Art. 139 StGB — Diebstahl
Gesetzeswortlaut
Art. 139 StGB — Diebstahl
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
…
Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: a. gewerbsmässig stiehlt; b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026. Ziff. 2 aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Überblick und Bedeutung
Art. 139 StGB schützt das Eigentum an fremden beweglichen Sachen und den tatsächlichen Gewahrsam des Berechtigten. Der Diebstahl setzt voraus, dass der Täter die Sache dem Berechtigten wegnimmt — also fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet. Darin unterscheidet er sich von der Veruntreuung (Art. 138 StGB), die ein Anvertrautsein voraussetzt, und von der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB), die keinen Gewahrsamsbruch erfordert.
Die Norm enthält einen Grundtatbestand (Ziff. 1) und vier Qualifikationstatbestände (Ziff. 3 lit. a–d). Der frühere Ziff. 2 (schwerer Diebstahl) wurde durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 aufgehoben und ist seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr in Kraft. Die Strafantragsregelung für Angehörige und Familiengenossen findet sich in Ziff. 4.
Prüfschema
| Nr. | Merkmal | Was zu prüfen ist | Beweislast | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Tatobjekt | Fremde bewegliche Sache | StA | B.1 |
| 2 | Gewahrsamsbruch | Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten | StA | B.2 |
| 3 | Wegnahme | Tathandlung: Wegnahme zur Aneignung | StA | B.3 |
| 4 | Aneignungsabsicht | Wille zur dauernden Enteignung | StA | C.1 |
| 5 | Bereicherungsabsicht | Unrechtmässige Bereicherungsabsicht | StA | C.2 |
| 6 | Vorsatz | Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung | StA | C.3 |
| 7 | Gewerbsmässigkeit (Ziff. 3 lit. a) | Absicht, aus wiederholter Tatbegehung eine regelmässige Einnahmequelle von einigem Umfang zu erzielen | StA | D.1 |
| 8 | Bande (Ziff. 3 lit. b) | Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl | StA | D.2 |
| 9 | Waffen/Explosion (Ziff. 3 lit. c) | Mitführen einer Schusswaffe oder gefährlichen Waffe zum Zweck des Diebstahls oder Verursachen einer Explosion | StA | D.3 |
| 10 | Besondere Gefährlichkeit (Ziff. 3 lit. d) | Sonstige Gefährlichkeitseröffnung durch die Art der Tatausführung | StA | D.4 |
| 11 | Antragsdelikt (Ziff. 4) | Strafantragserfordernis bei Angehörigen und Familiengenossen | Geschädigter | E |
| 12 | Abgrenzungen | Diebstahl vs. Veruntreuung, Unterschlagung, Raub | StA | F |
Kommentierung
A. Anwendungsbereich und Rechtsnatur
Art. 139 StGB schützt das Eigentum und den Gewahrsam. Die Norm setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache dem Berechtigten wegnimmt — der Gewahrsamsbruch ist das konstitutive Merkmal, das den Diebstahl von der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) unterscheidet. Fehlt der Gewahrsamsbruch, kommt nur Art. 137 StGB (Aneignung) oder Art. 138 StGB (Veruntreuung bei Anvertrautsein) in Betracht.
B. Ziff. 1: Grundtatbestand
B.1 Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
Tatobjekt des Diebstahls ist jede fremde bewegliche Sache im Sinne von Art. 641 ff. ZGB. Fremd ist die Sache, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Beweglich ist jede Sache, die nicht mit der Erdoberfläche verbunden ist oder die durch Abtrennung beweglich gemacht werden kann — einschliesslich Buchgeld, Datenträger und Leasingobjekte.
B.2 Gewahrsamsbruch
Gewahrsam ist das nach den Regeln des sozialen Lebens bestimmte tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache, verbunden mit dem Willen, diese Herrschaft auszuüben (BGE 132 IV 108 E. 2.1; BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Er setzt grundsätzlich das Wissen um den Standort der Sache voraus. Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet; Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen.
Gelockerter Gewahrsam. Die vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft hebt den Gewahrsam nicht auf. Dies gilt insbesondere dort, wo die Zuordnung der Sache zu einer Person nach den Regeln des sozialen Lebens unbestritten ist — namentlich für Sachen, die sich in einem räumlich abgegrenzten Zugriffsbereich befinden (BGer 6B_1360/2019 E. 2.3.1, mit Hinweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 24 f. zu Art. 139 StGB).
Sachverhalt BGE 132 IV 108 — Bankomaten-Fall: Eine Bankkundin bediente am 8. Mai 2004 einen UBS-Bankomaten in Peseux, um 1'000 Franken abzuheben. Da der Automat scheinbar nicht reagierte, entfernte sie sich ohne Bargeld — in Wirklichkeit hatte der Automat den Betrag in Euro-Banknoten (1'000 EUR in 50-Euro-Scheinen) ausgegeben. Der nächste Benutzer, A., eignete sich das Geld an und zahlte es am 9. und 10. Mai 2004 auf sein eigenes Konto ein. Das Bundesgericht hielt fest: Zum Zeitpunkt der Aneignung hatte die Kundin keine tatsächliche Herrschaft über die Banknoten — sie wusste nicht von deren Existenz und hatte die Automatenzone bereits verlassen. Auch die Bank hatte ihren Gewahrsam verloren, sobald der Automat conformément zu den Vertragsbedingungen ausgegeben hatte. Da weder die Kundin noch die Bank Gewahrsam hatten, lag kein Gewahrsamsbruch vor — die Aneignung erfüllte nicht Art. 139 StGB, sondern fiel unter Art. 137 StGB (unrechtmässige Aneignung) (BGE 132 IV 108 E. 2.2, 2.3).
Mitgewahrsam und Diebstahl vs. Veruntreuung. Eine Sache kann im Gewahrsam mehrerer Personen gleichzeitig stehen. Dabei wird zwischen gleichgeordnetem (gleichrangigem) Mitgewahrsam und übergeordnetem Mitgewahrsam unterschieden. Bruch fremden Gewahrsams liegt immer vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam besitzt — auch der Bruch des Mitgewahrsams eines anderen ist Gewahrsamsbruch im Sinne von Art. 139 StGB. Wo jedoch das Vertrauenselement im Vordergrund steht — namentlich bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam —, kommt Veruntreuung (Art. 138 StGB) in Betracht (BGer 6B_1360/2019 E. 2.3.2; BGE 101 IV 33 E. 2a).
Sachverhalt BGer 6B_1360/2019 — Mitgewahrsam des Verwaltungsrats: A.________ und B.________ waren Geschäftsführer bzw. stellvertretender Geschäftsführer bei der C.________ AG, einem Handelsunternehmen für elektronische Artikel. Zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter entwendeten sie insgesamt 628 elektronische Geräte im Gesamtwert von Fr. 456'881.75 und verkauften sie an Dritte weiter. Die Vorinstanz hatte auf Veruntreuung erkannt, weil die Angestellten die Geräte in Ausübung ihrer Funktion entwendet hätten. Das Bundesgericht korrigierte: Der alleinige Verwaltungsrat F.________ hatte übergeordneten Mitgewahrsam an den eingelagerten Geräten — er konnte sich aufgrund seiner Position als Vorgesetzter und Weisungsbefugter jederzeit Zutritt zum Lager verschaffen, auch ohne eigenen Schlüssel. Die Angestellten hatten den übergeordneten Gewahrsam des Verwaltungsrats gebrochen, was Diebstahl und nicht Veruntreuung ergibt. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht Veruntreuung angenommen (BGer 6B_1360/2019 E. 2.4).
| Konstellation | Gewahrsamsbruch bejaht (Diebstahl) | Gewahrsamsbruch verneint (Aneignung oder Veruntreuung) |
|---|---|---|
| Angestellte brechen übergeordneten Mitgewahrsam des Verwaltungsrats | Ja — Diebstahl (BGer 6B_1360/2019) | — |
| Banknoten im Bankomaten, von Berechtigter unbeachtet verlassen | — | Nein — kein Gewahrsam mehr, Aneignung nach Art. 137 StGB (BGE 132 IV 108) |
| Angestellte mit gleichgeordnetem Mitgewahrsam entwenden Ware | — | Veruntreuung nach Art. 138 StGB (Vertrauenselement im Vordergrund) |
| Leasingnehmer veräussert Leasingfahrzeug an Dritten | Ja — Diebstahl oder Veruntreuung, je nach Anvertrautsein (BGE 143 IV 297; BGer 7B_758/2025) | — |
B.3 Wegnahme und Aneignung
Die Wegnahme besteht im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt — sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Die Aneignung setzt einen Willen zur dauernden Enteignung und einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung voraus (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.5.4).
Drehtür-Fall (BGer 6B_100/2012): Das Bundesgericht entschied, dass das Durchschreiten einer Drehtür mit der entwendeten Sache den Gewahrsamsbruch vollendet und den Diebstahl vollendet sein lässt, sobald der Täter die Sache aus dem Gebäude ins Freie hinaus steuert — auch wenn er unmittelbar danach vom Berechtigten gestellt wird.
C. Subjektive Tatseite
C.1 Aneignungsabsicht
Die Aneignungsabsicht erfordert den Willen, sich die Sache wie ein Eigentümer anzumassen — dauernd und nicht nur vorübergehend. Wer eine Sache nur vorübergehend entlehnt, ohne sie sich zuzueignen, erfüllt den Diebstahl nicht. Die Aneignungsabsicht unterscheidet sich von der Bereicherungsabsicht: Aneignung meint die dingliche Zuordnung, Bereicherung den wirtschaftlichen Vorteil.
C.2 Bereicherungsabsicht
Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht verlangt, dass der Täter sich oder einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen will, auf den er keinen Anspruch hat. Vorübergehende Bereicherung genügt — auch wer die Sache nur kurzzeitig nutzen will, erfüllt den Tatbestand, wenn er nicht fähig und gewillt ist, sie jederzeit zu ersetzen (BGE 129 IV 223 E. 6).
C.3 Vorsatz
Art. 139 StGB erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt. Wer die Sache irrig für herrenlos hält, handelt nicht vorsätzlich — es fehlt das Bewusstsein, fremde Sachen wegzunehmen.
D. Ziff. 3: Qualifikationen
D.1 Gewerbsmässigkeit (lit. a)
Gewerbsmässig stiehlt, wer die Absicht hat, aus der wiederholten Tatbegehung eine regelmässige Einnahmequelle von einigem Umfang zu erzielen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Massgebend ist die Absicht der Regelmässigkeit — nicht die tatsächliche Wiederholung. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (E. 2d). Die Gewerbsmässigkeit erfordert keine bestimmte Anzahl von Taten; eine einzige Tat kann genügen, wenn die Absicht auf künftige Wiederholung gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2).
Leitsatz. Gewerbsmässigkeit setzt die Absicht voraus, aus Diebstählen eine regelmässige Einnahmequelle von einigem Umfang zu erzielen. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf. Eine einzige Tat kann genügen, wenn die Absicht auf künftige Wiederholung gerichtet ist.
D.2 Bande (lit. b)
Eine Bande im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB liegt bereits vor, wenn sich mindestens zwei Personen mit dem Willen zusammenschliessen, in Zukunft fortgesetzt Raub- oder Diebstahlstaten zu begehen (BGE 135 IV 158 E. 2, 3). Massgebend ist der auf fortgesetzte Begehung gerichtete gemeinsame Wille — nicht die Gruppengrösse. Der Gruppendruck und die gegenseitige psychische Stärkung sind auch bei nur zwei Tätern gegeben (E. 3.3).
Die Bandenqualifikation setzt voraus, dass der Täter den Diebstahl als Mitglied der Bande begeht. Wer nur gelegentlich mit einem Bandenmitglied zusammenwirkt, ohne selbst der Bande anzugehören, erfüllt die Qualifikation nicht (BGer 6B_207/2013 vom 10. September 2013; BGer 6B_702/2021 vom 27. Januar 2023).
D.3 Schusswaffen, gefährliche Waffen und Explosionen (lit. c)
Das Mitführen einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe zum Zweck des Diebstahls begründet die Qualifikation nach lit. c. Eine Waffe ist gefährlich, wenn sie bei unsachgemässem Einsatz schwere Gesundheitsschäden oder Erstickungserscheinungen bewirken kann (BGE 118 IV 142 E. 3e). Das blosse Mitführen genügt, wenn der Täter bereit ist, die Waffe als solche einzusetzen. Die Explosion als Qualifikationsmerkmal erfordert die Verursachung einer Sprengung im Sinne von Art. 53 StGB.
D.4 Besondere Gefährlichkeit (lit. d)
Die Auffangqualifikation der lit. d erfasst alle Fälle, in denen der Täter durch die Art der Tatausführung seine besondere Gefährlichkeit offenbart — namentlich durch rücksichtsloses Vorgehen, Einbruch in bewohnte Räume oder vergleichbare Skrupellosigkeit.
E. Ziff. 4: Antragsdelikt
Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 139 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 28 StGB). Die Antragsfrist beträgt drei Monate (Art. 31 StGB). Der Antrag kann zurückgezogen werden, solange noch kein Urteil ergangen ist. Bei qualifiziertem Diebstahl (Ziff. 3) entfällt das Antragsdelikt nicht — es bleibt bei der Antragspflicht, soweit der Geschädigte Angehöriger oder Familiengenosse ist.
F. Abgrenzungen
F.1 Diebstahl vs. Veruntreuung (Art. 138 StGB)
Die Veruntreuung setzt ein Anvertrautsein voraus — ein Vertrauensverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder. Fehlt das Anvertrautsein und liegt ein Gewahrsamsbruch vor, kommt nur Diebstahl in Betracht. Steht das Vertrauenselement im Vordergrund — namentlich bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam —, ist die Tat als Veruntreuung zu würdigen (BGer 6B_1360/2019 E. 2.3.2; BGE 101 IV 33 E. 2a). Wo der Eigentümer übergeordneten Gewahrsam hat und der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams jenen bricht, ist Diebstahl anzunehmen.
F.2 Diebstahl vs. unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB)
Die unrechtmässige Aneignung erfordert keinen Gewahrsamsbruch. Wer eine Sache an sich nimmt, die niemandem mehr gehört oder deren Gewahrsam der Berechtigte bereits verloren hat, erfüllt nicht Art. 139 StGB, sondern Art. 137 StGB — wie im Bankomaten-Fall, wo weder die Kundin noch die Bank noch Gewahrsam an den ausgegebenen Banknoten hatten (BGE 132 IV 108 E. 2.2, 2.3).
F.3 Diebstahl vs. Raub (Art. 140 StGB)
Der Raub unterscheidet sich vom Diebstahl durch die Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder die Androhung unmittelbarer Lebensgefahr. Fehlt das Gewaltmoment, kommt nur Diebstahl in Betracht.
G. Kantonale Praxisfragen
Die kantonale Praxis zu Art. 139 StGB konzentriert sich auf die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung bei Angestelltenverhältnissen. Die Zürcher und Basler Rechtsprechung zeigt, dass bei Geschäftsführern, die über eigene Schlüssel zum Lager verfügen und die Ware zweckwidrig veräussern, der Diebstahl im Vordergrund stehen kann, wenn ein übergeordneter Mitgewahrsam des Eigentümers besteht. Bei gleichgeordnetem Mitgewahrsam — etwa bei Kassieren, die über die Kasse verfügen —, überwiegt das Vertrauenselement, sodass Veruntreuung vorliegt.
H. Praxishinweise
Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:
Den Gewahrsam des Berechtigten prüfen: Hat der Geschädigte zum Tatzeitpunkt noch Gewahrsam an der Sache? Fehlt der Gewahrsam, kommt nur Art. 137 StGB (unrechtmässige Aneignung) in Betracht — mit niedrigerem Strafrahmen. Die Verteidigung hat darzulegen, dass der Berechtigte die tatsächliche Herrschaft über die Sache bereits aufgegeben hatte (BGE 132 IV 108 E. 2.2, 2.3).
Das Vertrauenselement hervorheben: Bei Angestelltenverhältnissen mit gleichgeordnetem Mitgewahrsam ist Diebstahl nicht die richtige Qualifikation — die Tat ist als Veruntreuung (Art. 138 StGB) zu würdigen, wenn das Vertrauenselement im Vordergrund steht (BGer 6B_1360/2019 E. 2.3.2).
Die Gewerbsmässigkeit bestreiten, wenn keine Absicht auf künftige Wiederholung nachweisbar ist — eine einmalige Tat genügt nur bei entsprechender Absicht, nicht bei blosser Begehung (BGE 123 IV 113 E. 2c).
Die Bandenqualifikation (lit. b) erfordert den auf fortgesetzte Begehung gerichteten gemeinsamen Willen — ein einmaliges Zusammenwirken genügt nicht. Die Verteidigung hat darzulegen, dass der Täter nicht Mitglied einer Bande war, sondern nur gelegentlich mitwirkte (BGE 135 IV 158 E. 2, 3).
Für die Strafverfolgungsbehörden:
Den Gewahrsam genau klären: Bei Diebstahlsanzeigen ist festzustellen, wer zum Tatzeitpunkt Gewahrsam an der Sache hatte. Bei Angestellten mit Schlüsselzugang ist zwischen übergeordnetem und gleichgeordnetem Mitgewahrsam zu unterscheiden — dies entscheidet über Diebstahl oder Veruntreuung (BGer 6B_1360/2019 E. 2.3.2).
Bei weggelegten oder vergessenen Sachen: Den Gewahrsamsbegriff sorgfältig prüfen — der Berechtigte hat den Gewahrsam nicht verloren, wenn er die Sache nur vorübergehend aus den Augen lässt oder sie an einem Ort zurücklässt, der seiner Herrschaftssphäre zugeordnet ist (BGE 132 IV 108 E. 2.1).
Die Antragsfrist (Ziff. 4) bei Angehörigen- und Familiengenossendiebstahl beachten — drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (Art. 31 StGB).
Für die Zivilparteien (Geschädigte):
Bei Diebstahl durch Angestellte: Die Unterscheidung zwischen Diebstahl und Veruntreuung hat praktische Bedeutung für die Strafzumessung. Bei Veruntreuung kann der Geschädigte geltend machen, dass ein Vertrauensverhältnis bestand und dieses missbraucht wurde — was die Strafe erhöhen kann (Qualifikation nach Art. 138 Ziff. 2 StGB bei berufsmässigen Vermögensverwaltern).
Den Strafantrag bei Angehörigendiebstahl rechtzeitig stellen — die Frist beträgt drei Monate und beginnt mit der Kenntnis von Tat und Täter.
Literatur
- DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, § Diebstahl.
- NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl. 2019, Art. 139.
- TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 139.
- STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 13.