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Art. 138 StGB — Veruntreuung

Gesetzeswortlaut

Art. 138 StGB — Veruntreuung

1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

2 Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 311.0, Stand der Konsolidierung 12. Juni 2026.

Überblick und Bedeutung

Art. 138 StGB schützt das anvertraute Gut vor unrechtmässiger Aneignung und vertragswidriger Verwendung. Die Norm setzt voraus, dass der Täter die Sache oder den Vermögenswert bereits mit Zustimmung des Berechtigten in seiner Verfügungsgewalt hat — darin unterscheidet sie sich vom Diebstahl (Art. 139 StGB), der den Bruch fremden Gewahrsams erfordert, und von der Unterschlagung (Art. 137 StGB), die keine Vertrauensstellung voraussetzt.

Die Veruntreuung kennt zwei Grundtatbestände: die Aneignung anvertrauter beweglicher Sachen (Ziff. 1 Abs. 1, 1. Alternative) und die unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte (Ziff. 1 Abs. 2, 2. Alternative). Die zweite Alternative ist von erheblicher praktischer Bedeutung, weil sie Buchgeld und Forderungen erfasst und eine Werterhaltungspflicht voraussetzt, die im Einzelfall verneint werden kann. Die Qualifikation (Ziff. 2) erhöht den Strafrahmen für Amtsträger, Beistände und berufsmässige Vermögensverwalter.

Prüfschema

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBeweislastAbschnitt
1Tatobjekt Abs. 1 Alt. 1Fremde bewegliche SacheStAB.1
2AnvertrautseinFaktisches Vertrauensverhältnis — Verfügungsgewalt ohne Mitwirkung des TreugebersStAB.2
3AneignungDauernde Enteignung: Wie-Eigentümer-Verhalten mit äusserlich erkennbarem Willen zur dauernden ZueignungStAB.3
4Tatobjekt Abs. 1 Alt. 2Anvertraute Vermögenswerte (Buchgeld, Forderungen)StAC.1
5WerterhaltungspflichtVertragliche oder rechtliche Pflicht, den Wert für den Treugeber zu erhaltenStAC.2
6VereitelungshandlungEindeutige Bekundung des Willens, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereitelnStAC.3
7VorsatzWissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (Eventualvorsatz genügt)StAD.1
8BereicherungsabsichtUnrechtmässige Bereicherungsabsicht: fehlende Ersatzfähigkeit oder fehlender ErsatzwilleStAD.2
9Angehörigen-/FamiliengenossenAntragserfordernis bei Tat zum Nachteil von Angehörigen oder FamiliengenossenGeschädigterE
10Qualifikation Ziff. 2Begehung als Behördenmitglied, Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder behördlich ErmächtigterStAF
11AbgrenzungVeruntreuung vs. Betrug, Unterschlagung, ungetreue GeschäftsbesorgungStAG

Kommentierung

A. Anwendungsbereich und Rechtsnatur

Art. 138 StGB steht systematisch zwischen der Unterschlagung (Art. 137 StGB) und dem Diebstahl (Art. 139 StGB). Die Unterschlagung erfasst fremde Sachen, die der Täter bereits in seiner Gewahrsam hat, ohne dass ein Vertrauensverhältnis vorliegen müsste. Der Diebstahl erfordert den Bruch fremden Gewahrsams. Die Veruntreuung verlangt demgegenüber ein anvertrautes Gut — ein Gut, das der Treugeber dem Täter gerade deshalb übergeben hat, weil er auf dessen redliche Verwaltung vertraut. Das Vertrauensverhältnis ist konstitutiv; fehlt es, kommt nur Unterschlagung (Art. 137 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 StGB) in Betracht.

Die beiden Tatbestandsalternativen unterscheiden sich im Tatobjekt und in der Tathandlung:

Abs. 1 Alt. 1 (Sachveruntreuung)Abs. 1 Alt. 2 (Gutsveruntreuung)
TatobjektFremde bewegliche SacheAnvertraute Vermögenswerte (Buchgeld, Forderungen)
TathandlungAneignung (dauernde Enteignung)Unrechtmässige Verwendung
Zusätzlich erforderlich—Werterhaltungspflicht und Vereitelungshandlung

B. Ziff. 1 Abs. 1: Aneignung anvertrauter fremder beweglicher Sachen

B.1 Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

Tatobjekt der Sachveruntreuung ist eine fremde bewegliche Sache im Sinne von Art. 641 ff. ZGB. Ob eine Sache fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien: Sie muss im Eigentum einer anderen Person stehen (BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.5.1). Ob sie beweglich ist, richtet sich ebenfalls nach Zivilrecht: Alles, was nicht mit der Erdoberfläche verbunden ist und dessen Standort ohne Beschädigung der Substanz beliebig verändert werden kann, gilt als beweglich — einschliesslich der Fahrnisbaute, die zwar mit dem Boden verschraubt oder aufgesetzt, aber nicht fest mit ihm verbunden sind (BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.5.2).

Leasingfahrzeuge und Leasingobjekte sind fremde bewegliche Sachen, solange das Eigentum bei der Leasinggeberin verbleibt und ein Eigentumsübergang nicht vertraglich vorgesehen ist (BGE 143 IV 297 E. 1.4; BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.5.3). Dies gilt auch für eine Autowaschanlage, die zwar auf einem Grundstück errichtet, aber demontierbar ist und vertraglich im Eigentum der Leasinggeberin verbleibt — wie das Bundesgericht im Fall einer als Treuhandkonstruktion veräusserten Autowaschanlage entschied (BGer 7B_758/2025 E. 6.3.1, 6.5.3).

B.2 Anvertrautsein (faktisches Vertrauensverhältnis)

Anvertraut ist, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.5.3). Das Anvertrautsein ist ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Es genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann — ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGer 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.1). Die Rechtsprechung verlangt gerade nicht, dass dem Täter alleinige oder ausschliessliche Verfügungsmacht zukommt — es genügt eine unkontrollierbare Verfügungsbefugnis (BGer 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 1.4.2, mit Hinweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 95 ff. zu Art. 138 StGB).

Sachverhalt BGE 143 IV 297 — Leasingfahrzeug über Mantelfirma: Der Beschwerdegegner suchte einen Dodge Ram in einer Garage aus und liess den Leasingvertrag über eine Mantelfirma (B. GmbH) abschliessen, deren Geschäftsführer die Verträge unterzeichnete. Er holte das Fahrzeug ab, benützte es selbst und verkaufte es nach Kündigung des Leasingvertrags durch die Leasinggeberin weiter. Die Vorinstanz hatte nur auf unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB) erkannt, weil der Beschwerdegegner nicht Angestellter der B. GmbH gewesen sei und das Fahrzeug daher nicht anvertraut erhalten habe. Das Bundesgericht hielt fest: Das Anvertrautsein ist ein faktisches Verhältnis. Dass der Beschwerdegegner nicht Vertragspartei des Leasingvertrags war und die Mantelfirma das Fahrzeug vertragswidrig an ihn weitergab, ändert nichts am Anvertrautsein — massgebend ist, dass ihm das Fahrzeug im Auftrag der Leasinggeberin übergeben wurde und er die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte (BGE 143 IV 297 E. 1.4).

Sachverhalt BGer 6B_224/2024 — Berufsbeistand und anvertraute Konti: A.________ wurde am 21. Februar 2017 von der KESB U.________ als Vertretungsbeistand von B.________ sel. ernannt. Sein Auftrag umfasste unter anderem, sie beim Erledigen ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Banken. Das Bundesgericht hielt fest, dass mit der Ernennung zum Beistand und der Ausstellung der Ernennungsurkunde eine an sich unkontrollierbare Verfügungsbefugnis über alle Buchwerte entstand — auch über Guthaben auf ausländischen Bankkonti. Dass die KESB B.________ sel. die Handlungsfähigkeit nicht entzogen hatte und diese weiterhin rechtsgültig Transaktionen hätte vornehmen können, schloss das Anvertrautsein nicht aus: Die Rechtsprechung verlangt gerade nicht alleinige Verfügungsmacht (BGer 6B_224/2024 E. 1.2.2, 1.4.2).

KonstellationAnvertrautsein bejahtAnvertrautsein verneint
Leasingfahrzeug, über Mantelfirma bezogen, faktisch genutztJa — faktische Verfügungsgewalt genügt (BGE 143 IV 297)—
Beistandschaft: Konti der verbeiständeten Person, auch ausländischeJa — Ernennungsurkunde vermittelt Verfügungsbefugnis (BGer 6B_224/2024)—
Täuschungsbedingte Gegenleistung aus zweiseitigem Vertrag—Nein — keine Werterhaltungspflicht, kein Anvertrautsein (BGE 133 IV 21)
Leasingobjekt (Autowaschanlage), veräussertJa — Leasinggeberin bleibt Eigentümerin, Leasingnehmerin hat Rückgabepflicht (BGer 7B_758/2025)—

B.3 Aneignung (dauernde Enteignung)

Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt — sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern — oder dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, also auf Verwendung der Sache zu eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.5.4; BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; BGE 118 IV 148 E. 2a).

Veräusserung eines Leasingobjekts: Wer als Verwaltungsrat einer Leasingnehmerin ein Leasingfahrzeug oder eine Leasing-Autowaschanlage an einen Dritten veräussert, manifestiert den Willen zur dauernden Enteignung. Das Bundesgericht hat im Fall der veräusserten Autowaschanlage festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Leasingnehmerin die Anlage an die Käuferin veräusserte, obwohl er wusste, dass sie im Eigentum der Leasinggeberin stand — ein eindeutiger Willen zur dauernden Enteignung (BGer 7B_758/2025 E. 6.4.1, 6.5.4).

C. Ziff. 1 Abs. 2: Unrechtmässige Verwendung anvertrauter Vermögenswerte

C.1 Tatobjekt: anvertraute Vermögenswerte

Die zweite Tatbestandsalternative erfasst Vermögenswerte, namentlich Buchgeld und Forderungen. Buchgeld auf einem Bankkonto ist ein anvertrauter Vermögenswert, sobald der Kontoinhaber oder Bevollmächtigte ohne Mitwirkung des Treugebers darüber verfügen kann. Die gleichen Grundsätze wie beim Anvertrautsein körperlicher Sachen gelten sinngemäss: massgebend ist die faktische Verfügungsbefugnis.

Beistandschaft und Bankkonti: Wird jemand zum Vertretungsbeistand ernannt, so sind ihm alle Guthaben der verbeiständeten Person — auch auf ausländischen Konti — anvertraut, sobald er aufgrund der Ernennungsurkunde ohne Mitwirkung der verbeiständeten Person darüber verfügen kann. Dass ausländische Banken unter Umständen eine Anerkennung des KESB-Entscheids verlangen, ändert daran nichts: Der Beistand kann dieses Hindernis selbstständig überwinden, indem er die Anerkennung beantragt (BGer 6B_224/2024 E. 1.4.2).

C.2 Werterhaltungspflicht

Die Gutsveruntreuung setzt eine Werterhaltungspflicht voraus. Wer Vermögenswerte empfängt, ohne zur Werterhaltung verpflichtet zu sein, verwendet sie nicht unrechtmässig — selbst wenn er sie vertragswidrig einsetzt. Die Werterhaltungspflicht ergibt sich aus der zugrundeliegenden Rechtsbeziehung: aus einem Treuhandverhältnis, einem Auftrag, einer Beistandschaft oder einer vertraglichen Zweckbindung.

Sachverhalt BGE 133 IV 21 — Bankgarantien und zweiseitige Verträge: Die Beschwerdeführer boten angebliche Bankgarantien zum Kauf an, die in Wahrheit nicht existierten. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges wurden sie in einem Fall freigesprochen. Das Bundesgericht hielt fest: Täuschungsbedingte Gegenleistungen für die versprochene vertragliche Leistung aus vollkommen zweiseitigen Verträgen begründen keine Werterhaltungspflicht. Wer aufgrund eines Kaufvertrags einen Kaufpreis zahlt und dafür eine (nicht existierende) Bankgarantie erhält, empfiehlt den Kaufpreis nicht im Treuhandverhältnis — er erbringt eine vertragliche Gegenleistung. Der Freispruch vom Betrug schliesst daher keine ersatzweise Verurteilung wegen Veruntreuung ein (BGE 133 IV 21 E. 6, 7).

Sachverhalt BGE 124 IV 9 — Baukreditnehmer: Ein Baukreditnehmer hatte sich der Bank verpflichtet, die bezogenen Gelder in das Bauwerk zu investieren. Das Bundesgericht bejahte eine Werterhaltungspflicht: Wird ein Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet, kann sich aus der vertraglichen Vereinbarung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergeben (BGE 124 IV 9 E. 1d, 1e).

KonstellationWerterhaltungspflicht bejahtWerterhaltungspflicht verneint
Baukredit mit zweckgebundener VerwendungspflichtJa — vertragliche Zweckbindung (BGE 124 IV 9)—
Beistandschaft: Verwaltung fremder GuthabenJa — gesetzliche Treuhandpflicht (BGer 6B_224/2024)—
Darlehen zu Spielzwecken—Nein — blosse Zweckvereinbarung ohne Treuhand (BGE 129 IV 257)
Täuschungsbedingte Gegenleistung aus Kaufvertrag—Nein — keine Treuhand, sondern synallagmatische Gegenleistung (BGE 133 IV 21)
Retrozessionen / Provisionen von Drittbanken an Vermögensverwalter—Nein — kein Anvertrautsein im Verhältnis zum Kunden; blosse schuldrechtliche Ablieferungspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR); ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), nicht Veruntreuung (BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGE 144 IV 294)
Darlehensvertrag zwischen Beistand und verbeiständeter Person ohne KESB-GenehmigungJa — Schwebezustand bis zur Genehmigung der KESB; der Beistand ist nicht berechtigt, über die Guthaben zu verfügen (BGer 6B_224/2024)—

Leitsatz. Eine Werterhaltungspflicht entsteht nur aus einer Treuhandbeziehung oder einer vergleichbaren vertraglichen Zweckbindung. Blosse Zweckvereinbarungen bei Darlehen (Art. 513 OR), synallagmatische Gegenleistungen und schuldrechtliche Ablieferungspflichten bei Retrozessionen (Art. 400 Abs. 1 OR) begründen keine Werterhaltungspflicht nach Art. 138 StGB.

C.3 Vereitelungshandlung

Die tatbestandsmässige Handlung bei der Gutsveruntreuung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; BGer 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.1). Bei Buchgeld genügt es, wenn der Täter das Guthaben, über das er verfügen kann, pflichtwidrig abbucht (BGer 6B_224/2024 E. 1.4.2, mit Hinweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 108 zu Art. 138 StGB).

Sachverhalt BGE 121 IV 23 — Notar verschleiert Steuereingänge: Ein Notar und Grundbuchverwalter verschleierte die Einnahmen aus Steuergeldern gegenüber dem Steuerhoheitsträger mittels unwahrer Belege. Das Bundesgericht bejahte die Vereitelungshandlung: Ein Notar, der Steuereingänge verbucht und gegenüber dem Steuerhoheitsträger durch unwahre Belege verschleiert, bekundet eindeutig den Willen, den Rückgabeanspruch zu vereiteln (BGE 121 IV 23).

Sachverhalt BGer 6B_224/2024 — Beistand verschiebt Guthaben auf eigene Konti: Der Berufsbeistand A.________ hob von den Konti der verbeiständeten B.________ sel. insgesamt Fr. 365'946.90 ab und verschob sie auf eigene Konti, wobei er irreführende Buchungstexte verwendete («Aufwände Wohnungen», «Kosten Makler»). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verschiebung von Buchgeld auf eigene Konti die Vereitelungshandlung erfüllt — insbesondere, wenn der Täter die Gelder für den Kauf eines Personenwagens, eines Grundstücks in der Dominikanischen Republik und für den eigenen Lebensunterhalt verwendet (BGer 6B_224/2024 E. 1.2.2, 1.2.3).

D. Subjektive Tatseite: Vorsatz und Bereicherungsabsicht

D.1 Vorsatz

Art. 138 StGB erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (BGer 7B_758/2025 vom 22. Juli 2026 E. 6.5.5; BGer 6B_224/2024 E. 1.3.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht prüft sie nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage hingegen ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGer 6B_224/2024 E. 1.3.2).

D.2 Bereicherungsabsicht und Ersatzfähigkeit

Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht erfordert, dass der Täter die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit bzw. auf den für die Rückgabe oder Weiterleitung vereinbarten Zeitpunkt sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; BGer 6B_224/2024 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.1). Ist der Täter fähig und gewillt, das Gut zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt (BGE 118 IV 27 E. 3a).

Ersatzfähigkeit setzt voraus, dass der Täter das Geld griffbereit hat. Ein Hypothekarkredit, auf den der Täter keinen Anspruch hat, stellt keine eigenen Mittel dar — er verleiht dem Täter lediglich den Zugriff auf fremdes Geld. Die Fähigkeit, Ersatz zu leisten, die nur dank Leistungen Dritter zustande kommt, auf die der Täter keinen Anspruch hat, schliesst die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht aus (BGE 118 IV 27 E. 3b).

Ersatzfähigkeit entfällt bei desolater Finanzlage: Liegt der Ersatzwille vor, kann aber der Täter aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein, rechtzeitig Ersatz leisten zu können, so fehlt die Ersatzfähigkeit (BGer 6B_224/2024 E. 1.3.1; BGer 6B_586/2025 vom 4. März 2026 E. 2.1). Das Bundesgericht hat im Fall des Berufsbeistands A.________ festgehalten, dass dieser aufgrund seiner desolaten finanziellen Situation ausserstande war, die bezogenen Gelder jederzeit sofort und vollständig zu ersetzen — die bezogenen Gelder wurden nicht zurückgezahlt, so dass B.________ sel. einen finanziellen Verlust in der Höhe von ca. Fr. 365'946.90 erlitt (BGer 6B_224/2024 E. 1.2.3, 1.3.1).

Leitsatz. Ersatzfähigkeit verlangt griffbereite eigene Mittel. Ein blosser Anspruch auf einen Kredit oder die theoretische Möglichkeit, Liegenschaften zu belasten, genügt nicht. Ersatzfähigkeit fehlt auch, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz zu leisten.

E. Ziff. 1 Satz 4: Antragsdelikt bei Angehörigen und Familiengenossen

Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 Satz 4 StGB i.V.m. Art. 28 StGB). Angehörige im Sinne von Art. 110 Ziff. 1 StGB sind Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte gerader Linie, Geschwister und Verschwägerte. Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.

F. Ziff. 2: Qualifikation

Ziff. 2 erhöht den Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe für Taten, die in besonderen Vertrauensstellungen begangen werden. Der Katalog umfasst:

  • Mitglieder einer Behörde
  • Beamte
  • Vormünder
  • Beistände
  • Berufsmässige Vermögensverwalter
  • Personen bei Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Handelsgeschäfts, zu der sie durch eine Behörde ermächtigt sind

Sachverhalt BGer 6B_224/2024 — Qualifizierte Veruntreuung durch Berufsbeistand: A.________ handelte als Berufsbeistand von B.________ sel. — eine der in Ziff. 2 genannten Vertrauensstellungen. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung (BGer 6B_224/2024 E. 1.2.4). Die Qualifikation greift ein, sobald der Täter die Tat in Ausübung seiner Funktion begeht — es genügt nicht, dass er die Vertrauensstellung lediglich innehat.

G. Abgrenzungen

G.1 Veruntreuung vs. Unterschlagung (Art. 137 StGB)

Die Unterschlagung erfasst die Aneignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits in seiner Gewahrsam hat, ohne dass ein Vertrauensverhältnis vorliegt. Fehlt das Anvertrautsein, kommt nur Unterschlagung in Betracht. Das Obergericht des Kantons Zürich hatte im Fall BGE 143 IV 297 nur auf Unterschlagung erkannt, weil es das Anvertrautsein verneinte — das Bundesgericht korrigierte dies und hielt fest, dass ein faktisches Vertrauensverhältnis genügt (BGE 143 IV 297 E. 1.4).

G.2 Veruntreuung vs. Betrug (Art. 146 StGB)

Betrug und Veruntreuung schliessen sich nicht gegenseitig aus. Der Betrug erfordert eine arglistige Täuschung, die das Opfer zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Die Veruntreuung erfordert ein Anvertrautsein und — bei der Gutsveruntreuung — eine Werterhaltungspflicht. Wer täuschungsbedingt einen Vermögenswert empfängt und diesen anschliessend veruntreut, erfüllt beide Tatbestände in Tatmehrheit. Werden jedoch die Gegenleistungen aus einem zweiseitigen Vertrag als Veruntreuungsobjekt behauptet, fehlt die Werterhaltungspflicht — der Betrug verdrängt die Veruntreuung nicht, sondern schliesst sie in diesem Punkt aus (BGE 133 IV 21 E. 6, 7).

G.3 Veruntreuung vs. ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB)

Die ungetreue Geschäftsbesorgung erfordert eine Geschäftsführungsbefugnis und einen Pflichtverstoss, der den Treugeber schädigt. Die Veruntreuung setzt — bei der Sachveruntreuung — eine Aneignungshandlung voraus und — bei der Gutsveruntreuung — eine Vereitelungshandlung. Wo der Täter fremdes Geld nicht aneignet oder vereitelt, sondern «lediglich» pflichtwidrig verwaltet, kommt ungetreue Geschäftsbesorgung in Betracht. Im Fall BGer 7B_758/2025 wurde der Beschwerdeführer neben gewerbsmässigem Betrug und mehrfacher Veruntreuung auch der ungetreuen Geschäftsbesorgung (handelnd mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht) schuldig gesprochen — die Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, soweit sie unterschiedliche Rechtsgüter oder Handlungen erfassen (BGer 7B_758/2025).

Retrozessionen im Vermögensverwaltungsrecht: Bei der Nicht-Weitergabe von Retrozessionen durch Vermögensverwalter wird in der Praxis regelmässig Strafanzeige wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre scheidet Art. 138 StGB jedoch aus: Die von Drittbanken oder Fondsleitungen an den Vermögensverwalter ausgerichteten Vergütungen sind keine dem Kunden «anvertrauten» Vermögenswerte (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Zwischen dem Dritten und dem Verwalter besteht keine Treuhandabrede zugunsten des Kunden; der Kunde hat lediglich einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch nach Art. 400 Abs. 1 OR. Die Nichterfüllung einer blossen Geldschuld begründet keine Werterhaltungspflicht an fremdem Gut. Die strafrechtliche Relevanz beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 158 StGB (ungetreue Geschäftsbesorgung durch Verschweigen; BGE 144 IV 294; BGer 6B_431/2024). Eine Veruntreuung käme nur dann in Betracht, wenn Retrozessionen bereits dem Kundenkonto gutgeschrieben worden wären und der Verwalter sie mittels Kontovollmacht unberechtigt auf eigene Konti transferiert hätte.

H. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Das Anvertrautsein prüfen: Fehlt das Vertrauensverhältnis, kommt nur Unterschlagung (Art. 137 StGB) in Betracht — mit niedrigerem Strafrahmen. Die Verteidigung hat darzulegen, dass keine faktische Verfügungsbefugnis ohne Mitwirkung des Treugebers bestand (BGE 143 IV 297 E. 1.4).
  2. Die Werterhaltungspflicht bestreiten: Bei Darlehen und zweiseitigen Verträgen ist zu prüfen, ob eine Treuhandbeziehung vorliegt. Blosse Zweckvereinbarungen (Art. 513 OR) und täuschungsbedingte Gegenleistungen aus Kaufverträgen begründen keine Werterhaltungspflicht (BGE 129 IV 257 E. 2; BGE 133 IV 21 E. 6, 7).
  3. Bei Strafanzeigen wegen Retrozessionen Art. 138 StGB abwehren: Retrozessionen von Dritten sind keine anvertrauten Gelder; der Vorwurf der Veruntreuung greift ins Leere (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Verteidigungslinie muss auf die Voraussetzungen von Art. 158 StGB (Aufklärung, Verzicht, fehlende Garantenstellung bei Execution-only) ausgerichtet sein.
  4. Die Ersatzfähigkeit substanziiert darlegen: Ersatzfähigkeit verlangt griffbereite eigene Mittel. Ein Hypothekarkredit, auf den kein Anspruch besteht, genügt nicht (BGE 118 IV 27 E. 3b). Ist die wirtschaftliche Lage desolat, fehlt die Ersatzfähigkeit selbst bei vorhandenem Ersatzwillen (BGer 6B_224/2024 E. 1.3.1).
  5. Die Qualifikation (Ziff. 2) nur bejahen, wenn die Tat in Ausübung der Funktion begangen wurde — nicht bereits bei blosser Innehabung der Vertrauensstellung.

Für die Strafverfolgungsbehörden:

  1. Das Anvertrautsein ist weit zu verstehen: Es genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Auch bei Beistandschaften umfasst das Anvertrautsein alle Guthaben, auf die der Beistand aufgrund der Ernennungsurkunde Zugriff hat — auch ausländische Konti (BGer 6B_224/2024 E. 1.4.2).
  2. Keine Anklage wegen Veruntreuung bei Retrozessionen: Die Einbehaltung von Retrozessionen durch Vermögensverwalter ist nicht nach Art. 138 StGB, sondern als ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) anzuklagen (BGE 144 IV 294; BGer 6B_431/2024).
  3. Bei Buchgeld genügt als Vereitelungshandlung die pflichtwidrige Abbuchung — es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Guthaben verschleiert oder transferiert (BGer 6B_224/2024 E. 1.4.2, mit Hinweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, N. 108 zu Art. 138 StGB).
  4. Die fehlende Ersatzfähigkeit ist bei desolater Finanzlage des Beschuldigten naheliegend — sie entlastet nicht, sondern belastet, weil sie die unrechtmässige Bereicherungsabsicht begründet (BGE 118 IV 27 E. 3b; BGer 6B_224/2024 E. 1.3.1).

Für die Zivilparteien (Geschädigte):

  1. Bei Veruntreuung durch Beistände: Die KESB-Genehmigungspflicht für Rechtsgeschäfte zwischen Beistand und verbeiständeter Person (Art. 416 Abs. 3 ZGB) kann als Indiz für die Unrechtmässigkeit der Verwendung dienen. Ein Darlehensvertrag ohne KESB-Genehmigung befindet sich im Schwebezustand und berechtigt den Beistand nicht, über die Guthaben zu verfügen (BGer 6B_224/2024 E. 1.2.3).
  2. Bei Retrozessionen die richtige Straftat anzeigen: Strafanzeigen von Bank- und Vermögensverwaltungskunden sollten primär auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) gestützt werden; die Geltendmachung von Art. 138 StGB führt regelmässig zur Teileinstellung.
  3. Der Antragsnachweis bei Veruntreuung zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen (Ziff. 1 Satz 4) ist zwingend; ohne rechtzeitigen Strafantrag bleibt die Strafverfolgung ausgeschlossen.

Literatur

  • DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, § Veruntreuung.
  • NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl. 2019, Art. 138.
  • TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 138.
  • STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl. 2022, § 13.
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