Art. 138 StGB — Veruntreuung
Gesetzeswortlaut
Art. 138 StGB — Veruntreuung
Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Begriff und Schutzzweck
1 Art. 138 StGB schützt das anvertraute Gut vor unrechtmässiger Aneignung und vertragswidriger Verwendung. Während der Diebstahl (Art. 139 StGB) den Bruch fremden Gewahrsams erfasst, setzt die Veruntreuung voraus, dass der Täter die Sache oder den Vermögenswert bereits mit Zustimmung des Berechtigten in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt hat (BGE 143 IV 297 E. 1.4).
II. Tatbestandsvarianten (Ziff. 1)
1. Aneignung anvertrauter beweglicher Sachen (Abs. 1)
2 Anvertraut ist eine Sache, die der Täter mit der Verpflichtung empfängt, sie für den Eigentümer zu verwahren, zu verwalten oder zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Die Aneignung liegt vor, wenn sich der Täter wie ein Eigentümer geriert und den Berechtigten dauerhaft aus seiner Rechtsstellung verdrängt (BGE 143 IV 297 E. 1.4).
2. Unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte (Abs. 2)
3 Bei Buchgeldern und Forderungen verlangt die Gutsveruntreuung eine spezifische Werterhaltungspflicht (BGE 133 IV 21 E. 6; BGE 124 IV 9 E. 1d). Die Tathandlung besteht im Verhalten, durch welches der Täter eindeutig den Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23). Werden Darlehen ohne vertragliche Werterhaltungspflicht empfangen, liegt bei Zweckentfremdung keine Veruntreuung vor (BGE 129 IV 257 E. 2).
3. Bereicherungsabsicht und Ersatzbereitschaft
4 Die subjektive Tatseite erfordert Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Die blosse hypothetische Möglichkeit, den Schaden künftig durch Dritte zu decken, schliesst die Bereicherungsabsicht nicht aus (BGE 118 IV 27).
III. Qualifikationen (Ziff. 2)
1. Amtliche und berufliche Vertrauensstellungen
5 Ziff. 2 erhöht den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe für Amtsträger, Beistände und berufsmässige Vermögensverwalter. Das Bundesgericht bejaht das Anvertrautsein insbesondere bei Vermögensverwaltungshandlungen im Rahmen eines behördlichen Beistandsmandats (BGer 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 1.2).
IV. Kantonale Praxisfragen
1. Nachweis der ständigen Ersatzbereitschaft
6 In der kantonalen Gerichtspraxis entfällt die Bereicherungsabsicht bei Kontovermischungen nur, wenn der Täter nachweist, dass er jederzeit fähig und bereit war, die anvertrauten Gelder aus eigenen Mitteln sofort zu ersetzen (Obergericht ZH SB180237 vom 15. Januar 2019).
2. Abgrenzung zur ungetreuen Geschäftsführung
7 Bei der Verwaltung von Gesellschaftsvermögen verlangt die kantonale Rechtsprechung eine präzise Abgrenzung zwischen treuwidriger Vermögensentnahme (Art. 138) und riskanter Geschäftsführung gemäss Art. 158 StGB (Obergericht ZH SB190089 vom 9. März 2020).
V. Literatur
- NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 138.
- TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 138.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 13 N 1 ff.