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Rechtsprechung zu Art. 133 StGB

Leitentscheide (BGE)

BGE 137 IV 1, E. 2

  • Thema: Begriff des Raufhandels; Dritter als Auslöser
  • Kernaussage: Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Streit zwischen zwei Personen zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser eines Raufhandels Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Unerheblich ist, dass dessen aktive Teilnahme vor der Beteiligung einer dritten Person an der tätlichen Auseinandersetzung erfolgte und er sich in der Folge passiv verhielt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Begriff des Raufhandels / Beteiligter

BGE 141 IV 454, E. 2.3

  • Thema: Begriff des Geschädigten beim Raufhandel
  • Kernaussage: Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand zumindest mitgeschützt ist.
  • Einschlägig für: Geschädigtenstellung (Art. 115 StPO); dogmatische Einordnung als abstraktes Gefährdungsdelikt

BGE 106 IV 246, E. 1–3

  • Thema: Beteiligtenbegriff; objektive Strafbarkeitsbedingung
  • Kernaussage: Der Begriff des «Beteiligten» im Sinne von Art. 133 StGB ist weit zu fassen. Raufhandel liegt aber nur vor, wenn mindestens drei Beteiligte sich wechselseitig bekämpfen. Auch der Beteiligte, der vor Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung ausscheidet, kann gemäss Art. 133 StGB bestraft werden. Die objektive Strafbarkeitsbedingung braucht sich nicht während des Raufhandels zu erfüllen; es genügt, wenn die Verletzung durch Gewalttätigkeiten verursacht wird, die im Rahmen des Raufhandels begangen wurden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Begriff des Beteiligten; objektive Strafbarkeitsbedingung

BGE 139 IV 168, E. 1.1

  • Thema: Teilnahme vor oder nach Erfolgseintritt
  • Kernaussage: Wer an einem Raufhandel teilnimmt, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob er sich vor oder nach dem Tod oder der Verletzung eines Menschen daran beteiligt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Zeitpunkt der Beteiligung

BGE 131 IV 150, E. 2

  • Thema: Straflosigkeit der Teilnahme an einem Raufhandel (Abs. 2)
  • Kernaussage: Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt straflos.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Straflosigkeit bei ausschliesslich defensivem oder schlichtendem Verhalten

BGE 94 IV 105, E. 1

  • Thema: Passivität der angegriffenen Partei
  • Kernaussage: Passivität der angegriffenen Partei, wodurch Raufhandel ausgeschlossen wird, liegt nur vor, wenn der Angegriffene sich bloss zu schützen sucht, ohne selber tätlich zu werden.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Raufhandel / Angriff (Art. 134 StGB)

BGE 104 IV 53, E. 2

  • Thema: Raufhandel und Notwehr (Art. 33 StGB)
  • Kernaussage: In Notwehrlage befindet sich: wer, zwar angetrunken und sich ungebührlich benehmend, gegen ein unberechtigtes gewaltsames Abführen sich tätlich wehrt (E. 2a); nicht jedoch, wer den abziehenden Angreifern Kies nachwirft und von diesen erneut geschlagen wird (E. 2b).
  • Einschlägig für: Verhältnis zu Art. 33 StGB (Notwehr)

BGE 138 IV 113, E. 3.4

  • Thema: Retrospektive Konkurrenz; Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB
  • Kernaussage: Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Für die Bemessung der Höhe der Zusatzstrafe ist das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend.
  • Einschlägig für: Konkurrenzen bei in Raufhandel begangenen Taten

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, E. 5.3

  • Thema: Raufhandel als abstraktes Gefährdungsdelikt
  • Kernaussage: Beim Raufhandel handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Es geht um eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv beteiligt sind.
  • Einschlägig für: Dogmatische Einordnung

BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018

  • Thema: Abgrenzung Raufhandel (Art. 133) / Angriff (Art. 134)
  • Kernaussage: Raufhandel ist die wechselseitige Auseinandersetzung. Angriff ist als einseitige gewaltsame Einwirkung mindestens zweier Personen auf eine oder mehrere Personen definiert. Die angegriffene Seite muss völlig passiv bleiben oder sich nur defensiv schützen, darf aber nicht selber tätlich werden.
  • Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 134 StGB

BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015

  • Thema: Raufhandel; Teileinstellung; ne bis in idem
  • Kernaussage: Strafbefehl wegen Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB; Abgrenzung zu Art. 134 StGB und Fragen der Teileinstellung und des ne-bis-in-idem-Prinzips.
  • Einschlägig für: Verfahrensrechtliche Aspekte

BGer 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021

  • Thema: Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB); Willkür, rechtliches Gehör
  • Kernaussage: Verurteilung wegen Raufhandels; Frage der Willkür und des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung.
  • Einschlägig für: Verfahrensrechtliche Aspekte

BGer 6B_1115/2022 vom 22. November 2023, E. 3.2

  • Thema: Abgrenzung Raufhandel / Angriff; Versuchte schwere Körperverletzung
  • Kernaussage: Wegen Raufhandels nach Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1); wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nicht strafbar (Abs. 2). Den Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt.
  • Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 134 StGB

BGE 134 V 315, E. 4.5

  • Thema: Sozialversicherungsrechtliche Folge; Kürzung von Geldleistungen
  • Kernaussage: Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann. Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt.
  • Einschlägig für: Nebenwirkungen im Sozialversicherungsrecht

Letzte Aktualisierung: 2026-07-04