Art. 134 StGB — Angriff
Wortlaut
Art. 134 StGB — Angriff
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Quelle: Fedlex (SR 311.0), Stand 12.06.2026
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Schutzzweck und Deliktsnatur
1 Art. 134 StGB stellt die tätliche Beteiligung an einem gewaltsamen Angriff unter Strafe, sofern dieser den Tod oder eine Körperverletzung zur Folge hat. Die Norm ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und schützt Leib und Leben vor Gefahren, die aus unkontrollierten Gruppenübergriffen erwachsen (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1).
2. Abgrenzung zum Raufhandel (Art. 133 StGB)
2 Während der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB eine wechselseitige, ungeordnete tätliche Auseinandersetzung mehrerer Personen voraussetzt, verlangt der Angriff ein einseitiges, feindseliges Vorgehen von mindestens zwei Angreifern gegen ein oder mehrere Opfer. Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; bei ihm gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 2.3.2).
II. Tatbestandsmerkmale
1. Angriffshandlung und Beteiligung
3 Ein Angriff ist eine unmittelbare, feindselige Einwirkung auf den Körper eines Menschen durch mindestens zwei Personen. Die Beteiligung erfordert ein aktives Eingreifen in das Angriffsgeschehen; blosse passive Anwesenheit genügt nicht. Richtet sich der Vorsatz des Teilnehmers auf Tötung oder Körperverletzung, so ist er neben Art. 134 StGB auch wegen der entsprechenden Erfolgsdelikte zu verurteilen (BGE 118 IV 227 E. 5d).
4 Sachverhalt BGE 118 IV 227: Ein Pakistani wurde in der Nacht vom 20. Dezember 1988 vor der Zürcher Kaserne von einer Gruppe Inder verprügelt. Zwei Tage später suchten vier Pakistani — darunter X., Y. und Z. — am Central Vergeltung. Als sie auf die Indergruppe zuliefen, zog das spätere Opfer S. ein Küchenmesser, verletzte X. an der Schulter und wurde daraufhin entwaffnet. S. ergriff die Flucht, stolperte an der Tramhaltestelle und wurde von den Verfolgern gemeinsam getreten und geschlagen. X. fügte S. mit einem Butterfly-Messer fünf Stichverletzungen zu, von denen eine tödlich war. Z. stach mit dem entwendeten Küchenmesser in die Schulter. Das Bundesgericht unterschied zwischen Mittäterschaft beim Angriff (bejaht für alle) und Mittäterschaft bei der Tötung: Nur wer sich den Tötungsvorsatz zu eigen gemacht hat, haftet für den Tod — der Exzess eines Mittäters kann den anderen nicht zugerechnet werden (E. 5d).
2. Objektive Strafbarkeitsbedingung: Tod oder Körperverletzung
5 Der Angriff muss zum Tod oder zu einer einfachen oder schweren Körperverletzung (Art. 122 / Art. 123 StGB) eines Angegriffenen oder Dritten führen. Es genügt, dass der Erfolg adäquat-kausal aus dem Gesamtangriff resultiert, ohne dass der individuelle Verletzungsbeitrag nachgewiesen werden muss (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1).
6 Sachverhalt BGE 135 IV 152: X. und ein Komplize griffen am 1. Oktober 2005 gegen 6:40 Uhr ohne Grund Y. an. X. schlug Y. mit Fäusten und Füssen, mit einem Schuh und mit einer Bierflasche. Das Opfer erlitt einen Gesichtsschädelbruch (Le-Fort-II-Fraktur), Nasenbein- und Orbitabodenfrakturen, Zahnfrakturen und Thorax-Kontusionen; die Arbeitsunfähigkeit betrug sechs bis acht Wochen. Die Vorinstanz verurteilte X. nur wegen Angriffs, da nicht feststand, welche Schläge des Beschwerdeführers welche Verletzung verursacht hatten. Das Bundesgericht hob dies auf: Bei Mittäterschaft ist die Zuordnung einzelner Schläge zu bestimmten Verletzungen nicht erforderlich — der Erfolg ist das Resultat des gemeinsamen Vorgehens (E. 2.3.1). Zudem lag zumindest Eventualvorsatz bezüglich einfacher Körperverletzung vor (E. 2.3.2.1).
III. Konkurrenzen
1. Konsumtion durch das Erfolgsdelikt
7 Hat der Angreifer die Verletzung oder Tötung selbst vorsätzlich herbeigeführt und war der Geschädigte die einzige angegriffene Person, wird Art. 134 StGB durch das vorsätzliche Erfolgsdelikt konsumiert (BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 135 IV 152 E. 2.1.2).
8 Echte Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB und den Art. 111 ff. oder Art. 122 ff. StGB besteht in zwei Fallkonstellationen:
- Eine andere Person als die getötete oder verletzte wurde beim Angriff gefährdet, oder
- Die verletzte Person erlitt nur einfache Körperverletzungen, obgleich sie einer weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war — die Gefährdung übertraf den eingetretenen Erfolg an Intensität (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2). Wer gemeinsam einem wehrlosen am Boden liegenden Opfer Schläge und Tritte an den Kopf versetzt und dabei auch eine Bierflasche einsetzt, setzt das Opfer einer Gefährdung aus, die einfache Körperverletzungen an Intensität deutlich übersteigt (E. 2.3.2.2).
IV. Literatur
- ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar: Strafrecht II (Art. 111–392 StGB), 4. Aufl., Basel 2019, Art. 134.
- TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch: Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 134.
- STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht: Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 4 N 1 ff.