Rechtsprechung zu Art. 138 StGB
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
BGE 143 IV 297 E. 1.3, 1.4 — Anvertrautsein eines geleasten Fahrzeugs; faktisches Vertrauensverhältnis
- Sachverhalt: Der Beschwerdegegner suchte einen Dodge Ram in einer Garage aus und liess den Leasingvertrag über eine Mantelfirma (B. GmbH) abschliessen, deren Geschäftsführer die Verträge unterzeichnete. Er holte das Fahrzeug ab, benützte es selbst und verkaufte es nach Kündigung des Leasingvertrags durch die Leasinggeberin weiter. Die Vorinstanz hatte nur auf unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) erkannt, weil der Beschwerdegegner nicht Angestellter der B. GmbH gewesen sei und das Fahrzeug daher nicht anvertraut erhalten habe.
- Kernaussage: Das Anvertrautsein ist ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Es genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Dass der Beschwerdegegner nicht Vertragspartei des Leasingvertrags war und die Mantelfirma das Fahrzeug vertragswidrig an ihn weitergab, ändert nichts am Anvertrautsein — massgebend ist, dass ihm das Fahrzeug im Auftrag der Leasinggeberin übergeben wurde (E. 1.4). Die Vorinstanz hatte zu Unrecht nur auf unrechtmässige Aneignung statt auf Veruntreuung erkannt.
- Einschlägig für: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anvertrautsein, faktisches Vertrauensverhältnis, Leasing).
BGE 133 IV 21 E. 6, 7 — Werterhaltungspflicht und Freispruch vom Betrug; keine Veruntreuung bei täuschungsbedingter Gegenleistung
- Sachverhalt: Die Beschwerdeführer boten angebliche Bankgarantien zum Kauf an, die in Wahrheit nicht existierten. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges wurden sie in einem Fall freigesprochen. Die Vorinstanz hatte sie mangels Betrugs der Veruntreuung für schuldig erklärt.
- Kernaussage: Täuschungsbedingte Gegenleistungen für die versprochene vertragliche Leistung aus vollkommen zweiseitigen Verträgen begründen keine Werterhaltungspflicht. Der Freispruch vom Betrug schliesst daher keine ersatzweise Verurteilung wegen Veruntreuung ein (E. 6, 7). Wo keine Werterhaltungspflicht besteht, fehlt das Anvertrautsein als Voraussetzung der Gutsveruntreuung.
- Einschlägig für: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Werterhaltungspflicht, vollkommen zweiseitige Verträge, Betrug vs. Veruntreuung).
BGE 118 IV 27 E. 3a, 3b — Bereicherungsabsicht und Ersatzfähigkeit; Hypothekarkredit als fremdes Geld
- Sachverhalt: Ein Betreibungsbeamter verwendete eingezogene Betreibungsgebühren für private Zwecke. Die Vorinstanz sprach ihn von der Veruntreuung frei, weil er über zwei Liegenschaften verfügt habe und jederzeit einen Hypothekarkredit hätte aufnehmen können, um die fehlenden Gelder zu ersetzen.
- Kernaussage: Ersatzfähigkeit setzt voraus, dass der Täter das Geld griffbereit hat. Ein Hypothekarkredit, auf den der Täter keinen Anspruch hat, stellt keine eigenen Mittel dar — er verleiht dem Täter lediglich den Zugriff auf fremdes Geld. Die Fähigkeit zum Ersatz, die nur dank Leistungen Dritter zustande kommt, auf die der Täter keinen Anspruch hat, schliesst die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht aus (E. 3b).
- Einschlägig für: Art. 138 StGB (Bereicherungsabsicht, Ersatzfähigkeit, Hypothekarkredit).
BGE 129 IV 257 E. 2 — Zweckbindung bei Darlehen; keine Werterhaltungspflicht bei Spiel
- Sachverhalt: Ein Darlehen war für Spielzwecke gewährt worden und wurde für andere Zwecke verwendet.
- Kernaussage: Wer ein für ein Spiel gewährtes Darlehen zu einem anderen Zweck verwendet, erfüllt nicht den Tatbestand der Veruntreuung. Eine Werterhaltungspflicht ergibt sich nicht aus der blossen Zweckvereinbarung eines Darlehens, das keine Treuhandbeziehung begründet (E. 2). Art. 513 OR ordnet bei zweckgebundenen Darlehen ohne Treuhandcharakter keine Veruntreuungspflicht an.
- Einschlägig für: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Darlehen, Zweckbindung, Werterhaltungspflicht).
BGE 124 IV 9 E. 1d, 1e — Baukreditnehmer; Werterhaltungspflicht bei zweckgebundenem Darlehen
- Sachverhalt: Ein Baukreditnehmer hatte sich der Bank verpflichtet, die bezogenen Gelder in das Bauwerk zu investieren. Er verwendete die Gelder für andere Zwecke.
- Kernaussage: Wird ein Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet, kann sich aus der vertraglichen Vereinbarung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergeben (E. 1d). Die Werterhaltungspflicht des Baukreditnehmers wurde bejaht, der sich der Bank verpflichtet hatte, die bezogenen Gelder in das Bauwerk zu investieren (E. 1e).
- Einschlägig für: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Werterhaltungspflicht, Baukredit, Zweckdarlehen).
BGE 121 IV 23 — Vereitelungshandlung durch Notar und Grundbuchverwalter
- Sachverhalt: Ein Notar und Grundbuchverwalter verschleierte die Einnahme von Steuergeldern gegenüber dem Steuerhoheitsträger mittels unwahrer Belege.
- Kernaussage: Die tatbestandsmässige Handlung bei der Gutsveruntreuung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Ein Notar und Grundbuchverwalter, der die Einnahme von Steuergeldern gegenüber dem Steuerhoheitsträger mittels unwahrer Belege verschleiert, bekundet damit eindeutig den Willen zur Vereitelung.
- Einschlägig für: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Vereitelungshandlung, Amtsträger).
BGer 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 — Qualifizierte Veruntreuung durch Berufsbeistand; Anvertrautsein aller Konti; Schwebezustand des Darlehensvertrags
- Sachverhalt: A.________ wurde am 21. Februar 2017 von der KESB U.________ als Vertretungsbeistand von B.________ sel. ernannt. In dieser Funktion unterzeichnete er am 13. April 2017 einen Darlehensvertrag über maximal Fr. 400'000.– mit B.________ sel., ohne die gesetzlich erforderliche KESB-Genehmigung einzuholen. In der Folge hob er von den Konti von B.________ sel. insgesamt Fr. 365'946.90 ab und verschob sie auf eigene Konti, wofür er unter anderem einen Personenwagen, ein Boot samt Anhang und ein Grundstück in der Dominikanischen Republik (auf den Namen seiner Ehefrau eingetragen) erwarb. Er verwendete irreführende Buchungstexte («Aufwände Wohnungen», «Kosten Makler»). Aufgrund seiner desolaten finanziellen Lage war er nicht in der Lage, die Gelder zurückzuzahlen. B.________ sel. erlitt einen finanziellen Verlust von ca. Fr. 365'946.90.
- Kernaussage: (1) Mit der Ernennung zum Beistand und der Ausstellung der Ernennungsurkunde entsteht eine unkontrollierbare Verfügungsbefugnis über alle Guthaben der verbeiständeten Person — auch über ausländische Konti (E. 1.4.2). (2) Die Rechtsprechung verlangt nicht alleinige Verfügungsmacht; dass die verbeiständete Person weiterhin Transaktionen hätte vornehmen können, schliesst das Anvertrautsein nicht aus (E. 1.4.2). (3) Ein Darlehensvertrag zwischen Beistand und verbeiständeter Person befindet sich ohne KESB-Genehmigung im Schwebezustand und berechtigt den Beistand nicht, über die Guthaben zu verfügen (E. 1.2.3). (4) Die unrechtmässige Verwendung ist bereits durch die pflichtwidrige Abbuchung von Buchgeld erfüllt (E. 1.4.2). (5) Bei desolater Finanzlage fehlt die Ersatzfähigkeit, was die unrechtmässige Bereicherungsabsicht begründet (E. 1.3.1). (6) Die Qualifikation nach Ziff. 2 greift, da die Tat in Ausübung der Beistandsfunktion begangen wurde (E. 1.2.4).
- Einschlägig für: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anvertrautsein, Beistandschaft, Werterhaltungspflicht, Vereitelungshandlung, Bereicherungsabsicht, Ersatzfähigkeit, Qualifikation).
BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 — Anvertrautsein einer Leasing-Autowaschanlage; Aneignung durch Veräusserung; mehrfache Veruntreuung
- Sachverhalt: A.________ wurde des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung, der Veruntreuung einer Autowaschanlage, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, der Misswirtschaft und der mehrfachen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages schuldig gesprochen. Die Veruntreuung betraf eine Autowaschanlage: Die P.________ AG (Leasingnehmerin) und die C.________ AG (Leasinggeberin) hatten am 28. November 2008 einen Leasingvertrag abgeschlossen, der vorsah, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum der C.________ AG bleibe. A.________ veräusserte als Verwaltungsrat der P.________ AG die Autowaschanlage am 26. Juli 2016 an die Q.________ AG, obwohl er wusste, dass sie im Eigentum der C.________ AG stand.
- Kernaussage: (1) Eine Leasing-Autowaschanlage, die mit dem Boden verschraubt, aber nicht fest mit ihm verbunden ist, ist eine bewegliche Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Fahrnisbaute) (E. 6.5.2). (2) In Leasingverträgen ist das Leasingobjekt dem Leasingnehmer anvertraut, da die Leasinggeberin Eigentümerin bleibt und der Leasingnehmer das Objekt nach Ablauf zurückgeben muss (E. 6.5.3). (3) Die Veräusserung des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer an einen Dritten manifestiert den Willen zur dauernden Enteignung und erfüllt die Aneignungshandlung (E. 6.4.1, 6.5.4). (4) Wer den Leasingvertrag kennt und weiss, dass das Leasingobjekt im Eigentum der Leasinggeberin steht, handelt vorsätzlich und mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (E. 6.4.2, 6.5.5).
- Einschlägig für: Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anvertrautsein, Leasing, Aneignung durch Veräusserung, bewegliche Sache, Bereicherungsabsicht).
II. Weitere kantonale Praxis
Weitere kantonale Entscheide zu Art. 138 StGB sind auf entscheidsuche.ch über die Suche mit dem Stichwort «Veruntreuung» oder der Artikelnnummer «138 StGB» zugänglich.