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Rechtsprechung zu Art. 134 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 135 IV 152 E. 2.1, 2.3 — Konkurrenz zwischen Angriff und Körperverletzung; Mittäterschaft und Eventualvorsatz

  • Sachverhalt: X. und ein Komplize griffen am 1. Oktober 2005 gegen 6:40 Uhr ohne Grund Y. an. X. schlug Y. mit Fäusten, Füssen, einem Schuh und einer Bierflasche. Das Opfer erlitt einen Gesichtsschädelbruch (Le-Fort-II-Fraktur), Nasenbein- und Orbitabodenfrakturen, Zahnfrakturen und Thorax-Kontusionen; Arbeitsunfähigkeit sechs bis acht Wochen. Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit mit 2,09 Promille alkoholisiert.
  • Konkurrenz: Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. oder Art. 122 ff. StGB besteht nur, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person gefährdet wurde, oder wenn die verletzte Person nur einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war (E. 2.1.2). Wer gemeinsam einem wehrlosen am Boden liegenden Opfer Schläge, Tritte und Schläge mit einer Bierflasche an den Kopf versetzt, gefährdet das Opfer über die einfachen Körperverletzungen hinaus (E. 2.3.2.2).
  • Mittäterschaft: Die Vorinstanz hatte X. nur wegen Angriffs verurteilt, da sich nicht feststellen liess, welche Schläge des Beschwerdeführers welche Verletzungen verursacht hatten. Das Bundesgericht hob auf: Bei Mittäterschaft ist die individuelle Zuordnung einzelner Schläge zu bestimmten Verletzungen nicht erforderlich — der Erfolg resultiert aus dem gemeinsamen Vorgehen beider Angreifer (E. 2.3.1). Zudem lag zumindest Eventualvorsatz bezüglich einfacher Körperverletzung vor (E. 2.3.2.1).
  • Einschlägig für: Art. 134, Art. 123, Art. 122 StGB (Konkurrenz, Mittäterschaft, Eventualvorsatz, Gefährdungsdelikt).

BGE 118 IV 227 E. 5b, 5d — Mittäterschaft, Angriff und Exzess beim Gruppenangriff

  • Sachverhalt: Ein Pakistani (Z.) wurde in der Nacht vom 20. Dezember 1988 vor der Kaserne Zürich von einer Gruppe Inder verprügelt. Zwei Tage später suchten vier Pakistani — darunter X., Y. und Z. — am Zürcher Central Vergeltung. Als sie auf die Indergruppe zuliefen, zog das spätere Opfer S. ein Küchenmesser, verletzte X. an der Schulter und wurde entwaffnet. S. ergriff die Flucht, stolperte an der Tramhaltestelle und wurde von den Verfolgern gemeinsam getreten und geschlagen. X. fügte S. mit einem Butterfly-Messer fünf Stichverletzungen zu (eine tödlich). Z. stach mit dem Küchenmesser in die Schulter und trat zu. Y. schlug und trat mit Händen und Füssen.
  • Mittäterschaft beim Angriff: Alle vier Pakistani bildeten einen gemeinsamen Angriff im Sinne von Art. 134 StGB — die konkludente Verständigung ergab sich aus der gemeinsamen Verfolgung (E. 5d bb). Mittäterschaft erfordert keinen ausdrücklichen Tatentschluss; konkludentes Einverständnis genügt. Ein Mittäter muss nicht an der Entschließung mitgewirkt haben; es genügt, dass er sich den Vorsatz seines Mittäters nachträglich zu eigen macht (E. 5d aa).
  • Exzess: Der Tötungsvorsatz des X. (Butterfly-Messer) konnte Y. und Z. nicht zugerechnet werden. Y. schlug lediglich mit Händen und Füssen — er blieb im Rahmen des konkludent geschlossenen Vorsatzes auf Durchführung eines Angriffs. Z. stach zwar mit dem Küchenmesser, aber gezielt nur in die Schulter und ohne tödliche Verletzung — er machte sich den Tötungsvorsatz des X. nicht zu eigen (E. 5d cc). Der Exzess eines Mittäters kann den anderen nicht zugerechnet werden.
  • Konsumtion: War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert (E. 5b).
  • Einschlägig für: Art. 111, Art. 122, Art. 133, Art. 134 StGB (Mittäterschaft, Exzess, Konsumtion, Eventualvorsatz).

BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 2.3.2 — Geschädigteneigenschaft beim Raufhandel und Angriff

  • Sachverhalt: Frage der Geschädigteneigenschaft nach einem Raufhandel (Art. 133 StGB).
  • Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (E. 2.3.1). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung konkret gefährdet (E. 2.3.2). Der Tatbestand schützt in erster Linie das öffentliche Interesse, Schlägereien zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer.
  • Einschlägig für: Art. 115 StPO, Art. 133, Art. 134 StGB (Geschädigteneigenschaft, abstraktes Gefährdungsdelikt).