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Rechtsprechung zu Art. 133 StGB

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

BGE 137 IV 1 E. 4.3 — Dritter greift tätlich ein; Auslöser als Beteiligter

  • Sachverhalt: Nach hitziger verbaler Diskussion schlägt der Beschuldigte zu; ein Dritter greift tätlich ein.
  • Kernaussage: Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Gebietet es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten, ist auch der Auslöser Beteiligter im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB — selbst wenn seine aktive Teilnahme vor der Beteiligung des Dritten erfolgte und er sich danach nur passiv verhielt. Lässt sich das Geschehen klar in mehrere Handlungseinheiten unterteilen, ist nur die jeweilige Einheit massgeblich.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1 StGB.

BGE 139 IV 168 E. 1.1 — Teilnahmezeitpunkt und objektive Strafbarkeitsbedingung

  • Sachverhalt: Beteiligung an einer Schlägerei mit tödlichem Ausgang.
  • Kernaussage: Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, ist strafbar, unabhängig davon, ob er sich vor oder nach dem Eintritt des qualifizierenden Erfolgs (Tod oder Körperverletzung) beteiligt. Die Strafbestimmungen von Art. 122 und Art. 133 StGB stehen in echter Konkurrenz.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 122 StGB.

BGE 141 IV 454 E. 2.3.2 — Geschädigtenstellung beim Raufhandel

  • Sachverhalt: Frage der Parteistellung eines durch Raufhandel Verletzten.
  • Kernaussage: Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung konkret gefährdet. Eine durch den Raufhandel verletzte oder konkret gefährdete Person ist Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 133 StGB, Art. 115 StPO.

BGE 106 IV 246 — Beteiligtenbegriff und objektive Strafbarkeitsbedingung

  • Kernaussage: Der Begriff des «Beteiligten» im Sinne von Art. 133 StGB ist weit zu fassen. Raufhandel liegt nur vor, wenn mindestens drei Beteiligte sich wechselseitig bekämpfen. Auch der Beteiligte, der vor Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung ausscheidet, kann bestraft werden. Die objektive Strafbarkeitsbedingung braucht sich nicht während des Raufhandels zu erfüllen.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 1 StGB.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGE 131 IV 150 E. 2 — Straflosigkeit bei ausschliesslicher Abwehr

  • Kernaussage: Wer als Teilnehmer an einem Raufhandel Schläge austeilt mit dem einzigen Ziel, sich oder einen Dritten zu verteidigen oder Streitende zu trennen, bleibt straflos. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst, aber auch nicht strafbar. Massgeblich ist das ausschliessliche Abwehrmotiv.
  • Einschlägig für: Art. 133 Abs. 2 StGB.

BGE 152 IV 64 E. 3 — Abgrenzung Angriff (Art. 134) vs. Raufhandel (Art. 133)

  • Kernaussage: Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllendes Verhalten wird in Bezug auf die Angreifer nicht zu einem blossen Raufhandel, weil die angegriffene Person die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet, sich straffrei tätlich zur Wehr setzt oder weil sich Dritte an der Auseinandersetzung beteiligen. Art. 134 StGB geht als Lex specialis vor.
  • Einschlägig für: Art. 133, Art. 134 StGB.

BGer 6B_87/2024 — Echte Konkurrenz zu Art. 122 StGB; Abwehr nach Abs. 2

  • Kernaussage: Bestätigt, dass Art. 122 und Art. 133 StGB in echter Konkurrenz stehen. Der Abwehrende ist gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, sofern er ausschliesslich abwehrt.
  • Einschlägig für: Art. 133 StGB, Art. 122 StGB.

BGer 6B_1297/2023 — Abgrenzung Angriff/Raufhandel im Einzelfall

  • Kernaussage: Das Hauptabgrenzungskriterium zwischen Raufhandel (Art. 133) und Angriff (Art. 134) liegt darin, ob das Geschehen von einem oder mehreren Angreifern dominiert wird oder ob eine wechselseitige Auseinandersetzung ohne klare Täter-Opfer-Rollen vorliegt.
  • Einschlägig für: Art. 133, Art. 134 StGB.