüllt den Katalogtatbestand der obligatorischen Landesverweisung nicht (E. 1.5.3).

Abgrenzung Entreissdiebstahl / Handtaschenraub: BGE 133 IV 207 stellt klar, dass die Wegnahme einer Handtasche unter Überwindung des tatsächlichen Widerstands des Opfers mit Gewalt einen Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und keinen Entreissdiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) darstellt (E. 4 und 5). Massgeblich ist, ob der Täter den geleisteten Widerstand mit Gewalt bricht.

Unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht: BGE 129 IV 223 zeigt die Abgrenzung zum Diebstahl auf: Wer Lebensmittel entgegen den Weisungen der Arbeitgeberin nach Hause trägt, erfüllt den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), nicht den Diebstahl (E. 6); unerheblich ist, dass es der Arbeitnehmerin erlaubt gewesen wäre, aus diesen Lebensmitteln am Arbeitsplatz eine Mahlzeit zuzubereiten und einzunehmen (E. 7).

Querverweise

Gesetzestext verifiziert via Fedlex MCP (Konsolidierung vom 12. Juni 2026, SR 311.0).

Last updated on