Rechtsprechung zu Art. 134 StGB
Fokusentscheid
BGer 7B_707/2026 (02.07.2026, 2er)
- Gegenstand: Dringender Tatverdacht wegen Angriffs (Art. 134 StGB) im Haftprüfungsverfahren; tätliche Auseinandersetzung am Busbahnhof St. Gallen mit mehreren Beteiligten
- Kernaussage: Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis konkreter Verdachtsmomente, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse ist nicht vorzunehmen. Die Identifikation des Beschwerdeführers als am Vorfall beteiligte Person in Verbindung mit übereinstimmenden Zeugenaussagen, dass alle Beteiligten körperlich auf das Opfer eingewirkt hätten, reicht für den dringenden Tatverdacht nach Art. 134 StGB aus.
- Einordnung: Präzisierung der Kognition im Haftprüfungsverfahren bei Gruppenangriffen; Bestätigung der Rechtsprechung zu dringendem Tatverdacht (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
- Sachverhalt: Das Untersuchungsamt St. Gallen führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Personen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und Sachbeschädigung. Am 31. Januar 2026 soll der Beschwerdeführer im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung am Busbahnhof St. Gallen gemeinsam mit weiteren Personen körperlich auf B.________ eingewirkt haben.
- Erwägungen:
- E. 3.1: Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse vorzunehmen; es genügen konkrete Verdachtsmomente
- E. 3.2: Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Zeugenaussagen zum Schluss, es liege ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Art. 134 StGB vor, da alle beteiligten Personen körperlich auf den Geschädigten eingewirkt hätten
- E. 3.3: Die Rüge, eine konkrete Gewalthandlung des Beschwerdeführers sei nicht individualisiert worden, vermag keine Willkür darzutun; die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig
- E. 4.1–4.3: Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO — die Vorinstanz trägt den Besonderheiten (Aufenthaltsstatus F, befristete Anstellung, latentes Strafrisiko) nicht hinreichend Rechnung; Rückweisung an Vorinstanz
- Dispositiv: Beschwerde teilweise gutgeheissen; angefochtener Entscheid aufgehoben und Sache zu neuer Entscheidung an Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen Abweisung.
- Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung (2er)
Leitentscheide
BGE 135 IV 152 (19.05.2009)
- Thema: Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und Tötungs-/Körperverletzungsdelikten
- Kernaussage: Eine Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. oder den Art. 122 ff. StGB fällt nur in Betracht, wenn eine andere als die beim Angriff getötete oder verletzte Person in Gefahr gebracht wurde, oder wenn die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war.
- Einschlägig für: Art. 134 StGB; Konkurrenzlehre
- Status: Leitentscheid zur Konkurrenz bei Art. 134 StGB
BGE 141 IV 454 (19.10.2015)
- Thema: Begriff des Geschädigten beim Raufhandel (Art. 133 StGB); Abgrenzung zu Art. 134 StGB
- Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt zugunsten der körperlichen Integrität aller Beteiligten.
- Einschlägig für: Art. 133 StGB; Art. 134 StGB; Art. 115 StPO
- Status: Leitentscheid zur Abgrenzung Raufhandel/Angriff
BGE 118 IV 227 (02.09.1992)
- Thema: Vorsätzliche Tötung, Raufhandel, Angriff; Mittäterschaft
- Kernaussage: Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers an einem Raufhandel oder Angriff auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 133 oder Art. 134 StGB auch wegen Art. 111 ff. oder Art. 122 ff. StGB zu verurteilen. War der Verletzte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 durch den Verletzungstatbestand konsumiert. Für die Mittäterschaft genügt, dass der Beteiligte sich den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht; eine Mitwirkung an der Entschlußfassung ist nicht erforderlich.
- Einschlägig für: Art. 134 StGB; Art. 133 StGB; Art. 111 ff. StGB; Mittäterschaft
- Status: Grundlegende Entscheidung zu Konkurrenz und Mittäterschaft bei Angriff
Letzte Aktualisierung: 2026-07-17